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Auen und Auenschutz in der EU-Wasserrahmenrichtlinie

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Academic year: 2022

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Ergebnisse des Workshops

am 30. April 2002 im

UFZ – Umweltforschungszentrum Leipzig-Halle GmbH Leipzig

herausgegeben von

Daniel Petry1, Mathias Scholz2 und Inga Lutosch3

Veranstalter:

UFZ – Umweltforschungszentrum Leipzig-Halle GmbH Projektbereich Naturnahe Landschaften und Ländliche Räume2 Sektion Ökonomie, Soziologie und Recht1

ARUM

Arbeitsgemeinschaft Umwelt- und Stadtplanung3 Hannover

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Vorwort

Welche Rolle spielen Auen in den Neuregelungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)?

Wie kann Auenschutz die Erreichung der dort definierten Umweltziele unterstützen?

Wie kann der Naturschutz in Auen vom Flussgebietsmanagement nach WRRL profitieren?

Diese Fragen bildeten den Einstieg in einen vom UFZ und dem Büro ARUM am 30. April 2002 in Leipzig veranstalteten Workshop mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Wasserwirtschaft und Naturschutz, Forschung und Praxis, Verwaltung und Verbänden.

Der Workshop diente der Auseinandersetzung mit einer im Umsetzungsprozess der WRRL bislang wenig beachteten Thematik, deren Relevanz für die wasserwirtschaftliche und naturschutzfachliche Praxis einerseits und die angewandte Forschung andererseits aufgezeigt werden sollte.

Auen bilden die Schnittstelle zwischen Land- und Wasserökosystemen, an der sich auch die Interessen von Natur- und Gewässerschutz, von diversen Land- und Wassernutzun- gen überlagern. Flussgebietsmanagement in und durch Auen ist daher ein sehr kom- plexes Thema, dem man nur gerecht wird, wenn man sich ihm unter anderem aus ökologischer, hydrologischer, wasserwirtschaftlicher, planerischer, ökonomischer und juristischer Perspektive nähert. Das hat uns als Herausgeber bewogen, bei diesem Work- shop einen Teilnehmerkreis mit unterschiedlichsten fachlichen Hintergründen an einen Tisch zu bringen. Bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern möchten wir uns daher noch einmal für ihre Beiträge zu einem aus unserer Sicht sehr gelungenen interdiszipli- nären Austausch bedanken.

Kurze Vorträge und die bewusst in den Vordergrund gestellte Diskussion konzentrierten sich auf folgende Aspekte:

• Analyse der Auswirkungen der durch die WRRL neu geschaffenen wasserwirtschaft- lichen Instrumente und Regelungen – insbesondere die

- Qualitätskomponenten des ökologischen und chemischen Zustands der Fließge- wässer und des chemischen und mengenmäßigen Zustands des Grundwassers, - Entscheidungskriterien für die und Alternativen zu der Inanspruchnahme von

Ausnahmeregelungen, v.a. zur Ausweisung erheblich veränderter Gewässer, - wirtschaftliche Analyse unter Berücksichtigung von Umwelt- und Ressourcen-

kosten sowie den Kosten- und Nutzen-Kategorien der Maßnahmenbewertung sowie die

- Wiederherstellung von Auen als Maßnahme zur Erreichung der Umweltziele.

• Formulierung und Konkretisierung der Erwartungen des in Auen traditionell sehr aktiven Naturschutzes an die Umsetzung der WRRL.

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• Synergien und mögliche Konflikte zwischen Wasserwirtschaft und Naturschutz in Auen.

UFZ und ARUM arbeiten in verschiedenen Projekten sowohl zu auenökologischen For- schungsthemen als auch zur Implementierung und Methodenentwicklung des Flussge- bietsmanagements. Die ökologische und sozioökonomische Bewertung von Auen steht im Mittelpunkt des EU-Projektes „EVALUWET“, an dem UFZ und ARUM beteiligt sind.

Das vom UFZ geleitete BMBF-Projekt „Weiße Elster“ konzentriert sich auf die Werkzeug- entwicklung zur Herleitung von Maßnahmen im Rahmen des Flussgebietsmanagements nach WRRL. Der Anstoß zur Durchführung des Workshops erfolgte für die Herausgeber durch die Arbeiten in diesen Projekten.

Aufbau des Tagungsbandes

Der vorliegende Band enthält die Textfassungen der Vorträge des Workshops, soweit sie den Herausgebern zugegangen sind. Dem haben die Herausgeber eine Einführung in das Tagungsthema, eine Analyse und Diskussion der wichtigsten Teilthemen voran gestellt, die gleichzeitig die wesentlichen Diskussionspunkte des Workshops zusammenfasst und sie auf Basis der seit April 2002 eingetretenen Neuerungen im Umsetzungsprozess der WRRL aktualisiert, vertieft und ergänzt. Unstimmigkeiten in Einzelfällen zwischen den Aussagen der vorangestellten Abhandlung und den Tagungsbeiträgen sind vor dem Hintergrund dieses unterschiedlichen Zeithorizonts zu verstehen. Die Verantwortung für die einzelnen Beiträge tragen die jeweiligen Autorinnen und Autoren selbst.

Inga Lutosch, Daniel Petry und Mathias Scholz geben einen Überblick über die Berücksichti- gung von Auen in den Zielen und Maßnahmen sowie den Instrumenten zur Umsetzung der WRRL unter Beachtung der zahlreichen Ausnahmeregelungen. Mögliche Synergie- effekte sowie Erwartungen aus Sicht des Naturschutzes werden aufgezeigt.

Die Praxis des laufenden Umsetzungsprozesses zur WRRL wird von Mathias Weiland am Beispiel des Landes Sachsen-Anhalt dargestellt. Er erläutert die Organisationsstruktur auf den verschiedenen Maßstabsebenen und die länderübergreifenden Aufgaben bei- spielhaft für den „Koordinierungsraum Saale“.

Karl-Heinz Jährling und Guido Puhlmann begutachten aus Sicht der Biosphärenreservats- verwaltung Flusslandschaft Mittlere Elbe, wie die WRRL die bisherige, vornehmlich auf der FFH-Richtlinie basierende Arbeit der Verwaltung unterstützen kann. Sie zeigen Defizite der WRRL für den Auenschutz und Verbesserungsmöglichkeiten auf.

Matthias Herbert skizziert die mögliche Rolle der Landschaftsplanung im Umsetzungs- prozess der WRRL. Dabei werden die fachlich-methodischen Potenziale der Landschafts- planung für einzelne Phasen der Bewirtschaftungsplanung vorgestellt.

Herwig Unnerstall untersucht, inwieweit die WRRL in ihren Zielformulierungen, im Schutz vor Eingriffen und in der Wiederherstellungspflicht für Auen über das vorhan- dene Naturschutzrecht hinausgeht.

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Den Auswirkungen einer Ausweisung erheblich veränderter Gewässer für den Auen- schutz widmet sich Petra Podraza in einem Vergleich des „guten ökologischen Zustands“

mit dem „guten ökologischen Potenzial“. Sie zeigt außerdem auf, wie die auf Wasser- körper beschränkte Auswahl an Indikatorarten der WRRL dennoch für Aussagen über den Zustand von Auen herangezogen werden kann.

Nikolaus Geiler erörtert anhand geplanter Renaturierungsvorhaben am Oberrhein eine mögliche Bewertung verschiedener Maßnahmen unter den Anforderungen der WRRL.

Die Beiträge von Frank Messner und Thomas Horlitz beschäftigen sich mit Methoden für eine ökonomische Auenbewertung, erläutern Instrumente der Umweltökonomie sowie Entscheidungshilfemodelle aus Planungspraxis und Forschung. Die Verknüpfung mit Aspekten der ökonomischen Analyse der WRRL wird von Thomas Horlitz allgemein, von Frank Messner speziell für Umwelt- und Ressourcenkosten erläutert.

Leipzig und Hannover, November 2002 Inga Lutosch

Daniel Petry Mathias Scholz

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort... 3 Inhaltsverzeichnis ... 7 Inga Lutosch, Daniel Petry und Mathias Scholz

Auen und Auenschutz in der EU-Wasserrahmenrichtlinie ... 9 Mathias Weiland

Stand der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie am Beispiel des Landes

Sachsen-Anhalt... 43 Karl-Heinz Jährling und Guido Puhlmann

Relevanz der WRRL für den Auenschutz aus naturschutzfachlicher Sicht... 49 Matthias Herbert

WRRL-Bewirtschaftungsplanung und Landschaftsplanung in Auen ... 53 Herwig Unnerstall

Wasser- und naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen des Auenschutzes im

Zeichen der WRRL... 59 Petra Podraza

Diskrepanz zwischen ökologischem Zustand und ökologischem Potenzial -

Auswirkungen veränderter Zielzustände auf den Auenschutz ... 67 Nikolaus Geiler

Entspricht die "Tieferlegung" im "Rückhalteraum südlich von Breisach" den Vorgaben der EG-Wasser-Rahmenrichtlinie? - Von der Furkationsaue zum

"Restrhein" und zurück ... 71 Frank Messner

Die Bedeutung von Umwelt- und Ressourcenkosten aus umweltökonomischer

Sicht am Beispiel der Flussauen... 75 Thomas Horlitz

Sozio-ökonomische Bewertung von Auen am Beispiel des EU-Projektes

EVALUWET... 87 Autorenverzeichnis... 97 Anhang ... 99

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Auen und Auenschutz in der EU-Wasserrahmenrichtlinie

Inga Lutosch, Daniel Petry und Mathias Scholz

1 Einführung in die Thematik... 10

2 Allgemeine Ziele und Umweltziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie ... 10

2.2 Umweltziele...10

2.2.1 Grundwasserkörper...11

2.2.2 Oberflächenwasserkörper ...11

3 Auen als Bestandteile von Grund- und Oberflächenwasserkörpern... 13

4 Ermittlung anthropogener Belastungsursachen und ihrer Auswirkungen auf die Gewässer... 16

4.1 Bedeutung für die Bewirtschaftungsplanung nach WRRL und für den Auenschutz ..16

4.2 Oberflächengewässer...17

4.3 Grundwasser...19

5 Maßnahmen ... 21

6 Verzeichnis der Schutzgebiete ... 21

7 Ausnahmeregelungen ... 22

7.1 Allgemeiner Überblick ...22

7.2 Auswirkungen auf den Auenschutz durch eine Ausweisung als erheblich verändertes Gewässer...24

7.3 Auenschutz als „wesentlich bessere Umweltoption“ ...25

8 Wirtschaftliche Analyse ... 26

8.1 Funktionen der Wirtschaftlichen Analyse und ihre Bedeutung für den Auenschutz..26

8.2 Umwelt- und Ressourcenkosten im Rahmen der Kostendeckung für Wasserdienstleistungen ...27

8.3 Kosten-Wirksamkeits-Analyse (KWA) der Maßnahmen ...29

8.4 Verhältnismäßigkeit von Kosten...30

8.5 Fazit...33

9 Partizipation ... 33

10 Erwartungen des Naturschutzes an die Umsetzung der WRRL... 34

11 Fazit... 37

11.1 Wie kann die WRRL den Auenschutz unterstützen?...37

11.2 Wie können Naturschutz und Landschaftsplanung die Umsetzung der WRRL unterstützen? ...40

Literatur ... 41

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1 Einführung in die Thematik

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie wird den Gewässerschutz in der EU über die nächsten Jahrzehnte entscheidend prägen und hat europaweit bereits eine fast schon unüber- schaubare Vielzahl an Arbeitskreisen, Positionspapieren, Leitlinien und Diskussionen hervorgerufen – denn den Rahmen, den die Richtlinie vorgibt, gilt es zu konkretisieren.

Eine der wesentlichsten Neuerungen für Deutschland ist die Verpflichtung zur Integra- tion von Schutz und Nutzung der Ressource Wasser durch eine an Flusseinzugsgebieten und nicht an Verwaltungsgrenzen orientierten Bewirtschaftung. Als Teil der Einzugs- gebietsorientierung sollen Überwachungs- und Maßnahmenprogramme nicht erst am Gewässer beginnen, sondern flächendeckend im gesamten Einzugsgebiet die Ursachen ökologischer, chemisch-physikalischer, mengenmäßiger und morphologischer Defizite der Gewässer im gesamten Einzugsgebiet aufdecken und beseitigen.

Dennoch fällt auf, dass die Auen – an der Schnittstelle zwischen Wasser- und Landöko- systemen – in der WRRL vergleichsweise wenig Beachtung finden. Im bisherigen Umset- zungsprozess haben sich nur wenige Papiere mit der Rolle von Feuchtgebieten im All- gemeinen und Auen im Besonderen beschäftigt. Dies erscheint der besonderen Rolle der Auen als wesentliche Elemente natürlicher Flussläufe mit wichtigen ökologischen, hydrologischen wie ökonomischen Funktionen nicht angemessen.

2 Allgemeine Ziele und Umweltziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie

2.1 Erwägungsgründe und Ziel der Richtlinie

Der Schutz von Auen ist sowohl Teil der allgemeinen Ziele als auch der Erwägungs- gründe der WRRL. Art. 1a benennt als ein Ziel der Richtlinie die „Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie (den) Schutz und (die) Verbesserung des Zustandes aquatischer Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt“. Auch in Erwägungsgrund 8 der WRRL findet sich der Hinweis, dass die „große Bedeutung der Feuchtgebiete für den Schutz der Wasserressourcen anerkannt wurde“. Nach Erwägungsgrund 23 werden

„allgemeine Grundsätze benötigt, um [...] aquatische Ökosysteme und die direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete zu schützen“. Indirekt sind die Feuchtgebiete natürlich auch einbezogen, wenn die WRRL nach Art. 1e einen „Beitrag zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren“ leisten soll (vgl. hierzu den Beitrag von GEILER in diesem Band).

2.2 Umweltziele

Eine verbindliche und fristgerechte Umsetzung von Maßnahmen ist allerdings nur für die in Art. 4 WRRL beschriebenen Umweltziele für Oberflächengewässer und Grund- wasser erforderlich. Dort heißt es: „Die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanie- ren“ alle Oberflächen- und Grundwasserkörper mit dem Ziel, einen guten Zustand zu

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erreichen, und sie führen alle notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlech- terung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern und Grundwasser zu verhindern (vgl. Art. 4 (1) a und b). Ein Schutz von Feuchtgebieten und Auen ergibt sich damit nur indirekt über den Schutz der Gewässer.

2.2.1 Grundwasserkörper

Beim Grundwasser ergibt sich ein deutlicher Bezug zu den Auen: Die Definition des gu- ten Grundwasserzustandes nach Anhang V Nr. 2 gestattet keine signifikante Schädigung der vom Grundwasser abhängigen Landökosysteme durch den mengenmäßigen oder chemischen Zustand des Grundwassers. Die WRRL beinhaltet nach Anhang II, Nr. 2.1 weiterhin die Analyse von grundwasserabhängigen Oberflächengewässern und Land- ökosystemen, wenn deren signifikante Schädigung besteht oder zu befürchten ist. Aus- führungen zur Definition der vom Grundwasser abhängigen Landökosysteme finden sich in Kapitel 3.1.

Durch das Grundwasser aktuell1 hervorgerufene Schädigungen an Landökosystemen müssen demnach durch eine Verbesserung des Grundwasserzustandes behoben werden.

Die WRRL definiert jedoch keine eigenständigen Qualitätsziele für diese grundwasser- abhängigen Landökosysteme. Ein Schutz von Auen als grundwasserabhängigen Land- ökosystemen ist demnach immer nur indirekt über die Erreichung des guten chemischen und mengenmäßigen Zustand des Grundwassers gewährleistet.

Neben dem zu erreichenden guten Grundwasserzustand ist das Verschlechterungsverbot des Zustandes zu beachten (vgl. den Beitrag von UNNERSTALL in diesem Band), was vor allem im Zusammenhang mit Fristverlängerungen bedeutsam ist (vgl. Kapitel 7.1).

2.2.2 Oberflächenwasserkörper

In welchem Umfang in der WRRL Auen als Teile eines Oberflächenwasserkörpers be- griffen werden, ist derzeit noch umstritten. Die Definition in Art. 2 Nr. 102 liefert dazu keine Anhaltspunkte. Der Entwurf einer „Horizontal Guidance“3 auf EU-Ebene von

1 Eine Studie des Erftverbandes im Auftrag der LAWA kommt zu dem Schluss, dass die WRRL beim Grund- wasser nur die Betrachtung der heutigen Zustände vorsieht und deshalb ehemals grundwasserabhängige Systeme nicht zu erfassen sind. Unter die Richtlinie fallen danach nur solche Ökosysteme, deren Grundwas- serstand derzeit sinkt oder vor kurzem gesunken ist und bereits anthropogen bedingte Schäden zeigen. Aus- nahmen können Flächen sein, die in den Landschaftsplänen zur Wiederherstellung und Entwicklung der Landschaft ausgewiesen sind. (ERFTVERBAND 2002: 29)

2 Dort heißt es: ein Oberflächenwasserkörper ist „ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Ober- flächengewässers, z.B. ein See, ein Speicherbecken, ein Strom, Fluss oder Kanal, ein Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals, ein Übergangsgewässer oder ein Küstenstreifen“.

3 Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der EU haben sich 2001 auf eine gemeinsame Strate- gie zur Umsetzung der WRRL, die sogenannte „Common Implementation Strategy“ (CIS) geeinigt. Diese sieht die Erarbeitung sogenannter „Guidance Documents“ als Leitfäden zu den verschiedenen Anforderun- gen der WRRL durch europäische Arbeitsgruppen vor. Im Unterschied zu den „Guidance Documents“ der verschiedenen Arbeitsgruppen wurde die „Horizontal Guidance“ arbeitsgruppenübergreifend erstellt.

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D’EUGENIO et al. (2002: 15) zur Definition von Wasserkörpern lässt darauf schließen, dass zumindest die rezente Aue als Teil der Wasserkörper definiert sind: Der Uferbereich wird dort als jener Teil des angrenzenden Landes beschrieben, dessen Struktur und Zu- stand direkten Einfluss darauf hat, ob die biologischen Qualitätskomponenten4 für den guten Zustand erreicht werden. Bei der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zeichnet sich eine ähnliche Betrachtungsweise ab (mündl. Mitteilung U. Irmer, UBA, 14.10.2002). Eine noch umfassendere Einbeziehung der Aue fordern DAVIS UND CUN-

NINGHAM (2002), indem sie auch solche Teile des angrenzenden Landes mit einbeziehen, die sich über die biologischen Qualitätskomponenten hinaus auf die hydro-morpho- logischen und chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten der Gewässer auswirken (vgl. Kap. 10). Die Festlegungen des Anhangs V der WRRL machen die Bewertung des ökologischen Zustands stark von den biologischen Qualitätskomponenten, also wasser- gebundenen Lebewesen, abhängig. Morphologische Kriterien, in die der Zustand der Aue mit einfließen könnte, werden nur ergänzend einbezogen. Werden Auen oder Teile von Auen in die Oberflächenwasserkörper einbezogen, ist jedoch konsequenterweise die Ausdehnung der Überwachungsprogramme auf die Auen und ihre Berücksichtigung bei der Bewertung des Gewässerzustandes zu fordern.

Ehemalige Auenbereiche, wie die ausgedeichte Altaue, werden nach D’EUGENIO ET AL. (2002) nicht zum Wasserkörper gezählt, obwohl sie über Grund- und Stauwasserleiter mit dem Fluss in Verbindung stehen. Hier bleibt eine Berücksichtigung von Auen von ihrer Definition als grundwasserabhängige Landökosysteme abhängig (vgl. Kap. 2.2.1).

Nach dieser Interpretation folgt aus der WRRL auch für die rezente Aue nur ein indirek- ter Schutz. Qualitätskomponenten, die einen guten Zustand der Aue direkt anzeigen würden, fehlen in Anhang V. Beispielsweise sind keine Amphibien, keine Säuger wie Biber oder Otter und auch keine auentypischen Vogelarten als biologische Qualitätskom- ponenten genannt. Der Zustand der Aue lässt sich demnach nur über solche Indikator- arten erschließen, die sowohl auf die Aue als auch auf das Gewässer angewiesen sind und ohne typische Auenlebensräume nicht in erforderlicher Dichte und Zusammen- setzung vorkommen würden. PODRAZA verweist in ihrem Beitrag auf entsprechende Arten. Eine weitere Konkretisierung der biologischen Qualitätskomponenten ist im Zuge der Umsetzung der WRRL dringend geboten, um den indikatorischen Wert bestimmter Arten für den ökologischen Zustand von Auen ausnutzen zu können. Ansätze für die Verwendung biotischer Indikatoren für eine funktionierende Auendynamik zeigt bei- spielsweise das im Projekt „RIVA“ aus Pflanzen, Mollusken und Carabiden entwickelte Indikationssystem, in dem die ausgewählten Arten die für eine Auendynamik prägenden Faktoren „Überschwemmungsdauer“ und „Mittlerer Grundwasserflurabstand“ indizie- ren (FOLLNERET AL. 2002).

4 Als Qualitätskomponenten werden die, den in diesem Falle ökologischen Zustand der Gewässer beschreibenden, Parameter und Indikatoren bezeichnet, wie sie in Anhang V WRRL beschrieben sind.

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3 Auen als Bestandteile von Grund- und Oberflächenwasserkörpern

Die Ausführungen in Kapitel 2.2 haben gezeigt, dass Auen unter bestimmten Voraus- setzungen Bestandteil von Grund- und Oberflächenwasserkörpern sein können, ohne das jedoch eine umfassende und explizite Berücksichtigung von Auenökosystemen aus den Festlegungen der WRRL abzuleiten wäre.

Auenlebensräume sind, wie zahlreiche Studien zeigen (z. B. HÜGIN UND HENRICHREISE

1992, LEYER 2002, SCHOLZET AL. 2001, BÖHNKE 2002), von Überschwemmung und Tro- ckenphasen gekennzeichnet, werden aber auch maßgeblich von zeitweise hoch anstehen- den Grundwasserständen charakterisiert. Dabei spielt das Abflussgeschehen des Flusses die entscheidende Rolle. So verläuft die Fließrichtung des Grundwassers bei Niedrig- bis Mittelwasser in der Regel vom Talrand zum Fluss. Bei Hochwasser ändert sich die Fließ- richtung und der Fluss speist den Grundwasserleiter (z.B. BÖHNKE 2002, REICHHOFF

1981). Dieses Phänomen beeinflusst die gesamte Talaue, neben dem rezenten Überflu- tungsbereich auch die ausgedeichte Altaue. Die Altaue, auch wenn sie nicht mehr direkt mit dem Überflutungsgeschehen in Verbindung steht, nimmt über den Grundwasser- leiter an der Überflutungsdynamik je nach Dauer der Ereignisse teil, so dass sich auch hier niedrige Grundwasserflurabstände und häufig auch Oberflächenwasser in Form von Qualm- und Drängewasser einstellen. Hohe Grundwasserstände können noch Wochen nach dem Hochwasserereignis andauern.

Die wesentlichen Parameter, die das Vorkommen von Arten in Auen, also die biotische Ausstattung von Auenlebensräumen bestimmen, sind die Überflutungsdauer und der mittlere Grundwasserflurabstand (FOLLNER ET AL. 2002). Werden diese Faktoren ver- ändert, hat dies dauerhafte Folgen auf die Zusammensetzung der Biozönose. Wenn bei- spielsweise ein Fluss sich eintieft oder durch eine Stauregelung angestaut wird, hat dies auch erhebliche Konsequenzen für den Grundwasserhaushalt und somit für die Auen- lebensräume.

Im Rahmen eines FE-Vorhabens hat der ERFTVERBAND (2002) im Auftrag der LAWA eine Arbeitshilfe zur Konkretisierung grundwasserabhängiger Landökosysteme vorgelegt.

Dort werden grundwasserabhängige Landökosysteme mit grundwasserabhängigen Biotoptypen gleichgesetzt (ebd.: 10), was eine Ableitung der gesuchten Ökosysteme aus den flächendeckend vorliegenden Biotoptypenkartierungen der Länder ermöglicht. Die Darstellung der grundwasserbeinflussten Lebensräume geht weit über die gesetzlich geschützten Biotope oder die nach FFH-Richtlinie zu erfassenden Lebensräume hinaus.

Die Autoren der Arbeitshilfe weisen darauf hin, dass nicht nur Schutzgebiete sondern alle potenziell grundwasserabhängigen Landökosysteme betrachtet werden müssen.

(vgl. ERFTVERBAND 2002: 29f.)

Bei der Zuordnung, ob ein Biotop als grundwasserabhängiges Landökosystem anzuse- hen ist oder nicht, wird neben der Standartbiotoptypenliste des Bundesamtes für Natur- schutz (RIECKEN ET AL. 2002) auf der Definition des Deutschen Verbandes für Wasser- wirtschaft und Kulturbau (DVWK 1996) aufgebaut, die den Grenzflurabstand des Grund-

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wassers als Kriterium heranzieht. Dabei sind die pflanzlichen Lebensgemeinschaften als grundwasserunabhängig zu betrachten, wenn der Grundwasserstand drei Meter unter Flur steht. Eine Ausnahme bilden bestimmte Waldstandorte, die von bis zu max. 5 m unter Flur stehendem Grundwasser beeinflusst werden können (ebd.).

Neben Definition und Klassifizierung grundwasserabhängiger Ökosysteme werden in der Arbeitshilfe des Erftverbandes ihre Lokalisation und die in Deutschland dafür zur Verfügung stehenden Daten diskutiert sowie Hinweise für eine Umsetzung gegeben.

Eine Klärung, welche Biotope zu berücksichtigen sind, findet sich in einer umfassenden Liste von Biotoptypen für Deutschland5. Grundsätzlich wird zwischen Biotoptypen unterschieden, die

• nach aktuellem Wissensstand grundwasserabhängig sind (z.B. Hochmoore, (Erlen-) Bruchwälder, Eschen- und Eschen-Bergahornwald feuchter Standorte) und solchen die

• je nach Ausprägung grundwasserabhängig sind (z.B. degradierte Moore, artenreiches Grünland frischer Standorte, Laub- und Mischwälder feuchter bis frischer Standorte).

Darüber hinaus werden weitere Unterscheidungen erforderlich, wenn die Biotoptypen

• einem wechselnden Einfluss von Grund- und Oberflächenwasser unterliegen (z.B.

Auenwälder, Flutrasen) oder

• lokal keine Anbindung zum Grundwasser haben können (Gewässer und ihre Verlan- dungsbereiche, z.B. zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittel- wasserbereichs).

Grundsätzlich wird auf die Schwierigkeit hingewiesen, dass eine eindeutige Unterschei- dung zwischen Grund- und Oberflächenwassereinfluss, wie er gerade für Auen typisch ist, nicht immer möglich ist (ERFTVERBAND 2002: 10ff.). Wie mit diesem Umstand bei- spielsweise im Falle der Auwälder umgegangen werden soll, ist in dem Leitfaden nicht eindeutig festgelegt. Im Zweifel ist jedoch die Einstufung eines Biotops als grundwasser- abhängig vorzunehmen, wenn der übergeordnete Typ entsprechend klassifiziert ist (ebd.: 30). In näher untersuchten Beispielgebieten aus Nordrhein-Westfalen und Nieder- sachsen konnten allerdings größere Unsicherheiten festgestellt werden. Sie sind bei einer Ausweisung im Rahmen der WRRL kenntlich zu machen und sollten im Nachgang nachgetragen werden.

In Auen ist selbst in höheren Lagen der Überflutungsaue von einem Grundwasserein- fluss auszugehen, so dass sämtliche Auenlebensräume unbedingt in die Darstellung grundwasserabhängiger Landökosysteme aufzunehmen sind. Unter die Definition des Anhangs II fallen nach den oben genannten Kriterien auch die in Auen verbreiteten tem- porären Gewässer, wie z.B. Flutrinnen, die wechselnd als Oberflächengewässer, grund-

5 Die vollständige Liste der als grundwasserabhängig definierten Biotoptypen findet sich im Anhang des Tagungsbandes.

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wasserabhängige Oberflächengewässer und grundwasserabhängige Landökosysteme bezeichnet werden können.

Neben der Ableitung aus Biotoptypen ist eine Definition der grundwasserabhängigen Landökosysteme auch über Bodentypen möglich, wie dies auch als die Biotoptypendaten ergänzende Zusatzinformationen vom ERFTVERBAND (2002: 21) getestet wurde. Das wür- de bedeuten, dass sämtliche Ökosysteme, die durch Bodentypen geprägt sind, bei denen die charakteristischen Prozesse der Bodenentwicklung grundwasserbestimmt sind, als grundwasserabhängige Landökosysteme zu bezeichnen wären. Bezogen auf Auen wären damit sämtliche Teile, die von typischen Auenböden wie Vegen, Ramblen, Tschernitzen sowie deren Übergängen zu Gleyen und Niedermooren geprägt sind, als grundwasser- abhängig zu definieren. Die genannten typischen Auenböden sind neben der Überflu- tungsdynamik an eine starke Grundwasserdynamik (Schwankungshöhen bis 4 m) gebunden (vgl. SCHEFFER UND SCHACHTSCHABEL 1989: 428f). Allerdings lassen die in bodenkundlichen Kartenwerken enthaltenen Bodentypen in der Regel keinen Rück- schluss darauf zu, ob die bodenbildenden Prozesse rezent oder reliktisch sind, mithin auch nicht darauf, ob es sich um eine „aktive“ Aue handelt oder nicht. Die genannten pedogenetischen Aspekte machen deutlich, dass in Bezug auf Auen eine wie in der WRRL verankerte einseitig grundwasserbezogene Systemdefinition zu kurz greift, da gerade Auen und Auenböden immer sowohl grund- als auch oberflächenwasser- abhängig sein können.

Analysen auf Grundlage von Bodenkarten beinhalten auch auenfremde Strukturtypen, wie Ackerflächen, Siedlungen oder Verkehrstrassen, die bei einer Verschneidung mit flächendeckend vorliegenden Nutzungs- oder Biotoptypen (z.B. CORINE- und ATKIS- Daten oder Biotoptypenkartierungen) einen guten Überblick über grundwasserabhängi- ge Lebensräume ermöglichen, aber gleichzeitig auch das Potenzial für die ökologisch orientierte Entwicklung von grundwasserabhängigen Lebensräumen verdeutlichen.

Die konsequente Ausrichtung der WRRL auf und die damit verbundene scharfe Tren- nung zwischen Grund- und Oberflächenwasserkörpern ist die logische Konsequenz aus den Umweltzielen der WRRL. Dadurch wird jedoch die zusammenhängende Betrach- tung von Auen, wie im Naturschutz üblich, erschwert oder gar verhindert. Die fallweise Zuordnung zu verschiedenen Wasserkörpern nach nicht eindeutig formulierten Abgren- zungskriterien verhindert einen dem ökologischen Wirkungsgefüge gerecht werdenden Auenschutz durch die WRRL. Dies kann aus Sicht des Naturschutzes als Nachteil auf- gefasst werden, entspricht jedoch der erwähnten Konzentration der WRRL auf die eigentlichen Gewässer.

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4 Ermittlung anthropogener Belastungsursachen und ihrer Auswirkungen auf die Gewässer

4.1 Bedeutung für die Bewirtschaftungsplanung nach WRRL und für den Auenschutz Die Ermittlung anthropogener Belastungen (pressures) und die Beurteilung damit verbun- dener Auswirkungen auf die Gewässer (impacts) gehören zu den Regelungen der EU- Wasserrahmenrichtlinie, mit denen der einzugsgebietsbezogene und integrierte An- spruch der europäischen Wasserpolitik umgesetzt wird. Daher ist es nahe liegend, näher zu untersuchen, inwiefern in diesen Regelungen Auenschutz Berücksichtigung findet.

Dieser emissions- und immissionsbezogene Ansatz der WRRL zielt auf eine frühzeitige Beurteilung des möglichen Erreichens oder Verfehlens der in Art. 4 formulierten Um- weltziele für den ersten Bericht über die Flusseinzugsgebiete an die EU-Kommission im Jahre 2004. Die Ermittlung anthropogener Belastungen bzw. Belastungsursachen ist ei- nerseits erforderlich, um derzeit noch bestehende Lücken der Gewässerüberwachung bis zur Etablierung eines verbesserten Überwachungssystems nach WRRL überbrücken zu können. Andererseits besteht der Zweck darin, die immissionsorientierte Gewässerüber- wachung um eine emissionsbezogene, frühzeitige Ermittlung der Ursachen potenzieller Qualitätsdefizite in den Wasserkörpern zu ergänzen6. Wird die Gefahr bzw. das Risiko eines Verfehlens der Umweltziele festgestellt, erfolgt eine zusätzliche bzw. erweiterte Beschreibung der betroffenen Wasserkörper. Dies ist unter Berücksichtigung der Quali- tätskomponenten des Anhangs V WRRL Voraussetzung für die Ausgestaltung der einzu- richtenden Überwachungsprogramme sowie für die Optimierung der aufzustellenden Maßnahmenprogramme. Mit den Maßnahmen sollen letztlich die Ursachen vorläufig oder endgültig festgestellter Defizite der Zielerreichung beseitigt werden. Damit kommt den Kriterien zur Ermittlung der Belastungen und Beurteilung der Auswirkungen – kurz Signifikanzkriterien – eine zentrale Rolle in der Bewirtschaftungsplanung nach WRRL zu. Bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne fällt zumindest eine Vorentscheidung darüber, welche menschlichen Eingriffe in Gewässersysteme – und auch Auensysteme – relevant im Sinne der WRRL sind.

Während die impacts mögliche Defizite des Zustandes der Wasserkörper vorläufig cha- rakterisieren sollen, werden mit den pressures die Ursachen dieser Defizite ermittelt.

Damit orientiert sich die WRRL an dem in der Umweltpolitik international etablierten (driving-forces –) pressure – state – response – Ansatz, mit dem der Zustand der Umwelt, die dafür verantwortlichen Faktoren und die gesellschaftlichen Reaktionen darauf abgebildet

6 Die LAWA sieht den Sinn der im Anhang II geregelten Ermittlung anthropogener Belastungen in erster Linie im genannten Lückenschluss in der Gewässerüberwachung. Die Bedeutung der Regelung wird daher für Länder wie Deutschland mit einer gut ausgebauten Gewässerüberwachung als relativ gering eingeschätzt (LAWA 2002b). Wir sehen den Zweck des Belastungsermittlung hingegen eindeutig in der Erfassung und Bewertung der Ursachen und Quellen von Qualitätsdefiziten, als Voraussetzung der Maßnahmenplanung.

Diese Sichtweise wird auch durch das „Guidance Document“ der IMPRESS-Arbeitsgruppe zur „pressures and impact analysis“ gestützt (vgl. CIS WG IMPRESS 2002).

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werden sollen (vgl. UBA 1997, OECD 1998, CSD 2000). Insofern ist die Verwendung des Begriffes „Belastungen“ als Übersetzung von pressures im englischen Original der WRRL irreführend. Treffender wäre die Bezeichnung ‚Belastungsursachen‘, da mit Belastungen im Gewässerschutz Defizite der Zielerreichung bezeichnet werden, auf die jedoch bereits mit dem Begriff „Auswirkungen“ abgestellt wird.

In Bezug auf die Auen folgt aus dieser Vorgehensweise, dass auch bestimmte Ursachen ökologischer Beeinträchtigungen ihres Zustandes direkt oder indirekt ermittelt werden:

• Ursachen der chemischen und wassermengenbezogenen Beeinträchtigung von Auen, die grundwasserabhängige Landökosysteme sind, sowie

• Auennutzungen als Ursachen von Beeinträchtigungen des Zustands von Wasser- körpern, wie z.B. Stickstoffausträge aus landwirtschaftlichen Nutzflächen in Auen.

4.2 Oberflächengewässer

In Bezug auf Oberflächengewässer konkretisiert Anhang II Absatz 1.3 WRRL die zu ermittelnden signifikanten anthropogenen Belastungen differenziert nach

• stofflichen Belastungen aus punktuellen und diffusen städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen oder anderen Quellen,

• mengenmäßigen Belastungen durch Entnahmen, Abflussregulierungen, Wasserüber- und Wasserumleitungen sowie Wasserverlusten aus Versorgungssystemen und

• morphologischen Veränderungen der Wasserkörper.

Weiterhin wird explizit eine Beschreibung der Bodennutzungsstrukturen des Einzugs- gebietes gefordert. Offen bleibt, was genau unter einer signifikanten Belastung zu verstehen ist.

Die LAWA ad-hoc AG „Signifikanzkriterien“ hat im November 2002 eine Kriterienliste vorgelegt, mit der Belastungen bzw. Belastungsursachen im Hinblick auf ihre Signifikanz und Auswirkungen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Nichterreichens des guten Zustands eingeschätzt werden können (Tabelle 1). Ökologische Beeinträchtigungen von Auen können direkt über die Bodennutzungsstrukturen zur Ermittlung diffuser Belas- tungsursachen und die in der Gewässerstrukturgütekartierung enthaltene Bewertung des Gewässerumfeldes erfasst werden. Aber auch Abflussregulierungen und Saprobie können indirekt den Zustand der zugehörigen Auen bzw. auf diese wirkenden Belas- tungen widerspiegeln. Damit sind sowohl die Beeinträchtigung von Auen als auch die von Auen ausgehenden Beeinträchtigungen für Grundwasser und Fließgewässer implizi- ter Gegenstand der Ermittlung signifikanter anthropogener Belastungen. Als gravierende Einschränkung des Fließgewässer- und Auenschutzes muss hingegen die Beschränkung der Ermittlung der Auswirkungen morphologischer Veränderungen auf den Parameter- komplex „Gewässerbett“ der Strukturgütekartierung angesehen werden. Die ökologische

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Tab. 1: Kriterien für Signifikanzen und Auswirkungen von anthropogenen Belastungen in Bezug auf Oberflächenwasserkörper (eigene Zusammenstellung nach LAWA 2002b)

Belastungsarten Datengrundlagen Signifikanzkriterien Auswirkungen Punktquellen k.A.

k.A.

CORINE-Daten

Einleitungen aus kommuna- len Kläranlagen > 2.000 EW, industr. Direkteinleitungen, Niederschlags-/Mischwasser- einleitungen aus Abflussbei- werten für Siedlungsflächen

k.A.

Diffuse Quellen CORINE-Daten und Agrarstatistik, Einzelfallbetrach- tung von Altlasten

Anteil urbane Flächen ≥ 15 %, Anteil Ackerfläche ≥ 40 %, Anteil Hackfrüchte incl. Mais

≥ 20 % der Ackerfläche, Anteil Sonderkulturen ≥ 5 % der Ackerfläche,

Viehbestandsdichte in GVE pro ha LN ≥ 1,5

k.A.

Wasserentnah- men

Wasserrechtliche Erlaubnisse

> 50 l/s ohne Wiedereinleitg.,

> 10 % des mittl Jahresabfluss k.A.

Abflussregulie- rungen

Gewässerstruktur- gütekartierung

Strukturgüteklasse ≥ 6 bei Parameter „Querbauwerke“

und Klasse 7 bei „Rückstau“

> 30 % der Gewässerstrecke durch Wanderungshinder- nisse beeinträchtigt Morphologische

Veränderungen

Gewässerstruktur- gütekartierung

Gesamtbewertung Gewässerstrukturgüte

≥ 30 % der Gewässerstre- cken mit Gewässerstruktur- güteklasse 6 oder schlechter bei der funktionalen Einheit

„Gewässerbett“

Wärmeeinleitung Berichtspflicht der Fischgewässer- richtlinie

Liste der Einleiter mit Wärmefracht > 10 MW

Unterhalb Wärmeeinleiter:

- 21,5 °C max. JT, > 10 °C max. Wintertemp.

(Salmonidengew.), - > 28 °C max. JT, > 10 °C

max. WT

(Cyprinidengew.) Versalzung Gewässerüber-

wachung

Liste der Einleitungen > 1 kg/s Chlorid

Mittelwert Cl ≥ 400 mg/l Saprobie Gewässergüte-

kartierung

k.A. ≥ 30 % der Gewässerstre-

cken schlechter Güteklasse II bzw. Abweichung von > 20

% von gewässertypspezifi- scher Güteklasse II als Referenzzustand Trophie Untersuchungs-

daten für plank- tondominierte Gewässer

k.A. ≥ 30 % der planktondomi-

nierten Gewässer mit Tro- phieklasse II oder

schlechter,

> 6 mg/l Nitrat-N,

> 0,2 mg/l ortho-Phosphat-P Flussgebiets-

spezifische Stoffe

Messdaten Umweltüber- wachung (LAWA- Messnetz)

k.A. Überschreiten der

Qualitätsziele nach RL 76/464/EWG an LAWA- Messstellen

(19)

Funktionsfähigkeit hydromorphologischer Prozesse in Fließgewässern lässt sich nur aus der Gewässerlauf, -ufer und –umfeld integrierenden Gesamtbewertung ermitteln. Aus Tabelle 1 wird deutlich, dass dem LAWA-Ansatz bislang eine konsistente Unterschei- dung von Belastungsursachen (pressures) und Auswirkungen (impacts) fehlt. Unter der Rubrik „Belastungsarten“ werden Belastungsursachen wie Landnutzung, Entnahmen oder Abflussregulierungen und Auswirkungsindikatoren wie Saprobie und Trophie sub- sumiert. Diese Bewertungskategorien stehen jedoch in einem komplementären Verhält- nis zueinander, da sie unterschiedliche Glieder von Wirkungsketten repräsentieren. Im Bereich der diffusen Quellen werden über die Landnutzung eindeutig Belastungsur- sachen benannt. Die von diesen verursachten Auswirkungen lassen sich über Saprobie- und Trophiekriterien abschätzen.

Positive Effekte für den Auenschutz, beispielsweise in Form von ergänzenden Maßnah- men zur Wiederherstellung naturnaher Auen, sind dann zu erwarten, wenn bestimmte vorhandene Nutzungen der Auenbereiche als signifikante Belastungen mit Auswirkun- gen auf den ökologischen und chemischen Zustand eines Oberflächengewässers bewertet werden. Dies kann beispielsweise bei einer diffuse Nährstoffbelastungen verursachende Acker- oder Grünlandwirtschaft der Fall sein.

4.3 Grundwasser

Analog zur Vorgehensweise bei Oberflächengewässern fordert Anhang II der WRRL bis Ende 2004 die Ermittlung der Belastungen

• aus diffusen und punktuellen Schadstoffquellen,

• durch Entnahmen und künstliche Anreicherungen sowie

• die Ermittlung der grundwasserabhängigen Landökosysteme.

Ausgehend von den ermittelten Belastungen muss das Risiko des Verfehlens der Umweltziele eingeschätzt werden.

Laut des in Kap. 4.2 bereits erwähnten LAWA-Papiers zu den Signifikanzkriterien wer- den diffuse Quellen anhand der auch für Oberflächengewässer verwendeten CORINE- Landnutzungsdaten ermittelt. Zusätzlich sollen agrarstatistische Daten und Grundwas- sermessdaten verwendet werden. Für die Ermittlung des Risikos des Nichterreichens der Umweltziele schlägt die LAWA verschiedene Ansätze mit unterschiedlichem Detaillie- rungsgrad vor, die emissions- (also ursachenbezogene) und immissionsbezogene Daten verwenden. Die von Auenflächen ausgehenden Belastungen, die neben dem Grundwas- ser auch den ökologischen Wert der Aue selbst beeinträchtigen, werden bei diesen An- sätzen und auf Grundlage der genannten Daten in jedem Falle mit erfasst und bewertet.

Hingegen favorisiert die LAWA in Bezug auf die grundwasserabhängigen Landökosys- teme einen stark vereinfachten Ansatz, um den Bearbeitungsaufwand möglichst gering zu halten. So erfolgt im ersten Schritt (erstmalige Beschreibung) lediglich eine Auflistung

(20)

derjenigen Grundwasserkörper, die mit grundwasserabhängigen Landökosystemen in Verbindung stehen, ohne die Landökosysteme selbst näher zu beschreiben7. Kann für diese Grundwasserkörper keine anthropogene Belastung festgestellt werden, entfällt die weitergehende Beschreibung und damit auch die Betrachtung der Landökosysteme. Nur wenn für einen Grundwasserkörper das Risiko der Zielverfehlung besteht, werden laut LAWA auch die zugehörigen grundwasserabhängigen Landökosysteme einer weiterge- henden Beschreibung und Analyse möglicher Beeinträchtigungen unterzogen. Dabei wird die „Möglichkeit einer signifikanten Schädigung“ des Landökosystems ausge- schlossen, „wenn

• in der Nachbarschaft des Ökosystems keine Grundwasserentnahmen statt finden, die sich auf das Ökosystem auswirken oder

• dem Ökosystem eine Grundwassermessstelle zuzuordnen ist, mit der dokumentiert wird, dass der Grundwasserspiegel nicht sinkt oder

• aufgrund behördlicher Prüfungen nachgewiesen worden ist, dass eine Grundwasser- entnahme keinen schädigenden Einfluss hat oder

• das Ökosystem von Staunässe abhängig ist, also keinen Anschluss an das Grund- wasser hat“ (LAWA 2002b: 45).

Hinsichtlich des Kriteriums „Staunässe“ ist anzumerken, dass in Auen grund- und stau- wasserdominierte Standorte eng miteinander verzahnt sind. Sogar der selbe Standort kann jahreszeitlich oder episodisch wechselnd aufgrund der auentypischen hohen Schwankungsbreite des Grundwasserspiegels sowohl grund- als auch stauwasserdomi- niert sein. Stark vereinfachende Ausschlusskriterien werden somit der charakteristischen Auendynamik nicht gerecht. Weiterhin bleibt offen, wie die Bestandsaufnahme und Analyse der grundwasserabhängigen Landökosysteme in der weitergehenden Beschrei- bung gestaltet wird.

4.4 Fazit

Über Landnutzung, Bodennutzungsstrukturen und –intensität werden für Oberflächen- und Grundwasserkörper auch Belastungsursachen im Bereich der Auen ermittelt. Damit wird implizit auch eine Erhebung einiger ökologischer Beeinträchtigungen von Auen durchgeführt, ohne diese jedoch explizit zum Gegenstand der Analyse zu machen. Die Beurteilung der Auswirkungen auf die Wasserkörper und damit des Risikos des Verfeh- lens der Umweltziele erfolgt ohne Einbeziehung der Auen ausschließlich für die eigentli- chen Wasserkörper. Lediglich bei geschädigten Grundwasserkörpern sind zusätzlich die zu erwartenden oder bereits aufgetretenen Schäden zugehöriger grundwasserabhängiger Landökosysteme zu untersuchen. Es stellt sich daher die Frage, ob eine aus naturschutz- fachlicher Sicht vorhandene Beeinträchtigung von grundwasserabhängigen Auenökosys- temen allein zu einem Nichterreichen der Umweltziele für den zugehörigen Grundwas-

7 Zur Definition grundwasserabhängiger Landökosysteme siehe Kap. 4.1.

(21)

serkörper im Sinne der WRRL führen kann. Die Ausführungen des zitierten LAWA- Papieres lassen hierzu keinen endgültigen Schluss zu, aber es scheint, dass letztlich der Zustand des Wasserkörpers im engen Sinne – also ohne Aue – entscheidend ist.

Insgesamt macht auch die Definition der Signifikanzkriterien die in der WRRL angelegte, und im weiteren Umsetzungsprozess forcierte, Fokussierung aller Analyse-, Bewertungs- und Bewirtschaftungsschritte auf die Wasserkörper im engen Sinne deutlich. Damit er- hält die Berücksichtigung der Auen, die in funktionalem Zusammenhang mit Oberflä- chen- und Grundwasserkörpern stehen, lediglich ergänzenden Charakter. Dies ist im Sinne des Gewässer- und Auenschutzes, aber auch für ein Schutz und Nutzung der Was- serressourcen integrierendes Flussgebietsmanagement als unbefriedigend zu bewerten.

5 Maßnahmen

Zu den grundlegenden, also in jedem Fall in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen- den Maßnahmen zählen nach Art. 11 (3) i WRRL auch solche, die die hydromorphologi- schen Bedingungen eines Gewässers verändern, wenn dies zur Erreichung des guten Zustands oder Potenzials erforderlich ist. Den Auenschutz bzw. die ökologische Ent- wicklung von Auen können diese Maßnahmen unterstützen, wenn es sich dabei bei- spielsweise um die Wiederanbindung von Altarmen, oder die Beseitigung von Ufer- sicherungen oder Querbauwerken handelt. Maßnahmen des Auenschutzes können auch grundlegende Maßnahmen im Sinne der EU-WRRL sein, wenn sie zum Beispiel dem Erhalt eines FFH-, Vogel- oder Wasserschutzgebietes dienen (Art. 11 (3) a WRRL).

Die „Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten“ wird aber auch als ergänzende Maßnahme (nach Art. 11 (4) und Anhang VI B WRRL) empfohlen und kann als „wesentlich bessere Umweltoption“ nach Art. 4 WRRL (vgl. Kap. 7.3) dem Nähr- stoffrückhalt oder dem Hochwasserschutz dienen. In welchem Maße der Auenschutz in diesen Zusammenhängen Beachtung finden wird, wird von der Konsequenz abhängen mit der nicht nur die ökologische Bedeutung von Auen sondern auch deren gesellschaft- liche Funktionen in den nach WRRL durchzuführenden ökonomischen Bewertungen berücksichtigt werden (vgl. Kap. 8).

6 Verzeichnis der Schutzgebiete

Die Bewirtschaftungspläne müssen ein Verzeichnis derjenigen Schutzgebiete innerhalb der Flussgebietseinheit enthalten, die zum Schutz von Oberflächen- oder Grundwasser oder zum Schutz von unmittelbar vom Wasser abhängigen Lebensräumen und Arten eingerichtet wurden (Art. 6 und Anhang IV WRRL). Dieses Verzeichnis muss neben europäischen Schutzgebieten, beispielsweise nach FFH- oder Vogelschutzrichtlinie, auch nationale Gebietskategorien enthalten, also z.B. Naturschutzgebiete oder nach Bundes- und Landesrecht besonders geschützte Biotope (vgl. den Beitrag von HERBERT in diesem Band).

(22)

Diese Regelung verlangt von den für die WRRL zuständigen Behörden – in der Regel Wasserbehörden –, sich frühzeitig Kenntnisse von den über den Wasserschutz hinaus- gehenden Zielen des Naturschutzes zu verschaffen und legt eine Kooperation zwischen Naturschutz- und Wasserbehörden nahe. Darüber hinaus bestehen nach Art. 6 WRRL zusätzliche Überwachungsanforderungen für Schutzgebiete, nach denen die in Schutz- gebieten liegenden Wasserkörper so lange überprüft werden müssen, bis sie die wasser- bezogenen Anforderungen nicht nur der WRRL, sondern auch derjenigen Rechtsvor- schriften erfüllt haben, nach denen sie ausgewiesen wurden (Anhang V Nr. 1.3.5 WRRL).

Die Bewirtschaftungspläne müssen sich damit auch die für die jeweiligen Schutzgebiete nach anderen Rechtsgrundlagen festgelegten Ziele zu Eigen machen. Unklar ist bisher, ob damit auch die für den Bewirtschaftungsplan zuständige Behörde das Monitoring für diese Gebiete einrichten und durchführen muss (mündl. Mitteilung H. Jekel, BMU, 26.09.2002).

7 Ausnahmeregelungen

7.1 Allgemeiner Überblick

Die WRRL sieht nach Art. 4 (3) bis (7) verschiedene Ausnahmeregelungen vor, aufgrund derer ein zeitweiser oder dauerhafter Verzicht auf den guten Zustand in den Gewässern legalisiert wird (siehe Tab. 2). Dabei können drei verschiedene Kategorien von Ausnah- meregelungen unterschieden werden:

• Reduzierung auf weniger strenge Umweltziele,

• zeitlich befristete Ausnahmen von den Umweltzielen und

• Verzicht auf Umweltziele.

Tabelle 2 macht die erheblichen Unterschiede des Ausmaßes der möglichen Abweichun- gen von den Zielvorgaben bei den jeweiligen Ausnahmeregelungen deutlich. Abgesehen von den erheblich veränderten Gewässern nach Art. 4 (3) WRRL gibt es bei der Inan- spruchnahme von Ausnahmen keine oder höchstens sehr ungenau definierte alternative Zielvorgaben. Während das gute ökologische Potenzial im Anhang V der Richtlinie mit Qualitätskomponenten zumindest grob beschrieben ist, bleibt offen, was bei einer Verrin- gerung der Umweltziele jeweils unter einem „bestmöglichen Zustand“ oder einer

„geringstmöglichen Veränderung“ zu verstehen ist (vgl. Art. 4 (5) WRRL).

Bei allen Ausnahmeregelungen sind die Kriterien, nach denen Ausnahmen von den Umweltzielen in Anspruch genommen werden können, nur durch unbestimmte Rechts- begriffe umschrieben. Hierzu gehören z.B. die „unverhältnismäßigen Kosten“, „signifi- kant negative Auswirkungen“ und vor allem die „nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen“. Hier besteht erheblicher Konkretisierungsbedarf, insbesondere wenn man sich vergegenwärtigt, dass ein Verzicht auf Umweltziele allein mit einem „Nutzen [...] für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung“ begründet werden kann (vgl. Art. 4 (7) d WRRL).

(23)

Tab. 2: Ausnahmeregelungen in der WRRL, ihre Voraussetzungen und mögliche alternative Zielvorgaben

Ausnahmeregelung Voraussetzung alternative Zielvorgabe Ausweisung eines

erheblich veränderten Oberflächengewässers (Abs. 3)

- Der Wasserkörper ist hydromorpholo- gisch verändert. Eine Veränderung dieser Eigenschaften hätte „signifikant negative Auswirkungen“ auf verschie- dene „Entwicklungstätigkeiten des Menschen“.

- Die Ziele, denen die Veränderungen der hydromorphologischen Eigen- schaften dienen, können aus techni- schen Gründen oder aufgrund unver- hältnismäßiger Kosten nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden, die eine wesentlich bessere Umwelt- option darstellen würden.

- Gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand.

Reduzierung der Umweltziele

Verwirklichung weniger strenger Umweltziele (Abs. 5)

- Der Wasserkörper ist durch mensch- liche Tätigkeiten stark beeinträchtigt.

Die Ziele, denen diese menschl. Tätig- keiten dienen, können aus technischen Gründen oder aufgrund unverhältnis- mäßiger Kosten nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen würden.

- Bestmöglicher ökolo- gischer + chemischer Zustand für Ober- flächengewässer.

- Geringstmögliche Veränderungen des guten Grundwasser- zustandes.

Fristverlängerungen (Abs. 4)

- Technische Durchführbarkeit oder natürliche Gegebenheiten verlangen mehr Zeit.

- Verbesserungen würden „unverhält- nismäßig hohe Kosten“ verursachen.

- Innerhalb der verlängerten Frist keine alternative Zielvorgabe.

zeitlich befristete Ausnahmen

Akzeptanz vorüber- gehender Verschlech- terung (Abs. 6)

- Außergewöhnliche oder nicht vorher- sehbare natürliche Ursachen, höhere Gewalt oder „nicht vorhersehbare Unfälle“.

- keine

Verzicht auf Umweltziele

Akzeptanz von Verschlechterungen und Verzicht auf Umweltziele (Abs. 7)

- Übergeordnetes öffentliches Interesse oder

- überwiegender Nutzen für die menschliche Gesundheit, die Erhal- tung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung.

Gleichzeitig gilt:

- Die Ziele, denen die Veränderungen dienen, können aus techn. Gründen oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht anders erreicht werden.

- keine

Im Gegensatz zu den anderen Ausnahmeregelungen bedürfen die Beschreibungen zum guten ökologischen Potenzial im Anhang V der WRRL einer Konkretisierung durch die Mitgliedstaaten, die eine Überprüfung der Zielvorgaben ermöglichen. Der Fokus der öffentlichen Diskussion über die Ausnahmeregelungen liegt deshalb derzeit auf den künstlichen und erheblich veränderten Gewässern. Dabei sollte allerdings nicht aus den

(24)

Augen gelassen werden, dass die Auswirkungen anderer Ausnahmeregelungen für den Gewässer- und Auenschutz deutlich gravierender sein können (siehe Tab. 2).

7.2 Auswirkungen auf den Auenschutz durch eine Ausweisung als erheblich verändertes Gewässer

Die Herstellung des guten ökologischen Zustands im Gewässerkörper zielt auf eine be- stimmte Artendichte und -zusammensetzung. Um dies zu erreichen, können auch Maß- nahmen in der Aue erforderlich werden (vgl. Beitrag von PODRAZA in diesem Band).

An Stelle des guten ökologischen Zustands gilt als Umweltziel für erheblich veränderte Gewässer (heavily modified water bodies - HMWB) das gute ökologische Potenzial. Hierfür werden Maßnahmen in der Aue in der Regel nicht erforderlich sein. Denn bei der Bewer- tung der Gewässerbiologie in HMWB müssen die physikalischen Bedingungen berück- sichtigt werden, die sich aus den hydromorphologischen Veränderungen des Gewässers ergeben (Anhang V Nr. 1.2.5 WRRL). Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzu- stands bei HMWB nur durchgeführt werden, wenn sie mit den Nutzungen vereinbar sind, deretwegen das Gewässer als künstlich oder erheblich verändert ausgewiesen wurde (vgl. Art. 4 (3) a WRRL). Damit ist eine Verbesserung oder Wiederherstellung der prägenden Elemente einer Aue – Dynamik des Wasserhaushalts und Morphologie des Fließgewässers – mindestens eingeschränkt. Von der EU-Arbeitsgruppe zu erheblich veränderten Gewässern (CIS WG HMWB 2002: 37) wird allerdings darauf hingewiesen, dass nur diejenigen Veränderungen hinzunehmen sind, die für die Aufrechterhaltung der Nutzungen unbedingt nötig sind.

Sofern noch eine intakte Auendynamik vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass es durch die hydromorphologischen Veränderungen des Oberflächengewässers langfristig zu einer schleichenden Verschlechterung des ökologischen Wertes der Aue kommt (z.B.

Sohleintiefung durch Begradigung oder Einengung des Flussbettes). Dies kann im an- grenzenden Grundwasserkörper ein Absenken des Grundwasserspiegels bewirken und damit auch die Vegetation der Aue beeinträchtigen. Langfristig könnten dadurch Pro- zesse initiiert werden, die dem Gebot der Verschlechterungsvermeidung von Grund- und Oberflächenwasserkörpern nach Art. 4 (1) WRRL entgegenstehen.

Für Stauseen wird die Flussaue bei einer Ausweisung als erheblich verändertes Gewäs- ser nicht mehr Teil des Referenzzustands sein. Denn aufgestaute Flussabschnitte unter- liegen als Stauseen nach WRRL einem Wechsel der Gewässerkategorie. Ihr Referenz- zustand ist dann der eines Sees (CIS WG HMWB 2002a: 36).

Eine weitere Schwierigkeit von Bedeutung für den Auenschutz ist die Abgrenzung der als erheblich verändert auszuweisenden Wasserkörper. Den unterschiedlichen Gewäs- serqualitäten, die entlang eines Flusses vorhanden sein können, wird in der WRRL durch eine Längsgliederung in einheitliche Wasserkörper begegnet, die jeweils entweder einen sehr guten, guten, mäßigen etc. Zustand haben oder als erheblich veränderter Wasser- körper ausgewiesen werden können. Je nachdem, wie grob diese Skala angesetzt wird,

(25)

können relativ intakte Gewässerabschnitte in schlechterer Umgebung schlechter einge- stuft werden als ihnen zustände. Die vorläufige Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper erfolgt bis 2004 aufgrund der Beschreibung der signifikanten Belastungen sowie der Beurteilung der Auswirkungen in Anhang II. 1.4 und 1.5 WRRL. Nach Vor- schlag der LAWA soll dies in einem Betrachtungsraum von 500 bis maximal 2.500 km² geschehen, wobei bei spezifischen wasserwirtschaftlichen Bedingungen auch kleinere Teileinzugsgebiete sinnvoll sein können (LAWA 2002b: 8; vgl. auch Beitrag von WEILAND

in diesem Band).8

7.3 Auenschutz als „wesentlich bessere Umweltoption“

Die Inanspruchnahme von Ausnahmen von den Umweltzielen ist in der WRRL wieder- holt an die Prüfung von Alternativen zu den vorhandenen menschlichen Tätigkeiten (Nutzungen) geknüpft, die einem gesellschaftlich legitimierten Ziel oder Zweck dienen, dabei aber das Gewässer so verändern, dass die Umweltziele nicht mehr erreicht wer- den. Diese Alternativen werden in Art. 4 WRRL als „andere Mittel“ zur Erfüllung des selben Ziels oder Zwecks bezeichnet, ermöglichen jedoch die Erreichung des guten öko- logischen und chemischen Zustands der Gewässer. Die Alternativen müssen aber im Hinblick auf drei zentrale Kriterien geprüft werden:

• Sind sie gegenüber der vorhandenen Nutzung eine wesentlich bessere Umweltoption, die

• zugleich nicht mit unverhältnismäßig höheren Kosten verbunden sind und

• deren technische Machbarkeit gewährleistet ist?

Erfüllen die zur Verfügung stehenden „anderen Mittel“ diese Kriterien, dann handelt es sich um natürliche Gewässer, für die keine Ausnahmen gelten. Werden die Kriterien hingegen nicht erfüllt, ist die Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung gerechtfertigt (vgl. auch CIS WG HMWB 2002: 51f.). Nachfolgend wird die mit den genannten abstrak- ten Begriffen für den Auenschutz verbundene Bedeutung erörtert.

Auf den Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Kosten wird in Kapitel 8.4 eingegangen.

Die technische Machbarkeit ist im Falle einer Neuschaffung oder Wiederherstellung von Auen sicherlich unbestritten. Auf die mögliche Rolle des Auenschutzes als „wesentlich bessere Umweltoption“ soll hier kurz eingegangen werden. Ziel der Ausnahmeregelun- gen ist die Gewährleistung der Zwecke, denen die vorhandenen menschlichen Tätig- keiten dienen, welche die Beeinträchtigungen der Gewässer verursachen. Solche Zwecke können beispielsweise der Hochwasserschutz, der Gütertransport oder die Trinkwasser- gewinnung sein. Diesen dienende und erhebliche Veränderungen der Gewässer verur- sachende menschliche Tätigkeiten können Deichbau, Wasserstraßenbau und Schifffahrt oder künstliche Grundwasseranreicherung und Uferfiltratnutzung sein. In diesem Zu-

8 Fließgewässer mit einem Einzugsgebiet kleiner als 10 km² und Seen mit einem Einzugsgebiet unter 0,5 km² werden in die Betrachtung nach WRRL ohnehin nicht eingeschlossen, sofern die Typisierung der Ober- flächenwasserkörper nach System A erfolgt (Anhang II Nr. 1.2.1 und 1.2.2).

(26)

sammenhang betont das „Guidance Document“ der EU-Arbeitsgruppe ausdrücklich, dass z.B. als Alternative des erhebliche Veränderungen verursachenden Schiffsverkehrs der Gütertransport auf Straße oder Schiene als zu prüfende Option in Frage kommt (CIS WG HMWB 2002: 51). Aufgrund ihrer hohen Wasserretentionsleistung könnte die Wie- derherstellung von Auen als „wesentlich bessere Umweltoption“ für „den Schutz vor Überflutungen“ (Art. 4 (3) a WRRL) als Alternative des Hochwasserschutzes zum Deich- bau dienen. Ähnliches ist für die „Abflussregulierung“ (Anhang II Nr. 1.4 WRRL) oder auch als Alternative zur Wasserspeicherung für Trinkwasser und Bewässerung (Art. 4 (3) a WRRL) denkbar.

8 Wirtschaftliche Analyse

8.1 Funktionen der wirtschaftlichen Analyse und ihre Bedeutung für den Auenschutz

Nach INTERWIES UND KRAEMER (2002) und der EU-Arbeitsgruppe zur wirtschaftlichen Analyse (CIS WG WATECO 2002a) kann zwischen expliziten und impliziten Funktionen der Wirtschaftlichen Analyse unterschieden werden:

• Explizite Funktionen leiten sich direkt aus den Regelungen der Art. 5 und 9 sowie des Anhangs III ab und betreffen die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen, die Ermittlung und Erreichung der „Kostendeckung der Wasserdienstleistungen“ unter Berücksichtigung von „Umwelt- und Ressourcenkosten“ und die Ermittlung der

„Kostenwirksamkeit der Maßnahmen“.

• Implizite Funktionen ergeben sich indirekt aus weitergehenden Festlegungen der WRRL, insbesondere zur Begründung von Ausnahmeregelungen durch die „Unver- hältnismäßigkeit von Kosten“ besserer Umweltoptionen oder des „überwiegenden gesellschaftlichen Nutzens“, der aus einer Beeinträchtigung von Gewässern erwächst.

Entscheidend für die Steuerungswirkung der ökonomischen Elemente der WRRL im Hinblick auf die Umweltziele und den Auenschutz ist die Ausgestaltung des Kosten- begriffs. Die Definition zu berücksichtigender Kosten- und Nutzenarten muss im Hin- blick auf Wasserdienstleistungen und –nutzungen9 sowie die Maßnahmen zur Errei- chung der Umweltziele erfolgen. Dass durch die WRRL eine Erweiterung des in der wasserwirtschaftlichen Praxis üblichen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs erwächst, wird durch die geforderte Berücksichtigung von Umwelt- und Ressourcenkosten sowie die in bestimmten Fällen notwendige Ermittlung des gesamtgesellschaftlichen Nutzens von Wassernutzungen und Maßnahmen deutlich. Die WATECO-Arbeitsgruppe betont den umfassenden Kostenbegriff der WRRL und folgert daraus für die Durchführung der Wirtschaftlichen Analyse die Berücksichtigung volkswirtschaftlicher Kosten. Hierzu sind neben den Umwelt- und Ressourcenkosten gegebenenfalls auch anfallende Kosten und

9 Beide Begriffe werden im nachfolgenden Kapitel erläutert.

(27)

Nutzen in anderen als den direkt betroffenen Wirtschaftsbereichen (sog. externe Effekte oder induzierte Kosten und Nutzen) zu zählen (CIS WG WATECO 2002b: IV.I; vgl.

Beitrag von MESSNER in diesem Band). Das kann beispielsweise die mit einer Maßnahme verbundene Ertragsminderung der Landwirtschaft, erhöhte Erholungsnutzung oder gesteigerte Biodiversität direkt und indirekt wasserabhängiger Lebensräume unabhängig von einem damit verbundenen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele betreffen.

Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, neben der Bedeutung für die Gewässer auch die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Auen zu honorieren. Hierzu gehören beispiels- weise

• die Hochwasserretention,

• die für die Trinkwassergewinnung bedeutsame Auffüllung der Grundwasserreserven,

• der Rückhalt und die Filterfunktion von Nähr- und Schadstoffen mit entsprechenden Konsequenzen für die Trink- und Badewasserqualität,

• der Sedimentrückhalt, der Kosten für Sedimentausbaggerungen in Häfen reduziert,

• die Biodiversität mit ggf. für die menschliche Nutzung wichtigen Arten ebenso wie

• die touristische Attraktivität von Auenlandschaften.

In den nachfolgenden Teilkapiteln sollen verschiedene Elemente der wirtschaftlichen Analyse erläutert und in ihrer Bedeutung für den Auenschutz diskutiert werden.

8.2 Umwelt- und Ressourcenkosten im Rahmen der Kostendeckung für Wasserdienstleistungen

Die WRRL führt in Art. 9 das Prinzip der Kostendeckung der Wasserdienstleistungen ein, in die Umwelt- und Ressourcenkosten einzubeziehen sind. Unter Wasserdienstleis- tungen werden alle öffentlichen und privaten Dienstleistungen verstanden, die mit der Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser verbun- den sind, inklusive der dazu erforderlichen technischen Anlagen (vgl. Art 2 Nr. 38 WRRL und CIS WG WATECO 2002b: Annex II.III.2). Neben klassischen wasserwirtschaftlichen Dienstleistungen wie Wasserver- und -entsorgung, gehören beispielsweise auch Wasser- kraftwerke dazu. Ob jedoch auch der Hochwasserschutz oder der Bau bzw. die Unter- haltung einer Wasserstraße als Wasserdienstleistungen zu definieren sind, ist strittig.

Weder die WRRL noch die veröffentlichten Dokumente der EU-Arbeitsgruppen oder der LAWA legen sich hier fest. Unter logischen Gesichtspunkten sind Dienstleistungen für den Hochwasserschutz und die Schifffahrt als Wasserdienstleistungen aufzufassen, da sie mit den in der Definition des Art. 2 Nr. 38 enthaltenen Veränderungen von Wasser- körpern verbunden sind. Sollte der Dienstleistungsbegriff im Zuge der Umsetzung enger definiert werden, so hätte dies rein politisch-pragmatische Gründe, da eine Kosten- deckung für Hochwasserschutz und Schifffahrt weitreichende gesellschaftliche Konse- quenzen über den wasserwirtschaftlichen Bereich hinaus hätte. Aus Sicht des Auen- schutzes wäre ein weit gefasster Dienstleistungsbegriff zu befürworten, da gerade Hoch-

(28)

wasserschutz und Schifffahrtsstraßen oft mit einer massiven Beeinträchtigung der natür- lichen Auendynamik einher gehen. Durch die Berücksichtigung dieser Beeinträchtigun- gen als Umweltkosten, würden die Belange des Auenschutzes eine stärkere Gewichtung in planerischen und politischen Entscheidungen erhalten.

Die Kostendeckung der Wasserdienstleistungen soll über zwei Mechanismen erreicht werden: Zum einen über den Preis für die Nutzung einer Wasserdienstleistung, zum anderen über die nach dem Verursacherprinzip zu zahlenden angemessenen Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur anvisierten Kostendeckung. Als Wassernutzun- gen werden sämtliche menschlichen Aktivitäten, einschließlich der definierten Wasser- dienstleistungen, verstanden, die mit signifikanten Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer verbunden sind (Art. 2 Nr. 39 WRRL). Die WATECO-Arbeitsgruppe weist in ihrem „Guidance Document“ darauf hin, dass der Begriff der Wassernutzungen und das Verursacherprinzip in einem umfassenden Sinne anzuwenden sind. Danach müssen Wassernutzungen nicht nur dann einen Beitrag zur Kostendeckung der Wasserdienst- leistungen leisten, wenn sie diese in Anspruch nehmen (z.B. über Preise oder Gebühren für Entnahmen, Einleitungen oder Verbrauch), sondern auch dann, wenn eine Nutzung durch die Beeinträchtigung von Grund- oder Oberflächenwasser einer Dienstleistung indirekt Kosten verursacht. Hat landwirtschaftliche Nutzung als diffuse Quelle eine Stickstoffbelastung von Wasserkörpern zur Folge, die Kosten bei der Trinkwasser- aufbereitung verursacht, so muss die Landwirtschaft einen angemessenen Beitrag zur Deckung dieser Kosten leisten (vgl. CIS WG WATECO 2002b: Annex II.III.3). Falls diese Interpretation des Verursacherprinzips in einer noch zu konkretisierenden Form rechtsverbindlich werden sollte, wäre dies auch von weitreichender Bedeutung für den Auenschutz, da landwirtschaftlich genutzte Auenstandorte als diffuse Stoffquellen besonders relevant sind.10

Von der EU-Kommission wurde eine Definition der Umwelt- und Ressourcenkosten geliefert. Darin heißt es: Umweltkosten sind „Schäden, die der Wasserverbrauch11 für Umwelt, Ökosysteme und Personen mit sich bringt, die die Umwelt nutzen“. Ressour- cenkosten werden als “Kosten für entgangene Möglichkeiten“ definiert, „unter denen andere Nutzungszwecke infolge einer Nutzung der Ressource über ihre natürliche Wiederherstellungs- oder Erholungsfähigkeit hinaus leiden“ (KOM (2000) 477endgültig:

10). Daraus ergibt sich, dass auch Schäden an Auen – sofern sie durch Wasserdienst- leistungen hervorgerufen wurden – in die Kostenkalkulation integriert werden müssen.

Die EU-Kommission selbst nennt als ein Beispiel für Umweltkosten „die Verschlech- terung der ökologischen Qualität von aquatischen Ökosystemen“ (ebd.).

10 Das „Guidance Document“ der WATECO-Arbeitsgruppe hat lediglich empfehlenden Charakter; wie eng oder weit Wassernutzungsbegriff und Verursacherprinzip auf europäischer und nationaler Ebene schließlich definiert werden wird, ist letztlich eine politische Entscheidung.

11 Im englischen Original sind environmental costs definiert als “damage that water uses impose on the environment and ecosystems and those who use the environment” (COM (2000) 477 final: 10). Die deutsche Übersetzung „Wasserverbrauch“ von „water uses“ ist falsch, tatsächlich sind Wassernutzungen gemeint.

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