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Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

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(1)

Gesetzentwurf

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 30.09.2009

Herrn

Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover

Sehr geehrter Herr Präsident,

in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Ju- gendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand

nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Nieder- sächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen.

Federführend ist das Justizministerium.

Mit vorzüglicher Hochachtung In Vertretung des Ministerpräsidenten Dr. Philipp Rösler

(2)

Entwurf

G e s e t z

zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg

über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest

und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand

Artikel 1

(1) Dem am 30. März 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hambur- gischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendar- rest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfer- sand wird zugestimmt.

(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Nieder- sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(3)

Abkommen

zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer

und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand

Das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Justizministerium, und die Freie und Hansestadt Hamburg,

vertreten durch den Senat

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen:

Artikel 1

Die in § 82 Absatz 1 in Verbindung mit § 85 Absatz 1 und 2 sowie § 90 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes bezeichneten Aufgaben des Jugendrichters werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugs- anstalt Hahnöfersand dem Jugendrichter eines hamburgischen Amtsgerichts übertragen.

Artikel 2

Die in § 78 a Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Aufgaben der Strafvollstreckungskammer werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand der Strafvollstre- ckungskammer bei dem Landgericht Hamburg übertragen.

Artikel 3

Die in § 92 Absatz 2 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes bezeichneten Aufgaben der Jugendkam- mer werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Nieder- sachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand der Jugendkammer bei dem Landgericht Hamburg übertragen.

Artikel 4

Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ge- kündigt werden.

Artikel 5

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind. Mit dem In- krafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Jugendstrafanstalt Hahnöfersand vom 11. März 1991 (HmbGVBl. 1991, S. 118 und Nds. GVBl. 1991, S. 177) außer Kraft.

(4)

Hahnöfersand, den 30. März 2009

Für das Land Niedersachsen

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Justizministerium

Bernd B u s e m a n n Justizminister

Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Dr. Till S t e f f e n

Justizsenator

Begründung A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt und Ziel

Die Freie und Hansestadt Hamburg betreibt auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand. Angesichts des Territorialitätsprinzips sind ohne beson- dere Regelungen niedersächsische Gerichte für dort anfallende richterliche Aufgaben zustän- dig. Indes sehen das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in § 78 a Abs. 3 für die Aufgaben der Strafvollstreckungskammer und das Jugendgerichtsgesetz (JGG) in § 85 Abs. 3 für die Aufga- ben des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern vor, wenn ein Land eine vollzugliche Einrichtung auf dem Gebiet eines anderen Landes unterhält.

Eine solche Vereinbarung ist für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand im Jahr 1991 getrof- fen worden, und zwar in Form des „Abkommens zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgi- schen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Jugendstrafanstalt Hahnöfersand vom 11. März 1991“

(HmbGVBl. S. 118 und Nds. GVBl. S. 177).

Das Abkommen von 1991 bedarf der Aktualisierung.

Zunächst heißt die Anstalt nunmehr Justizvollzugsanstalt - und nicht mehr Jugendstrafanstalt - Hahnöfersand und beinhaltet seit 1997 eine Teilanstalt für Frauen sowie seit 2005 eine Teil- anstalt für Jugendarrest. Daraus folgt erstens, dass über den Regelungsgehalt des bisherigen Abkommens hinaus eine sichere rechtliche Grundlage für die in der Praxis bereits bestehende Tätigkeit eines Hamburger Jugendrichters als Vollzugs- und Vollstreckungsleiter nach den §§

82, 85 und 90 JGG für den Jugendarrest geschaffen werden soll (Artikel 1 des Abkommens).

Zweitens soll klargestellt werden, dass die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg nach § 78 a Abs. 3 GVG auch für die Teilanstalt für Frauen (und nicht nur für die

„Jugendstrafanstalt“ Hahnöfersand) zuständig ist (Artikel 2 des Abkommens).

(5)

Darüber hinaus ist seit dem 1. Januar 2008 in § 92 Abs. 2 Satz 1 JGG geregelt, dass über An- träge auf gerichtliche Entscheidung im Vollzug der Jugendstrafe und des Jugendarrestes die Jugendkammer entscheidet, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. § 92 Abs. 2 Satz 3 JGG übernimmt dabei die Regelung von § 85 Abs. 3 JGG und § 78 a Abs. 3 GVG und ermöglicht für Einrichtungen für den Vollzug der Jugendstrafe auf fremden Territo- rien eine Ländervereinbarung, wonach die Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

Auch insoweit ist es im Interesse beider Länder, die Zuständigkeit nach § 92 Abs. 2 Satz 3 JGG auf das Landgericht Hamburg zu übertragen. Dies gilt auch für Entscheidungen auf dem Gebiet des Jugendarrestes. Insoweit kann die Vorschrift analog angewendet werden.

Durch das Abkommen werden der Inhalt des bisherigen Abkommens sowie die Neuregelun- gen in einem Text zusammengefasst. So kann die Existenz von zwei Werken vermieden wer- den. Nach Artikel 5 des Abkommens tritt das alte Abkommen mit Inkrafttreten des neuen Ab- kommens außer Kraft.

II. Verbandsbeteiligung

Eine Verbandsbeteiligung war nicht erforderlich.

III. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen

Haushaltsmäßige Auswirkungen, insbesondere durch Mehrausgaben, entstehen nicht.

IV. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung, auf die Ver- wirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie auf Familien

Entsprechende Auswirkungen bestehen nicht.

B. Besonderer Teil

I. Zum Zustimmungsgesetz Zu Artikel 1:

Gemäß Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung bedürfen Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, der Zustimmung des Landtages. Da die Regelung gerichtlicher Zuständigkeiten dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, ist ein Zustim- mungsgesetz erforderlich. Daher sieht die Vorschrift die Zustimmung des Landtages zu dem Abkommen vor.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes.

II. Zum Abkommen Zu Artikel 1:

Die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand beinhaltet seit 2005 eine Teilanstalt für Jugendarrest.

Deswegen ist es erforderlich, eine sichere rechtliche Grundlage für die in der Praxis bereits bestehende Tätigkeit eines Hamburger Jugendrichters als Vollzugs- und Vollstreckungsleiter nach den §§ 82, 85 und 90 JGG für den Jugendarrest zu schaffen. Dies kann in analoger An- wendung des für die Vollstreckung von Jugendstrafe geltenden § 85 Abs. 3 JGG erfolgen.

Zwar bezieht sich § 85 Abs. 3 JGG nach seinem Wortlaut nur auf Einrichtungen für den Voll- zug der Jugendstrafe. Indes liegen die Voraussetzungen für eine Analogie vor. Die planwidrige Regelungslücke ergibt sich dabei aus der im Übrigen im Bundesrecht vollständig vorgesehe- nen Möglichkeit der Übertragung von örtlichen gerichtlichen Zuständigkeiten, wenn ein Land auf dem Gebiet eines anderen Landes eine Einrichtung für den Vollzug unterhält. Ein gesetz- geberischer Wille, Einrichtungen für den Vollzug des Jugendarrestes anders zu behandeln, ist

(6)

ten in der damaligen Jugendstrafanstalt Hahnöfersand bei der Schaffung des § 85 Abs. 3 JGG im Jahr 1990 dazu geführt haben, dass in der Vorschrift Einrichtungen für den Vollzug des Ju- gendarrestes nicht aufgeführt worden sind. So wird in der Gesetzesbegründung zu § 85 Abs. 3 JGG ausdrücklich auf die „Hamburger Jugendstrafanstalt Hahnöfersand“ Bezug genommen (BT-Drucks. 11/5829, S. 8). Dort wurde damals noch kein Jugendarrest vollzogen.

Zu Artikel 2:

Bei Inkrafttreten des Abkommens zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amts- gerichts als Vollstreckungsleiter und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Jugendstrafanstalt Hahnöfersand vom 11. März 1991 handelte es sich bei der Vollzugseinrichtung um eine reine Jugendstrafanstalt. Inzwischen enthält die Justizvoll- zugsanstalt Hahnöfersand eine Teilanstalt für Frauen. Deshalb soll klargestellt werden, dass die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg nach § 78 a Abs. 3 GVG auch für die Teilanstalt für Frauen (und nicht nur für die „Jugendstrafanstalt“ Hahnöfersand) zustän- dig ist.

Zu Artikel 3:

Seit dem 1. Januar 2008 ist in § 92 Abs. 2 Satz 1 JGG geregelt, dass über Anträge auf ge- richtliche Entscheidung im Vollzug der Jugendstrafe und des Jugendarrestes die Jugend- kammer entscheidet, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. § 92 Abs. 2 Satz 3 JGG übernimmt dabei die Regelung von § 85 Abs. 3 JGG und § 78 a Abs. 3 GVG und ermöglicht für Einrichtungen für den Vollzug der Jugendstrafe auf fremden Territorien eine Ländervereinbarung, wonach die Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Zurzeit ist für Anträ- ge auf gerichtliche Entscheidung im Vollzug der Jugendstrafe und des Jugendarrestes in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand das Landgericht Stade zuständig. Insofern soll aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Zuständigkeit nach § 92 Abs. 2 Satz 3 JGG auf das Landgericht Hamburg zu übertragen. Für den Jugendarrest kann die Vorschrift analog angewendet werden. Der Bundesgesetzgeber hat bei der Neufassung des § 92 JGG offen- sichtlich die seit dem Jahr 2005 veränderten Gegebenheiten in der Justizvollzugsanstalt Hah- nöfersand übersehen, sodass auch hier von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist. Nur so bleibt erklärbar, warum die Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 Satz 1 JGG sowohl über Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Vollzug der Jugendstrafe als auch über solche im Vollzug des Jugendarrestes entscheiden, eine abweichende Bestimmung der örtlichen Zu- ständigkeit bei Vollzugsanstalten auf fremdem Territorium nach § 92 Abs. 2 Satz 3 JGG aber nur für den Jugendstrafvollzug möglich sein soll. In der Gesetzesbegründung findet sich hierzu kein Hinweis (vgl. BR-Drucks. 552/07, S. 18).

Zu Artikel 4:

Die Kündigungsmöglichkeit ist vorgesehen, um zukünftigen Änderungen der Sach-, Rechts- oder Interessenlage gegebenenfalls auch einseitig entsprechen zu können. Kündigungsfrist und Kündigungszeitpunkt sollen sicherstellen, dass sich der andere Vertragspartner auf die durch die Kündigung entstehende Rechtslage einstellen kann.

Zu Artikel 5:

Die Ratifizierung des Abkommens ist vorgesehen, weil es der Zustimmung der gesetzgeben- den Körperschaften in Gesetzesform bedarf. Es regelt einen Gegenstand der Gesetzgebung.

(7)

Als Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der erste Tag des zweiten Monats bestimmt, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind. Die Frist erscheint notwendig aber auch ausreichend, um die durch die Änderung der Zuständigkeit des Jugend- richters und der Strafvollstreckungskammererforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen.

Das jetzt geschlossene Abkommen fasst den Inhalt des bisherigen Abkommens und die Neu- regelungen in einem Text zusammen, um die Existenz von zwei Werken sowie unterschiedli- che Kündigungsfristen zu vermeiden. Deshalb tritt das alte Abkommen mit Inkrafttreten des neuen Abkommens außer Kraft.

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