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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) / Mitantragstellung zu einem Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg für die Ausschussberatungen der kommenden Bundesratssitzung und die abschließende Beratung in der Plena

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Academic year: 2022

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Vom Senat am 7. April 2020 beschlossene Fassung

Senatorin für Justiz und Verfassung

Bremen, 02.04.2020

Tischvorlage für die Sitzung des Senats am 07.04.2020

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Mitantragstellung zu einem Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg für die Ausschussberatungen der kommenden Bundesratssitzung und die

abschließende Beratung in der Plenarsitzung am 15.05.2020

A. Problem

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammern tagt in regelmäßigen Abständen. Ergänzend hierzu gibt § 71 BRAO1 die Möglichkeit zu Beschlüssen des Gremiums außerhalb der einzelnen Vorstandssitzungen. Insbesondere in Eilfällen besteht hierfür eine Notwendigkeit, da die Vorstandssitzungen oftmals mehrere Wochen auseinanderliegen.

Voraussetzung für eine Beschlussfassung des Vorstands der Rechtsanwaltskammern außerhalb der regulären Vorstandssitzung ist die „schriftlicher Abstimmung“. Nach

§ 126 Absatz 3 BGB i.V.m. § 126a Absatz 1 BGB2 kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen muss. Das Verfahren ist folglich aufwendig.

Um dem Vorstand der Rechtsanwaltskammern eine vereinfachte und beschleunigte Abstimmung und damit eine effiziente und flexible Vorstandsarbeit zu ermöglichen, sollte ergänzend die Beschlussfassung auf elektronischem Wege mittels des

1 § 71 BRAO – Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.

2 § 126 BGB – Schriftform […]

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

[….].

§ 126a BGB – Elektronische Form

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

[…].

(2)

2

besonderen elektronischen Anwaltpostfachs der Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht werden.

Das Vorhaben wird vom Präsidenten der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen unterstützt.

B. Lösung

Durch die Einfügung zweier neuer Sätze in § 71 BRAO wird die Möglichkeit, Abstimmungen außerhalb der Sitzungen des Vorstandsplenums über das besondere elektronische Anwaltspostfach der Bundesrechtsanwaltskammer durchzuführen, geschaffen. Zugleich wird klargestellt, dass die Möglichkeit der Beschlussfassung mittels elektronischer Form erhalten bleiben soll.

„Die Abstimmung kann auch auf elektronischem Wege über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach der Bundesrechtsanwaltskammer erfolgen. § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.“

Als Mitantragsteller bringt die Freie Hansestadt Bremen gemeinsam mit der Freien und Hansestadt Hamburg einen entsprechenden Gesetzentwurf für die Ausschussberatungen zur kommenden Bundesratssitzung und die abschließende Beratung in der Plenarsitzung am 15.05.2020 ein.

C. Alternativen

Alternativ ist eine bloße Zustimmung zu einem allein durch die Freie und Hansestadt Hamburg einzubringenden Gesetzentwurf mit entsprechendem Inhalt denkbar.

D. Finanzielle, personalwirtschaftliche und genderbezogene Auswirkungen Keine

E. Beteiligung und Abstimmung Keine

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Es bestehen keine Bedenken gegen eine mögliche Öffentlichkeitsarbeit.

Einer Veröffentlichung der Senatsvorlage nach Beschlussfassung im zentralen elektronischen Informationsregister stehen keine Bedenken entgegen.

G. Beschluss

Der Senat beschließt eine Mitantragstellung der Freie Hansestadt Bremen zur Ergänzung des § 71 BRAO um die Sätze „Die Abstimmung kann auch auf elektronischem Wege über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach der Bundesrechtsanwaltskammer erfolgen. § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.“ für die Ausschussberatungen zur kommenden Bundesratssitzung und die abschließende Beratung in der Plenarsitzung am 15.05.2020.

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