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Umweltbezogene Informationen

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Academic year: 2022

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(1)

• Stellungnahmen aus den Behördenbeteiligungen nach

§ 4 (1) und (2) BauGB

• Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit nach

§ 3 (1) und (2) BauGB

(2)

Landkreis Lüneburg

D E R L A N D R A T

VEP Nr. 22 "Am Kronshof"

Aktenzeichen: RBP- R17500061 / 12

(Bei Antwort angeben)

Anregungen zur Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitig) § 4 Abs. 2 BauGB (formell) § 4a Abs. 3 BauGB (erneut)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit reiche ich meine Fachstellungnahmen zur Bodendenkmalpflege sowie zum Natur- und Landschaftsschutz nach. Der Übersichtlichkeit halber erhalten Sie im folgenden meine ab- schließende Gesamtstellungnahme zum o.g. Vorentwurf, die meine Stellungnahme vom 27.10.2017 ersetzt.

Anregungen

Regionalplanung

Das planerische Konzept für den vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 22 „Am Kronshof“ dient der Sicherung und Entwicklung des Islandpferdehofes unabhängig vom Status eines landwirtschaft- lichen Betriebs. Aktuell bestehen auf dem Betrieb 7 Wohneinheiten und 12 Ferienwohnungen, sowie angrenzend ein Wohnhaus der Eltern der Betriebsleiter und eine weitere Hofstelle mit Wohnhaus. Über den B-Plan sollen fünf weitere Wohneinheiten geschaffen werden, drei Wohn- häuser, die dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind und zwei Mietwohnungen. Insge- samt bestünden nach Umsetzung der Planung also 12 Wohneinheiten auf dem Kronshof, von denen ein Teil nicht dem Betrieb zuzuordnen wäre.

Ziel der Raumordnung ist, die Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte und die Einzugsbe- reiche der Haltepunkte des ÖPNV zu konzentrieren (RROP 2003, Stand 2. Änderung 2016, 2.1 06). Darüber hinaus ist gemäß RROP in den Ortsteilen ohne zentralörtliche Funktion und ohne Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung der Infrastruktur eine Wohnflächenauswei-

Stabsstelle Regional- und Bauleitplanung Herr Kaatz

Auf dem Michaeliskloster 8 Gebäude 3, Zimmer: 205 Öffnungs- und Sprechzeiten:

Mo.-Fr. 08:30 - 12:00 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 04131/26-1298 Telefax: 04131/26-2298

richard.kaatz@landkreis.lueneburg.de

07.11.2017 Landkreis Lüneburg · Postfach 20 80 · 21310 Lüneburg

Per Mail info@patt-plan.de mglueh@dahlenburg.de

Flecken Dahlenburg Am Markt 17

21368 Dahlenburg

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sung im Rahmen der Eigenentwicklung möglich (RROP, 2.1 14). In Ellringen ist dementspre- chend eine am Bedarf bemessene Eigenentwicklung von 3 % oder max. 5 Wohneinheiten zu- lässig. Der Kronshof befindet sich als landwirtschaftlicher Betrieb im Außenbereich, und ist nicht für eine Siedlungsentwicklung vorgesehen.

Ich weise darauf hin, dass allein der Bestand an Wohngebäuden im Geltungsbereich der F- Plan-Änderung den o. g. Zielen der Raumordnung entgegensteht, da bereits heute eine Wohn- nutzung stattfindet (Kurzbegründung, S. 4: „Sonstiges Wohnen“), die nicht dem landwirtschaftli- chen Betrieb zuzuordnen ist und darüber hinaus die Anzahl der betriebsbezogenen Wohnein- heiten so groß ist, dass der Bereich als Siedlungssplitter gewertet werden kann (s. auch Stel- lungnahme Bauleitplanung).

Aufgrund der Bedeutung des Betriebs für die regionale Wirtschaft und für die landschaftsbezo- gene Erholung sind die dem Betrieb zugeordneten Wohneinheiten aus raumordnerischer Sicht jedoch vertretbar, solange bauleitplanerisch sichergestellt ist, dass die Bewohner/ Wohneinhei- ten der Hofanlage alle dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind, also für den landwirt- schaftlichen Betrieb arbeiten/zugehörig sind. Entscheidend ist hier eine eindeutige Festsetzung im VEP, die die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich verhin- dert.

Spezielle Wohnformen („Wohnen mit Pferden“) und deren Entwicklung sind hingegen raumord- nerisch nicht zulässig. Siedlungsentwicklungen sind in Ellringen und nicht im Außenbereich zu realisieren (s. o. und Stellungnahme Bauleitplanung).

Daher ist der vorhabenbezogene B-Plan aus Sicht der Regionalplanung nicht zulässig.

Ferner ist in der Kurzbegründung unter 3 „Regionales Raumordnungsprogramm“ ergänzend das Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft - aufgrund hohen natürlichen standortgebundenen Er- tragspotentials -, das sich großflächig mit dem Geltungsbereich überlagert, in die Abwägung einzubeziehen.

Bauleitplanung

Das planerische Konzept für den vorliegenden B-Plan ist im weiteren Verfahren zu konkretisie- ren und eindeutig bestimmt festzusetzen. Dazu ist, wie in der Kurzbegründung auf S. 8 ausge- führt, auch ein Umweltbericht zu erstellen. In diesem Zusammenhang ist auch eine Alterna- tivenprüfung vorzunehmen. Die Alternativenprüfung zum Bebauungsplan hat die unterschiedli- chen Alternativen innerhalb des Plangebietes abzuarbeiten. Gemäß Anlage 1, Nr. 2 d zum BauGB (zu § 2 Abs. 4, §§ 2 a und 4 c BauGB) sind die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten notwendiger Bestandteil des Umweltberichts. Im Aufstellungsverfahren sollten unterschiedliche Lösungen in Form von städtebaulichen Überlegungen untersucht wer- den. Planungsvorstellungen, die an die Gemeinde herangetragen werden, sind in die Alterna- tivenprüfung einzubeziehen.

Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Ellringen Nr. 1 wird komplett in den Geltungs- bereich des vorliegenden B-Plans einbezogen. Eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB kann jedoch nicht im Geltungsbereich eines B-Plans nach § 30 BauGB liegen. Die Au- ßenbereichssatzung ist daher im Rahmen der B-Plan-Aufstellung aufzuheben. In diesem Zu- sammenhang weise ich darauf hin, dass nach § 1 Abs. 8 für die Aufhebung von Bauleitplänen die gleichen Vorschriften gelten wie für deren Aufstellung.

Durch den vorliegenden B-Plan wird ein Sondergebiet festgesetzt. Ziel der Planung ist es, u. a.

fünf Wohneinheiten neu zu schaffen, wovon zwei offensichtlich nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen sollen: „Eine funktionale Beziehung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb schei- det von vornherein aus, wenn das Vorhaben objektiv nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwe- cken dient“ (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (Hrsg.): BauGB. Kommentar. § 35, Rn 34a). Vielmehr soll ein Angebot im Segment „Wohnen mit Pferden“ (vgl. S. 8) geschaffen wer- den. Da der Kronshof nicht zum Bebauungszusammenhang des Ortsteils Ellringen gehört, son- dern sich im Außenbereich befindet (vgl. S. 4), bedeutet die vorliegende Planung die Verfesti- gung und Erweiterung einer Splittersiedlung. Die Verfestigung und Erweiterung einer Splitter-

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siedlung ist jedoch nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar. Das Schaffen weiterer Wohneinheiten in Ellringen ist aus ortsplanerischer Sicht unbedenklich, jedoch sind diese im Siedlungszusammenhang des Ortsteils herzustellen und nicht in einer im Außenbereich gelegenen Splittersiedlung.

Laut Begründung befinden sich auf dem Kronshof derzeit sieben Wohneinheiten (vgl. S. 7), durch den vorliegenden B-Plan sollen abgesehen zu den zwei Wohneinheiten im Segment

„Wohnen mit Pferden“ (s. o.) drei weitere Wohneinheiten entstehen (vgl. S. 8). Die Anzahl von dann insgesamt zwölf Wohneinheiten erscheint insgesamt sehr hoch.

Zulässig sind auf einem landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich nur solche Wohneinhei- ten, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (s. o.). Dabei müssen Vorhaben nicht nur ob- jektiv geeignet sein, dem Betrieb zu dienen, sondern dies muss tatsächlich der Fall sein. Solche Vorhaben, die ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, im Außenbereich zu woh- nen, sind aus ortsplanerischer Sicht auch im vorliegenden Fall unzulässig

(Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (Hrsg.): BauGB. Kommentar. § 35, Rn 34b). Zum Be- griff des Dienens hat das BVerwG ausgeführt, dass die bloße Förderlichkeit nicht ausreicht und andererseits die Notwendigkeit bzw. Unentbehrlichkeit nicht verlangt werden kann. „Innerhalb des damit gegebenen Rahmens muss für das Merkmal des Dienens darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmög- licher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde“ (BVerwG, Urteil vom 03. November 1972 – IV C 9.70 –, juris).

In der vorliegenden Form ist der B-Plan somit nicht zulässig. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen und die Erweiterung bzw. Verfestigung der Splittersiedlung zu ver- hindern, ist für sämtliche Wohneinheiten darzulegen, dass sie dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und die weitere Entwicklung ist auf solche Wohneinheiten zu beschränken, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Bewohner bzw.

Wohneinheiten alle dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind, also für diesen arbeiten oder diesem zugehörig sind. Die entsprechenden Wohneinheiten sind durch eine textliche Fest- setzung klar dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen.

Bauordnung

Ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan anstelle eines Angebotsplanes tatsächlich das rich- tige planerische Mittel? Der Plan ist auf die Umsetzung der Gesamtmaßnahme gerichtet, wozu sich der Vorhabenträger verpflichtet. Die Maßnahmen sind so hinreichend zu konkretisieren, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung eindeutig feststellbar ist. Deshalb wird in der Regel eine konkrete Planung der jeweiligen baulichen Anlagen (z.B. Ansichten von Gebäu- den) erforderlich sein. Die Flexibilität in den Baugenehmigungsverfahren kann deshalb einge- schränkt sein. Befreiungen von dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind zwar grundsätz- lich möglich, aber nur in sehr engen Grenzen.

Sollte auch eine Nutzung für wiederholte Veranstaltungen und sportliche Wettkämpfe geplant sein, müsste dies mit der Bauleitplanung abgearbeitet werden. Ansonsten sind derartige Veran- staltungen nur in sehr engen Grenzen nach jeweiliger Einzelgenehmigung zulässig.

Nach hiesiger Kenntnis ist ein Anschluss an die Straße Kettelberg bisher nicht genehmigt. Die Erschließung über die Straße „An der Wassermühle“ ist auf Grund der eingeschränkten Nutz- barkeit/Tonnage der Brücke im Bereich des Mühlenteiches zurzeit nur sehr bedingt möglich.

Brandschutz

Nach dem „Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuer- wehr“ (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) vom 18.07.2012 ist die Samt- gemeinde verpflichtet für eine Grundversorgung mit Löschwasser zu sorgen (§ 2 Abs. 1

NBrandSchG). Der Löschwasserbedarf ist nach der Tabelle im Absatz 4 der Technischen Regel

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"Arbeitsblatt W 405" des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) festzu- legen.

Aus brandschutztechnischer Sicht muss für die Grundversorgung des Gebietes eine Löschwas- sermenge von mindestens 96 m³/h über 2 Stunden vorhanden sein, die in einer Entfernung von höchstens 300 m zur Verfügung stehen muss.

Die erforderliche Löschwassermenge kann ggfs. nicht durch die zentrale Trinkwasserversor- gung sichergestellt werden. Hier ist frühzeitig eine umfassende Planung unter Einbeziehung der zentralen Trinkwasserversorgung, möglicher Löschwasserbrunnen, Teiche oder Löschwasser- behälter erforderlich.

Die Abstände der Löschwasserentnahmestellen untereinander dürfen höchstens 140 m betra- gen. Der Abstand der Löschwasserentnahmestellen zu den jeweiligen Gebäuden auf dem Grundstück darf ebenfalls höchstens 140 m betragen.

Bei der weiteren Ausführungsplanung ist die örtliche Feuerwehr (Gemeindebrandmeister) ein- zubinden.

Bodendenkmalpflege

Aus Sicht der unteren Denkmalschutzbehörde - Bereich archäologischer Denkmalschutz wird zum Plan-Vorentwurf, Stand Juni 2017, der hier im Rahmen der frühzeitigen Behördenbe- teiligung gem. § 4 (1) BauGB zum o.g. B-Plan vorgelegt worden ist, wie folgt Stellung genom- men:

Die Planung berührt den im Folgenden beschriebenen denkmalschutzrechtlichen Sachverhalt, der zum Verständnis der Planung sowie insbesondere auch für die Beurteilung von Baugesu- chen zweckmäßig bzw. notwendig ist.

Daher ist dieser denkmalschutzrechtliche Sachverhalt im o.g. B-Plan über einen ausdrücklichen Hinweis auf der Planzeichnung gem. § 9 (6) BauGB ausreichend bestimmt und vollziehbar zu regeln:

Unmittelbar östlich des o.g. Areals befindet sich die archäologische Fundstelle FStNr. 3.

Daher ist mit archäologischen Strukturen im Boden zu rechnen.

Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht ist es erforderlich, den Baumaßnahmen zur Errichtung wei- terer Gebäude Prospektionen voranzustellen, die das Areal auf mögliche archäologische Bo- denfunde überprüfen.

Hierfür sind auf der betroffenen Fläche mit Hilfe eines Hydraulikbaggers mit flacher Graben- schaufel in Abstand von 10 m parallel verlaufende Prospektionsschnitte von 2 bis 3 m Breite anzulegen, die bei Bedarf seitlich zu erweitern sind.

Die genaue Lokalisierung der Prospektionsschnitte ist mit den zuständigen Denkmalbehörden abzustimmen.

Anhand der Sondageschnitte entscheiden die Denkmalbehörden über die Notwendigkeit weite- rer archäologischer Maßnahmen.

Die archäologischen Arbeiten müssen durch einen Sachverständigen durchgeführt werden.

Hierfür kann eine archäologische Grabungsfirma herangezogen werden, die über nachgewie- senen Fachverstand für die Durchführung der archäologischen Maßnahmen verfügt. Eine Auf- listung von Grabungsfirmen findet sich unter folgender Adresse:

http://www.uni-bamberg.de/?id=8806.

Der Sachverständige stimmt das methodische Vorgehen mit der unteren Denkmalschutzbehör- de (UDSchB) und dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege, Gebietsreferat Lüne- burg (NLD) ab.

Es richtet sich nach den Vorgaben und den Dokumentationsrichtlinien der Denkmalfachbehör- de.

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Die erforderlichen Genehmigungen gemäß § 10 Abs. 1 Nds. Denkmalschutzgesetz (NDSchG) beantragt der Veranlasser bei der unteren Denkmalschutzbehörde, die hierüber unverzüglich das Benehmen mit dem NLD herstellt.

Eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende be- hördliche Entscheidung umfasst die Genehmigung (§ 10 Abs. 4 NDSchG).

Die archäologischen Untersuchungen sind mindestens 2 Wochen vor Beginn schriftlich der UDSchB und dem NLD, Gebietsreferat Lüneburg, anzuzeigen.

Um Verzögerungen im zeitlichen Ablauf zu vermeiden, sollten die Ausgrabungen mindestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten durchgeführt werden.

Der Veranlasser der Zerstörung bzw. der Erdarbeiten / der zur Erhaltung von Kulturdenkmalen Verpflichtete ist zur fachgerechten Untersuchung, Bergung und Dokumentation verpflichtet und hat die mit der Prospektion und Untersuchung verbundenen Kosten zu tragen

(§§ 3, 6, 10, 12, 13, 20 Nds. Denkmalschutzgesetz - NDSchG).

Eine Fortführung der Erd- / Bauarbeiten ist erst nach Beendigung der archäologischen Untersu- chungen sowie nach erfolgter Freigabe durch die UDSchB zulässig.

Diese kann erst erteilt werden, wenn eine schriftliche Bestätigung des NLD über den ordnungs- gemäßen Verlauf und Abschluss der archäologischen Untersuchungen vorgelegt worden ist.

Darüber hinaus ist grundsätzlich § 14 Nds. Denkmalschutzgesetz (NDSchG) zu beachten:

Danach besteht eine unverzügliche Anzeigepflicht an eine Denkmalbehörde, die Gemeinde oder einen Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege (§ 22 NDSchG) für den Fall, dass Sachen oder Spuren gefunden werden, bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale (Bodenfunde) sind.

Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung des Bodenfundes zu schützen, wenn nicht die UDSchB vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Folgende Ansprechpartner stehen zur Verfügung:

- untere Denkmalschutzbehörde / archäologischer Denkmalschutz (UDSchB):

Landkreis Lüneburg, Fachdienst Umwelt, Dorte Nette, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg, Telefon 04131 / 26-1586,

E-Mail: dorte.nette@landkreis.lueneburg.de und

- Nds. Landesamt für Denkmalpflege - Stützpunkt Lüneburg, Abteilung Archäologie - Ge- bietsreferat Lüneburg (NLD), Mario Pahlow, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Tel.

04131 / 15-2935, E-Mail: mario.pahlow@nld.niedersachsen.de.

Natur- und Landschaftsschutz

Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (UNB) wird zum Plan-Vorentwurf, Stand Juni 2017, der hier im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB zum o.g.

B-Plan vorgelegt worden ist, wie folgt Stellung genommen:

Dem o.g. Plan-Vorentwurf ist zu entnehmen, dass die im Bereich des Kronshofes bereits vor- handene Bebauung um diverse zusätzliche Baukörper und Reitanlagen erweitert werden soll (s.

„Rahmenplan“). Er enthält bisher keine Festsetzungen zu Art und Umfang der geplanten bauli- chen Erweiterungen.

Mit den Belangen von Natur und Landschaft setzt er sich bisher nicht in ausreichender Art und ausreichendem Umfang auseinander, sondern verweist dsbzgl. auf den Umweltbericht, der dem in der nachfolgenden förmlichen Behördenbeteiligung vorzulegenden Plan-Entwurf beigefügt werden soll.

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Der Geltungsbereich des o.g. B-Planes wurde planungsrechtlich dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zugeordnet (s. Stellungnahme aus Sicht der Bauleitplanung). Damit unterliegt die Pla- nung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung.

Im Plan-Entwurf sind die berührten Belange von Natur und Landschaft gem. § 1 a (3) BauGB (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) zu ermitteln und zu bewerten, eine Folgenbewältigung ist vorzunehmen.

Der Abarbeitung der Eingriffsregelung sind die mit dem B-Plan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft zugrunde zu legen. Dies erfordert eine entsprechend konkrete Festsetzung von Art, Maß und Umfang der mit dem B-Plan beabsichtigten und ermöglichten Bebauung. Es ist sicherzustellen, dass durch den B-Plan keine Errichtung von baulichen Anlagen ermöglicht wird, die nicht in die Abarbeitung der Eingriffsregelung einbezogen worden ist.

Aufgrund der in den letzten Jahren gewonnenen Erfahrungen mit den baulichen Entwicklungen auf dem Kronshof empfiehlt es sich, eine zukunftsorientierte Planung zu betreiben und ein ge- wisses Potential für eventuelle zukünftige betriebliche Erweiterungen bereits mit einzuplanen, um nicht kurz- bis mittelfristig erneut eine Überplanung vornehmen zu müssen.

Es ist eine fachgerechte Bestandserfassung / Biotoptypenkartierung gem. NLWKN-Kartier- schlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen in der aktuellen Fassung vorzunehmen.

Auf dieser Grundlage sind die erforderlichen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen gem. §§ 1 a (3) und 9 (1 a) BauGB ausreichend bestimmt festzusetzen.

Im Rahmen des zu beachtenden Vermeidungsgebotes ist u.a. auch folgendes zu berücksichti- gen:

Gem. dem Landschaftsrahmenplan des Landkreises Lüneburg, 2017, besitzt der Geltungsbe- reich des o.g. B-Planes eine sehr hohe Bedeutung für das Landschaftsbild und erfüllt die Vo- raussetzungen zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes (LSG).

Daher kommt einer Einfügung der Baukörper in die Topografie (z.B. durch entsprechende Hö- henfestsetzungen) sowie einer nach Art und Umfang ausreichenden Einbindung des Baugebie- tes insgesamt / der innerhalb des Geltungsbereiches vorhandenen und neu ermöglichten bauli- chen Anlagen in die umgebende freie Landschaft eine besondere Bedeutung zu.

In diesem Zusammenhang sind Anpflanzungen mit standortgerechten, einheimischen Laubge- hölzen (unter Verwendung von Pflanzenarten, die über eine natürliche Verbreitung verfügen) ausreichend bestimmt textlich und grafisch festzusetzen.

Aufgrund der bewegten Topografie / der vorhandenen Höhenunterschiede innerhalb des Plan- gebietes werden zur Gründung der Baukörper und sonstigen baulichen Anlagen Bodenbewe- gungen in nicht unerheblichem Umfang erforderlich sein.

Der Plan-Entwurf muss sich auch mit dieser Thematik ausreichend befassen.

So muss z.B. erkennbar sein, ob Überschussboden anfällt bzw. wie sein Verbleib geregelt wer- den soll.

In die textlichen Festsetzungen ist daher eine Regelung zum Nachweis der anfallenden Bo- denmassen und des Verbleibs von Überschussboden aufzunehmen, der ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. einer ordnungsgemäßen Wiederverwertung zuzuführen ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Bodenmassen nicht zulässig ist:

- Zur Aufschüttung von Wällen, die zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft verursa- chen.

Sollte eine Aufschüttung von Wällen unvermeidbar vorgesehen sein, so ist diese in die erforderliche nachvollziehbare Abarbeitung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung entsprechend einzubeziehen.

- Zur Ablagerung / Auffüllung / Verfüllung von Geländeteilen in der freien Landschaft bzw.

im Kronentraubereich von Gehölzen sowie in förmlich ausgewiesenen Schutzgebieten und -objekten und in den gesetzlich geschützten Biotopen gem. § 30 BNatSchG i.V. mit

§ 24 NAGBNatSchG.

(8)

Eine Ablagerung / Auffüllung / Verfüllung von Bodenaushub kann baugenehmigungs- pflichtig sein.

Im Rahmen der Abarbeitung der Eingriffsregelung ist außerdem zu berücksichtigen, dass im Geltungsbereich des o.g. B-Planes bereits diverse bauliche Anlagen einschließlich der Festle- gung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen baurechtlich genehmigt worden sind.

Diese Kompensationsmaßnahmen sind teilweise im Geltungsbereich, teilweise außerhalb des Geltungsbereiches gelegen.

Aus dem B-Plan muss erkennbar sein, wie mit diesen bereits rechtskräftig genehmigten Kom- pensationsmaßnahmen / -flächen umgegangen werden soll:

Für den Fall, dass innerhalb des Geltungsbereiches gelegene, v.g. Kompensationsflächen durch neue bauliche Anlagen überplant werden sollten, wären die überplanten Kompensations- flächen in die vorzunehmende Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung einzubeziehen.

Für den Fall, dass keine entsprechende Überplanung erfolgen soll, ist sicherzustellen, dass die v.g. Kompensationsflächen / -maßnahmen von der Planung nicht beeinträchtigt werden und sie wie genehmigt durchgeführt und erhalten werden können.

Um eine erforderliche Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, sind die bereits baurechtlich ge- nehmigten Kompensationsmaßnahmen / -flächen im B-Plan wie folgt textlich und grafisch dar- zustellen:

- Im ersten v.g. Fall in der Bestandskartierung

- Im zweiten v.g. Fall zusätzlich als entsprechende nachrichtliche Übernahmen in der Planzeichnung des B-Planes.

Die geplanten Erschließungsmaßnahmen sind ebenfalls in die Abarbeitung der Eingriffsrege- lung einzubeziehen.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere aus den dem o.g. Plan-Vorentwurf beigefügten grafischen Darstellungen erkennbar, dass der südliche Teil des Wegeflurstücks 128/1, Flur 1, Gemarkung Ellringen (Eigentümer: Flecken Dahlenburg, ALKIS Stand 30.09.2017) in den Gel- tungsbereich im Westen einbezogen worden ist.

Die dsbzgl. Ausführungen in der Begründung, S. 8, sind schwer nachvollziehbar, aber sie wer- den im Zusammenhang mit der o.g. Karten-Darstellung derart interpretiert, dass das im Nord- westen des Geltungsbereiches geplante „Wohnhaus mit Bürogebäuden“ über dieses Wegeflur- stück erschlossen werden soll.

Einer entsprechenden Erschließung kann jedoch aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden:

Es handelt sich bei dem o.g. Wege-Flurstück um einen unbefestigten und beidseitig dicht mit Altbäumen bestandenen Wirtschaftsweg, der aufgrund seines vorhandenen Ausbauzustandes nicht geeignet ist, eine entsprechende Erschließungsfunktion zu übernehmen.

Zum einen wären für eine entsprechende Erschließung erhebliche Ausbaumaßnahmen erfor- derlich, die zu erheblichen Beeinträchtigungen bzw. zum Verlust des vorhandenen Gehölzbe- standes und insbesondere des vorhandenen Altbaumbestandes führen würden.

Zum anderen ist dieses Wegeflurstück in den VEP Nr. 21 „BHZP Ellringen“ des Fleckens Dah- lenburg einbezogen worden (s. VEP Nr. 21, Lageplan Bl. 3).

Danach soll zur Erschließung für die BHZP GmbH u.a. die Wegefläche des o.g. Flurstücks 128/1 auf die westlich daran angrenzenden vorhandenen Grünlandflächen verlegt werden.

Für die gesamten im Zusammenhang mit dem o.g. VEP Nr. 21 geplanten Erschließungsmaß- nahmen hat die UNB dem Flecken Dahlenburg mit Datum vom 19.10.2016 die zwischenzeitlich bestandskräftige Befreiung von den Verbotsbestimmungen der Schutzverordnung für das Land- schaftsschutzgebiet des Landkreises Lüneburg (LSG) erteilt.

In Bezug auf das o.g. Wegeflurstück 128/1 legt die LSG-Befreiung u.a. folgendes fest:

(9)

- Der vorhandene Gehölzbestand ist zur Vermeidung der Verursachung von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch das beantragte Vorhaben gem. § 15 BNatSchG und / oder des Eintretens von artenschutzrechtlichen Verbotstatbestän- den gem. §§ 44 ff BNatSchG dauerhaft zu erhalten und vor Beeinträchtigungen, insbe- sondere durch den Baubetrieb, zu schützen (Nebenbestimmung Nr. 10.).

- Mit der Verlegung des vorhandenen Wirtschaftsweges / dem Neubau einer Er-

schließungsstraße auf den Flurstücken 54/1, 62/1 und 63/2, jeweils Flur 1, Gemarkung Ellringen, entfällt eine entsprechende Nutzung als Erschließungsstraße auf der Trasse des ursprünglichen Wirtschaftsweges auf dem Flurstück 128/1, Flur 1, Gemarkung Ell- ringen, einschließlich aller damit verbundenen Beeinträchtigungen der Leistungsfähig- keit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes (Nebenbestimmung Nr. 17.).

Die zu beachtende, rechtskräftige o.g. LSG-Befreiung steht damit im Widerspruch zu der im o.g., in der Aufstellung befindlichen B-Plan / VEP Nr. 22 geplanten Erschließung über das Flur- stück 128/1.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die naturschutzrechtlichen Schutz- vorschriften der gemeindlichen Abwägung nicht zugänglich sind. Um eine Vollzugsfähigkeit des B-Planes zu gewährleisten, sind sie entsprechend zu beachten.

Soweit der im Grenzbereich zum Wegeflurstück 128/1 vorhandene, gem. der o.g. LSG- Befreiung zu erhaltende Gehölzbestand mit seinem Kronentraufbereich in den B-Plan-

Geltungsbereich hineinragt, ist er mit einer maßstabsgerechten Darstellung seines Kronentrauf- bereiches unter Angabe von Stamm- und Kronendurchmesser grafisch und textlich als zu erhal- ten festzusetzen.

Außerdem ist die Festsetzung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zu seinem Wurzelbe- reich (= Kronentraufbereich zuzgl. eines Streifens von 1,5 m Breite) / ein ausreichender Ab- stand der Baugrenze erforderlich.

Um die Erhaltung des Gehölzbestandes gewährleisten zu können, ist im v.g. Wurzelbereich u.a.

folgendes auszuschließen:

- die Errichtung von baulichen Anlagen aller Art,

- die Herstellung von sonstigen Versiegelungen und Verdichtungen für z.B. die Herstel- lung von Verkehrsflächen aller Art sowie die Abwicklung sämtlicher Bauarbeiten, - die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen jeglicher Art,

- die Nutzung als (Zwischen-)Lagerfläche für Bau- und sonstige Materialien, Maschinen und Geräte,

- Verdichtungen des Erdreiches einschließlich des Befahrens usw.

Die vorstehenden Ausführungen gelten im Rahmen des zu beachten Vermeidungsgebotes (s.o.) analog ebenso für sonstigen, im Geltungsbereich vorhandenen und zu erhaltenden Ge- hölzbestand.

Des weiteren wird aufgrund der allgemeinen Erfahrungen außerdem darauf hingewiesen, dass die wasserrechtlichen Anforderungen bzgl. der Oberflächenentwässerung mit denjenigen von Natur und Landschaft abzustimmen sind, z.B. hinsichtlich der Flächenansprüche für Versicke- rungs- / Rückhaltemulden und Anpflanzungs- / Kompensationsflächen sowie zu erhaltender Gehölzbestände.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Herstellung von Versickerungs- / Rückhaltemulden nur außerhalb der Flächen von Kompensationsmaßnahmen / Anpflanzungen sowie außerhalb des Wurzelbereiches von zu erhaltenden Gehölzbeständen zulässig ist, um deren ungestörte Entwicklung und ökologische Funktionserfüllung zu gewährleisten. Letzteres wäre mit der für ein wasserbautechnisches Funktionsbauwerk erforderlichen Unterhaltung nicht zu vereinbaren.

Dieser Aspekt ist im Rahmen der B-Plan-Aufstellung bereits insoweit zu berücksichtigen, dass keine erkennbar ungelösten Konflikte auf die nachfolgende Zulassungs- / Genehmigungsebene verlagert werden.

(10)

Der o.g. Plan-Vorentwurf enthält bisher keine Berücksichtigung des naturschutzrechtlichen Ar- tenschutzes.

Daher ist der in der nachfolgenden förmlichen Behördenbeteiligung vorzulegende Plan-Entwurf auf der Grundlage einer fachgerechten Bestandserfassung (s. obenstehende Ausführungen) zu ergänzen um eine Ermittlung der dsbzgl. Auswirkungen der geplanten Bebauung, insbesondere auch im Hinblick auf den im westlichen Grenzbereich des Geltungsbereiches vorhandenen Ge- hölzbestand als Lebensraum für den Vorschriften des besonderen Artenschutzes gem. §§ 44 ff BNatSchG unterliegende Arten (insbesondere der Gruppe der Vögel und der Fledermäuse).

Danach ist es u.a. verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten und ihre Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Zu den geschützten Stätten zählen z.B. diejenigen, die nur einmalig zur Fortpflanzung genutzt werden, für die Dauer ihrer Nutzung (z.B. Singvögel- und Hornissennester).

Dauerhafte / immer wieder genutzte Stätten, sind auch geschützt, wenn die jeweiligen Tiere selbst nicht anwesend sind (z.B. Fledermauswinterquartiere, Schwalbennester /-brutröhren, Höhlenbrüter- und Mauerseglerniststätten).

Die artenschutzrechtlichen Auswirkungen der Planung sind zu untersuchen und deren Folgen im B-Plan zu bewältigen.

Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung von Beeinträchtigungen von Natur und Land- schaft und sog. CEF-Maßnahmen / vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, die aus artenschutz- rechtlichen Gründen erforderlich werden (wie z.B. Bauzeitenbeschränkungen, Erhaltung von Gehölzbeständen, Ersatzmaßnahmen für unvermeidbar verlorengehende Lebensstätten) sind ebenfalls als ausreichend bestimmte und vollziehbare, grafische und / oder textliche Festset- zungen in den B-Plan aufzunehmen (wer führt wo und wann welche Maßnahmen durch ?).

Entsprechende Ausführungen, die allein in der Begründung / im Umweltbericht enthalten sind, wären dsbzgl. grundsätzlich nicht ausreichend, um die erforderliche verbindliche Wirkung her- zustellen.

Anderenfalls wäre eine artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Planung nicht gegeben.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der naturschutzrechtliche Arten- schutz der gemeindlichen Abwägung nicht zugänglich ist.

Für die Rechtswirksamkeit des B-Planes und seine Vollzugsfähigkeit ist es also erforderlich, gfls. entstehende artenschutzrechtliche Konflikte zu lösen und nicht als erkennbar ungelöste Konflikte unzulässigerweise auf die nachfolgende Zulassungs- / Genehmigungsebene zu verla- gern.

Betrieb Straßenbau und – unterhaltung

Gegen den Vorentwurf (Stand: Juni 2017) des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 22

„Am Kronshof“ des Flecken Dahlenburg bestehen aus Sicht des Trägers der Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflicht für die Kreisstraßen des Landkreises Lüneburg Bedenken.

Das Erschließungskonzept sieht vor, „dass die äußere Erschließung weiterhin über die Straßen

„Kettelberg“ und „An der Wassermühle“ erfolgen soll. Die innere Erschließung ist über die Stra- ße „Am Kronshof“ vorgesehen:“

Der Einmündungsbereich der Straße „Am Kronshof“ in die Kreisstraße 26 „Kettelberg“ im Nord- osten des Plangebietes ist unbefestigt. Außerdem steigt die Straße „Am Kronshof“ im unmittel- baren Einmündungsbereich relativ stark zur Kreisstraße an. Da die geplante Weiterentwicklung des Islandgestüts „Kronsberg“ eine Zunahme des Verkehrs bewirken wird, ist der Einmün- dungsbereich nach dem Stand der Technik auszubauen und zu befestigen, so dass insbeson- dere ein Einbiegen in die Kreisstraße sicher und leicht ermöglicht wird. Alternativ könnte auch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Verkehre ausschließlich aus Richtung Westen von der Kreisstraße 35 in das Plangebiet zum Islandgestüt fahren und somit

(11)

der Einmündungsbereich zur K 26 nicht stärker als bisher frequentiert wird. Auf die Stellung- nahme der Bauordnung hinsichtlich der Brücke verweise ich.

Hinweise

Wasserwirtschaft

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die Planungen.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die westliche Teilfläche des Geltungsbereiches am Rand eines vorhandenen Trinkwassergewinnungsgebietes und des Vorranggebietes „Trink- wassergewinnung“ im RROP liegt. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Teilfläche des Bebauungsplans zukünftig im Geltungsbereich einer Wasserschutzgebietsverordnung liegen wird und die sich daraus ergebenden Bestimmungen und Beschränkungen einzuhalten sind (z.B. höhere Anforderungen an die Lagerung von Heizöl, Genehmigungsvorbehalt für Erdwär- mesonden).

Auch ohne rechtskräftige Wasserschutzgebietsverordnung sind die geplanten baulichen Vorha- ben mit den vorsorgenden Ansprüchen an den Trinkwasserschutz abzugleichen. Diese Prüfung und Festsetzung von Nebenbestimmungen wird im Rahmen der Beteiligung im jeweiligen Bau- genehmigungsverfahren erfolgen.

Unter diesem Aspekt wird besonders die Errichtung von Paddocks kritisch gesehen. Zur ganz- jährigen Haltung (Dauerpferch) von Pferden sind sie im Wasserschutzgebiet nicht zulässig.

Das von neu zu errichtenden Gebäuden, Wegen und Flächen anfallende Oberflächenwasser soll über die belebte Bodenzone versickert werden. Hierfür sind im Rahmen der Baugenehmi- gungsverfahrens eigenständige wasserrechtliche Erlaubnisverfahren zu führen.

Für bereits bestehende bauliche Anlagen sind zur Versickerung des anfallenden Oberflächen- wassers bisher wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt worden. Das am südlichen Rand des Gel- tungsbereiches geplante Wohnhaus liegt in Flächen die bereits mit Sickeranlagen belegt sind.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind die bestehenden Entwässerungsanlagen daher neu zu planen und entsprechende Änderungserlaubnisse zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Kaatz

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VEP Nr. 22 "Am Kronshof"

Aktenzeichen: 62- 17500061 / 27

(Bei Antwort angeben)

Anregungen zur Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitig) § 4 Abs. 2 BauGB (formell) § 4a Abs. 3 BauGB (erneut) Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bedanke mich für die Beteiligung an oben genanntem Verfahren und nehme zu dem Vorhaben wie folgt Stellung:

Anregungen

Regionalplanung

Es wird begrüßt, dass die regionalplanerische Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung in der Be- gründung zum VEP Nr. 22 „Am Kronshof“ berücksichtigt wurde und in der aktuellen Fassung nur noch neue Wohneinheiten (WE) für betriebsbezogenes Wohnen vorgesehen sind. Auch das im Geltungsbereich vor- handene Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft -aufgrund hohen natürlichen standortgebundenen Ertragspotenti- als- ist in die Abwägung mit einbezogen.

Darüber hinaus begrüße ich, dass, wie im Abstimmungsgespräch zwischen Vorhabenträger und Landkreis Lüneburg am 20.12.2018 vereinbart, nur drei zusätzliche WE geplant sind, die alle einen Betriebsbezug auf- weisen. Ich merke jedoch an, dass entgegen des o.g. Abstimmungsgesprächs in der Begründung weder ausgeführt wird, dass die bestehende 90 m² große Wohnung (derzeitiger Wohnsitz des Betriebsleiters) be- vorzugt für den Betrieb genutzt werden soll, noch vertieft auf die Betriebszugehörigkeit des technischen Lei- ters eingegangen wird, um die Notwendigkeit dazulegen, dass dessen Wohnsitz auf dem Betriebsgelände liegt. Diesbezüglich ist die Begründung noch zu ergänzen.

Ferner weise ich darauf hin, dass die textlichen Festsetzungen zu den WE sowie die zugehörige Begrün- dung unter Berücksichtigung der bisherigen Planung nicht nachvollziehbar sind und auch nicht mit den Dar- legungen im genannten Abstimmungsgespräch übereinstimmen.

Regional- und Bauleitplanung Richard Kaatz

Auf dem Michaeliskloster 8 21335 Lüneburg

Gebäude 3, Zimmer 205 Telefon 04131 261298 Fax 04131 262298

richard.kaatz@landkreis-lueneburg.de Sprechzeiten Mo. - Fr. 08:30 - 12:00 Uhr

Termine nach Vereinbarung Aktenzeichen 62 - 17500061

Bei Antwort bitte unbedingt angeben.

Lüneburg, 24.01.2020

Landkreis Lüneburg · Postfach 20 80 · 21310 Lüneburg

per Mail an info@patt-plan.de Flecken Dahlenburg

Am Markt 17 21368 Dahlenburg

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In den textlichen Festsetzungen werden aktuell für das SO1 max. 7 WE mit Betriebsbezug sowie maximal 4 WE für sonstiges Wohnen festgesetzt.

Nach bisherigem Kenntnisstand bestehen auf dem Kronshof bereits heute 5 betriebsbezogene WE (Woh- nung Betriebsleiterin, Lehrlings-WG, 3 Mitarbeiterwohnungen), aber nur 2 WE, die für sonstiges Wohnen genutzt werden (Mietwohnung im Haus der Betriebsleiterin, derzeit durch den 2. Betriebsleiter genutzte Wohnung im Gästehaus). Hinzu kommt noch das Elternhaus ohne Betriebsbezug (1 WE), dass auf dem angrenzenden Grundstück (Kronshof 3) errichtet wurde, zukünftig aber innerhalb des SO1 liegen wird. Zu- sammengerechnet mit den 3 neu geplanten WE ergäbe das 8 WE mit Betriebsbezug und 3 WE ohne einen entsprechenden Bezug.

Die Begründung lässt nicht nachvollziehen, wo die Verschiebung in der Aufteilung von WE mit und ohne Betriebsbezug herrührt. Dies ist nachzuholen oder die Planung an den Stand des Abstimmungsgesprächs am 20.12.2018 anzupassen.

Der westliche Teil des Plangebietes befindet sich im Vorranggebiet Trinkwassergewinnung gemäß Regiona- lem Raumordnungsprogramm 2003 in der Fassung der 1. Änderung 2010 (vgl. S. 5 der Begründung). Bisher wird lediglich konstatiert, dass das anfallende Oberflächenwasser über die belebte Bodenzone versickert werden soll, weswegen die Planung nicht im Konflikt mit diesem Ziel der Raumordnung stehe. Dies ist je- doch nicht ausreichend, der aus der Lage im Vorranggebiet Trinkwassergewinnung resultierende Schutzbe- darf des Schutzgutes Wasser ist in Begründung und Umweltbericht zum Bebauungsplan aufzunehmen (s.

Stellungnahme Wasserwirtschaft).

Bauleitplanung

Ich begrüße, dass meiner bauleitplanerischen Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung gefolgt wurde und dass nunmehr keine zusätzlichen Wohneinheiten zulässig sind, die keinen Betriebsbezug aufweisen (s. a. Stellungnahme Regionalplanung). Auch heiße ich aus ortsplanerischer Sicht gut, dass die Wohnge- bäude und die nicht landwirtschaftlichen Gebäude im SO 1 konzentriert werden und somit einem Ausgreifen der Bebauung in die freie Landschaft entgegengewirkt wird. Ebenso begrüße ich die Eingrünung des Plan- gebietes zur freien Landschaft hin, um die Belastung des Landschaftsbildes zu verringern.

Von hier aus wird bezweifelt, dass ein vorhabenbezogener B-Plan das richtige Instrument für die vorliegende Planung ist (s. a. Stellungnahme Bauordnung). Ein vorhabenbezogener B-Plan ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB darauf ausgerichtet, dass der Vorhabenträger ein konkret umrissenes Vorhaben innerhalb einer ver- einbarten Frist durchführt. Im vorliegenden Fall soll der B-Plan jedoch auch allgemein einen für die weitere bauliche Entwicklung flexiblen Nutzungsrahmen eröffnen (s. Abschnitt „6.5 Vorhabenbezug und sonstige Nutzungen“, S. 13). Da der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des B-Plans wird (s. textliche Festsetzung 4.1), ist es nicht möglich, hiervon abzuweichen; ein Vorhaben- und Erschließungsplan kann kein „Rahmenplan“ sein (so auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg (Hrsg.): Krautzberger. BauGB Kommentar. § 12, Rn 119f, Stand 01.08.2019). Dies würde auch dem Gedanken des vorhabenbezogenen B-Plans (s. o.) wi- dersprechen.

Da der Vorhaben- und Erschließungsplan Lage und Nutzung der baulichen Anlagen detailliert festsetzt, kann über die hier vorgenommene allgemeine Festsetzung der baulichen Nutzung nach § 12 Abs. 3a BauGB („Planzeichnung, Stand: Oktober 2019“) ebenfalls keine Flexibilität erreicht werden. Diese Vorschrift sieht zwar vor, dass bei Änderungen des Vorhabens nicht automatisch der B-Plan geändert werden muss, son- dern lediglich der Durchführungsvertrag, solange das geänderte Vorhaben noch den Festsetzungen des Plans entspricht. Da aber ein geändertes Vorhaben ebenfalls dem Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des B-Plans nicht widersprechen darf und dieser eben in der o. a. Hinsicht sehr präzise Festset- zungen trifft, kann auch hiermit kein Gestaltungsspielraum gewonnen werden. Um eine Flexibilität zu errei- chen, wäre ein Angebots-B-Plan aufzustellen.

Angrenzend an das SO 2 setzt der B-Plan eine überbaubare Grundstücksfläche auf einer Straßenverkehrs- fläche fest. Dies erscheint nicht sinnvoll: Eine Straßenverkehrsfläche, die überbaut ist, kann nicht mehr als solche genutzt werden.

Laut der Stellungnahme des SBU ist die Erschließung des Kronshofes nicht wie geplant möglich. Eine gesi- cherte Erschließung ist nach § 30 Abs. 2 BauGB jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit von Bauvorha- ben. Das Erschließungskonzept ist daher zu überarbeiten.

Ich empfehle aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit, die Zweckbestimmung des Sondergebietes

„Landwirtschaft und Pferdehof“ bereits in der Planzeichenerklärung anzugeben und diesbezüglich nicht auf die textlichen Festsetzungen zu verweisen.

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Bauordnung

Ich verweise ergänzend auch auf meine Stellungnahme vom September 2017, die weiter aufrechterhalten wird.

Allgemein

1. Es ist zu prüfen, ob es sich bei dem „Vorhaben- und Erschließungsplan“ tatsächlich um einen solchen handelt. Da der Plan weitreichende Spielräume lässt, wird es sich hier um einen Angebotsplan

handeln (siehe hierzu RdNr. 39 ff. zu § 12 Ernst-Zinkahn-Bielenberg/EZB). Die Besonderheit des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes beruht unter anderem darauf, dass er auf ein konkretes Vorhaben bezogen ist. Das schließt eine Angebotsplanung aus. Vorhaben sind zulässig, wenn sie dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, insbesondere dem Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) nicht widersprechen. Die bei- den Pläne müssen insofern enger aufeinander abgestimmt sein.

Die gewünschte Flexibilität lässt sich mit einem Plan nach § 12 BauGB nicht erreichen. Es sollte auf eine Angebotsplanung gewechselt werden.

Im Verwaltungsvollzug wird die Anwendung des jetzigen Planes möglicherweise zu Problemen führen, da die Rechtslage durch den Gesamtplan nicht eindeutig ist. Letztlich wird vermutlich die konkrete Darstellung des Planes binden sein, d.h. der Vorhabenplan und ggf. der Durchführungsvertrag.

2. Die Planung ist noch durch Ansichten und Schnitte (im Sinne der Kubatur/räumlichen Ausdehnung, nicht einer Detailplanung) zu ergänzen, damit die beabsichtigten Vorhaben tatsächlich konkret sind.

3. Für die jetzige und die spätere Zulässigkeit von Bauvorhaben wird der Durchführungsvertrag in der jeweils aktuellen Fassung benötigt. Ich weise darauf hin, dass mir dieser in den nachfolgenden Baugenehmigungs- verfahren vorzulegen ist, soweit er für die Beurteilung der Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens von Belang ist.

Zeichnerische Festsetzungen

4. Die Baugrenze nordwestlich der Baumreihe zwischen den Paddocks ist planerisch nicht nachvollziehbar.

Warum liegt sie zwischen den Paddocks?

Textliche Festsetzungen

5. Textliche Festsetzung 1 c

Die hier lt. VEP liegenden Paddocks sind hochbaulich. Der Widerspruch sollte aufgelöst werden.

6. Textliche Festsetzung 1 d

Die Zulässigkeit der hier genannten Anlagen ist nur gegeben, soweit sie im VEP vorgesehen sind (siehe oben).

7. Textliche Festsetzung 1 c

Die Anlagen zur Energiegewinnung, die hier zulässig sein sollen, sind zu konkretisieren, um den Vorgaben eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an die Konkretheit zu entsprechen. So sollte die textliche Festsetzung z. B. um Aussagen zum zulässigen Immissionsniveau ergänzt werden. Raumbedeutsame Windenergieanlagen sind gemäß Regionalem Raumordnungsprogramm 2003 in der Fassung der 2. Ände- rung 2016 nur in Vorranggebieten Windenergienutzung zulässig. Im Plangebiet sind daher nur nicht raum- bedeutsame Windenergieanlagen zulässig.

9. Textliche Festsetzung; Ziffer 2.1 Hinweis:

Alle Gebäude, auch kleine, sind hochbauliche Anlagen und müssen im Genehmigungsverfahren/bei verfah- rensfreien Maßnahmen entsprechend in die Grundfläche einbezogen werden.

10. Textliche Festsetzung; Ziffer 2.2

Wurden alle Bestandsanlagen einbezogen, wie z. B. der bestehende Reitplatz (siehe unten, Nr. 12)?

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11. Textliche Festsetzung 2.3

Nach der Festsetzung sollen auch die Bedarfsstellplätze baulich angelegt werden. Für diesen Fall scheint die Festsetzung in den Planunterlagen zu vage.

12. Textliche Festsetzung; Ziffer 3, Baugrenze

Es wurde keine Regelung zu den Paddocks, der neuen Ovalbahn und dem bestehenden Reitplatz getroffen.

Da es sich hier aber um bauliche Anlagen handelt, die keine Nebenanlagen sind (da für den landwirtschaftli- chen/gewerblichen Betrieb erforderlich), ist eine Regelung erforderlich.

Ergänzend:

Die festgesetzten Paddocks können durch ihre Reihung und Ausbildung (Gebäude mit versiegelter/baulicher Fläche und Einzäunung) nicht mehr wie eine einzelne Nebenanlage betrachtet werden, wie z.B. ein einzel- ner Weideunterstand auf einer Wiese. Die städtebauliche Wirkung und Bedeutung für den Betrieb geht über die einer Nebenanlage (weder gleichgestellt noch untergeordnet) hinaus. Die Deckung durch Ziffer 3 wird in Frage gestellt.

Der bestehende Reitplatz genießt in seiner jetzigen Form Bestandsschutz, ein Neubau/eine Erweiterung, ggf. nicht. Daher sollte auch hier eine Regelung erfolgen.

13. Die Festsetzung Ziffer 4.1 setzt die Wirkung des VEP außer Kraft. Sie ist nicht mit dem Gebot der kon- kreten Planung vereinbar und dürfte daher nicht zulässig sein (siehe oben).

14. Ziffer 4.2

Es ist fraglich, ob diese Festsetzung durch das BauGB gedeckt ist. Siehe auch die für den Vorhabenbezo- genen Bebauungsplan einschlägige Regelung § 12 Abs. 3a BauGB. Diese Regelung bezieht sich m.E. nur auf die Art der baulichen Nutzung.

15. Der Zusatz auf dem Vorhaben- und Erschließungsplan und in der Begründung, „Rahmenplan“, ist mit dem BauGB oder der Planzeichenverordnung nicht vorgesehen und widerspricht dem Gebot der konkreten Planung.

Im Sinne des § 12 BauGB besteht der Vorhabenbezogene Bebauungsplan konkret aus den Elementen Vor- haben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und Bebauungsplan (in seiner zeichnerischen und textlichen Form). Siehe hierzu RdNr. 39 zu § 12 Ernst-Zinkahn-Bielenberg/EZB)

16. Örtliche Bauvorschrift (ÖBV)

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass sich bei der örtlichen Bauvorschrift um eine eigenständige Satzung nach § 84 NBauO handelt, die für sich im Verfahren erkennbar behandelt und beschlossen werden muss.

17. § 1 ÖBV

Wenn glänzende Dacheindeckungen – abgesehen von Photovoltaikanlagen – gänzlich ausgeschlossen werden sollen, sollte die Regelung ergänzt werden. Unzulässig sind glänzende Dacheindeckungen, dass schließt Dacheindeckungen mit glasierten, engobierten oder gestrichenen Oberflächen

ein.

§ 3 ÖBV: Hinweis

Abweichungen sind in vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder bei verfahrensfreien Baumaßnahmen gesondert zu beantragen.

18. Falls auch eine Nutzung für wiederholte Veranstaltungen und sportliche Wettkämpfe geplant ist, müsste dies mit der Bauleitplanung abgearbeitet werden. Ansonsten sind derartige Veranstaltungen nur in sehr en- gen Grenzen nach jeweiliger Einzelgenehmigung zulässig.

19. Erschließungskonzept

Ich weise darauf hin, dass die Erschließung über die Privatstraße Am Kronshof nicht wie beabsichtigt gesi- chert ist (s. Stellungnahme SBU). Wie soll die Erschließung gesichert werden?

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Brandschutz

Abweichend von den Ausführungen in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss aus brandschutztechnischer Sicht aufgrund der Gebäudegrößen und Brandgefährdung für die Grundversorgung des Gebietes (ohne SO 3) eine Löschwassermenge von mindestens 1600 l/min über 2 Stunden vorhanden sein (siehe Stellungnahme von 2017: die geforderte 96 m³/h entsprechen 1600 l/min).

Die Abstände der Löschwasserentnahmestellen untereinander dürfen höchstens 140 m betragen. Da jetzt zusätzliche Gebäude auf der östlichen Erweiterungsfläche vorgesehen sind, ist die vorhandene Trockenlei- tung in der geplanten Ausführung wie beschrieben bis vor die Halle zur Mistlagerung zu verlängern.

Zu den baulichen Anlagen sind Zufahrten für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge gem. § 4 NBauO und § 1 DVO-NBauO erforderlich. Die Zufahrten sind nach der „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ zu planen und herzustellen (Nds. MBl. Nr. 37 q/2012).

Bodendenkmalpflege

Aus Sicht der unteren Denkmalschutzbehörde - Bereich archäologischer Denkmalschutz wird zum Plan-Entwurf, Stand Oktober 2019, der hier im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB zum o.g. B-Plan / VEP vorgelegt worden ist, wie folgt Stellung genommen:

Die Planung berührt den im Folgenden beschriebenen denkmalschutzrechtlichen Sachverhalt, der zum Ver- ständnis der Planung sowie insbesondere auch für die Beurteilung von Baugesuchen zweckmäßig bzw.

notwendig ist.

Daher wird es für erforderlich erachtet, diesen denkmalschutzrechtlichen Sachverhalt im o.g. B-Plan über einen ausdrücklichen Hinweis in textlicher und / oder grafischer Form auf der Planzeichnung gem. § 9 (6) BauGB ausreichend bestimmt und vollziehbar zu regeln:

Unmittelbar östlich des o.g. Areals befindet sich die archäologische Fundstelle FStNr. 3.

Daher ist mit archäologischen Strukturen im Boden zu rechnen.

Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht ist es erforderlich, den Baumaßnahmen zur Errichtung weiterer Gebäu- de Prospektionen voranzustellen, die das Areal auf mögliche archäologische Bodenfunde überprüfen.

Hierfür sind auf der betroffenen Fläche mit Hilfe eines Hydraulikbaggers mit flacher Grabenschaufel in Ab- stand von 10 m parallel verlaufende Prospektionsschnitte von 2 bis 3 m Breite anzulegen, die bei Bedarf seitlich zu erweitern sind.

Die genaue Lokalisierung der Prospektionsschnitte ist mit den zuständigen Denkmalbehörden abzustimmen.

Anhand der Sondageschnitte entscheiden die Denkmalbehörden über die Notwendigkeit weiterer archäolo- gischer Maßnahmen.

Die archäologischen Arbeiten müssen durch einen Sachverständigen durchgeführt werden.

Hierfür kann eine archäologische Grabungsfirma herangezogen werden, die über nachgewiesenen Fachver- stand für die Durchführung der archäologischen Maßnahmen verfügt. Eine Auflistung von Grabungsfirmen findet sich unter folgender Adresse:

http://www.uni-bamberg.de/?id=8806.

Der Sachverständige stimmt das methodische Vorgehen mit der unteren Denkmalschutzbehörde (UDSchB) und dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege, Gebietsreferat Lüneburg (NLD) ab.

Es richtet sich nach den Vorgaben und den Dokumentationsrichtlinien der Denkmalfachbehörde.

Die erforderlichen Genehmigungen gemäß § 10 Abs. 1 Nds. Denkmalschutzgesetz (NDSchG) beantragt der Veranlasser bei der unteren Denkmalschutzbehörde, die hierüber unverzüglich das Benehmen mit dem NLD herstellt.

Eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Ent- scheidung umfasst die Genehmigung (§ 10 Abs. 4 NDSchG).

Die archäologischen Untersuchungen sind mindestens 2 Wochen vor Beginn schriftlich der UDSchB und dem NLD, Gebietsreferat Lüneburg, anzuzeigen.

Um Verzögerungen im zeitlichen Ablauf zu vermeiden, sollten die Ausgrabungen mindestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten durchgeführt werden.

(17)

Der Veranlasser der Zerstörung bzw. der Erdarbeiten / der zur Erhaltung von Kulturdenkmalen Verpflichtete ist zur fachgerechten Untersuchung, Bergung und Dokumentation verpflichtet und hat die mit der Prospekti- on und Untersuchung verbundenen Kosten zu tragen

(§§ 3, 6, 10, 12, 13, 20 Nds. Denkmalschutzgesetz - NDSchG).

Eine Fortführung der Erd- / Bauarbeiten ist erst nach Beendigung der archäologischen Untersuchungen so- wie nach erfolgter Freigabe durch die UDSchB zulässig.

Diese kann erst erteilt werden, wenn eine schriftliche Bestätigung des NLD über den ordnungsgemäßen Verlauf und Abschluss der archäologischen Untersuchungen vorgelegt worden ist.

Darüber hinaus ist grundsätzlich § 14 Nds. Denkmalschutzgesetz (NDSchG) zu beachten:

Danach besteht eine unverzügliche Anzeigepflicht an eine Denkmalbehörde, die Gemeinde oder einen Be- auftragten für die archäologische Denkmalpflege (§ 22 NDSchG) für den Fall, dass Sachen oder Spuren gefunden werden, bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale (Bodenfunde) sind.

Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung des Bodenfundes zu schützen, wenn nicht die UDSchB vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Folgende Ansprechpartner stehen zur Verfügung:

- Landkreis Lüneburg, Fachdienst Umwelt - untere Denkmalschutzbehörde / archäologischer Denk- malschutz (UDSchB), Herr Scheid, Horst-Nickel-Str.4, 21337 Lüneburg, Tel.: 04131 / 26-1586, E- Mail: tobias.scheid@landkreis.lueneburg.de

oder

- Nds. Landesamt für Denkmalpflege - Stützpunkt Lüneburg, Abteilung Archäologie - Gebietsreferat Lüneburg (NLD), Bezirksarchäologe Herr Dr. Pahlow, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Tel.: 04131 / 15-2935, E-Mail: mario.pahlow@nld.niedersachsen.de.

Der o.g. Plan-Entwurf enthält widersprüchliche bzw. unkorrekte und unvollständige Darstellungen zur o.g.

Thematik.

Im Umweltbericht, S. 19, wird fälschlicherweise dargestellt, dass keine Kultur- und sonstigen Sachgüter wie z.B. archäologische Fundstellen oder Bodendenkmale von der Planung betroffen seien.

Der Hinweis Nr. 2. (unter den textlichen Festsetzungen und der ÖBV) sowie die Begründung, S. 7, enthalten zwar Textpassagen, die sich mit der o.g. Thematik befassen. Diese sind jedoch in Teilen nicht korrekt (z. B.

ist das Erfordernis von Prospektionen nicht mehr zu prüfen, wie es dort dargestellt wird, sondern es wurde bereits von hier zuständigerweise festgestellt!) sowie insgesamt unvollständig.

Da der archäologische Denkmalschutz nicht der gemeindlichen bauleitplanungsrechtlichen Abwägung zu- gänglich ist, ist der o.g. Plan-Entwurf daher entsprechend der hiesigen vorstehenden Ausführungen zu über- arbeiten und zu ergänzen.

Um die Vollzugsfähigkeit zu gewährleisten, ist es erforderlich, erkannte Konflikte sowie erforderliche Rege- lungen zu ihrer Lösung zumindest aufzuzeigen, damit sie nicht unzulässigerweise auf die nachfolgende Zu- lassungs- / Genehmigungsebene verlagert werden.

Ein ausdrücklicher Hinweis auf der Planzeichnung, wie oben dargestellt, ist erforderlich, da er erfahrungs- gemäß im Rahmen der nachfolgenden einzelnen Genehmigungsverfahren nur dort die erforderliche Beach- tung, insbesondere bei Bauherren und Planverfassern, findet. Alleinige Ausführungen in der Begründung sind dafür nicht ausreichend.

Natur- und Landschaftsschutz

Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (UNB) wird zum Plan-Entwurf, Stand Oktober 2019, der hier im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB zum o.g. B-Plan / VEP vorgelegt worden ist, wie folgt Stellung genommen:

Mit dem o.g. B-Plan ist beabsichtigt, die im Bereich des Kronshofes bereits vorhandene Bebauung um zahl- reiche zusätzliche, teilweise großdimensionierte Baukörper und Reitanlagen zu erweitern.

Sein Geltungsbereich erstreckt sich gem. den Ausführungen in der Begründung auf eine Gesamtfläche von ca. 13,6 ha.

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Mit der Festsetzung des neuen Baugebietes wird die Durchführung von Vorhaben ermöglicht, die erhebliche zusätzliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zur Folge haben werden.

Im Wesentlichen werden zusätzliche Versiegelungen des Bodens in erheblichem Umfang ermöglicht, die zu einem völligen Verlust der biotischen und abiotischen Potentiale führen. Auf diesen Flächen kann der Boden seine Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, Grundwasserspeicher und Filterapparat nicht mehr erfüllen.

Der freien Landschaft werden Flächen in erheblichem Umfang entzogen.

Die erfolgende Bebauung wird das Landschaftsbild in einem sehr bewegten Gelände mit großen Höhenun- terschieden zusätzlich erheblich beeinträchtigen, insbesondere durch die Errichtung weiterer großdimensio- nierter Baukörper auf einer Anhöhe / in exponierter Kuppenlage.

Der Geltungsbereich gem. o.g. Plan-Entwurf erstreckt sich u.a. im Westen auf folgende Flurstücke:

- Flurstück 63/6, Flur 1, Gemarkung Ellringen

Dieses Flurstück ist im Landschaftsschutzgebiet (LSG) des Landkreises Lüneburg gelegen.

Gem. der Schutzverordnung vom 23.05.2011 (Amtsblatt des Landkreises Lüneburg Nr. 8/2011 vom 09.08.2011) ist es dort u.a. verboten,

- vorhandene Gehölzbestände zu schädigen oder zu beseitigen (§ 2 (1) Ziff. 2.),

- bauliche Anlagen aller Art, auch solcher, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedür- fen, zu errichten (§ 2 (1) Ziff. 11.) sowie

- Straßen oder Wege auszubauen oder neu zu bauen (§ 2 (1) Ziff. 12.).

Die für dieses Flurstück beabsichtigte Festsetzung als Baugebiet - Sondergebiet SO 1 (außerhalb der Baugrenzen) widerspricht der o.g. Schutzverordnung und ist damit nicht zulässig.

Erschwerend kommt hinzu, dass gem. der textlichen Festsetzung Ziff. 3. die Errichtung von Neben- gebäuden auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sein soll.

Darüber hinaus darf der auf diesem Flurstück vorhandene Gehölzbestand gem. der o.g. Schutzver- ordnung auch durch eine Bebauung angrenzender Flächen nicht geschädigt werden.

Die im o.g. Plan-Entwurf vorgenommene Erhaltungsfestsetzung für vorhandenen Gehölzbestand als schematische Festsetzung „Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Gehölzbestand“ ist nicht ausreichend, um der o.g. Schutzverordnung Rechnung zu tragen. Es ist eine Erhaltungsfestsetzung vorzunehmen, die mindestens den grafisch maßstabsgerecht dargestellten / festgesetzten Wurzel- bereich (Kronentraufbereich zuzgl. einem Streifen von 1,50 m Breite) umfasst.

Gem. Luftbild wird das o.g. Flurstück nahezu in gesamter Breite vom Kronentraufbereich überdeckt.

- Flurstück 128/2, Flur 1, Gemarkung Ellringen

Es handelt sich um einen Teilbereich eines ehemaligen Gemeindeweges, der sich nach hiesiger Kenntnis inzwischen im Eigentum des Vorhabenträgers befindet.

Der unbefestigte Wirtschaftsweg ist beidseitig dicht mit Altbäumen bestandenen und aufgrund sei- nes vorhandenen Ausbauzustandes nicht geeignet, eine Erschließungsfunktion zu übernehmen. Zur Übernahme einer Erschließungsfunktion wären erhebliche Ausbaumaßnahmen erforderlich, die zu erheblichen Beeinträchtigungen bzw. zum Verlust des vorhandenen Gehölzbestandes und insbe- sondere des vorhandenen Altbaumbestandes führen würden.

Darüber hinaus ist dieses Wegeflurstück in den VEP Nr. 21 „BHZP Ellringen“ des Fleckens Dahlen- burg einbezogen worden (s. VEP Nr. 21, Lageplan Bl. 3).

Danach soll zur Erschließung für die BHZP GmbH u.a. die Wegefläche des o.g. Flurstücks 128/1 auf die westlich daran angrenzenden vorhandenen Grünlandflächen verlegt werden.

Für die gesamten im Zusammenhang mit dem o.g. VEP Nr. 21 geplanten Erschließungsmaßnahmen hat die UNB dem Flecken Dahlenburg mit Datum vom 19.10.2016 die zwischenzeitlich bestandskräf- tige Befreiung von den Verbotsbestimmungen der Schutzverordnung für das Landschaftsschutzge- biet des Landkreises Lüneburg (LSG) erteilt.

In Bezug auf das o.g. Wegeflurstück 128/1 legt die LSG-Befreiung u.a. folgendes fest:

- Der vorhandene Gehölzbestand ist zur Vermeidung der Verursachung von erheblichen Be- einträchtigungen von Natur und Landschaft durch das beantragte Vorhaben gem. § 15 BNatSchG und / oder des Eintretens von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem.

§§ 44 ff BNatSchG dauerhaft zu erhalten und vor Beeinträchtigungen, insbesondere durch den Baubetrieb, zu schützen (Nebenbestimmung Nr. 10.).

- Mit der Verlegung des vorhandenen Wirtschaftsweges / dem Neubau einer Er-

schließungsstraße auf den Flurstücken 54/1, 62/1 und 63/2, jeweils Flur 1, Gemarkung Ell- ringen, entfällt eine entsprechende Nutzung als Erschließungsstraße auf der Trasse des ur-

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sprünglichen Wirtschaftsweges auf dem Flurstück 128/1, Flur 1, Gemarkung Ellringen, ein- schließlich aller damit verbundenen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Natur- haushaltes und des Landschaftsbildes (Nebenbestimmung Nr. 17.).

Die für dieses Flurstück beabsichtigte Festsetzung als Baugebiet - Sondergebiet SO 1 (außerhalb der Baugrenzen) sowie als mit Leitungsrechten belastete Fläche widerspricht der o.g. LSG-Befreiung und ist damit nicht zulässig.

Erschwerend kommt hinzu, dass gem. der textlichen Festsetzung Ziff. 3. die Errichtung von Neben- gebäuden auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sein soll.

Darüber hinaus darf der auf diesem Flurstück vorhandene Gehölzbestand gem. der o.g. LSG- Befreiung auch durch eine Bebauung angrenzender Flächen nicht beeinträchtigt werden.

Die im o.g. Plan-Entwurf vorgenommene Erhaltungsfestsetzung für vorhandenen Gehölzbestand als schematische Festsetzung „Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Gehölzbestand“ ist nicht ausreichend, um der o.g. LSG-Befreiung Rechnung zu tragen. Es ist eine Erhaltungsfestsetzung vorzunehmen, die mindestens den grafisch maßstabsgerecht dargestellten / festgesetzten Wurzel- bereich (Kronentraufbereich zuzgl. einem Streifen von 1,50 m Breite) umfasst.

Gem. Luftbild wird das o.g. Flurstück stellenweise nahezu in gesamter Breite vom Kronentraufbe- reich überdeckt.

Zur gem. Begründung, S. 14, beabsichtigten Sicherung der im ehemaligen Wegeverlauf vorhande- nen Ver- und Entsorgungsleitungen ist die nicht zulässige Festsetzung als SO 1 nicht erforderlich.

Eine entsprechende Sicherung ist auch auf eine mit den geltenden Schutzbestimmungen / der rechtskräftigen LSG-Befreiung zu vereinbarende Art und Weise erreichbar.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die naturschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft der gemeindlichen bauleitplanungsrechtlichen Abwägung nicht zugänglich sind.

Der o.g. Plan-Entwurf ist daher entsprechend der hiesigen vorstehenden Ausführungen zu überarbeiten und zu ergänzen.

Um die Rechtswirksamkeit des B-Planes und seine Vollzugsfähigkeit zu gewährleisten, ist es erforderlich, erkannte Konflikte nicht unzulässigerweise auf die nachfolgende Zulassungs- / Genehmigungsebene zu verlagern.

In den textlichen Festsetzungen Ziff. 1. und 2. sind bisher tlw. Art und Maß der zulässigen baulichen Nut- zung nicht ausreichend konkret festgesetzt worden, um ihre Eingriffserheblichkeit und artenschutzrechtliche Relevanz beurteilen zu können.

Insbesondere ist es erforderlich, eine Definition / Konkretisierung für die geplanten Bedarfsstellplätze und temporäre Lagerplätze vorzunehmen (Gestaltung, Flächengrößen, Dauer und Häufigkeit der jeweiligen Nut- zung usw., s. Ziff. 1.c) und 2.3.

Die für zulässig erklärten Anlagen zur Energiegewinnung sind zu konkretisieren. Sofern z.B. auch Wind- energieanlagen zulässig sein sollen, wären insbesondere auch deren besondere Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den naturschutzrechtlichen Artenschutz zu untersuchen und die erforderliche Folgen- bewältigung vorzunehmen (Zulässigkeit, Ermittlung und Festsetzung erforderlicher Vermeidungs- und Kom- pensationsmaßnahmen), s. Ziff. 1.e).

Auf die dsbzgl. vorstehende Stellungnahme aus der Sicht der Bauordnung wird verwiesen.

In Ziff. 3. ist zur Klarstellung ergänzend festzusetzen, dass die festgesetzte Zulässigkeit von Nebengebäu- den außerhalb der Baugrenzen nicht für die Flächen der Wurzelbereiche von zu erhaltenden Gehölzbestän- den gilt.

In Ziff. 4.1 ist zur Klarstellung ergänzend festzusetzen, dass durch die für zulässig erklärten Abweichungen der Einzelvorhaben gem. Vorhaben- und Erschließungsplan (innerhalb der einzelnen Baufensters bzw. Son- dergebiete) die zulässige Grundfläche gem. Ziff. 2. nicht überschritten werden darf.

Ziff. 4.2 verweist auf den Durchführungsvertrag, der gem. der Begründung (z.B. S. 4) zur Regelung der kon- kreten Umsetzung des Vorhabens, dienen soll. Ich weise darauf hin, dass mir der Durchführungsvertrag in den nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorzulegen ist, soweit er für die Beurteilung der Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens von Belang ist.

(20)

In Ziff. 5.1 a) fehlen Angaben zur Anzahl der zu pflanzenden Bäume und zur Pflanzgutqualität.

Entsprechende Angaben finden sich lediglich im Umweltbericht (s. Anhang 1, S. 48).

Die dortigen „ca.-Angaben“ zur Anzahl der zu pflanzenden Eichen-Hochstämme sind außerdem nicht aus- reichend bestimmt.

In Ziff. 5.1 b) fehlen Angaben zu Pflanzenarten, Pflanzgutqualitäten und Pflanzabständen.

Entsprechende Angaben finden sich ebenfalls lediglich im Umweltbericht (s. Anhang 1, S. 48).

Außerdem

- sind die dortigen Angaben nicht ausreichend bestimmt:

Die Pflanzgutqualität ist differenziert für die baumartigen (Heister) und die strauchartigen Gehölze (Sträucher) mit Angaben zur jeweiligen Größe / Höhe in cm festzusetzen.

Für die baumartigen Gehölze ist der Mindestanteil an der Gesamtpflanzung festzusetzen.

- ist auf die Verwendung von Pflanzenarten ohne natürliche Verbreitung zu verzichten, wie z.B. Cornus sanguinea (Bluthartriegel).

Stattdessen können verwendet werden:

Sambucus nigra (Schwarzer Holunder), Viburnum opulus (Gemeiner Schneeball).

Ansonsten kann die Anpflanzung nicht als Maßnahme zur Vermeidung bzw. Minimierung und zur Kompensation von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und / oder des Landschaftsbildes anerkannt werden.

- ist eine mindestens 5-reihige Gehölzpflanzung erforderlich, um eine ausreichende Folgenbewältigung des erheblichen zusätzlichen Eingriffes in das Landschaftsbild (tlw. großdimensionierte Baukörper mit exponiertem Standort auf Anhöhen in stark bewegter Geländetopografie) sowie die erforderliche ökologische Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.

In Ziff. 5.1 c) muss es, gem. der zugehörigen grafischen Festsetzung, „nordöstlich“ statt „nordwestlich“ hei- ßen.

Es fehlen Angaben zu Pflanzenarten und Pflanzgutqualitäten in der textlichen Festsetzung.

Entsprechende Angaben finden sich ebenfalls lediglich im Umweltbericht (s. Anhang 1, S. 48).

Außerdem ist auf die Verwendung von Pflanzenarten ohne natürliche Verbreitung zu verzichten, wie z.B. Acer pseudoplatanus (Bergahorn) und Acer platanoides (Spitzahorn).

Stattdessen können verwendet werden:

Quercus petraea (Traubeneiche), Carpinus betulus (Hainbuche), s.o.

Bzgl. der erforderlichen Konkretisierungen zu den Ziff. 5.1 a), b), c) sind die erforderlichen zusätzlichen An- gaben aus dem Umweltbericht (s. Anhang 1, S. 48) unter Berücksichtigung der vorstehenden hiesigen Aus- führungen unter den v.g. Ziffern ergänzend festzusetzen. Zumindest wäre dort alternativ eine ausdrückliche Zuordnung / Verweis auf den entsprechend überarbeiteten Umweltbericht festzusetzen.

Entsprechende Ausführungen allein im Umweltbericht oder sonstigen Bestandteilen / Anlagen zum B-Plan / VEP sind grundsätzlich nicht ausreichend, um die erforderliche verbindliche Wirkung herzustellen und er- kannte Konflikte nicht unzulässigerweise auf die nachfolgende Zulassungsebene zu verlagern.

Außerdem sind für alle Neuanpflanzungen gem. Ziff. 5.1 ergänzende verbindliche Regelungen in den textli- chen Festsetzungen erforderlich

- zum Durchführungszeitpunkt für die festgesetzten Vermeidungs- / Kompensationspflanzungen. Auf- grund der beabsichtigten Errichtung von Baukörpern mit großen Dimensionen in exponierter Lage wird es für erforderlich gehalten, die Anpflanzungen spätestens in der auf den Eintritt der Rechtskraft des o.g. B-Planes / VEP folgenden Pflanzperiode durchzuführen.

- zur dauerhaften Erhaltung einschl. Ersatzpflanzverpflichtung (analog zu Ziff. 5.2)

In Ziff. 5.2 werden ergänzende Regelungen für die Erhaltung vorhandener Gehölzbestände getroffen.

Die zugehörigen grafischen Festsetzungen sind wie folgt überarbeitungsbedürftig:

Es ist nicht erkennbar, dass die im o.g. Plan-Entwurf enthaltenen flächenhaften schematischen Festsetzun- gen „Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Gehölzbestand“ sowie die Festsetzungen für die zu erhaltenden Einzelbäume ausreichend sind, um einem effektiven Gehölzschutz Rechnung zu tragen.

Dafür ist es erforderlich, eine Erhaltungsfestsetzung vorzunehmen, die mindestens den grafisch maßstabs- gerecht dargestellten / festgesetzten Wurzelbereich (Kronentraufbereich zuzgl. einem Streifen von 1,50 m Breite) umfasst.

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