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Gesetz zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge

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Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Inneres

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge

Stellungnahme der UVB

Donnerstag, 8. September2011, Landtag Brandenburg, Raum 306

(2)

Zusätzlich zu dieser Stellungnahme verweisen wir den gemeinsamen Brief der Spitzenverbände und Kammern an die Mitglieder des Brandenburger Landtages von Ende August 2011.

Trend zur Re-Kommunalisierung

Nachdem in den 90er Jahren die Liberalisierung von Bereichen erfolgte, die traditionell der sogenannten öffentlichen Daseinsvorsorge zugerechnet wurden, sind in den letzten Jahren verstärkt wieder politische Absichten zur Re- Kommunalisierung zu beobachten. Vor diesem Hintergrund wird gegenwärtig in Deutschland auch eine Auseinandersetzung über die Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen und öffentlichen Unternehmen geführt. Dabei konzentriert sich die Debatte im Wesentlichen darauf, welche Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichem Interesse sind, welche privatwirtschaftlich erbracht werden können bzw. welche Dienstleistungen unter versorgungspolitischen Gesichtspunkten dem Wettbewerb entzogen werden sollten. Dabei hat die Erbringung staatlicher Dienstleistungen deutliche Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt. Daher bestimmen auch fiskalische Erwägungen die Aktivitäten der Kommunen in diesem Bereich.

Die Landesregierung Brandenburgs hat vor diesem Hintergrund einen Gesetzentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge“ vorgelegt, mit welchem die bestehende Kommunalverfassung des Landes Brandenburg geändert werden soll. Grundsätzlich ist im Gesetzentwurf zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge ein Paradigmenwechsel hin zu einer Bevorzugung kommunaler Unternehmen unübersehbar. Bisher geltende Regelungen, welche die wirtschaftliche Betätigung im Sinne eines Schutzes privater Unternehmen begrenzten, sind in diesem Gesetzentwurf außer Kraft gesetzt bzw. in einen Vorgriff öffentlich-rechtlicher Unternehmen gegenüber den privaten Anbietern verkehrt worden.

Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung kann es aus Sicht der UVB in

einigen Fällen sinnvoll sein, Angebote der öffentlichen Daseinsvorsorge z.B. bei

Krankenhäusern in ländlichen Gebieten über Grenzen von Gebietskörperschaften

hinaus auszudehnen. Dies sollte allerdings im Rahmen von Ausnahmeregelungen

kontrolliert erfolgen.

(3)

Unternehmen dem Korrektiv des Wettbewerbs entzogen. Der Wettbewerb

diszipliniert alle Marktteilnehmer. Dabei setzt sich derjenige Anbieter am Markt durch,

der eine gegebene Qualität zu geringst möglichen Preisen anbietet. Insofern nutzt

ein funktionierender Wettbewerb durch niedrige Preise in erster Linie den

Verbrauchern und garantiert einen sparsamen Einsatz von Steuergeldern. Mit dem

Gesetzentwurf wird diese Funktion außer Kraft gesetzt. Denn zukünftig wird der

Wettbewerb zwischen kommunalen Anbietern und privaten Anbietern zu Ungunsten

der privaten Anbieter erschwert, indem bestehende Wettbewerbsvorteile der

Kommunen (u.a. bessere Refinanzierungsmöglichkeiten, Steuerbefreiungen) durch

eine Umkehrung des Subsidiaritätsprinzips verstärkt werden. Daher ist der

Gesetzentwurf in der vorliegenden Form abzulehnen.

(4)

Mit dem nun vorgelegten Entwurf zur Reform der Kommunalverfassung will Brandenburg die Grundlage für eine weit gefasste wirtschaftliche Betätigung der Kommunen schaffen.

Der neu gefasste §91 Abs. (3) KVerf ist im Ergebnis eine Abkehr vom bewährten Subsidiaritätsprinzips. Er offenbart eine ordnungspolitische Neuorientierung und eine Umkehrung des bisher geltenden Subsidiaritätsprinzips. Bisher waren Leistungen privaten Anbietern dann zu übertragen, wenn der Zweck ebenso gut und ebenso wirtschaftlich von diesen erfüllt werden konnte. Damit wurde ein „Vorgriff“ der Privaten gegenüber einem Zugriff der Gemeinde statuiert. Dieses Prinzip ist jetzt umgekehrt worden. Während bisher Gemeinden den Nachweis erbringen mussten, dass sie die Leistungen wirtschaftlicher erbringen können als der private Wettbewerber, obliegt diese Pflicht nunmehr den Privaten.

Dabei genießen kommunale Unternehmen in der noch gültigen Kommunalverfassung zahlreiche Privilegien, die bereits jetzt schon zu einer Benachteiligung der privaten Unternehmen führt. So zahlen kommunale Unternehmen weder Umsatz- und Ertragssteuern. Sie unterliegen zudem einem geringeren Insolvenzrisiko und können sich dadurch am Kreditmarkt zu günstigeren Konditionen refinanzieren.

Die jetzt vorgesehene Lösung im § 91 Abs. 3 verkehrt die Tatsachen. Es ist nicht Aufgabe der Politik, kommunale Unternehmen in Konkurrenz zu privaten Unternehmen aufzustellen. Vielmehr bedarf die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand umgekehrt einer besonderen Rechtfertigung, da sie in die Berufsfreiheit der privaten Unternehmen eingreift. Nur wenn die private Wirtschaft nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, dürfen Länder und Gemeinden diese Leistung an sich ziehen. Diese Idee des Subsidiaritätsprinzips wird mit dem vorliegenden Entwurf ins Gegenteil verkehrt.

FAZIT

Grundsätzlich hat sich nach Auffassung der UVB das Subsidiaritätsprinzip in der Vergangenheit bewährt. Aufgaben wurden in der Regel von privaten Unternehmen übernommen. Dies hat in der Vergangenheit zu einer sparsamen Mittelverwendung der öffentlichen Hand beigetragen. Eine zusätzliche Bevorzugung kommunaler Unternehmen zu den bereits bestehenden Wettbewerbsvorteilen lehnt die UVB ab.

Im Ergebnis führt die Abkehr vom Subsidiaritätsprinzip zu einer Verdrängung von

privaten Unternehmen vom Markt. Daran kann der Kommunen nicht gelegen sein,

denn dies führt mittelfristig zum weiteren Rückgang des kommunalen

Steueraufkommens und beschleunigt den demographischen Wandel. Insbesondere

Leistungsträger machen ihre Wohnortwahl von attraktiven Arbeitsplätzen abhängig.

(5)

2. Ausweitung des Örtlichkeitsprinzips

Mit den Änderungen des § 91 Abs. (4) KVerf wird der Örtlichkeitsgrundsatz ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Die grenzüberschreitende kommunale Tätigkeit wird ausdrücklich für zulässig erklärt und der Charakter der Gemeinden und Kommunen als örtlich fixierte Basiseinheit unserer Gesellschaft in Frage gestellt.

Grundsätzlich ist nachvollziehbar, dass vor dem Hintergrund eines demographischen Wandels in ohnehin schon bevölkerungs- und strukturschwachen Regionen nicht in allen Bereichen am strengen Örtlichkeitsprinzip festgehalten werden kann. Nach einer von der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V. (UVB) in Auftrag gegebene Studie „Berlin und Brandenburg: Demografie und öffentliche Haushalte bis 2030“ vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) wird das Land Brandenburg besonders stark von demografischen Veränderungen betroffen sein. Bis zum Jahr 2030 wird die Bevölkerung in Brandenburg insgesamt um 11,2 Prozent zurückgehen, an den Rändern des Landes sogar um mehr als 20 Prozent. Das wird zu erheblichen gesellschaftspolitischen Veränderungen führen und hat unmittelbare Auswirkungen auf die Steuereinnahmen und die Finanzsituation der Kommunen und des Landes.

Da sich die Ausgaben aufgrund von Fixkosten nicht proportional zum Bevölkerungsrückgang senken lassen, stellt sich die Frage, welche Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge Städte, Kommunen und Gemeinden zukünftig übernehmen sollen und wie sie sich nachhaltig finanzieren lassen. Vor diesem Hintergrund – rückläufige Steuereinnahmen und rückläufige Bevölkerungszahlen – kann es durchaus sinnvoll sein, dass Kommunen über die Grenzen ihrer Gebietskörperschaft hinaus kooperieren und Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wie z.B. Krankenhäuser für mehrere Kommunen zusammen vorhalten.

Aus Sicht der UVB ist daher eine Ausnahmelösung anzustreben, die in

begründeten Fällen eine überregionale Tätigkeit der Kommunen ermöglicht. Eine

grundsätzliche Aufgabe des Örtlichkeitsprinzips ist aber aus Sicht der UVB

abzulehnen.

(6)

3. Ausweitung der Zulässigkeit von Nebenleistungen

Mit der neugefassten Form des § 91 Abs. (5) KVerf wird zukünftig die Erbringung von Nebenleistungen (oder Annextätigkeiten) durch kommunale Betriebe erheblich erleichtert.

Auch hier wird ein Paradigmenwechsel vollzogen. Bisher waren private Unternehmen gegenüber dem Angebot von Nebenleistungen durch öffentliche Unternehmen weitestgehend geschützt. Im nun vorliegenden Entwurf wir die Erbringung von Nebenleistungen durch kommunale Unternehmen ausdrücklich erlaubt.

Dies hätte für kleine und mittlere Unternehmen aus dem Bereich des Handwerks, der Bauwirtschaft deutliche Folgen, denn häufig sind Kommunen als Auftraggeber für diese Unternehmen von besonderer Bedeutung. Es besteht nunmehr die Gefahr, dass Aufträge, die bisher nicht zum Kern der kommunalen Daseinsvorsorge gehörten, nun als Nebenleistung von den kommunalen Unternehmen mit übernommen werden und private Anbieter vom Markt gedrängt werden, um eigene Kapazitäten auszulasten.

§91 Abs. 5 … „dürfen Nebenleistungen erbracht werden,

2. die der Ausnutzung bestehender, sonst brachliegender Kapazitäten bei der Gemeinde oder einem Unternehmen der Gemeinde dienen“.

4. Lockerung der Kontrolle kommunaler Unternehmen

Die Änderungen des §91 Abs (6) KVerf erschweren eine demokratische Kontrolle

der kommunalen Unternehmen, in dem eine zwingende Mussvorschrift in eine

unverbindliche Sollvorschrift geändert wird.

(7)

5. Keine Verpflichtung zur Einholung von privaten Alternativangeboten

§92 Abs (3) Satz (3) schafft die Grundlage für eine unkontrollierte wirtschaftliche Betätigung der Kommunen. Während in Satz (1) und Satz (2) Regelungen aufgestellt werden, die sicherstellen sollen, dass private Anbieter eigene Angebote abgeben können, wird in Satz (3) die Möglichkeit geschaffen, auf die Einholung von Vergleichsangeboten zu verzichten. Als Begründung eines solchen Vorgehens sieht das Gesetz den unbestimmten Begriffs eines „öffentliches Interesse“ vor.

Mit dieser Regelung wird den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, sich einer öffentlichen Kontrolle – die auch in einem Vergleich mit den privaten Anbietern besteht – im Ergebnis zu entziehen. Denn bereits in der Vergangenheit ist es nur in den seltensten Fällen zu einer Anhörung vor den Kammern gekommen.

Vor diesem Hintergrund ist Satz (3) zu streichen und eine Verpflichtung zur

Einholung von Vergleichsangeboten und Anhörung vor den Wirtschaftsverbänden

zwingend aufzunehmen.

(8)

§ 28 Zuständigkeiten der Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Gemeindevertretung ist die

Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten, die sie nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf:

1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll; § 61 Abs. 1 Satz 2 bleibt

unberührt,

2. die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung,

3. die Bildung der Ausschüsse, die

Feststellung über die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung nach §§ 41 Abs. 4, 43 Abs. 2 Satz 4, 49 Abs. 2, 4. die Wahl des Bürgermeisters, wenn

dieser nicht unmittelbar durch die Bürger gewählt wird, und die Wahl der Beigeordneten,

5. die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Personalplanung und -entwicklung der Gemeindebediensteten im Rahmen der geltenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften,

6. die Bestellung der Vertreter der

Zuständigkeiten der Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Gemeindevertretung ist die

Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten, die sie nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf:

1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll; § 61 Abs. 1 Satz 2 bleibt

unberührt,

2. die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung,

3. die Bildung der Ausschüsse, die Feststellung über die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung nach §§

41 Abs. 4, 43 Abs. 2 Satz 4, 49 Abs. 2, 4. die Wahl des Bürgermeisters, wenn

dieser nicht unmittelbar durch die Bürger gewählt wird, und die Wahl der Beigeordneten,

5. die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Personalplanung und -entwicklung der Gemeindebediensteten im Rahmen der geltenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften,

6. die Bestellung der Vertreter der

(9)

Gemeinden in wirtschaftlichen

Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen,

7. die Bestellung des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes, 8. die Verleihung und Aberkennung des

Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,

9. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen einschließlich ihrer Anlagen, des Flächennutzungsplans, sonstiger ortsrechtlicher Vorschriften und von Entgeltordnungen,

10. die Einführung und Änderung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels,

11. die Änderung von Gemeindegrenzen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

12. die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes über die Pflichtaufgaben nach § 102 hinaus, 13. die Benennung von bewohnten

Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen

öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken,

14. die Übernahme neuer

Gemeinden in wirtschaftlichen

Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen,

7. die Bestellung des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes, 8. die Verleihung und Aberkennung des

Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,

9. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen einschließlich ihrer Anlagen, des Flächennutzungsplans, sonstiger ortsrechtlicher Vorschriften und von Entgeltordnungen,

10. die Einführung und Änderung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels,

11. die Änderung von Gemeindegrenzen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

12. die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes über die Pflichtaufgaben nach § 102 hinaus, 13. die Benennung von bewohnten

Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen

öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken,

14. die Übernahme neuer

(10)

Aufgabenbereiche, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie die Übertragung von Aufgaben auf andere Verwaltungsträger, 15. die Haushaltssatzung, die Abnahme

des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten, das Haushaltssicherungskonzept,

16. Aufwendungen und Auszahlungen, die Zustimmung zu über- und

außerplanmäßigen Ausgaben, 17. Geschäfte über

Vermögensgegenstände der

Gemeinde, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden

Verwaltung oder der Wert des Vermögensgegenstandes unterschreitet einen in der

Hauptsatzung bestimmten Betrag, 18. den Abschluss von Vergleichen, soweit

es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, 19. die Errichtung, Übernahme,

Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen, 20. die Errichtung, Übernahme,

Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Eigenbetrieben, 21. die Beteiligung der Gemeinde an

Aufgabenbereiche, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie die Übertragung von Aufgaben auf andere Verwaltungsträger, 15. die Haushaltssatzung, die Abnahme

des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten, das Haushaltssicherungskonzept,

16. Aufwendungen und Auszahlungen, die Zustimmung zu über- und

außerplanmäßigen Ausgaben, 17. Geschäfte über

Vermögensgegenstände der Gemeinde, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder der Wert des Vermögensgegenstandes unterschreitet einen in der

Hauptsatzung bestimmten Betrag, 18. den Abschluss von Vergleichen, soweit

es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, 19. die Errichtung, Übernahme,

Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen, 20. die Errichtung, Übernahme,

Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Eigenbetrieben, 21. die Gründung, Übernahme, Auflösung

(11)

Unternehmen im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 2 und 3 einschließlich der

Änderung des Gesellschaftszwecks beziehungsweise -gegenstandes und der Änderung der Höhe der Beteiligung sowie die Gründung und Auflösung solcher Unternehmen und die

Veräußerung von Anteilen an diesen, 22. Art und Umfang der Beteiligung der

Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Anteile hält, an weiteren Unternehmen,

23. die Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen im Sinne des § 92 Abs.

2, soweit der Einfluss der Gemeinde geltend gemacht werden kann, 24. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden

und sonstigen Verbänden und Vereinigungen, den Abschluss von Städtepartnerschaften und öffentlich- rechtlichen Vereinbarungen sowie die Mitgliedschaft in Vereinen,

25. alle sonstigen Angelegenheiten, die der Gemeindevertretung durch

und Veräußerung von Unternehmen im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, die sonstige Änderungen der Höhe der Beteiligung sowie die Änderung des Unternehmenszwecks bzw. – gegenstandes

22. Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Anteile hält oder deren Gesellschaftsvertrag bzw.

Gesellschaftssatzung eine Zustimmung der Gemeindevertretung vorsieht, an weiteren Unternehmen,

23. die Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen im Sinne des § 92 Abs.

2, soweit der Einfluss der Gemeinde geltend gemacht werden kann, 24. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden

und sonstigen Verbänden und Vereinigungen, den Abschluss von Städtepartnerschaften und öffentlich- rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land

Brandenburg sowie die Mitgliedschaft in Vereinen,

25. alle sonstigen Angelegenheiten, die der Gemeindevertretung durch

(12)

Rechtsvorschrift zur Entscheidung zugewiesen sind.

Die Gemeindevertretung kontrolliert die Durchführung ihrer Entscheidungen.

(3) Die Gemeindevertretung kann über Angelegenheiten beschließen, über die der Hauptausschuss entscheiden kann. In der Hauptsatzung kann sich die

Gemeindevertretung die Beschlussfassung für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten vorbehalten, für die ansonsten der

Hauptausschuss zuständig ist.

Rechtsvorschrift zur Entscheidung zugewiesen sind.

Die Gemeindevertretung kontrolliert die Durchführung ihrer Entscheidungen.

(3) Die Gemeindevertretung kann über Angelegenheiten beschließen, über die der Hauptausschuss entscheiden kann. In der Hauptsatzung kann sich die

Gemeindevertretung die Beschlussfassung für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten vorbehalten, für die ansonsten der

Hauptausschuss zuständig ist.

§83 Gesamtabschluss, Konsolidierungsbericht (1) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder Haushaltsrecht aufzustellenden

Jahresabschlüssen

1. der Unternehmen nach § 92 Abs. 2, an denen die Gemeinde beherrschend (§

290 des Handelsgesetzbuches) oder mindestens maßgeblich (§ 311 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches) beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuches,

Gesamtabschluss, Konsolidierungsbericht (1) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder Haushaltsrecht aufzustellenden

Jahresabschlüssen

1. der Unternehmen nach § 92 Abs. 2, an denen Nr. 1 bis 3 sowie der

Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 4, soweit die Gemeinde beherrschend (§

290 des Handelsgesetzbuches) oder mindestens maßgeblich (§ 311 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches) beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuches,

(13)

2. anderer Unternehmen nach § 92 Abs.

2 Nr. 4, die von der Gemeinde

gemeinsam mit Dritten geführt werden (Gemeinschaftsunternehmen), und 3. der Zweckverbände nach dem Gesetz

über die kommunale

Gemeinschaftsarbeit im Land

Brandenburg, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen sind

Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten, zu konsolidieren. Eine Konsolidierung mit Sparkassen erfolgt nicht.

(2) Der Stichtag für den Gesamtabschluss ist auf den 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahres (§ 82 Abs. 1) zu legen.

Soweit die Jahresabschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesamtabschlusses der Gemeinde gemäß Absatz 5 nicht geprüft wurden oder keiner Prüfungspflicht unterliegen, sind jeweils die erstellten ungeprüften Jahresabschlüsse zur Konsolidierung heranzuziehen. Die

Jahresabschlüsse müssen nicht in die

Konsolidierung einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von geringer Bedeutung sind.

2. anderer Unternehmen nach § 92 Abs.

2 Nr. 4, die von der Gemeinde

gemeinsam mit Dritten geführt werden (Gemeinschaftsunternehmen), und 3. der Zweckverbände nach dem Gesetz

über die kommunale

Gemeinschaftsarbeit im Land

Brandenburg, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen sind

Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten, zu konsolidieren. Eine Konsolidierung mit Sparkassen erfolgt nicht.

(2) Der Stichtag für den Gesamtabschluss ist auf den 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahres (§ 82 Abs. 1) zu legen.

Soweit die Jahresabschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesamtabschlusses der Gemeinde gemäß Absatz 5 nicht geprüft wurden oder keiner Prüfungspflicht unterliegen, sind jeweils die erstellten ungeprüften Jahresabschlüsse zur Konsolidierung heranzuziehen. Die

Jahresabschlüsse müssen nicht in die

Konsolidierung einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von geringer Bedeutung sind.

(14)

(3) Die Jahresabschlüsse der Unternehmen unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr.

2 des Handelsgesetzbuches ist dabei nicht zulässig. Die Jahresabschlüsse der

Unternehmen unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde, der

Gemeinschaftsunternehmen und der

Zweckverbände sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu

konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des

Handelsgesetzbuches ist dabei nicht zulässig.

(4) Der Gesamtabschluss besteht aus:

1. der Gesamtergebnisrechnung, 2. der Gesamtfinanzrechnung, 3. der Gesamtbilanz und 4. dem Konsolidierungsbericht.

Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:

1. der Gesamtanhang,

2. die Gesamtanlagenübersicht, 3. die Gesamtforderungsübersicht, 4. die Gesamtverbindlichkeitenübersicht

(3) Die Jahresabschlüsse der Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie der Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 4 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des

Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr.

2 des Handelsgesetzbuches ist dabei nicht zulässig. Die Jahresabschlüsse der

Unternehmen unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde, der

Gemeinschaftsunternehmen und der Zweckverbände sind entsprechend den §§

311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des

Handelsgesetzbuches ist dabei nicht zulässig.

(4) Der Gesamtabschluss besteht aus:

1. der Gesamtergebnisrechnung, 2. der Gesamtfinanzrechnung, 3. der Gesamtbilanz und 4. dem Konsolidierungsbericht.

Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:

1. der Gesamtanhang,

2. die Gesamtanlagenübersicht, 3. die Gesamtforderungsübersicht, 4. die Gesamtverbindlichkeitenübersicht

(15)

und

5. der Beteiligungsbericht, soweit dieser nicht gemäß § 82 Abs. 2 erstellt wurde.

(5) Der Kämmerer stellt den Entwurf des Gesamtabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Gesamtabschluss dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Gesamtabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung rechtzeitig zur Beschlussfassung nach Absatz 6 zu.

(6) Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Gesamtabschluss bis

spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des

Hauptverwaltungsbeamten. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(7) Die Beschlüsse über den

Gesamtabschluss und die Entlastung sind nach den für Satzungen geltenden

Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Der Gesamtabschluss ist mit seinen Anlagen unverzüglich nach Beschluss der

Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Beschluss über die Entlastung ist der

und

5. der Beteiligungsbericht, soweit dieser nicht gemäß § 82 Abs. 2 erstellt wurde.

(5) Der Kämmerer stellt den Entwurf des Gesamtabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Gesamtabschluss dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Gesamtabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung rechtzeitig zur Beschlussfassung nach Absatz 6 zu.

(6) Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Gesamtabschluss bis

spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des

Hauptverwaltungsbeamten. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(7) Die Beschlüsse über den

Gesamtabschluss und die Entlastung sind nach den für Satzungen geltenden

Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

Der Gesamtabschluss ist mit seinen Anlagen unverzüglich nach Beschluss der

Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Beschluss über die Entlastung ist der

(16)

Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(8) Soweit sich nach der Erstellung des Gesamtabschlusses oder nach der

Beschlussfassung über den Gesamtabschluss bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten

Jahresabschlüssen Veränderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen auf die

Vermögens-, Schulden-, Ertrags- oder

Finanzgesamtlage der Gemeinde haben oder haben können, hat der

Hauptverwaltungsbeamte der

Gemeindevertretung hierzu unverzüglich zu berichten und einen Beschluss der

Gemeindevertretung über diesen Bericht herbeizuführen. Der Bericht und der Beschluss der Gemeindevertretung sind der

Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende

Anwendung, soweit sich die wirtschaftliche Situation eines der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen oder einer der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten

Zweckverbände im laufenden Haushaltsjahr unvorhergesehen verschlechtert, sodass unmittelbare und erhebliche Wirkungen für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entstehen oder entstehen werden.

Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(8) Soweit sich nach der Erstellung des Gesamtabschlusses oder nach der

Beschlussfassung über den Gesamtabschluss bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten

Jahresabschlüssen Veränderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen auf die

Vermögens-, Schulden-, Ertrags- oder

Finanzgesamtlage der Gemeinde haben oder haben können, hat der

Hauptverwaltungsbeamte der

Gemeindevertretung hierzu unverzüglich zu berichten und einen Beschluss der

Gemeindevertretung über diesen Bericht herbeizuführen. Der Bericht und der Beschluss der Gemeindevertretung sind der

Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende

Anwendung, soweit sich die wirtschaftliche Situation eines der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen oder einer der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten

Zweckverbände im laufenden Haushaltsjahr unvorhergesehen verschlechtert, sodass unmittelbare und erhebliche Wirkungen für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entstehen oder entstehen werden.

(17)

§ 86 Sondervermögen

(1) Sondervermögen der Gemeinde sind 1. das Vermögen der wirtschaftlichen

Unternehmen ohne eigene

Rechtspersönlichkeit, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften

Sonderrechnungen geführt werden, 2. das Vermögen der rechtlich

unselbstständigen örtlichen Stiftungen.

(2) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Vorschriften der §§ 63, 64, 72 bis 76, 78 und 79 entsprechend anzuwenden.

(3) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 2 unterliegen den Vorschriften über die

Haushaltswirtschaft, das Prüfungswesen und die Aufsicht. Sie sind im Haushalt der

Gemeinde gesondert nachzuweisen.

Sondervermögen

(1) Sondervermögen der Gemeinde sind 1. das Vermögen der wirtschaftlichen

Unternehmen ohne eigene

Rechtspersönlichkeit, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften

Sonderrechnungen geführt werden, 2. das Vermögen der rechtlich

unselbstständigen örtlichen Stiftungen.

(2) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Vorschriften des §§ 63 Abs. 1 bis 4, der §§ 64, 69 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 2 und der §§ 72 bis 76, 78 und 79 entsprechend anzuwenden.

(3) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 2 unterliegen den Vorschriften über die

Haushaltswirtschaft, das Prüfungswesen und die Aufsicht. Sie sind im Haushalt der

Gemeinde gesondert nachzuweisen.

Folgeänderungen

§ 91 Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung (1) Wirtschaftliche Betätigung im Sinne dieses Gesetzes ist das Herstellen, Anbieten oder Verteilen von Gütern, Dienstleistungen oder vergleichbaren Leistungen, die ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten. Die nachfolgenden Regelungen dienen ausschließlich dem Schutz der Leistungsfähigkeit der Gemeinden.

Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung (1) Wirtschaftliche Betätigung im Sinne dieses Gesetzes ist das Herstellen, Anbieten oder Verteilen von Gütern, Dienstleistungen oder vergleichbaren Leistungen, die ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten. Die nachfolgenden Regelungen dienen ausschließlich dem Schutz der Leistungsfähigkeit der Gemeinden.

(18)

(2) Die Gemeinde darf sich zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft

wirtschaftlich betätigen, wenn

1. der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, wobei die Gewinnerzielung allein keinen ausreichenden öffentlichen Zweck darstellt, und

2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

(3) Die Gemeinde hat im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür zu sorgen, dass Leistungen, die von privaten Anbietern in mindestens gleicher Qualität und

Zuverlässigkeit bei gleichen oder geringeren Kosten erbracht werden können, diesen Anbietern übertragen werden, sofern dies mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. Dazu sind Angebote einzuholen und

Vergleichsberechnungen vorzunehmen, die der Gemeindevertretung oder in den Fällen des § 50 Abs. 2 dem Hauptausschuss vorzulegen sind.

(2) Die Gemeinde darf sich zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft

wirtschaftlich betätigen, wenn

1. der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, wobei die Gewinnerzielung allein keinen ausreichenden öffentlichen Zweck darstellt, und

2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

(3) Die Gemeinde hat im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür zu sorgen, dass Leistungen, die von privaten Anbietern wirtschaftlicher in mindestens gleicher Qualität und Zuverlässigkeit bei gleichen oder

geringeren Kosten erbracht werden können, diesen Anbietern übertragen werden, sofern dies mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. Dazu sind Angebote einzuholen oder und Vergleichsberechnungen vorzunehmen, die der Gemeindevertretung oder in den Fällen des § 50 Abs. 2 dem Hauptausschuss vorzulegen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Gemeindevertretung oder in den Fällen §50 Abs. 2 der Hauptausschuss eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde im öffentlichen Interesse für erforderlich hält;

die Einschätzung ist zu begründen.

(3) Das Subsidiaritätsprinzip entfällt.

Gleichzeitig findet eine Umkehrung der bisherigen Praxis eines Vorrangs privater Anbieter gegenüber

kommunalen Anbietern statt. Zukünftig müssen private Anbieter nachweisen, dass ihre Angebote wirtschaftlicher sind.

Damit erhalten kommunale Unternehmen die Möglichkeit zur unbegrenzten wirtschaftlichen Betätigung, da insbesondere die Begriffe „öffentliches Interesse“ und

„kommunale Daseinsvorsorgung“ nicht rechtssicher definiert sind.

Der letzte Satz in Absatz 3 ist eine Art Generalklausel. Die Sätze 1 und 2 werden de-facto ausgehebelt.

Kommunale Unternehmen können

Leistungen unbeschränkt an sich ziehen.

(19)

(4) Eine wirtschaftliche Betätigung außerhalb der Versorgung der örtlichen Gemeinschaft sowie der Nutzung von Einrichtungen

beziehungsweise Angeboten in der Gemeinde ist unzulässig. Dies gilt nicht für

1. die Versorgung mit Elektrizität, Gas und Fernwärme,

2. die wirtschaftliche Betätigung im Rahmen öffentlicher Aufträge oder Konzessionen der Gemeinden,

Gemeindeverbände oder kommunalen Unternehmen, zu denen ein regionaler Bezug besteht, wenn eine

Wahrnehmung dieser Aufgabe gemäß

§ 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg für Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich möglich wäre.

(4) Eine wirtschaftliche Betätigung außerhalb der Versorgung der örtlichen Gemeinschaft sowie der Nutzung von Einrichtungen

beziehungsweise Angeboten in der Gemeinde ist unzulässig. Dies gilt nicht für

1. für die Versorgung mit Elektrizität, Gas und Fernwärme,

2. die wirtschaftliche Betätigung im Rahmen öffentlicher Aufträge von Vereinbarungen oder Konzessionen der betroffenen Gemeinden,

Gemeindeverbände oder kommunalen Unternehmen., zu denen ein regionaler Bezug besteht, wenn eine

Wahrnehmung dieser Aufgabe gemäß

§ 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg für Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich möglich wäre.

Die wirtschaftliche Betätigung im Ausland ist unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 zulässig, wenn Interessen des Bundes oder des Landes Brandenburg nicht

entgegenstehen; die

Satz (3) ist aus UVB-Sicht strikt

abzulehnen, das Subsidiaritätsprinzip muss erhalten bleiben.

(4) Das Örtlichkeitsprinzip wird

aufgehoben. Kommunale Unternehmen dürfen sich zukünftig räumlich

ungehindert wirtschaftlich betätigen.

Eine Ausdehnung der wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeit der

Kommunen ist mit Blick auf die demographische Entwicklung insbesondere in den

bevölkerungsschwachen Gebieten nicht grundsätzlich abzulehnen.

Eine komplette Aufhebung des Örtlichkeitsprinzips ist aber nicht erforderlich. Aus Sicht der UVB bedarf es hier einer Ausnahmereglung.

Da kommunalen Unternehmen nicht selber haften, sondern die öffentliche Hand und der Steuerzahler sind Engagements im Ausland strikt abzulehnen.

(20)

(5) Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung dürfen Nebenleistungen nur erbracht werden, wenn

1. diese im Wettbewerb üblicherweise zusammen mit der Hauptleistung angeboten werden,

2. diese nach Art und Umfang für die Geschäftstätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind und den öffentlichen Hauptzweck nicht beeinträchtigen.

(6) Im Beteiligungsbericht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 oder § 83 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ist erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abschnittes 3, danach alle zehn Jahre, ein

Kommunalaufsichtsbehörde ist rechtzeitig vor Aufnahme der Betätigung zu unterrichten.

(5) Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung dürfen Nebenleistungen nur erbracht werden, wenn

1. diese die im Wettbewerb üblicherweise zusammen mit der Hauptleistung angeboten werden und den öffentlichen Hauptzweck nicht

beeinträchtigen; mit der Durchführung dieser Nebenleistungen sollen private Anbieter beauftragt werden, es sei denn, dies ist mit berechtigten Interessen der Gemeinde oder des Unternehmens nicht vereinbar, oder 2. die der Ausnutzung bestehender, sonst

brachliegender Kapazitäten bei der Gemeinde oder einem Unternehmen der Gemeinde dienen. diese nach Art und Umfang für die Geschäftstätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind und den öffentlichen Hauptzweck nicht beeinträchtigen.

(6) Im Beteiligungsbericht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 oder § 83 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ist soll erstmalig für das 2012 beginnende Wirtschaftsjahr fünf Jahre nach Inkrafttreten

(5) Auch die Möglichkeit der

kommunalen Unternehmen, sog. Neben- oder Annextätigkeiten anzubieten soll erweitert werden. Leistungen, die bisher von den Kommunen an private Anbieter vergeben wurden, können zukünftig von Teilen der kommunalen Unternehmen übernommen werden.

Dies ist aus Sicht der UVB abzulehnen.

Eine Vielzahl von mittleren und kleineren Unternehmen –

insbesondere im ländlichen Raum – würden durch diese Regelung vom Markt gedrängt.

Der Begriff des „berechtigten Interesses“ ist unbestimmt und wird auch in der Gesetzesbegründung nicht näher eingegrenzt. Insofern kann darunter alles verstanden werden.

(6) Die zwingende Muss-Vorschrift wird in eine unverbindliche Soll-Vorschrift geändert. Dies ist abzulehnen.

(21)

ausführlicher Nachweis über die fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 zu führen.

des Abschnittes 3, danach alle zehn Jahre, ein ausführlicher Nachweis über die fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 5 zu führen geführt werden.

(7) Keine wirtschaftliche Betätigung ist die Verwaltung des Gemeindevermögens,

insbesondere das Halten von Anteilen an einer Aktiengesellschaft, wenn mit dem Vermögen keine kommunale Aufgabenerfüllung

verbunden ist.

§ 92 Kommunale Unternehmen (1) Die Gemeinde kann unter den

Voraussetzungen des § 91 zur wirtschaftlichen Betätigung auf der Grundlage eines

Beschlusses der Gemeindevertretung Unternehmen gründen.

(2) Unternehmen der Gemeinde können sein:

1. Unternehmen ohne eigene

Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe), 2. Unternehmen mit eigener

Rechtspersönlichkeit in einer Form des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts – AöR),

3. Unternehmen mit eigener

Rechtspersönlichkeit in einer Form des Privatrechts, deren Anteile vollständig

Kommunale Unternehmen (1) Die Gemeinde kann unter den

Voraussetzungen des § 91 zur wirtschaftlichen Betätigung auf der Grundlage eines

Beschlusses der Gemeindevertretung Unternehmen gründen.

(2) Unternehmen der Gemeinde können sein:

1. Unternehmen ohne eigene

Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe), 2. Unternehmen mit eigener

Rechtspersönlichkeit in einer Form des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts – AöR),

3. Unternehmen mit eigener

Rechtspersönlichkeit in einer Form des Privatrechts, deren Anteile vollständig

Die Anforderungen an die

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen werden massiv herabgesetzt. Dies ist aus UVB-Sicht im Sinne einer Kontrolle der kommunalen Unternehmen

abzulehnen.

Die bestehende Regelung ist beizubehalten.

(22)

der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften),

4. Beteiligungen an Anstalten des öffentlichen Rechts und an

Gesellschaften in privater Rechtsform.

(3) Vor der Gründung eines Unternehmens gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 4 soll die Gemeinde dieses Vorhaben in geeigneter Form öffentlich bekannt machen, verbunden mit der

Aufforderung an private Dritte, eigene Angebote vorzulegen.

Ist eine öffentliche Bekanntmachung ungeeignet, so sind in einer unabhängigen sachverständigen

der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften),

4. Beteiligungen an Anstalten des öffentlichen Rechts und an

Gesellschaften in privater Rechtsform deren Anteile der Gemeinde teilweise gehören.

(3) Vor der Gründung eines Unternehmens gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 4 soll die Gemeinde entweder dieses Vorhaben in geeigneter Form öffentlich bekannt machen, verbunden mit der Aufforderung an private Anbieter Dritte, eigene Angebote vorzulegen oder in einer

unabhängigen sachverständigen

Wirtschaftsanalyse Unternehmensgründung und Privatisierungsmöglichkeiten vergleichen und bewerten; die Wirtschaftlichkeitsanalyse kann auch durch die Gemeinde erstellt

werden, wenn die Unternehmensgründung für die Gemeinde eine geringe wirtschaftliche Bedeutung hat und die

Wirtschaftlichkeitsanalyse durch das

Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde oder in Fällen des 101 Abs. 2 des Landkreises auf Kosten der Gemeinde geprüft wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gemeindevertretung die Unternehmensgründung im öffentlichen Interesse für erforderlich hält; die Entscheidung ist zu begründen. Ist eine öffentliche Bekanntmachung ungeeignet, so sind in einer unabhängigen sachverständigen

(3) Hiermit wird die Grundlage für eine unkontrollierte wirtschaftliche Betätigung der Kommunen

geschaffen. Satz (3) hebelt dabei die Regelungen aus Satz (1) und Satz (2) de facto aus. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass private Anbieter eigene Angebote abgeben können.

Mit Satz (3) haben die Kommunen die Möglichkeit, auf die Einholung von Vergleichsangeboten zu verzichten.

Als Begründung eines solchen

Vorgehens reicht nach dem Willen des Gesetzes ein vorliegendes „öffentliches Interesse“. Dieser Begriff ist aber rechtlich unbestimmt. Insofern lässt sich das Vorliegen eines öffentlichen Interesses sehr leicht begründen.

Im Ergebnis können sich die Kommunen der öffentlichen Kontrolle – wie sie in einem Vergleich mit den privaten Anbietern besteht – entziehen. Bereits in der Vergangenheit ist es nur in den seltensten Fällen zu einer Anhörung vor

(23)

Wirtschaftlichkeitsanalyse

Unternehmensgründung und potenzielle Privatisierungsalternativen zu vergleichen und zu bewerten.

Der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer ist im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Gründung zu geben. Vor der Beschlussfassung über die

Unternehmensgründung sind der

Gemeindevertretung die Angebote privater Unternehmen beziehungsweise die

Wirtschaftlichkeitsanalyse sowie die Stellungnahme der jeweiligen Kammer vorzulegen. Bei der Entscheidung sind die Grundsätze des § 91 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Soweit die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird und andere gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, soll ein Jahresgewinn erwirtschaftet werden, der mindestens einer marktüblichen

Verzinsung des Eigenkapitals entspricht.

(5) Die Beteiligung an einem Unternehmen und die wesentliche Erweiterung des Gesellschaftsgegenstandes stehen der Unternehmensgründung gleich.

(6) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht gründen, übernehmen oder betreiben. Für das

Wirtschaftlichkeitsanalyse

Unternehmensgründung und potenzielle Privatisierungsalternativen zu vergleichen und zu bewerten. Der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer ist im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Gründung zu geben. Vor der Beschlussfassung über die

Unternehmensgründung sind der

Gemeindevertretung die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. die Angebote privater Unternehmen

beziehungsweise die

Wirtschaftlichkeitsanalyse sowie die Stellungnahme der jeweiligen Kammer vorzulegen. Bei der Entscheidung sind die Grundsätze des § 91 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Soweit die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird und andere gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, soll ein Jahresgewinn erwirtschaftet werden, der mindestens einer marktüblichen

Verzinsung des Eigenkapitals entspricht.

(5) Die Beteiligung an einem Unternehmen und Die wesentliche Erweiterung des GesellschaftsUnternehmensgegenstandes steht stehen der Unternehmensgründung gleich.

(6) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht

den Kammern gekommen.

Vor diesem Hintergrund ist Satz (2) zu streichen und eine Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten und Anhörung vor den

Wirtschaftsverbänden zwingend aufzunehmen.

(24)

öffentliche Sparkassenwesen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

gründen, übernehmen oder betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

§ 94 Anstalten des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalten)

(1) Die Gemeinde kann Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) errichten und bestehende Unternehmen nach

§ 92 Abs. 2 Nr. 1 und 3 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in kommunale Anstalten umwandeln. Für die Umwandlung nach Satz 1 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entsprechend.

(2) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt sind durch eine Anstaltssatzung zu regeln. Diese muss mindestens

Bestimmungen über den Namen, den Zweck und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates und die Höhe des

Stammkapitals enthalten. Die kommunale Anstalt entsteht am Tage nach der

Bekanntmachung der Anstaltssatzung, wenn nicht in dieser ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach der Bekanntmachung können

Rechtsfehler bei der Gründung der

kommunalen Anstalt nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden.

Anstalten des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalten)

(1) Die Gemeinde kann Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) errichten und bestehende Unternehmen nach

§ 92 Abs. 2 Nr. 1 und 3 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in kommunale Anstalten umwandeln. Für die Umwandlung nach Satz 1 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entsprechend.

(2) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt sind durch eine Anstaltssatzung zu regeln. Diese muss mindestens

Bestimmungen über den Namen, den Zweck und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates und die Höhe des

Stammkapitals enthalten. Die kommunale Anstalt entsteht am Tage nach der

Bekanntmachung der Anstaltssatzung, wenn nicht in dieser ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach der Bekanntmachung können

Rechtsfehler bei der Gründung der

kommunalen Anstalt nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden.

(25)

(3) Die kommunale Anstalt kann sich nach Maßgabe der Anstaltssatzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn der öffentliche Zweck der kommunalen Anstalt dies

rechtfertigt.

(4) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt in der Anstaltssatzung einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck

zusammenhängende Aufgaben oder deren Durchführung ganz oder teilweise für das gesamte Anstaltsgebiet oder Teile davon übertragen. Sie kann zugunsten der kommunalen Anstalt durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang

vorschreiben.

Sie kann der kommunalen Anstalt auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen, einschließlich der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang, für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. Für Satzungen nach Satz 3 findet § 3 Abs. 2 bis 5 entsprechend Anwendung.

Dabei tritt an die Stelle des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand.

Satzungen nach Satz 3 sind durch die Anstalt zu veröffentlichen. Die Gemeinde kann vor der Errichtung einer kommunalen Anstalt für diese im Bereich der zu übertragenden Aufgaben Satzungen erlassen. Satzungen im Sinne des Satzes 7 gelten bis zu ihrer Ersetzung,

(3) Die kommunale Anstalt kann sich nach Maßgabe der Anstaltssatzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn der öffentliche Zweck der kommunalen Anstalt dies

rechtfertigt.

(4) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt in der Anstaltssatzung einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck

zusammenhängende Aufgaben oder deren Durchführung ganz oder teilweise für das gesamte Anstaltsgebiet oder Teile davon übertragen; dies gilt nicht für die Erhebung von Steuern nach § 3 des

Kommunalabgabegesetzes für das Land Brandenburg. Sie kann der kommunalen Anstalt auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen, einschließlich der

Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang oder die Erhebung von Abgaben und Kostenersatz, für das

übertragende Aufgabengebiet zu erlassen. Für Satzungen nach Satz 3 findent § 3 Abs. 2 bis 5 und die Bekanntmachungsverordnung entsprechend Anwendung. Dabei tritt treten an die Stelle des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand und an die Stelle der Hauptsatzung die Anstaltssatzung. Satzungen nach Satz 3 sind durch die Anstalt zu veröffentlichen bekannt zu machen. Die Gemeinde kann vor der Errichtung einer kommunalen Anstalt für diese im Bereich der zu übertragenden

Insgesamt wird mit §94 die Rechtsform

„kommunale Anstalt“ gestärkt. Die kommunale Anstalt erhält zukünftig in verstärktem Maße das Recht und die Befugnis zur Gebührenerhebung.

(26)

längstens jedoch für ein Jahr nach Errichtung der kommunalen Anstalt.

(5) Die Gemeinde haftet für die

Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist

(Gewährträgerschaft).

Aufgaben Satzungen erlassen. Satzungen im Sinne des Satzes 7 gelten bis zu ihrer

Ersetzung, längstens jedoch für ein Jahr nach Errichtung der kommunalen Anstalt. Hat die Gemeinde der kommunalen Anstalt das Recht auf die Erhebung von Abgaben oder

Kostenersatz übertragen, gilt das Kommunalabgabegesetz für das Land Brandenburg entsprechend. Die Kommunale Anstalt ist in diesem Fall auch berechtigt, die Abgaben oder den Kostenersatz im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu erheben.

(5) Die Gemeinde haftet für die

Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist

(Gewährträgerschaft).

In Zusammenhang mit §92 Abs (3), wird die Kontrollmöglichkeit kommunaler Unternehmen zusätzlich erschwert.

§ 95 Organe, Wirtschaftsführung, Personal und Aufgabenerledigung in kommunalen

Anstalten

(1) Die Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt worden ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und

außergerichtlich. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, regelt die

Anstaltssatzung die Geschäftsverteilung

Organe, Personal, Wirtschaftsführung, Prüfung und Aufgabenerledigung in

kommunalen Anstalten (1) Die kommunale Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch

Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt worden ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, regelt die Anstaltssatzung die Geschäftsverteilung

(27)

innerhalb des Vorstandes sowie die

Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis. Der Vorstand macht die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten sowie den Umfang der Vertretungsbefugnis ortsüblich bekannt. Die Geschäftsführung des Vorstandes wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf die Dauer von höchstens fünf Jahren; eine erneute Bestellung ist zulässig. Dem

Verwaltungsrat obliegen Entscheidungen über:

1. den Erlass von Satzungen gemäß § 94 Abs. 4 Satz 3,

2. die Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen,

3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte,

5. die Bestellung des Abschlussprüfers und

6. die Entlastung des Vorstandes und die Ergebnisverwendung.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Hauptverwaltungsbeamten als vorsitzendem Mitglied sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Für die Vertretung der Gemeinde im Verwaltungsrat findet § 97 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass das

innerhalb des Vorstandes sowie die

Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis. Der Vorstand macht die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten sowie den Umfang der Vertretungsbefugnis ortsüblich bekannt. Die Geschäftsführung des Vorstandes wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf die Dauer von höchstens fünf Jahren; eine erneute Bestellung ist zulässig. Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere Entscheidungen über:

1. den Erlass von Satzungen gemäß § 94 Abs. 4 Satz 3,

2. die Beteiligung der kommunale Anstalt an anderen Unternehmen,

3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte,

5. die Bestellung des Abschlussprüfers und

6. die Entlastung des Vorstandes und die Ergebnisverwendung.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Hauptverwaltungsbeamten als vorsitzendem Mitglied sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Für die Vertretung der Gemeinde im Verwaltungsrat findet § 97 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass das

(28)

Weisungsrecht nach § 97 Abs. 1 Satz 6 nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nr. 1 und 2 ausgeübt werden kann. Die Anstaltssatzung kann vorsehen, dass die Gemeindevertretung bei weiteren Entscheidungen von

grundsätzlicher Bedeutung den Mitgliedern des Verwaltungsrates Richtlinien und Weisungen erteilen kann.

(3) Die Anstalt hat das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), wenn sie aufgrund einer Aufgabenübertragung nach § 94 Abs. 4 hoheitliche Befugnisse ausübt. Wird die Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gelten für die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger die

beamtenrechtlichen Bestimmungen zum Übertritt oder zur Übernahme der hiervon Betroffenen.

(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Soweit für eine kommunale Anstalt keine Prüfungspflicht nach Satz 1 besteht, ist in der Anstaltssatzung eine Prüfung nach § 2 der

Jahresabschlussprüfungsverordnung vorzuschreiben.

Weisungsrecht nach § 97 Abs. 1 Satz 6 nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nr. 1 und 2 ausgeübt werden kann. Die Anstaltssatzung kann vorsehen, dass die Gemeindevertretung bei weiteren Entscheidungen von

grundsätzlicher Bedeutung den Mitgliedern des Verwaltungsrates Richtlinien und Weisungen erteilen kann.

(3) Die kommunale Anstalt hat das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), wenn sie aufgrund einer Aufgabenübertragung nach

§ 94 Abs. 4 hoheitliche Befugnisse ausübt.

Wird die Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gelten für die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger die

beamtenrechtlichen Bestimmungen zum Übertritt oder zur Übernahme der hiervon Betroffenen.

(4) Die Wirtschaftsführung der kommunalen Anstalt erfolgt nach den Regeln der

kaufmännischen doppelten Buchführung und den handelsrechtlichen Grundsätzen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt werden nach den für große

Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Soweit für eine kommunale Anstalt keine Prüfungspflicht nach Satz 1 besteht, ist in der Anstaltssatzung eine Prüfung nach § 2 der

(29)

(5) Übt die kommunale Anstalt aufgrund einer Aufgabenübertragung hoheitliche Befugnisse aus, so ist sie, soweit bei der

Aufgabenübertragung nichts anderes bestimmt wurde, zur Vollstreckung von

Verwaltungsakten im gleichen Umfang berechtigt wie die Gemeinde.

(6) Auf die kommunale Anstalt sind die §§ 10, 21, 22, 25, 61, 62, 63, 64, 69, 72, 78, 79 Abs.

1 bis 3, 81 sowie die Vorschriften des Kapitels 4 über die Aufsicht entsprechend

anzuwenden.

Jahresabschlussprüfungsverordnung vorzuschreiben.

(5) Übt die kommunale Anstalt aufgrund einer Aufgabenübertragung hoheitliche Befugnisse aus, so ist sie, soweit bei der

Aufgabenübertragung nichts anderes bestimmt wurde, zur Vollstreckung von Verwaltungsakten im gleichen Umfang berechtigt wie die Gemeinde.

(6) Auf die kommunale Anstalt sind die §§ 10, 21, 22, 25, 61, 62, 63, 64, 69, 72, 78, 79 Abs.

1 bis 3, 81 sowie die Vorschriften des Kapitels 4 über die Aufsicht entsprechend

anzuwenden.

§ 96 Unternehmen in privater Rechtsform (1) Bei einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an der der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen

kommunalen Trägern die Mehrheit der Anteile zusteht, ist durch Gesellschaftsvertrag

beziehungsweise -satzung sicherzustellen, dass

1. das Unternehmen auf den öffentlichen

Unternehmen in privater Rechtsform (1) Bei einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an der der dem die Gemeinde allein mittelbar oder zusammen mit anderen unmittelbar beteiligt ist und

kommunalen Trägern die Mehrheit der Anteile zusteht, ist durch Gesellschaftsvertrag

beziehungsweise -satzung sicherzustellen, dass

1. das Unternehmen auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet und die Erfüllung

(30)

Zweck ausgerichtet und die Erfüllung der Aufgabe der Gemeinde

sichergestellt ist,

2. die Gemeinde einen ihrer Beteiligung nach angemessenen Einfluss in den satzungsgemäßen Aufsichtsgremien erhält,

3. die Gemeinde sich nur im

Ausnahmefall und unter Beachtung des Beihilferechts zur Übernahme von Verlusten verpflichtet und die Verlustausgleichsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist, der sich seiner Höhe nach an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde ausrichtet,

4. bei kleinen Kapitalgesellschaften der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft werden,

5. die in § 53 Abs. 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes

normierten Rechte der Gemeinden und der Rechnungsprüfungsbehörde bei Eigengesellschaften und unmittelbaren und mittelbaren

der Aufgabe der Gemeinde sichergestellt ist,

2. die Gemeinde kommunalen Träger einen ihrer Beteiligung nach

angemessenen Einfluss in den satzungsgemäßen Aufsichtsgremien erhält erhalten,

3. die Gemeinde sich nur im

Ausnahmefall und unter Beachtung des Beihilferechts zur Übernahme von Verlusten verpflichtet und die

Verlustausgleichsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist, der sich seiner Höhe nach an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde ausrichtet,

4. bei kleinen Kapitalgesellschaften der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe oder für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach dem Handelsgesetzbuch geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft werden,

5. die in § 53 Abs. 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes

normierten Rechte der Gemeinden und der Rechnungsprüfungsbehörde bei Eigengesellschaften und unmittelbaren und mittelbaren

Mehrheitsbeteiligungen, die eine

(31)

Mehrheitsbeteiligungen, die eine Gemeinde allein oder mit anderen kommunalen Trägern innehat, wahrzunehmen sind,

6. in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein

Wirtschaftsplan aufgestellt wird, 7. der Wirtschaftsführung eine fünfjährige

Finanzplanung zugrunde gelegt wird, 8. der Wirtschaftsplan und der Finanzplan

sowie wesentliche Abweichungen hiervon der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden und

9. die Gründung und Übernahme von Tochtergesellschaften sowie die Beteiligung an Unternehmen (mittelbare Beteiligungen) an die Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden ist und die entsprechende Anwendung der Nummern 1 bis 8 in Gesellschaftsvertrag beziehungsweise -satzung der mittelbaren Beteiligungen festgeschrieben ist.

Gemeinde allein oder mit anderen kommunalen Trägern innehat, wahrzunehmen sind,

6. in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein

Wirtschaftsplan aufgestellt wird, 7. der Wirtschaftsführung eine fünfjährige

Finanzplanung zugrunde gelegt wird, 7. der Wirtschaftsplan und der Finanzplan

sowie wesentliche Abweichungen hiervon der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden und 8. Art und Umfang der Beteiligung an

weiteren Unternehmen an die

Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden ist; für Beteiligungen ab der dritten Beteiligungsstufe

(Enkelgesellschaften der Unternehmen der Gemeinde) kann die

Gemeindevertretung auf die Zustimmung allgemein oder für bestimmte Unternehmen verzichten.

und die entsprechende Anwendung der Nummern 1 bis 8 in

Gesellschaftsvertrag beziehungsweise -satzung der mittelbaren Beteiligungen festgeschrieben ist.

Dies gilt nicht, wenn der Einfluss der kommunalen Träger nicht geltend

Mit §96 Abs. 1 Satz 8 erhalten die kommunalen Unternehmen die de facto Möglichkeit, ungehindert

Untergesellschaften zu gründen, die der Kontrolle der Gemeindevertretung entzogen werden. Es besteht die

Gefahr, dass eine Art Holdingstruktur mit vielen Untergesellschaften entsteht, auch mit der Gefahr einer

Quersubventionierung.

(32)

(2) Bei Unternehmen nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2008 gegründet worden sind, ist binnen eines Zeitraumes von fünf Jahren der Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Gesellschaftssatzung an die Regelungen des Absatzes 1 anzupassen.

(3) Bei einer geringeren Beteiligung als nach Absatz 1 Satz 1 hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 genannten Regelungen getroffen werden. Die Gemeinde soll darauf hinwirken, dass ihr in Gesellschaftsvertrag beziehungsweise - satzung die Befugnisse nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen nach Absatz 1 zusteht.

(4) Die Gemeinde darf unbeschadet des

gemacht werden kann. Kommunale Träger sind die Gemeinden,

Landkreise, Ämter, Zweckverbände und kommunale Anstalten sowie die Unternehmen, an denen die Mehrheit der Anteile kommunalen Trägern zusteht.

(2) Bei Unternehmen nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 28. September 2008 gegründet worden sind, ist binnen eines Zeitraumes von fünf Jahren der Gesellschaftsvertrag

beziehungsweise die Gesellschaftssatzung an die Regelungen des Absatzes 1 anzupassen.

Dies soll bis zum 31. Dezember 2013 erfolgen.

(3) Bei einer geringeren Beteiligung als nach Absatz 1 Satz 1 oder im Fall des Absatz 1 Satz 2 hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die in Absatz 1, Satz 1 Nr. 1 bis 9 8 genannten Regelungen getroffen werden. Die Gemeinde soll darauf hinwirken, dass ihr in Gesellschaftsvertrag beziehungsweise - satzung die Befugnisse nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei einer mittelbaren Beteiligungen der Gemeinde gilt dies nur, wenn den

kommunalen Trägern mehr als ein Viertel der Anteile zusteht. die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen nach Absatz 1 zusteht.

(4) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen in der Rechtsform

(33)

Absatzes 1 Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nur gründen,

übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nachweislich nicht in einer anderen privaten Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Keine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Abschnittes 3 ist der Besitz von Anteilen an einer Aktiengesellschaft, wenn mit dem Anteilsbesitz keine kommunale

Aufgabenerfüllung in der Gemeinde verbunden ist.

einer Aktiengesellschaft nur gründen,

übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nachweislich nicht in einer anderen privaten Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Keine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Abschnittes 3 ist der Besitz von Anteilen an einer Aktiengesellschaft, wenn mit dem Anteilsbesitz keine kommunale

Aufgabenerfüllung in der Gemeinde verbunden ist.

§ 97 Vertretung der Gemeinde in rechtlich selbstständigen Unternehmen (1) Der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit; er kann einen Beschäftigten der Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen.

Soweit der Gemeinde ausnahmsweise weitere Sitze zustehen,

werden diese gemäß § 40 beziehungsweise § 41 besetzt. Die weiteren Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode bestellt. Sie üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen

Vertretung der Gemeinde in rechtlich selbstständigen Unternehmen (1) Der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit; er kann einen Beschäftigten der Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe dauerhaft betrauen. Ist der Betraute verhindert, nimmt der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung war, wenn er die Verhinderungsvertretung des Betrauten nicht auf einen andere

Beschäftigten dauerhaft übertragen hat.

Weitere Vertreter der Gemeinde dürfen nur in Ausnahmefällen bestimmt werden. Soweit der Gemeinde ausnahmsweise weitere Sitze zustehen Sie werden diese gemäß § 40

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