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GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU RECHTSFRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BÜRGERBEGEHREN ZUM ERHALT DER STÄDTISCHEN KRANKENHÄUSER

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A. Gutachtenauftrag

Das Bürgerbegehren „Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“

soll begutachtet werden.

Unter anderem sollen im Rahmen der Beauftragung nachfolgende Fragestelllungen begutachtet werden.

Hat sich das am 3. April 2008 eingereichte Bürgerbegehren mit dem Stadtratsbeschluss vom 10. April 2008 erledigt?

Bedarf es im Fall der Erledigung eines Stadtratsbeschlusses über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beziehungsweise eines anderweitigen Feststellungsaktes?

Ist das Bürgerbegehren möglicherweise zeitlich überholt, weil sich bei Erreichen des erforderlichen Unterschriftenquorums am 15. April 2011 herausstellte, dass sämtliche eingereichten Unterschriften aus dem Jahre 2007 und 2008 stammten?

Ist das Bürgerbegehren möglicherweise inhaltlich überholt, weil die beiden

kommunalen Krankenhäuser im Gegensatz zur Begründung des Bürgerbegehrens

(„wirtschaftlich erfolgreich“) erstmals im Geschäftsjahr 2009 einen Fehlbetrag

erwirtschaftet haben, der sich in der Tendenz auch im Jahr 2010 fortsetzt?

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3

G L I E D E R U N G

A. Gutachtenauftrag 2

B. Gliederung 3

I. Sachverhalt 6

1. politischer Rahmen 6

2. Das Bürgerbegehren 8

3. Einreichung 11

4. Ratsbeschluss 15

5. Weitere Diskussion 15

II. Rechtsfragen/Vorgehensweise 20

III. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 20

1. Rechtliche Grundlagen 20

2. Voraussetzungen nach §§ 24, 25 SächsGO 21

a) § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsGO: Schriftlicher Antrag 21 b) § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsGO: eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu

beantwortene Fragestellung 23

aa) Form der Fragestellung 23

bb) Gegenstand/Hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung 23

cc) Zwischenergebnis 33

c) § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsGO: Begründung des Bürgerbegehrens 33

aa) Existenz einer Begründung 33

bb) Anforderungen an die Begründung 33

cc) Fehlerhafte Begründung wegen veränderter Rahmenbedingungen 38

dd) Zwischenergebnis 42

d) § 24 Abs. 2 Satz 1 SächsGO: Zuständigkeit der Gemeinde 43

aa) Eigenbetrieb 43

(4)

4

bb) Umwandlung in eine städtische GmbH 44

cc) Zwischenergebnis 44

e) § 25 Abs. 1 Satz 3 SächsGO: Angelegenheit, über die in den letzten 3 Jahren nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund Bürgerbegehens

stattgefunden hat 45

f) § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsGO: Unterzeichnung von 5 vom Hundert der

Gemeindebürger 45

(1) Höhe des Quorums beim Bürgerbegehren in der Landeshauptstadt Dresden 45 (2) Verwendung der Unterschriftenlisten mit dem grauen „Roten Kreuz“ 50

(aa) Blickfang 55

(bb) „Unterstützung“ des Bürgerbegehrens durch das Deutsche Rote Kreuz 56

(3) Zwischenergebnis 59

g) § 25 Abs. 2 Satz 3 SächsGO: Einreichungsfrist 60

(a) Vorratssammlung von Unterschriften 60

(aa) Kassierendes Bürgerbegehren 60

(bb) Initiierendes Bürgerbegehren 63

(b) Zurückbehaltung von Unterschriften als Missbrauch durch die Initiatoren 63

(aa) Missbrauch 65

bb) Folgen des Missbrauchs für die Zulässigkeit 68

(c) Zwischenergebnis 70

g) § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsGO: Vertreter des Bürgerbegehrens 70

(1) Nennung von Vertretern 70

(2) Benennung der Vertreter im “Kopf“ des Unterschriftenbogens 71

(3) Konsequenzen im vorliegenden Fall 74

h) § 25 Abs. 2 Satz 2 SächsGO: Kostendeckungsvorschlag 75

aa) Kostendeckungsvorschlag vorhanden 75

bb) Erforderlichkeit eines Kostendeckungsvorschlages 76 i) § 24 Abs. 2 Satz 2 SächsGO: Kein Fall des Negativkataloges, hier:

gesetzwidriges Ziel des Bürgerbegehrens 79

(5)

5

j) Unzulässigkeit des Bürgerbegehren wegen Erledigung 79

(a) Eintritt der Erledigung 80

(b) Erforderlichkeit der Zulässigkeitsentscheidung 82 (1) Auf eine Zulässigkeitsentscheidung ist im Falle der Erledigung wegen

Übernahme des Bürgerbegehrens zu verzichten 90

(2) Es hat eine Entscheidung über die Zulässigkeit zu erfolgen 91

(3) Entscheidung 92

c) Bescheidung über die Erledigung/Unzulässigkeit 94 d) Folgen der „Erledigung“ durch Beschluss der „verlangten Maßnahme“ 95 e) Zwischenergebnis zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Bürgerbegehren

zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“: 100

C. Gesamtergebnis: 101

Ist das Bürgerbegehren „Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“ zulässig

D. Anhang 103

I. Hauptsatzung der Landeshauptstadt Dresden

vom 2. Juni 1994, zuletzt geändert am 29. Oktober 2009 (Auszug) 103 II. Satzung der Landeshauptstadt Dresden zur Durchführung von

Einwohneranträgen, Bürgerbegehren sowie Bürgerentscheiden

(Bürgerentscheidssatzung) vom 8. Juni 2006 103

III. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den landesrechtlichen

Bestimmungen der deutschen Bundesländer 112

1. Gemeindeordnungen bzw. Gemeindeebene / Bezirksverwaltungsgesetze 112

a. Bezirksverwaltungsgesetze 133

b. Bremen und Bremerhaven 137

2. Kreisordnungen bzw. Kreisebene 141

(6)

6

I. Sachverhalt

1. politischer Rahmen

Die Krankenhäuser Dresden Friedrichstadt und Dresden Neustadt sind Eigenbetriebe der Landeshauptstadt Dresden. Vor dem Hintergrund eines vermuteten Kostendrucks auf die Krankenhäuser war bereits im Jahr 2005 der Verkauf der städtischen Krankenhäuser ins Gespräch gebracht worden. Es war prognostiziert worden, dass die beiden Krankenhäuser in vier bis fünf Jahren, also 2009/2010 Verluste machen würden.

Bürgermeister Vorjohann, siehe: SZ vom 26.04.2005, S. 4

Nachdem 2006/2007 Tariferhöhungen den Kostendruck noch einmal erhöhten, brachte Ordnungsbürgermeister Detlef Sittel einen Ausstieg aus dem Arbeitgeberverband und den Abschluss von eigenen Haustarifverträgen in das Gespräch. Um dies zu ermöglichen, sollte eine Holding geschaffen werden, unter deren Dach die Krankenhäuser angesiedelt werden sollten. Zudem versprach er sich finanzielle Spielräume und Synergieeffekte durch stärkere Kooperation, z.B. bei der Anschaffung und Auslastung der Gerätschaften. Auch ein Abschluss eigener Haustarifverträge war in der Diskussion. Anders als zuvor von Finanzbürgermeister Hartmut Vorjohann erwogen, wollte er also ausdrücklich keinen Verkauf der städtischen Krankenhäuser.

Zylla, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Dresden 1992- 2010, S. 112.

Der Vorschlag des Ordnungsbürgermeisters entfachte die Debatte über eine mögliche Privatisierung erneut. Während CDU und FDP einer vollständigen Privatisierung gegenüber durchaus aufgeschlossen waren, lehnten Bündnis90/Die Grünen, SPD und Linkspartei.PDS dies ab.

Es gab im Umfeld der Gegner einer Privatisierung Befürchtungen, dass die Gründung einer GmbH dazu dienen solle, den Verkauf der städtischen Krankenhäuser vorzubereiten.

Zylla, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Dresden 1992-

2010, S. 112; zur FDP: SZ vom 18.08.2006, S 13.

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7

Zwar wurde der Vorschlag des Ordnungsbürgermeisters dann zunächst nicht weiter verfolgt, aber ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die Folgen der Umwandlung in eine GmbH für die Krankenhäuser begutachten sollte. Die Beauftragung von Ernest/Young hatte zur Folge, dass nun erst recht spekuliert wurde, es würde der Verkauf der Krankenhäuser vorbereitet.

Insbesondere die Linkspartei fühlte sich hier berufen, es nicht allein bei den Spekulationen zu belassen, sondern auch vermeintliche Gegenmaßnahmen auf den Weg zu bringen. Vor dem Hintergrund des Bürgerbegehrens gegen den WOBA- Verkauf war man der Meinung, dass ein Zuwarten auf einen Stadtratsbeschluss riskant sei. Die Möglichkeit im Wege eines Bürgerbegehrens gegen einen denkbaren Verkauf der städtischen Krankenhäuser vorzugehen sollte bereits vor einem möglichen Stadtratsbeschluss zu einer Privatisierung der städtischen Krankenhäuser ein Bürgerbegehren betrieben werden. Statt eines kassierenden Bürgerbegehrens gegen einen Stadtratsbeschluss sollte mithin ein initiierendes Bürgerbegehren betrieben werden.

Zylla, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Dresden 1992- 2010, S. 112 f. DNN vom 7.06.2007, S. 15.

Es wurde auch kein Hehl daraus gemacht, dass man begrüßte so „ohne Zeitdruck“

sammeln zu können.

Zylla, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Dresden 1992- 2010, S. 113, DNN vom 7.06.2007, S. 15.

Am 6. Juni 2007 wurde der Beginn des Bürgerbegehrens durch Vertreter der Linksfraktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht.

Das primär von der Linkspartei betriebene Bürgerbegehren war mit „Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“ überschrieben, lief aber in der Öffentlichkeit, in Presseerklärungen und Flugblättern unter der Überschrift „Von Anfang an NEIN“:

Da die Beauftragung von Ernest/Young einer der Auslöser des Bürgerbegehrens

gewesen zu sein schien, lies die Stadtverwaltung in ihrer Pressemitteilung vom

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8. Juni 2007 mitteilen, dass das in Auftrag gegebene Gutachten die kommunale Trägerschaft nicht zum Gegenstand habe. Vielmehr stünden die Suche nach alternativen Rechtsformen und die Suche nach weiteren Maßnahmen zur stärkeren Kooperation der Krankenhäuser im Vordergrund der Begutachtung.

Pressemitteilung der Landeshauptstadt Dresden vom 8.06.2007.

2. Das Bürgerbegehren

Das „Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“ lief unabhängig von der Verlautbarung der Stadtverwaltung weiter.

Überschrieben war der Unterschriftenbogen in grauer Schrift auf weißem Grund

„Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“. Daneben war auf dem Unterschriftenbogen ein graues Kreuz auf weißem Grund abgebildet.

In der ersten Zeile unter der Überschrift war zu lesen:

„Die Unterzeichnenden beantragen die Durchführung eines Bürgerentscheides gem. § 24 der Sächsischen Gemeindeordnung zu der Frage:“

Darunter war in größer formatierten Buchstaben die Fragestellung zu lesen:

„Sind Sie dafür, dass die Krankenhäuser Dresden- Friedrichstadt und Dresden-Neustadt Eigenbetriebe der Stadt Dresden bleiben?“

Darunter war auf der linken Hälfte des Unterschriftenbogens eine Begründung zu lesen:

„Begründung: Die Stadtverwaltung lässt gegenwärtig die

Umwandlung der Städtischen Krankenhäuser in eine GmbH

prüfen. Die Umwandlung wäre der erste Schritt einer

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Privatisierung. Mit diesem Bürgerbegehren soll eine solche Umwandlung verhindert und damit einem späteren Verkauf der Krankenhäuser vorgebeugt werden. Die beiden Krankenhäuser sind unentbehrlich für die medizinische Versorgung der Dresdner Bevölkerung. Sie sind als kommunale Eigenbetriebe gemeinnützig, wirtschaftlich erfolgreich und zukunftsfähig.“

Daneben, d.h. auf der rechten Hälfte des Unterschriftenbogens, fand sich ein Kostendeckungsvorschlag:

„Kostendeckungsvorschlag: Der Vorschlag verursacht keine zusätzlichen Kosten für die Stadt Dresden“.

Darunter findet sich ein Hinweis:

„Hinweis: Unterschriftsberechtigt sind nur Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt Dresden. Jede unterzeichnungsberechtigte Person darf das Begehren nur einmal und nur persönlich unterstützen“.

Begründung, Kostendeckungsvorschlag und Hinweis sind unmittelbar über der eigentlichen Unterschriftenliste abgedruckt.

Die Unterschriftenliste ist in 9 Spalten gegliedert. Insgesamt finden sich auf dem Unterschriftenbogen 10 Zeilen, so dass Platz für 10 Unterzeichner auf jeder Liste ist.

Nach der laufenden Nummer in Spalte 1 folgt eine Spalte für das Datum (Spalte 2).

Es folgen Familienname (Spalte 3), Vorname (Spalte 4) und Geburtsdatum (Spalte 5). Der Wohnort „Dresden“ ist in Spalte 6 vorgegeben. Spalte 7 ist für die Straßenangabe mit Hausnummer vorgesehen. Die Spalte 8 ist für die eigentliche Unterschrift vorgesehen. Der Prüfvermerk der Stadt sollte in der Spalte 9 erfolgen.

Dort war in Klammern „bitte freihalten“ vermerkt worden.

Unter der eigentlichen Unterschriftenliste waren die Vertreter des Bürgerbegehrens

auf der linken Bogenhälfte angegeben worden. Dort heißt es:

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„Zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde und zur Abgabe von Erklärungen sind folgende Vertreter berechtigt: Tilo Kießling, Tiekstr. 10, 01099 Dresden;

Jens Matthis, Großenhainerstr. 14, 01097 Dresden & André Schollbach, Rabenauer Str: 1, 01159 Dresden.“

Auf der rechten Hälfte des Bogens unterhalb der Unterschriftenliste findet sich noch eine Webadresse

„von-anfang-an-nein.de“

Daneben war ein Hinweis auf den Empfänger der Unterschriftenliste abgedruckt:

„Bitte schicken Sie die Liste mit Unterschriften an Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser Postfach 280350 in 01143 Dresden“

Die Zentrale des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) untersagte den Initianten die Verwendung des Schutz- und Wahrzeichens schon wenige Wochen nach Beginn der Unterschriftensammlung.

Zylla, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Dresden 1992- 2010, S. 113.

Das Deutsche Rote Kreuz erwirkte sogar eine gerichtliche Unterlassungsverfügung.

Erste Unterschriftenbögen trugen zunächst ein rotes Kreuz. Auch der Internetauftritt und die an zahlreichen Stellen im Stadtgebiet an Ampeln und Laternen angebrachten Aufkleber zum Bürgerbegehren trugen zunächst ein rotes Kreuz auf weißem Grund mit der Abbildung der regionalen Grenzen der Landeshauptstadt Dresden.

Das DRK verwies in diesem Zusammenhang auf seine politische Neutralität, die es

zu wahren habe. Das graue und rote „rote Kreuz“ auf weißem Grund war bis dahin

auch auf Informationsmaterial wie z.B. Flyern zu finden.

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Daraufhin wurden neue Unterschriftenbögen erstellt. Die Vertreter des Bürgerbegehrens haben sich für ein komplett anderes Signet – die graue Stadtfläche mit dem weißen Schriftzug „Gegen Krankenhausprivatisierung“ – entschieden.

http://von-anfang-an-nein.de/aktuell

Obwohl das DRK bereits wenige Wochen nach dem Beginn der Unterschriftensammlung die Nutzung des Signets moniert hatte, wurden Materialien und Unterschriftenlisten mit dem Signet des DRK noch bis Mitte September 2007 eingesetzt.

DNN vom 11. September 2007, S. 13.

Im Rechtsamt wurde die Auffassung vertreten, die Nutzung des Kreuzes mit zwei grauen Balken auf hellem Grund verstoße gegen § 125 OWiG.

Schreiben an Herrn Weiß (Ordnungsamt) vom 16.04.2008

An dieser Rechtsauffassung hält das Rechtsamt nach Auskunft von Herrn Stross vom 26.08.2011 nach wie vor fest.

Die Staatsanwaltschaft Dresden teilte der Zentralen Bußgeldstelle des Ordnungsamtes mit Schreiben vom 22.05.208 mit, dass eine Verwechselbarkeit des anthrazitfarbenen Kreuzes mit dem roten Kreuz nicht gegeben sei. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 125 Abs. 3 OWiG läge nicht vor.

Schreiben der Staatsanwaltschaft Dresden an das Ordnungsamt vom 22.05.2008

3. Einreichung

Mit Datum vom 3.04.2008 wurden dem damaligen Oberbürgermeister Dr. Lutz Vogel

11 römisch durchnummerierte Aktenordner (I–XI) mit Unterschriftenlisten persönlich

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übergeben. Auch der Ordnungsbürgermeister Detlef Sittel war bei der Übergabe der Unterschriften zugegen. Dabei waren sowohl Unterschriftenbögen mit dem grauen

„roten Kreuz“ auf weißem Grund und jene mit weißem Schriftzug „gegen Krankenhausprivatisierung“ auf grauem Grund eingereicht worden. Es wurden 27.834 Unterschriften beigebracht. Die Prüfung durch die Verwaltung ergab zunächst 16.316 gültige und 11.518 ungültige Unterschriften.

Am 2. Oktober 2008 wurden der Verwaltung nach Angabe der Initiatoren weitere 2.561 Unterschriften übergeben. Die Prüfung durch die Verwaltung ergab danach 18.311 gültige und 12.084 ungültige Unterschriften.

Am 9.03.2009 übergab die Fraktion DIE LINKE einen Aktenordner mit der Bezifferung XII ohne Anschreiben an den Ordnungsbürgermeister Detlef Sittel, der weitere 3032 Unterschriften enthielt. Von den bislang eingereichten Unterschriften deklarierte die Stadtverwaltung in ihrem internen Vermerk anschließend 20.588 als gültig, 12.839 Unterschriften als ungültig.

Am 13.09.2010 reichten die Initiatoren erneut 400 Unterschriften ein. Die Verwaltung konnte anschließend insgesamt 20.909 gültige und 12.918 ungültige Unterschriften feststellen.

Am 17.12.2010 wurden erneut Unterschriften eingereicht. Die Initiatoren brachten weitere 300 Unterschriften bei. Im Anschluss daran konnte die Verwaltung danach insgesamt 21.147 gültige und 12.980 ungültige Unterschriften feststellen.

Am 24.03.2011 reichten die Initianten erneut 400 Unterschriften ein. Die Verwaltung konnte danach insgesamt 21.458 gültige und 13.069 ungültige Unterschriften feststellen.

Am 12.04.2011 reichten die Initianten weitere 500 Unterschriften ein.

Die Verwaltung prüfte diese zunächst nicht mehr. Zum einen findet sich eine Notiz,

wonach das Quorum nach Auffassung der Verwaltung auch unter Berücksichtigung

der bisher von der Verwaltung als ungültig eingeschätzten Unterschriften erreicht

worden sei, so dass die Behörde diese Unterschriften nicht mehr auf ihre Gültigkeit

untersuchte.

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Frau Simone Pumpa an Herrn Weber, Vorlage zum Bürgerbegehren Krankenhäuser, vom 12.05.2011, eine Seite

Auf der anderen Seite findet sich eine aus dem Jahr 2010 stammende Expertise,

Entwurf einer Vorlage aus dem Einwohner- und Standesamt von Frau Sandra Engelbrecht, undatiert, zumindest aber 2010, GZ: (GB) 33.77-3

die vom Nichterreichen der erforderlichen Unterschriftenzahl ausgeht. Ausgehend vom Einreichungsdatum 03.04.2008 und den zu dieser Zeit wahlberechtigten Deutschen und EU-Bürgern wird ein 5%iges Quorum von 21.024 erforderlichen Unterschriften ausgemacht.

Entwurf einer Vorlage aus dem Einwohner- und Standesamt von Frau Sandra Engelbrecht, undatiert, zumindest aber 2010, GZ: (GB) 33.77-3, S. 5 (Text ohne Seitenzahl)

Danach wurde das Quorum um 115 Stimmen (4,97%) verfehlt. Die Expertise geht von einem Bestand von 33.827 geprüften Unterschriften aus. Davon seien 20.909 gültig, 12.918 ungültig.

In dieser Expertise werden nachfolgende Ungültigkeitsgründe benannt:

6.409 ungültige Unterschriften hatten folgende Mängel:

- fehlende Stimmberechtigung der unterzeichnenden Personen (z.B. keine Dresdner Anschrift, nur Nebenwohnung in Dresden, noch zu jung am Tag der Unterzeichnung) - unkorrekte oder fehlende Angaben zur Person

- unleserliche Angaben

- Mehrfachunterzeichnung

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6.509 Unterschriften sind nach dieser Expertise deshalb ungültig, weil sie auf Unterschriftenlisten mit grauem Kreuz abgegeben wurden.

Entwurf einer Vorlage aus dem Einwohner- und Standesamt von Frau Sandra Engelbrecht, undatiert, zumindest aber 2010, GZ: (GB) 33.77-3, S. 6 (Text ohne Seitenzahl).

Bei der Kommunalwahl am 7.06.2009 waren 424.000 Dresdner wahlberechtigt.

Landeshauptstadt Dresden, Statistische Mitteilungen, Europawahl – Kommunalwahl 2009, Ergebnisse in Dresden, Grafik: Die Entwicklung der Beteiligung an Wahlen und Bürgerentscheiden von 1990-2009, S. 7

Ein Quorum von 5% betrüge danach 21.200.

Mit der Fertigstellung der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme, d.h. am 19.08.2011, befinden sich nach Mitteilung der Verwaltung 432.548 wahlberechtigte Deutsche- und EU-Bürgerinnen und Bürger in Dresden.

Schreiben der LH Dresden vom 19.08.2011

Das erforderliche Quorum von 5% liegt danach bei 21.627 Abstimmungsberechtigten, die das Bürgerbegehren unterstützen müssen.

Während einerseits die Verwaltung trotz der hohen Zahl für ungültig erachteten Unterschriften vom Erreichen des Quorums ausging und weitere Auswertungen – insbesondere der zuletzt eingereichten 500 Unterschriften – bislang unterließ.

Frau Simone Pumpa an Herrn Tostmann, Vorlage zum

Bürgerbegehren Krankenhäuser, vom 12.07.2011, eine Seite

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Andererseits geht die vorgenannte verwaltungsinterne Expertise jedoch nur von 20.909 gültig abgegebenen Unterschriften aus, was eine Auszählung der weiteren 500 Unterschriften erforderlich machen würde.

Entwurf einer Vorlage aus dem Einwohner- und Standesamt von Frau Sandra Engelbrecht, undatiert, zumindest aber 2010, GZ: (GB) 33.77-3, S. 6 (Text ohne Seitenzahl).

4. Ratsbeschluss

In seiner Sitzung am 10.04.2008 fällte der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden nachfolgenden Beschluss:

1. Die städtischen Krankenhäuser bleiben vollständig im kommunalen Eigentum.

2. Es findet keine Änderung der Rechtsform der Eigenbetriebe Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt und Krankenhaus Dresden-Neustadt statt.

Beschluss-Nr.: AO554-SR65-08

Der Ratsbeschluss war mithin bereits vor der Einreichung der bislang letzten „500“

Unterschriften (12.04.2011) getroffen worden.

5. Weitere Diskussion

Die Frage der Privatisierung und die davon getrennt zu behandelnde Frage der Änderung der Rechtsform blieben aber virulent. Zuletzt wurde im Juli und August 2011 darüber diskutiert.

SZ vom 4.08.2011

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Diverse Anfragen der Fraktion DIE LINKE von unterschiedlichen Stadträten zur Wirtschaftlichkeit, Trägerschaft/Organisation, Investitionsbedarf, Beschäftigung und Ausbildung in den Krankenhäusern sorgten über die Jahre 2008-2011 für Aufmerksamkeit im Rat und bei der Verwaltungsspitze der Landeshauptstadt Dresden:

Schollbach, 15.08.2001, Anfrage 2283/2008 (Vergabe von Planungsleistungen Im Jahr 2007),

Schollbach, 13.01.2009, Anfrage 2497/2009

(Ausbildungsplätze im städtischen Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 13.01.2009, Anfrage 2498/2009

(Wirtschaftliche Situation des städtischen Krankenhauses Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 13.01.2009, Anfrage 2499/2009

(Arbeitsplätze im städtischen Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 13.01.2009, Anfrage 2500/2009

(Arbeitsplätze im städtischen Krankenhaus Dresden-Neustadt), Schollbach, 13.01.2009, Anfrage 2501/2009

(Ausbildungsplätze im städtischen Krankenhaus Dresden-Neustadt), Schollbach, 13.01.2009, Anfrage 2502/2009

(Wirtschaftliche Situation des städtischen Krankenhauses Dresden-Neustadt), Schollbach, 15.01.2010, Anfrage 0235/2010

(Arbeitsplätze im städtischen Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 15.01.2010, Anfrage 0239/2010

(Ausbildungsplätze im städtischen Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 15.01.2010, Anfrage 0240/2010

(Wirtschaftliche Situation des städtischen Krankenhauses Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 15.01.2010, Anfrage 0241/2010

(Arbeitsplätze im städtischen Krankenhaus Dresden-Neustadt), Schollbach, 15.01.2010, Anfrage 0242/2010

(Ausbildungsplätze im städtischen Krankenhaus Dresden-Neustadt), Schollbach, 15.01.2010, Anfrage 0243/2010

(Wirtschaftliche Situation des städtischen Krankenhauses Dresden-Neustadt), Muskulus, 18.02.2010, Anfrage 0304/2010

(Ärztemangel in Dresden),

Schollbach, 30.06.2010, Anfrage 0538/2010

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(Untersuchungen zur Trägerschaft/Organisation der städtischen Krankenhäuser Dresden-Neustadt und Dresden-Friedrichstadt),

Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0624/2010

(Städtisches Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt – Bilanzsumme), Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0625/2010

(Investitionsbedarf im Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0626/2010

(Städtisches Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt – Jahresergebnisse), Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0627/2010

(Umsätze des städtischen Krankenhauses Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0628/2010

(Zukunft der städtischen Krankenhäuser – Zeitplan), Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0629/2010

(Zukunft der städtischen Krankenhäuser Dresden-Friedrichstadt und Dresden- Neustadt),

Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0630/2010

(Städtisches Krankenhaus Dresden-Neustadt – Bilanzsumme), Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0631/2010

(Investitionsbedarf im städtischen Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0632/2010

(Städtisches Krankenhaus Dresden-Neustadt – Jahresergebnisse), Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0633/2010

(Umsätze des städtischen Krankenhauses Dresden-Neustadt), Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0634/2010

(Investitionen in das städtische Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0635/2010

(Sach- und Personalkosten im städtischen Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0636/2010

(Patienten im städtischen Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0637/2010

(Kostensenkung/Wirtschaftlichkeit im Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0638/2010

(Investitionen in das städtische Krankenhaus Dresden-Neustadt),

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Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0639/2010

(Sach- und Personalkosten im städtischen Krankenhaus Dresden-Neustadt), Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0640/2010

(Patienten im städtischen Krankenhaus Dresden-Neustadt), Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0641/2010

(Kostensenkung/Wirtschaftlichkeit im Krankenhaus Dresden-Neustadt), Schollbach, 27.08.2010, Anfrage 0643/2010,

MatThis, 3.09.2010, Anfrage 0090/2010, Schollbach, 12.01.2011, Anfrage 0826/2011

(Arbeitsplätze im städtischen Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 12.01.2011, Anfrage 0827/2011

(Ausbildungsplätze im Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 12.01.2011, Anfrage 0828/2011

(Investitionsbedarf im Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 12.01.2011, Anfrage 0829/2011

(Arbeitsplätze im städtischen Krankenhaus Dresden-Neustadt), Schollbach, 12.01.2011, Anfrage 0830/2011

(Ausbildungsplätze im Krankenhaus Dresden-Neustadt), Schollbach, 12.01.2011, Anfrage 0831/2011

(Investitionsbedarf im Krankenhaus Dresden-Neustadt), Schollbach, 30.03.2011, Anfrage 0967/2011

(Wirtschaftliche Situation des städtischen Krankenhauses Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 30.03.2011, Anfrage 0971/2011

(Wirtschaftliche Situation des städtischen Krankenhauses Dresden-Neustadt), Schollbach, 04.04.2011, Anfrage 0977/2011

(Patienten im städtischen Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 04.04.2011, Anfrage 0982/2011

(Patienten im städtischen Krankenhaus Dresden-Neustadt), Klepsch, 13.04.2011, Anfrage 1006/2011

(Abfallentsorgung an den kommunalen Krankenhäusern), Klepsch, 13.04.2011, Anfrage 1007/2011

(Personalsituation der kommunalen Krankenhäuser),

Schollbach, 13.04.2011, Anfrage 1009/2011

(19)

19

(Kostensenkung/Wirtschaftlichkeit im Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 13.04.2011, Anfrage 1015/2011

(Zukunft der städtischen Krankenhäuser-Zeitplan), Schollbach, 13.04.2011, Anfrage 1016/2011

(Untersuchungen zur Trägerschaft / Organisation der städtischen Krankenhäuser Dresden Neustadt und Dresden-Friedrichstadt),

Schollbach, 13.04.2011, Anfrage 1017/2011

(Kostensenkung/Wirtschaftlichkeit im Krankenhaus Dresden-Neustadt), Lattmann, 11.05.2011, Anfrage 1045/2011

(Personalsituation im Städtischen Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt), Schollbach, 13.05.2011, Anfrage 1060/2011

(Aktuelle Situation: Städtische Krankenhäuser),

Die Verwaltungsspitze der Landeshauptstadt Dresden beantwortete die Anfragen

Helma Orosz, Schreiben vom 30.01.2009 zu 2498/2009 und 2502/2009, Helma Orosz, Schreiben vom 12. 02.2009 zu 2499/2009 und 2500/2009, Helma Orosz, Schreiben vom 03.02.2009 zu 2497/2009 und 2501/2009,

Helma Orosz (Dirk Hilbert), Schreiben vom 02.02.2010,0240/2010 und 0243/2010, Helma Orosz (Dirk Hilbert), Schrieben vom 02. 02.2010 zu 0235/2010, 0239/2010, 0241/2010 und 0242/2010,

Helma Orosz, Schreiben ohne Datum GZ (OB) GB 5 zu 0304/2010, Helma Orosz, Schreiben vom 14.07.2010 zu 0538/2010,

Helma Orosz, Schreiben vom 20.09.2010 zu 0624/2010, 0525/2010, 0627/2010, 0630/2010, 0631/2010, 0632/2010, 0633/2010, 0634/2010, 0635/2010, 0636/2010, 0637/2010, 0638/2010, 0639/2010, 0640/2010, 0641/2010,

Helma Orosz, Schreiben vom 20.09.2010 zu 0628/2010, 0629/2010, 0643/2010, Helma Orosz, Schreiben vom 22. 09.2010 zu 0090/2010,

Helma Orosz, Schreiben vom 02.02.2011 zu 0826/2011, 0827/2011, 0829/2011 und 0830/2011,

Helma Orosz, Schreiben vom 02.02.2011 zu 0828/2011 und 0831/2011,

Helma Orosz (Dirk Hilbert), Schreiben vom 27.04.2011 zu 0982/2011 und 0977/2011, Helma Orosz, Schreiben vom 4.05.2011 zu 1015/2011 und 1016/2011,

Helma Orosz (Dirk Hilbert), Schreiben vom 09.05.2011 zu 1007/2011,

Helma Orosz (Dirk Hilbert), Schreiben vom 09.05.2011 zu 1017/2011,

(20)

20

Helma Orosz (Dirk Hilbert), Schreiben vom 11.05.2011 zu 1006/2011, Helma Orosz (Dirk Hilbert), Schreiben vom 17.05.2011 zu 1009/2011, Helma Orosz, Schreiben ohne Datum (OB) GB 3 02 14 1 zu 0160/2011, Helma Orosz, Schreiben ohne Datum (OB) GB 3 02 14 1 zu 1045/2011.

Eine Debatte über die Grunderwerbsteuer einer möglichen GmbH-Bildung schürte zudem die mediale Aufmerksamkeit.

SZ vom 4.08.2011, SZ vom 5.08.2011

II. Rechtsfragen/Vorgehensweise

Die mit dem Rechtsgutachtenauftrag ausdrücklich formulierten Rechtsfragen werden im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Bürgerbegehrens „Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“ behandelt und im Gesamtergebnis noch einmal formuliert.

III. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

Das Bürgerbegehren „Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“

ist dann zulässig, wenn es rechtmäßig ist und sich nicht erledigt hat.

1. Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Rechtsinstitute Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind in der Sächsischen Gemeindeordnung in den §§ 24 und 25 SächsGO zu finden.

Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung

der Neubekanntmachung vom 18.3.2003, (SächsGVBl 2003

Nr. 4, S. 55 ff.). Siehe: § 24,25 SächsGO, im Anhang.

(21)

21

Ergänzt werden die Vorschriften durch die auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 Nr. 1 SächsGO erlassenen „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung von Bürgerentscheiden“ vom 19. Juni 1995.

SächsGVBl. S. 195.

Die vorgenannten Bestimmungen werden in der Landeshauptstadt Dresden ergänzt durch die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Dresden

Hauptsatzung der Landeshauptstadt Dresden vom 2. Juni 1994, zuletzt geändert am 29. Oktober 2009, Auszug siehe unten im Anhang

und durch die Satzung der Landeshauptstadt Dresden zur Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren sowie Bürgerentscheiden (Bürgerentscheidssatzung) vom 8. Juni 2006

Siehe unten im Anhang, Dresdner Amtsblatt Nr. 27/06 vom 6.

Juli 2006.

2) Voraussetzungen nach den §§ 24, 25 SächsGO

a) § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsGO: Schriftlicher Antrag

Zum Zwecke der leichteren Nachweisbarkeit der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist im gemeindeutschen Kommunalrecht,

Für die Gemeindebene der Flächenstaaten siehe: § 21 Abs. 3

Satz 3 GO BW, Art. 18a Abs. IV BayGO, § 15 Abs. 1 Satz 2 KV

Brbg, § 8a Hess GO, § 20 Abs. 5 Satz 1 KV MV, § 22b Abs. 5

Satz 1 NdsGO, § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NW, § 17 a Abs. 3 Satz

1 1. Hs. GO RPf, § 21a Abs. 2 Satz 1 KSVG Saarl, § 25 Abs. 2

(22)

22

Satz 1 SaGO, § 16 g Abs. 3 Satz 4 SH GO, § 17 Abs. 3 Satz 1, 1. Hs ThüKO. In den Kreisen und Bezirken der Stadtstaaten siehe Vorschriften im Anhang

mithin auch im Freistaat Sachsen,

§ 25 Abs. 1 Satz 1 SächsGO

ein Bürgerbegehren schriftlich einzureichen.

BayVGH, in: BayVBl. 1997, S. 375; Dunstmann, Die Regelungen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Kommunalverfassungen der Flächenstaaten der Bundesrepublik Deutschland, 2000, S. 76; Neumann, Peter, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, in: Mann/Püttner (Hrsg.), Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band I,

§ 18, S. 353 ff. (S. 368).

§ 25 Abs. 1 Satz 1 SächsGO verlangt Schriftform für den Antrag auf Bürgerentscheid. Antrag auf Bürgerentscheid ist nach der Legaldefinition der bezeichneten Vorschrift das Bürgerbegehren. Für die Schriftform ist unerheblich, ob mit der Übergabe bereits alle erforderlichen Unterschriften beigebracht wurden.

Mit der Übergabe der gesammelten und handschriftlich unterschriebenen Unterschriftenlisten am 3.4.2008 verbunden mit dem Anschreiben durch die drei Vertrauenspersonen in Gegenwart des Ordnungsbürgermeister Detlef Sittel an den Oberbürgermeister der Stadt Dresden Dr. Lutz Vogel wurde ein der Schriftform genügender Antrag gestellt.

VG Koblenz, in: NVwZ-RR 1997, S. 241 ff. (S. 244).

(23)

23

b) § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsGO: eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Fragestellung

aa) Form der Fragestellung

Gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsGO muß das Bürgerbegehren eine mit „ja“ oder „nein“

zu beantwortende Fragestellung enthalten.

VG Karlsruhe, in: VBlBW 1992, S. 481. Wolf-Uwe Sponer/ Andre Jacob, u.a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen, Loseblatt Stand 2011, § 24, S. 4

Die Fragestellung des Bürgerbegehrens „Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“ lautet:

„Sind Sie dafür, dass die Krankenhäuser Dresden- Friedrichstadt und Dresden Neustadt Eigenbetriebe der Stadt Dresden bleiben?“

Die Frage des Bürgerbegehrens ist so gestellt, das sie mit ja oder nein beantwortet werden kann.

bb) Gegenstand / hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung

Allein die formale Frage nach einem ja oder nein genügt den Anforderungen des Gesetzes nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass der Gegenstand der Frage auch hinreichend bestimmt ist. Es gilt der Bestimmtheitsgrundsatz.

Neumann, Peter, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, in:

Mann/Püttner, Handbuch des Kommunalrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2007, S. 353 ff. (S. 368);

Albrecht Quecke/Hansdieter Schmid u.a., Gemeindeordnung für

den Freistaat Sachsen, Loseblatt 2011, § 25 Rdnr. 11 (S. 8).

(24)

24

Die Frage muss eindeutig und aus sich heraus verständlich sein.

OVG Sachsen, in: SächVBl. 1998, S. 272; Gern, Sächsisches Kommunalrecht, 2. Aufl. 2000, Rdnr. (S. 261), VG Münster, Beschluss vom 02.03.1998 – 1 L 98/98; VG Karlsruhe, in:

VBlBW 1992, S. 481; VG Dresden, in: SächsVBl. 1998, S. 90.

(dresden-typische Brücke).

Der Gegenstand der Entscheidung muss sich stets unzweideutig aus dem Text des Bürgerbegehrens ergeben. Lässt der Text eine auf eine konkrete Sachentscheidung gerichtete Fragestellung nicht erkennen, ist das Bürgerbegehren unzulässig.

Die Fragestellung ist sowohl Grundlage der Entscheidung des einzelnen Bürgers für oder gegen das Bürgerbegehren, als auch für die Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Begehrens und schließlich für den nachfolgenden Bürgerentscheid, der die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat.

OVG NRW, in: DÖV 2001, S.961

Die zur Entscheidung zu bringende Frage muss für die überwiegende Mehrheit der zur Entscheidung aufgerufenen Bürger verständlich und vor allem klar und eindeutig sein. Der Bürgermeister muss wissen, in welcher Weise er einen erfolgreichen Bürgerentscheid durchzuführen hat.

VG Minden, Beschluss vom 17.10.2001- 3 K 4454/00; OVG Lüneburg Beschluss vom 11.08.2008 10 ME 204/08; OVG Lüneburg, in: NdsVBl. 2005, S. 52.

Da von den Gemeindebürgern im Allgemeinen keine besonderen

verwaltungsrechtlichen Kenntnisse verlangt werden können, sollen an die

Formulierung und die äußere Form eines Bürgerbegehrens keine übertriebenen

formalen Anforderungen gestellt werden.

(25)

25

Ulrike Dunstmann, Die Regelungen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Flächenstaaten der Bundesrepublik Deutschland, 2000, S. 78; Ulrich Neusinger, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, 1999, S. 67. BayVGH, in: BayVBl. 1997, S: 276 ff. (S: 277).

Nur so können die Rechtsinstitute Bürgerbegehren und Bürgerentscheid entsprechend ihrer Zweckbestimmung Wirkung entfalten.

Ulrich Becker/Wolfgang Bomba, „Die Auslegung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid“, in: BayVBl. 2002, S. 167 ff. (S. 168).

Auch führen Wertungen in der Fragestellung nicht zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Gewisse Überzeichnungen sind in der politischen Auseinandersetzung üblich und müssen – soweit dadurch nicht die Grenze zu einer unwahren Tatsachenbehauptung überschritten wird – daher auch in der Fragestellung eines Bürgerbegehrens hingenommen werden.

Torsten Dossmann, „Das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid gem. § 24, § 25 SächsGemO“, in:

Sachsenlandkurier 1998, S. 363 ff. (S. 365).

Gleichwohl ist eine hinreichende Erkennbarkeit der Zielsetzung von Bürgerbegehren eine grundlegende Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der kommunalen Willensbildung. Mit anderen Worten: Die zur Entscheidung zu bringende Frage muss aus dem Antrag mit hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit zu entnehmen sein. Die Bürger müssen bei ihrem Votum wissen, welchen Inhalt das von ihnen unterstützte Begehren hat.

BayVGH, in: BayVBl. 1998, S. 242; Harald Hofmann, Rolf- Dieter Theisen, Frank Bäthge, Kommunalrecht in NRW, 2010, S. 18.

Die Eindeutigkeit und Klarheit einer in einem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid zur

Abstimmung gestellten Frage sind notwendige Voraussetzungen dafür, dass der

(26)

26

demokratische Wille von Bürgern… unverfälscht in freier Selbstverantwortung gebildet und durch die Stimmabgabe zum Ausdruck kommen kann.

Albrecht Quecke, Hansdieter Schmid, u.a. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Band II, Loseblatt 2011, § 24 Rdnr 16 (S. 8).

Zudem hat der Bürgerentscheid aufgrund des Bürgerbegehrens die Qualität eines Ratsbeschlusses und muss daher einen vollziehbaren Inhalt haben.

VGH BW, in. ESVGH 27, S. 73 ff. (S. 75).

Inhaltliche Klarheit und Widerspruchsfreiheit der Fragestellung sind für den Adressaten unverzichtbar.

OVG Koblenz, in: NVWZ-RR 1995, S. 412;

Der Inhalt eines Bürgerbegehrens ist anhand des Wortlautes und unter Berücksichtigung der Begründung der Fragestellung zu ermitteln. Es darf jedoch bei der Ermittlung des Sinngehalts nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks der zur Entscheidung zu bringenden Frage festgehalten werden, sondern es ist der wirkliche Wille der beteiligten Bürger zu erforschen.

VGH BW, in. ESVGH 27, S. 73 ff. (S. 74).

Hierbei kann auf die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zurückgegriffen werden.

VGH BW, in. VBlBW 1990, S. 460 ff. (S. 462); Ulrich

Becker/Wolfgang Bomba, „Die Auslegung von Bürgerbegehren

und Bürgerentscheid“, in: BayVBl. 2002, S. 167 ff. (S. 170).

(27)

27

Dennoch wird bei der Auslegung eine „wohlwollende Tendenz“ ganz überwiegend als gerechtfertigt angesehen.

VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2.11.1995, 6 A 194/95, abgedruckt bei Cornelius Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Loseblatt-Kommentar 2011, 41.07;

BayVGH, in: BayVBl. 1997, S. 276 ff. (S. 277). Ferner: Helmut Sapper, „Rechtliche Probleme bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in der kommunalen Praxis in Baden- Württemberg“, in: VBlBW 1983, S. 89 ff. (S. 91).

Subjektive Wertungen der Bürgerbegehrensinitiatoren spielen dabei keine Rolle. Die subjektiven im Vorfeld oder im Verlauf des Verfahrens erläuterten Vorstellungen der Initiatoren von Sinn, Zweck und Inhalt des Bürgerbegehrens sind unbeachtlich, es kommt auf den objektiven Erklärungsgehalt an, wie er in der Formulierung und Begründung des Antrags zum Ausdruck gebracht wird und von den Unterzeichnern und der Gemeindevertretung auch verstanden werden konnte und musste.

BayVGH, in: BayVBl. 1997, S. 276 ff (S. 277); VGH BW, in:

DÖV 1989, S. 601.; OVG MV, in: NVwZ 1997, S. 306 f.

(S. 307).

Maßgeblich ist insoweit der Empfängerhorizont, so dass danach zu fragen ist, wie ein verständiger Betrachter die Frage unter Berücksichtigung von Wortlaut der Fragestellung und Begründung der Frage annehmen durfte.

Danach ist neben dem Wortlaut der oben dargestellten Fragestellung des Bürgerbegehrens „Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“ auch die Begründung zu berücksichtigen:

Diese lautet:

„Die Stadtverwaltung lässt gegenwärtig die Umwandlung der

Städtischen Krankenhäuser in eine GmbH prüfen. Diese

Umwandlung wäre der erste Schritt einer Privatisierung. Mit

diesem Bürgerbegehren soll eine solche Umwandlung

(28)

28

verhindert und damit einem späteren Verkauf der Krankenhäuser vorgebeugt werden. Die beiden Krankenhäuser sind unentbehrlich für die medizinische Versorgung der Dresdner Bevölkerung. Sie sind als kommunale Eigenbetriebe gemeinnützig, wirtschaftlich erfolgreich und zukunftsfähig.“

Betrachtet man unter den oben dargelegten Maßstäben für die Auslegung von Bürgerbegehren sowohl die Fragestellung als auch die Begründung, so kommt man zu dem Ergebnis, dass bei dem Bürgerbegehren zwei Gegenstände im Vordergrund stehen. Zum einen sollen die Krankenhäuser Eigenbetriebe bleiben, zum anderen sollen Sie nicht privatisiert werden.

Die Fragestellung bezieht sich eindeutig auf die Erhaltung von Eigenbetrieben, die Begründung lässt dagegen zumindest offen, ob nicht die Privatisierung mit dem Bürgerbegehren verhindert werden soll. Insoweit ist das Bürgerbegehren auslegungsbedürftig.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Umwandlung in eine GmbH für sich genommen nicht zwingend eine Privatisierung zur Folge haben muss, da die Stadt alle Gesellschaftsanteile in der Hand behalten kann, sog. Eigengesellschaft in Form der GmbH.

Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3.Aufl. 2003, Rdnr. 759 (S. 486).

Berücksichtigt man also die Begründung des Bürgerbegehren so könnte das Bürgerbegehren die Frage „Privatisierung Ja oder Nein!“ beinhalten. Die Begründung lässt unmissverständlich erkennen, dass man diese eben verhindert will, indem man

„einem späteren Verkauf der Krankenhäuser…vorbeugt“.

Der Wortlaut der mit dieser Begründung versehenen Fragestellung zielt aber darauf ab, die Krankenhäuser als „Eigenbetriebe“ zu erhalten.

Der Wortlaut schließt zwar nicht generell aus, dass damit auch Eigengesellschaften in Form der GmbH gemeint sein könnten. Da es sich aber bei dem Begriff des

„Eigenbetriebes“ um einen kommunalrechtlichen terminus technicus handelt, den

auch § 95 Abs. 1 Ziff. 2 SächGO kennt, ausdrücklich nennt und von dem

(29)

29

unternehmerischen Handeln der Gemeinde in privatrechtlicher Form ausdrücklich abgrenzt,

vgl. § 95 Abs. 1 Ziff. 3 SächsGO

dem noch dazu ein eigenen Gesetz gewidmet ist,

Gesetz über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG), vom 15.

Februar 2010 (SächsGVBl. S. 38)

bleibt für eine darüber hinausgehende Interpretation des Begriffs „Eigenbetrieb“ im Wortlaut der Fragestellung des Bürgerbegehrens „Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“ wenig Raum. Mit Eigenbetrieb i.d.S. sind gerade nicht jene Eigengesellschaften in privatrechtlicher Form, mithin auch nicht jene in Form einer GmbH, gemeint, an denen die Gemeinde alle Gesellschaftsanteile hält.

Der Wortlaut ist insoweit unmissverständlich und einer weitergehenden Auslegung nicht zugänglich. Es sollen die „Eigenbetriebe“ erhalten bleiben.

Es fragt sich mithin, wie die vorhandene Diskrepanz zwischen Begründung und Fragestellung zu bewerten ist, und wie sich dies auf die Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens „Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“

auswirkt.

Die letzten beiden Sätze der Begründung bestätigen unmissverständlich den Wortsinn der Fragestellung:

„Die beiden Krankenhäuser sind unentbehrlich für die

medizinische Versorgung der Dresdner Bevölkerung. Sie sind

als kommunale Eigenbetriebe gemeinnützig, wirtschaftlich

erfolgreich und zukunftsfähig.“

(30)

30

Die Begründung suggeriert, dass nur in der Unternehmensform des Eigenbetriebes geführten Krankenhäuser „gemeinnützig, wirtschaftlich erfolgreich und zukunftsfähig.“

seien. Nach diesem Teil der Begründung ist die Fragestellung mit dem Inhalt: „Erhalt oder Nicht-Erhalt der Eigenbetriebe!“ schlüssig.

Nicht weniger konsistent ist der erste Satz der Begründung:

„Die Stadtverwaltung lässt gegenwärtig die Umwandlung der Städtischen Krankenhäuser in eine GmbH prüfen.“

Nach einer Umwandlung in eine GmbH liegt kein Eigenbetrieb mehr vor, so dass Ausführungen in der Begründung zu der Absicht eine GmbH gründen zu wollen, relevant sind. Der Status der Eigenbetriebe steht zur Disposition. Auch diese Ausführung in der Begründung bestätigt den Wortsinn der Fragestellung.

Allein die Sätze 2 und 3 der Begründung

„Diese Umwandlung wäre der erste Schritt einer Privatisierung.

Mit diesem Bürgerbegehren soll eine solche Umwandlung verhindert und damit einem späteren Verkauf der Krankenhäuser vorgebeugt werden.“

lassen die eigentliche Intention der Initianten erkennen. Sie wollen letztlich keine Privatisierung. Dieser Wille ist aber in der Fragestellung nicht zum Ausdruck gekommen. Dort geht es allein um den Erhalt der Krankenhäuser Dresden- Friedrichstadt und Dresden-Neustadt als Eigenbetriebe der Landeshauptstadt Dresden.

Die tatsächliche Intention der Initianten, eine Privatisierung der städtischen Krankenhäuser verhindern zu wollen, findet zwar auch ihren Ausdruck in der Begründung des Bürgerbegehrens „Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“, es handelt sich insoweit aber um ein unbeachtliches Motiv. Es ehrt die Initianten, ihre Intention offen gelegt zu haben. Es ist auch nicht abwegig, dass sie ihre Strategie vorgestellt haben. Sie nutzen zunächst das Mittel des Bürgerbegehrens dazu, den „Erhalt der Eigenbetriebe“ zu erreichen. So wird in einem möglichst frühen Stadium jede Form der Privatisierung verhindert.

Zudem wird auch das Ziel:

(31)

31

Keine Privatisierung!,

mit dem Erhalt der Eigenbetriebe erreicht.

Indem die Initianten in der Begründung die eigentliche Intention „Keine Privatisierung!“ benennen, wird die Fragestellung noch nicht unbestimmt. Die Begründung lässt auch nicht den Schluss zu, dass es zunächst nicht um den Erhalt der Eigenbetriebe ginge. Vielmehr bestätigen die Sätze 1, 4, 5 der Begründung diese Auslegung auch.

Selbst wenn Vertreter bzw. Unterstützer des Bürgerbegehrens selbst die Ansicht geäußert haben, man wende sich gegen die Privatisierung der Krankenhäuser,

und einschlägige Internetseiten bestätigen diesen Eindruck http://www.ungesundleben.org/privatisierung/index.php/Dresden

so ist zunächst nicht klar, ob damit tatsächlich die unmittelbare Wirkung eines Bürgerentscheids gemeint ist, der aufgrund des laufenden Bürgerbegehrens

„Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“ erzwungen werden soll, oder ob lediglich die hinter dem Begehren stehende Intention zum Ausdruck gebracht wird. Zudem wäre selbst in jenem Fall, in dem tatsächlich geäußert worden wäre, Inhalt der Bürgerbegehrens „Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“ sei die unmittelbare Verhinderung der Privatisierung, der subjektive Eindruck der Initiatoren dann unerheblich, wenn sich der Regelungsinhalt für einen objektiven Dritten eben anders darstellt.

BayVGH, in: BayVBl. 1997, S. 276 ff (S. 277); VGH BW, in:

DÖV 1989, S. 601.; OVG MV, in: NVwZ 1997, S. 306 f.

(S. 307).

Auf die subjektiven Vorstellungen der Initianten kommt es nicht an; maßgeblich ist

der Horizont des verständigen Dritten.

(32)

32

Bei einer Gesamtbetrachtung aus Sicht eines unabhängigen Dritten ist das Bürgerbegehren – unabhängig von anderen mitschwingenden Motivationslagen – auf den Erhalt der Eigenbetriebe gerichtet.

Die angedeutete weitergehende Motivation in der Begründung verwirrt den objektiven Dritten – mithin auch den unterzeichnenden Bürger – nicht. Der Dritte wie auch der Dresdner Bürger wissen, wozu „ja“ oder „nein“ gesagt werden soll. Bleiben die Krankenhäuser Dresden-Friedrichstadt und Dresden-Neustadt Eigenbetriebe oder bleiben sie es nicht, ist die Frage. Das Bürgerbegehren „Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“ ist hinreichend bestimmt.

Es liegt kein Verstoß gegen den dem Rechtsstaatsprinzip immanenten Grundsatz der Bestimmtheit vor.

Auch im Übrigen lassen sich bei Betrachtung der Fragestellung des Bürgerbegehrens keine Rechtsfehler, insbesondere kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot,

Zum Koppelungsverbot: Gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SächsGO muss „das Bürgerbegehren eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung...

enthalten“. Abweichend von dem an sich eindeutigen Wortlaut ist unklar, ob die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete eine Fragestellung verschiedene (Teil-)Maßnahmen umfassen kann.

Da im vorliegenden Fall nach den vorherigen Erörterungen gerade nur eine Maßnahme (Erhalt der Eigenbetriebe) und nicht mehrere (z.B. auch noch keine Privatisierung) Gegenstand des Bürgerbegehren sind, erübrigt sich diese Frage. Selbst wenn man aber anderes annähme wäre unter dem Gesichtspunkt der „Einheit der Materie“ und des „inneren Zusammenhangs“ eine solche Kopplung zulässig.

Vgl.: Cornelius Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Loseblatt Kommentar 2011, 13.4, S. 7 ff. (S. 7); ders., in: KommPraxis Bay 2000, S. 168 ff. VerfGH 27, S. 153 ff. (S.

161 ff) = BayVBl. 1995, S. 361; VerfGH 29, S. 244 ff. (S. 253) = BayVBl. 1977, S. 143. BayVGH, in: BayVBl 1998, S. 242 ff. (S.

243); VG Hannover, Urteil vom 23.2.2000, Az: 1 A 3488/99 =

VwRR N 2001, S. 38 ff. (S. 38). Bayerischer

Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 24. Februar 2000,

Az: Vf. 112-IX-99, = VerfGH 53, S. 23 = NJW 2001, S. 3771 =

BayVBl. 2000, S. 306. Vgl. dazu auch: Peter Neumann, „Die

Entwicklung der Rechtsprechung zu Volksbegehren und

(33)

33

Volksentscheid nach der Deutschen Einheit“, in: Theo Schiller/Volker Mittendorf [Hrsg], Direkte Demokratie, 2002, S. 115 ff. (S. 138 f.).

erkennen.

cc) Zwischenergebnis

Es liegt eine den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsGO genügende Fragestellung vor. Sie enthält eine mit „Ja“ und „Nein“ zu beantwortende Fragestellung und ist hinreichend bestimmt.

c) § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsGO: Begründung des Bürgerbegehrens

Das Gesetz verlangt eine Begründung auf dem Unterschriftenbogen des Antrags auf Durchführung eines Bürgerentscheides.

aa) Existenz einer Begründung

Gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsGO muss das Bürgerbegehren eine Begründung enthalten.

Der Unterschriftenbogen für das Bürgerbegehren „Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“ enthält auf der Vorderseite - unmittelbar hinter dem Wortlaut der Fragestellung - eine Begründung. An der Existenz einer Begründung gibt es danach keine Zweifel.

bb) Anforderung an die Begründung

Rechtliche Zweifel an der Begründung könnten insoweit aufkommen, als diese Begründung Wertungen, Prognosen und Einschätzungen enthält.

Grob falsche Tatsachenbehauptungen und Beleidigungen in einer Begründung der

Fragestellung können ein Bürgerbegehren unzulässig machen.

(34)

34

Betrachtet man den Wortlaut der Begründung, so wird man feststellen können, dass dort Einschätzungen bzw. Unterstellungen vorgenommen werden, die nach den objektiven Umständen so unzutreffend sind.

Der erste Satz der Begründung

„Die Stadtverwaltung lässt gegenwärtig die Umwandlung der Städtischen Krankenhäuser in eine GmbH prüfen.

ist insoweit zutreffend, da tatsächlich ein Gutachten in Auftrag gegeben wurde.

Tatsächlich wurde ein Gutachten zu den Konsequenzen einer Umwandlung der städtischen Krankenhäuser in eine andere Rechtsform in Auftrag gegeben. Die Unterscheidung zwischen „Umwandlung prüfen“ und „Prüfung der Konsequenzen einer Umwandlung in eine andere Rechtsform“ mag die Verwaltung zu ihrer Pressekonferenz veranlasst haben, entscheidend ist aber, das in der Begründung deutlich wird, dass eine Umwandlung in der Diskussion ist und man darauf im Wege des Bürgerbegehren in eine bestimmte Richtung „Erhalt der Eigenbetriebe“ einwirken möchte.

Insoweit gibt es diesseits keine Bedenken an der Zulässigkeit dieser Begründung des Bürgerbegehrens.

Aber schon bei dem zweiten Satz tauchen erhebliche Zweifel an der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes auf. Dort heißt es:

„Diese Umwandlung wäre der erste Schritt einer Privatisierung.“

Diese Aussage ist in keiner Weise zutreffend. In objektiver Hinsicht ist dies lediglich eine Möglichkeit. Wie schon oben festgestellt, ist es absolut nicht unüblich, das Gemeinden wirtschaftliche Unternehmen betreiben, die privatrechtlich organisiert sind, aber deren Gesellschaftsanteile alle in der Hand der Gemeinde verbleiben.

Solche Eigengesellschaften unterliegen uneingeschränkt dem Einfluss der Gemeinde, so dass hier von einer Privatisierung nicht gesprochen werden kann. Allein die Umwandlung eines Eigenbetriebes in eine GmbH ist für sich genommen in objektiver Hinsicht kein „erster Schritt einer Privatisierung“.

Auch in subjektiver Hinsicht ist dies außerordentlich zweifelhaft. Die Idee der

Umwandlung bzw. Wahl einer anderen Rechtsform stammt vom

Ordnungsbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden, dessen Intention es

war, mit Hilfe der GmbH und den damit verbundenen Synergieeffekten und

größeren finanziellen Handlungsspielräumen, die Wettbewerbsfähigkeit der

Krankenhäuser zu erhalten.

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Man mag dem misstraut haben oder andere Befürchtungen gehabt haben:

bislang liegen keine objektiven Umstände vor, die etwas anderes vermuten lassen. Im Gegenteil, die Landeshauptstadt sah sich veranlasst nach Beginn der Sammlung für das Bürgerbegehren den Inhalt des Gutachtenauftrags an Ernst & Young offen zu legen, um der in der Begründung der Fragestellung des Bürgerbegehrens formulierten Behauptung entgegen zu treten.

Pressemitteilung der Landeshauptstadt Dresden vom 8.06.2007.

Tatsächlich ging es bei der Beauftragung von Ernest & Young gerade nicht primär um die kommunale Trägerschaft. Eine Aufgabe der kommunalen Trägerschaft bzw.

eine Privatisierung der Krankenhäuser sei nicht primärer Gegenstand des Gutachtens. Vielmehr stünden die Suche nach alternativen Rechtsformen und die Suche nach weiteren Maßnahmen zur stärkeren Kooperation der Krankenhäuser im Vordergrund der Begutachtung.

Es liegen mithin Wertungen, Vermutungen bzw. Urteile vor, die entweder unzutreffend, zumindest aber zweifelhaft sind.

Nach der bisher völlig herrschenden Auffassung ist es für die Frage der Zulassung eines Bürgerbegehrens gänzlich unerheblich, ob die Begründung auf den Unterschriftenlisten zutreffend ist.

BayVGH, in: VBlBW 2001, S. 287 = BayVBl. 2002, S. 184; Vgl.

auch: Richard Seeger, „Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Baden-Württemberg“, in: ZParl. 1988, S. 516 ff. (S. 521);

Andreas Paust, Direkte Demokratie in der Kommune, 1999, S. 69.

Unerheblich ist, ob die Begründung aussagekräftig oder zutreffend ist.

BayVGH, in GewA 2001, S. 390 = BayVBl. 2001, S. 56.

Eine überzeichnete, vergröbernde Darstellung des Sachverhaltes oder auch Irrtümer

sind hinzunehmen.

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OVG RhPfalz, in: NVwZ 1997, S. 241 f.; BayVGH, in: NVwZ – RR 1999, S. 600.

Begründet wurde dies bislang damit, dass die Qualität der Begründung, die von den Initianten angeführt werde, von den Bürgern bei ihrem Votum, d.h. durch ihre Unterschrift oder deren Verweigerung, einer Bewertung zugeführt werde. Eine Berücksichtigung der Gründe bei der Zulässigkeitsentscheidung komme daher nicht in Betracht.

Inzwischen ist ein Wandel in der Rechtsprechung eingetreten, der vor allem durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes zum Volksbegehren

„Schutz des Bürgerentscheids“ ausgelöst wurde.

BayVerfGH, in: BayVBl. 2000, S. 460 ff. = NVwZ-RR 2000, S. 737 f. Vgl dazu auch: Peter Neumann, „Die Entwicklung der Rechtsprechung zu Volksbegehren und Volksentscheid nach der Deutschen Einheit“, in: Theo Schiller/Volker Mittendorf [Hrsg.], Direkte Demokratie, 2002, S. 115 ff. (S. 123 ff., S. 124 f.).

Nachdem bisher lediglich solche Begründungsmängel bei der Zulässigkeitsentscheidung Beachtung finden sollten, die als besonders krasse Fälle aufgrund des strafrechtlichen Inhaltes der Begründung oder einer darin liegenden arglistigen Täuschung ausnahmsweise zur Unzulässigkeit führen mussten,

OVG RhPfalz, in: NVwZ-RR 1997, S. 241 f.; BayVGH in: NVwZ- RR 1999, S. 600 f.; Klaus Ritgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, 1997, S. 140; ders., „Die Zulässigkeit von Bürgerbegehren – Rechtspraxis und rechtspolitische Desiderate“, in: NWVBl. 2003, S. 87 ff. (S. 91).

hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof zumindest für Volksbegehren konstatiert,

dass die Begründung zumindest dann nicht ihrer Aufklärungs- und Informationspflicht

genüge, wenn „kein richtiges Bild der geltenden Rechtslage wiedergegeben werde“.

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BayVerfGH, in: BayVBl. 2000, S. 460 ff. = NVwZ-RR 2000, S. 737 f.

Obwohl in der Literatur die Übertragbarkeit derartiger Grundsätze von der Rechtsprechung zum Volksbegehren auf das Bürgerbegehren in Frage gestellt wurde,

Vgl.: Cornelius Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Loseblatt Kommentar 2011, 13.4, S. 16 ff. (S. 19 f.).

hat sich die Rechtsprechung zwischenzeitlich der Position des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes zum Volksbegehren angenähert. So soll ein Bürgerbegehren dann unzulässig sein, wenn „tragende Elemente seiner Begründung unrichtig sind“.

OVG NW, in: DÖV 2002, S. 961 f.

Auf eine Täuschungsabsicht solle es dabei nicht ankommen. Ziel der Inhaltskontrolle eines Bürgerbegehrens sei es, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen.

Im vorliegenden Bürgerbegehren werden in der Begründung zumeist Wertungen vorgenommen.

Nach der insoweit unveränderten Rechtsprechung sind diese von fehlerhaften Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Hinsichtlich der Wertungen besteht nur die Möglichkeit, sich politisch mit der Begründung auseinanderzusetzen; eine Rechtfertigung einer Unzulässigkeitserklärung durch den Rat wegen eines „falschen“

Werturteils kommt nicht in Betracht.

VG München, Beschluss vom 29.5.2002 – M 7 E 01.2329. Vgl.

auch: Cornelius Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Loseblatt Kommentar 2011, 13.4, S. 16 ff. (S. 21).

Man wird hier unterscheiden müssen:

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38

Soweit es die Wirkungen einer Umwandlung betrifft, ist die Aussage, dies sei bereits eine „Privatisierung“ rechtlich unzutreffend.

Allerdings bezog sich die Kritik der Rechtsprechung auf jene rechtlichen Fehldarstellungen, die die rechtliche Ausgangslage, die durch das Bürgerbegehren verändert werden soll, fehlerhaft darstellt. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Die rechtliche Ausgangslage ist, dass die beiden städtischen Krankenhäuser Dresden- Friedrichstadt und Dresden-Neustadt Eigenbetriebe sind. Diese Aussage ist zutreffend und auch so von den Initiatoren gemacht worden.

Die angestrebte Veränderung bzw. Manifestation der Rechtslage lautet:

Beibehaltung des Status als Eigenbetrieb. Auch insoweit enthält das Bürgerbegehren

„Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“ keine unzutreffenden Aussagen. Mit einem Beschluss der Bürger, die den Gemeinderatsbeschluss ersetzen, wird eben diese Rechtslage beibehalten.

Allein die Darstellung der städtischen Planung bzw. der Folgen von Vorüberlegungen, wenn diese denn umgesetzt würden, weist rechtliche Ungenauigkeiten bzw. Einschätzungsfehler auf.

Inwieweit Prognosen über Umwandlungsabsichten und die potentielle Möglichkeit einer Privatisierung schon den Tatsachenbehauptungen zugerechnet werden können, kann dahin stehen.

Soweit diese in der Begründung des Bürgerbegehrens „Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“ zu finden sind, sind sie in keinem Fall von derart eklatanten Einschätzungsfehlern gekennzeichnet oder sachfremden Erwägungen geleitet, dass sie eine Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens rechtfertigen könnten.

Eine hinreichende Begründung i.S.d. § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsGO liegt vor.

cc) Fehlerhafte Begründung wegen veränderter Rahmenbedingungen

Während sich im Jahre 2007 lediglich eine wirtschaftlich schwierige Situation für die städtischen Krankenhäuser andeutete, haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit den Tariferhöhungen 2008 und über die Jahre 2009 – 2011 erheblich verändert.

Fraglich ist, welche Konsequenzen dies für das Bürgerbegehren „Bürgerbegehren

zum Erhalt der städtischen Krankenhäuser“ hat.

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