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Archiv "Mitteilungen: Tarifabschluss für Arzthelferinnen 2002" (01.03.2002)

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In den Tarifverhandlungen am 23. 1. 2002 in Berlin wurde mit Wirkung 1. 1. 2002 ein neuer Gehaltstarifvertrag sowie eine Änderung in § 12 Abs. 7 des Manteltarif- vertrages zur Höhe der vermögenswirk- samen Leistungen beschlossen.

Die Höhe des Tarifvertragsabschlus- ses beträgt 1,8 Prozent linear für die Arzthelferinnen in den westlichen Bun- desländern und entspricht damit der für 2002 prognostizierten Grundlohnsum- mensteigerungsrate. Dabei wurde keine gleichzeitige „Glättung“ der Gehälter auf runde Eurozahlen vorgenommen, sondern der auf Grund der Euroumrech- nung nach den amtlichen Vorschriften sich ergebende Betrag mit zwei Stellen nach dem Komma beibehalten, um zu- sätzliche Aufrundungseffekte zu vermei- den. Der Tarifabschluss bewegt sich un- terhalb der in anderen Lohnbereichen für 2002 in Kraft tretenden Tarifer- höhungen von über 2 Prozent sowie der Inflationsrate von 2,5 Prozent in 2001 ge- genüber 2000.

Gleichzeitig wurde durch eine Anhe- bung der Gehälter in den neuen Bundes- ländern von jetzt 83 Prozent auf 85 Pro- zent des Westniveaus ab 1. 1. 2002 eine weitere Angleichung vorgenommen, um die „Schere“ zwischen Ost und West zu schließen, nachdem auch die Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ Ost) seit dem 1. 1. 2002 eine Anhebung der Vergü- tungssätze auf 90 Prozent vorsieht.

Im Bereich der Ausbildungsvergü- tungen wurde lediglich für die Auszubil- denden des 1. Ausbildungsjahres in den neuen Bundesländern eine Anhebung um 10 Abeschlossen.

Im Rahmen der parallel laufenden Tarifgespräche zum Abschluss eines (gesetzlich notwendigen) Tarifvertrages über Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung wur- de darüber hinaus ein „Startkostenzu- schuss“ der Arbeitgeber in Form einer Erhöhung der vermögenswirksamen Lei- stungen, die zukünftig fakultativ von der Arzthelferin als Altersvorsorgebeiträge verwendet werden können, in Höhe von 3,41 A für Vollzeitbeschäftigte bezie- hungsweise 1,71 Afür Teilzeitbeschäftig- te und Auszubildende vereinbart; die vermögenswirksamen Leistungen betra- gen damit zukünftig 30 bzw. 15 A.

Die Tarifgespräche, die bereits sehr frühzeitig im Sommer 2001 aufgenom- men worden waren, gestalteten sich dies- mal deshalb besonders schwierig und langwierig, weil zum einen die Themen- bereiche Altersversorgung und Gehalts- tarifvertrag gleichzeitig zu verhandeln waren und zum anderen der Berufsver- band der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzt- helferinnen (BdA) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ein umfangreiches Forderungspaket vorge- legt hatten. Es umfasste nicht nur

❃ eine lineare Erhöhung der Gehälter für die Arzthelferinnen um 4,5 Prozent,

❃ die Erhöhung der Gehälter in den neuen Bundesländern von 83 Prozent auf 88 Prozent des Westniveaus,

❃ eine zusätzliche Aufstockung der Beträge auf volle Euro,

❃ eine Erhöhung der monatlichen Ausbildungsvergütungen zwischen 24 und 30 A(West) bzw. zwischen 26 bis 61 A (Ost) (jeweils unterschiedlich in den ein- zelnen Ausbildungsjahren),

sondern darüber hinaus eine umfang- reiche Revision der Gehaltstabelle: Die Eingangsstufe (Tätigkeitsgruppe I) sollte nur noch für Berufsanfänger im 1. bis 3.

Berufsjahr Geltung haben, sodass die Arzthelferin spätestens ab dem 4. Berufs- jahr automatisch in die Tätigkeitsgruppe II einzugruppieren wäre. Zusätzlich soll- te ein schnellerer Aufstieg in höhere Tätigkeitsgruppen tarifvertraglich mög- lich sein. Dies hätte auch Neudefinitio- nen der Eingruppierungsvoraussetzun- gen beziehungsweise der Tätigkeitsgrup- pen II bis IV zur Folge gehabt.

Betriebliche Altersversorgung

Von den ärztlichen Arbeitgebern wurden diese sehr weitgehenden Änderungen der Tarifstruktur mit ihrem zusätzlichen Kostenschub durch Kappung der Ein- gangsstufe als sachlich und ökonomisch nicht vertretbar zurückgewiesen. Darü- ber hinaus hätte eine so weitgehende Re- vision zeitgleich mit der Einführung der betrieblichen Altersversorgung in den Praxen die niedergelassenen Ärzte orga- nisatorisch auf unzumutbarer Weise bela- stet. Die Arbeitgeber haben demgegenü- ber sehr frühzeitig signalisiert, dass sie

die Umsetzung der gesetzlichen Vorga- ben zur Altersvorsorge („Riester-Ren- te“) in eine tarifvertragliche Regelung der Entgeltumwandlung nicht nur sehr rasch vollziehen wollten, sondern darü- ber hinaus durch die Einrichtung einer spezifischen Versorgungseinrichtung für das Praxispersonal einen maßgeblichen Impuls für die Etablierung der betriebli- chen Altersvorsorge bei ihren Mitarbei- tern leisten wollten. Denn es liegt auf der Hand, dass mit einer eigenständigen, be- rufsgruppenspezifischen Einrichtung – die Entscheidung ist dabei zugunsten der Pensionskasse gefallen – optimale orga- nisatorische sowie finanzielle Rahmen- bedingungen für den Arbeitgeber und die Helferin geschaffen werden. Diese mit hoher Priorität und Engagement der ärzt- lichen Selbstverwaltung betriebene Auf- gabe lässt für weitergehende Revisionen im Tarifgefüge zurzeit keinen Spielraum.

Auch hinsichtlich der Forderungen der Helferinnen nach einer Beteiligung der Arbeitgeber an den Beiträgen zur be- trieblichen Altersversorgung über die jet- zige Höhe der vermögenswirksamen Lei- stungen hinaus haben die Arbeitgeber le- diglich Möglichkeiten für einen „Startko- stenzuschuss“ in Höhe der o. g. Beträge gesehen. Die betriebliche Altersversor- gung ist damit im Wesentlichen arbeit- nehmerfinanziert.

Der Tarifabschluss vom 23. 1. 2002 be- wegt sich nach Auffassung der Arbeitsge- meinschaft zur Regelung der Arbeitsbe- dingungen der Arzthelferinnen (AAA) auch unter Berücksichtigung der Bud- getbedingungen in einer verträglichen Größenordnung. Die geplanten tarifver- traglichen Regelungen zur Entgeltum- wandlung werden den Arbeitgeber je- denfalls nicht zusätzlich belasten, son- dern die betriebliche Altersversorgung wird aus den bisherigen vermögenswirk- samen Leistungen und weiteren bereits bestehenden Entgeltbestandteilen (zum Beispiel dem 13. Gehalt) finanziert. Im Übrigen wird der noch abzuschließende Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung le- diglich die Rahmenbedingungen i. S. ge- setzlicher Mindestvorschriften enthalten, die für die Etablierung der betrieblichen Altersversorgung notwendig sind. Der Durchführungsweg der Altersversorgung wird eine Pensionskasse sein, die bis zum Sommer des Jahres gegründet werden soll. Ein entsprechendes Angebot wird dann allen ärztlichen Arbeitgebern und Arzthelferinnen unterbreitet werden. Bis dahin sollte mit dem übereilten Ab- schluss von Verträgen abgewartet wer- den, da die Zulagen beziehungsweise Steuervorteile sowieso erst zum Jahre- sende 2002 geltend gemacht werden kön-

nen. Rosemarie Bristrup/AAA

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 9½½½½1. März 2002 AA591

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Tarifabschluss

für Arzthelferinnen 2002

(2)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A592 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 9½½½½1. März 2002

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arzt- helferinnen*, die im Bundesgebiet in den Praxen niedergelassener Ärzte tätig sind. Liegt der Beschäftigungsort in den neuen Bundesländern, so gilt dieser Ver- trag, soweit in den nachfolgenden Vor- schriften nichts Abweichendes bestimmt wird.

(2) Arzthelferinnen im Sinne des Ta- rifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Arzthelfe- rin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben.

Sprechstundenschwestern und Sprech- stundenhelferinnen sowie staatlich ge- prüfte Kranken- und Kinderkranken- schwestern sind den Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine Tätigkeit als Arzthelferin ausüben.

(3) Dieser Tarifvertrag gilt entspre- chend auch für Auszubildende.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieser Gehaltstarifvertrag be- stimmt unmittelbar und zwingend den In- halt aller Arbeitsverträge zwischen Mit- gliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Re- gelung der Arbeitsbedingungen der Arzt- helferinnen und Mitgliedern der tarifver- tragschließenden Arbeitnehmerorgani- sationen.

(2) Sind nicht beide Partner des Ar- beitsvertrages Mitglied der Tarifvertrags- partner, so gelten die tariflichen Bestim- mungen, wenn im Arbeitsvertrag auf die- sen Gehaltstarifvertrag oder auf den Ge- haltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich oder stillschwei- gend Bezug genommen wird.

§ 3

Gehälter für voll- und teilzeit- beschäftigte Arzthelferinnen (1) Ab 1. Januar 2002 gilt folgende Gehaltstabelle für vollbeschäftigte Arzt- helferinnen (Tabelle 1):

(2) Ab dem 1. Januar 2002 erhalten vollbeschäftigte Arzthelferinnen in den neuen Bundesländern 85 Prozent der Gehälter in den westlichen Bundeslän- dern gemäß Tabelle 2:

(3) Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen ist vom Berufsbild der Arzthelferin, wie es sich aus der Ausbildungsverordnung ergibt, sowie von den ihr in rechtlich zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten (Delegations- fähigkeit) auszugehen. Die Gesamtver- antwortung des Arztes bleibt dabei im- mer unberührt. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens gelten für die Eingruppierung folgende Defini- tionen:

Tätigkeitsgruppe I:

Ausführen von Tätigkeiten nach An- weisungen, wobei Fachkenntnisse vor- ausgesetzt werden, wie sie durch eine ab- geschlossene Berufsausbildung als Arzt- helferin mit der Prüfung vor der Ärzte- kammer erworben werden.

Tätigkeitsgruppe II:

Ausführen von Tätigkeiten nach allge- meinen Anweisungen, wobei vertiefte Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die über die Anforderungen in Gruppe I hinaus erworben worden sind. Es werden 3 Berufsjahre vorausgesetzt.

Tätigkeitsgruppe III:

Weitgehend selbstständiges Aus- führen von Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse und mehrjährige Erfah- rungen sowie Fortbildung oder die An- eignung zusätzlicher Kenntnisse auf ei- nem bestimmten Gebiet erfordern und die in der Regel mit Übernahme von be-

Mitteilungen

Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen, Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln, und dem Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzt- helferinnen e.V., Bissenkamp 12–16, 44135 Dort-

mund, der Vereinten Dienstleistungsgewerk- schaft, Theodor-Heuss-Straße 2, 70174 Stuttgart, und dem Verband der weiblichen Arbeitnehmer e.V., Konstantinstraße 33, 53179 Bonn, wird fol- gender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:

´Tabelle 1CC´

Ab dem 1. Januar 2002 gilt folgende Gehaltstabelle für vollbeschäftigte Arzthelferinnen:

Berufsjahr Tätigkeitsgruppe I Tätigkeitsgruppe II Tätigkeitsgruppe III Tätigkeitsgruppe IV

1.– 3. 1 309,05 A – – –

4.– 6. 1 429,28 A 1 501,11 A – –

7.–10. 1 549,52 A 1 627,59 A 1 705,14 A 1 859,73 A

11.–16. 1 639,56 A 1 721,79 A 1 803,52 A 1 967,47 A

17.–22. 1 745,22 A 1 833,70 A 1 920,63 A 2 094,47 A

ab dem 23. 1 850,88 A 1 943,52 A 2 035,65 A 2 220,43 A

´Tabelle 2CC´

Ab dem 1. Januar 2002 erhalten vollbeschäftigte Arzthelferinnen in den neuen Bundes- ländern 85 Prozent der Gehälter in den westlichen Bundesländern gemäß folgender Tabelle:

Berufsjahr Tätigkeitsgruppe I Tätigkeitsgruppe II Tätigkeitsgruppe III Tätigkeitsgruppe IV

1.– 3. 1 112,69 A – – –

4.– 6. 1 214,89 A 1 275,94 A – –

7.–10. 1 317,09 A 1 383,45 A 1 449,37 A 1 580,77 A

11.–16. 1 393,63 A 1 463,52 A 1 532,99 A 1 672,35 A

17.–22. 1 483,44 A 1 558,65 A 1 632,54 A 1 780,30 A

ab dem 23. 1 573,25 A 1 651,99 A 1 730,30 A 1 887,37 A

Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen

* Nachfolgend wird durchgängig die weibliche Berufsbe- zeichnung verwendet.

(3)

sonderer Verantwortung verbunden sind.

Es werden 6 Berufsjahre vorausgesetzt.

Tätigkeitsgruppe IV: Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besonde- re Anforderungen an das fachliche Kön- nen und das Verantwortungsbewusstsein stellen und die in der Regel mit Leitungs- funktionen (Personalführung, Weisungs- befugnisse) verbunden sind.

(4) Nicht vollberufstätige Arzthelfe- rinnen erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167 des jewei- ligen Monatsgehaltes für vollberufstätige Arzthelferinnen ihrer Tätigkeitsgruppe.

§ 4

Ausbildungsvergütung

(1) Die Ausbildungsvergütung beträgt im 1. Jahr monatlich 475,50 A im 2. Jahr monatlich 516,40 A im 3. Jahr monatlich 559,86 A (2) In den neuen Bundesländern be- trägt die Ausbildungsvergütung

im 1. Jahr monatlich 388,36 A im 2. Jahr monatlich 449,94 A im 3. Jahr monatlich 493,40 A

§ 5 Abrechnung

Die Arzthelferin hat Anspruch auf ei- ne schriftliche Abrechnung ihrer Bezüge.

§ 6 Zuschläge

(1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit so- wie Arbeit am 24. und am 31. 12. ab 12.00 Uhr sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein Stundensatz von 1/167 des Mo- natsgehaltes zugrunde gelegt.

(2) Der Zuschlag beträgt je Stunde a) für Überstunden, für Arbeit am

Samstag . . . 25 Prozent b) für Sonn- und

Feiertagsarbeit . . . 50 Prozent c) für Arbeit am 24. und 31. Dezem- ber ab 12.00 Uhr . . . 50 Prozent d) für Arbeiten am Neujahrstag,

dem 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst-und Weihnachts- feiertagen . . . 100 Prozent e) für Nachtarbeit . . . 50 Prozent (3) Besteht für dieselbe Zeit An- spruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.

§ 7

Wahrung des Besitzstandes Waren für die Arzthelferin vor In- Kraft-Treten dieses Tarifvertrages günsti- gere Gehaltsbedingungen vereinbart, so werden diese durch diesen Vertrag nicht berührt.

§ 8

In-Kraft-Treten und Laufzeit (1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 24. November 2000. Er tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten schrift- lich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2002.

Protokollnotizen

I. Zu § 1 (2) (Geltungsbereich) Angestellte ohne Lehrabschlussprü- fung in der Tätigkeit von Arzthelferin- nen, die am 1. April 1969 das 21. Lebens- jahr vollendet hatten und die an diesem Stichtage mindestens fünf Jahre als Arzt- helferin tätig waren, werden den Arzthel- ferinnen gleichgestellt.

II. Zu § 3 (1) (Berufsjahre)

Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur Arzthelferin bestanden wurde. Die Be- rufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Kranken- schwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt.

Unterbricht die Arzthelferin ihre be- rufliche Tätigkeit wegen Erziehungsur- laubs, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.

Hat die Arzthelferin vor ihrer Ausbil- dung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufs- jahre anzurechnen.

Werden Angestellte ohne Lehrab- schlussprüfung gemäß Protokollnotiz I Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht an- zurechnen.

Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom 12. 9. 1997 gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 1. 11. 1997 abgeschlossen wer- den. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. 11. 1997 bestanden haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Man- teltarifvertrages vom 16. 9. 1992.

III. Zu § 3 (3) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen)

Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinander auf in dem Sinne, dass höhere Tätigkeitsgruppen Tätigkei- ten aus den darunter liegenden Tätig- keitsgruppen mitumfassen. Die Eingrup- pierung in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis IV jeweils genannten Kriterien und muss im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag ver- einbart werden. Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höhergruppierung.

Übt eine Arzthelferin verschieden zu bewertende Tätigkeiten aus, so kommt es auf das Gesamtbild und die Bewertung ihrer verschiedenen Tätigkeiten nach den Tätigkeitsdefinitionen an. Sie erhält Ge- halt nach der höheren Tätigkeitsgruppe, wenn die Tätigkeiten nach dieser Gruppe regelmäßig mehr als die Hälfte der ge- samten Arbeitszeit in Anspruch nehmen.

1. Zu Tätigkeitsgruppe II:

(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I: 5 Prozent)

In diese Gruppe fällt u. a. das Aus- führen von delegationsfähigen Leistun- gen am Patienten nach allgemeinen An- weisungen (z. B. im Bereich der physika- lischen Therapie, der Erstellung eines EKGs und/oder weitere vergleichbare Leistungen) sowie Unterstützung bei der Erstellung der Privatabrechnung und/

oder der Kassenabrechnung und im Be- reich der Praxisorganisation.

2. Zu Tätigkeitsgruppe III:

(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I: 10 Prozent)

In diese Gruppe fallen Tätigkeiten in der Betreuung und Anleitung von Auszu- bildenden, Tätigkeiten in der Patienten- beratung (z. B. bei Diätfragen), betreu- ende Tätigkeiten im Rahmen von Patien- tengruppen sowie der Prävention; weiter- hin gemäß § 46 Abs. 1 BBiG weitergebil- dete Arzthelferinnen (Arztfachhelferin- nen) mit entsprechender Abschlussprü- fung und gemäß § 23 Nr. 4 Röntgenver- ordnung fortgebildete Arzthelferinnen.

3. Zu Tätigkeitsgruppe IV:

(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I: 20 Prozent)

In diese Gruppe fallen Tätigkeiten mit Leitungsfunktionen, d. h. übertra- gene Weisungsbefugnisse in Praxen mit überdurchschnittlich großem Personal- bestand sowie Tätigkeiten im organisa- torischen und kaufmännischen Verwal- ten unter wirtschaftlichen Gesichts- punkten.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A594 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 9½½½½1. März 2002

(4)

IV. Zu § 3 (3)

Bei den Begriffen „Anweisung“, „all- gemeine Anweisung“, „weitgehend selbst- ständig“ sowie „selbstständig“ im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis IV sind die Ver- ordnung der Bundesregierung über die Berufsausbildung zur Arzthelferin vom 10. 12. 1985 (BGB l. Jahrgang 1985, Teil I, S. 2200 bis 2208) sowie die Stellungnah- men der Bundesärztekammer zur Delega- tionsfähigkeit ärztlicher Leistungen zu berücksichtigen; dies sind die Stellungnah- men des Vorstandes der Bundesärztekam- mer zur „Vornahme von Injektionen, In- fusionen und Blutentnahmen durch An- gehörige der medizinischen Assistenzbe- rufe“ vom 16. 2. 1974, die von der Bundes- ärztekammer mitgetragene Stellungnah- me der Deutschen Krankenhausgesell- schaft zu „Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen durch das Krankenpflege- personal“ vom 11. 3. 1980 sowie die im Jahr 1988 abgegebene Stellungnahme der Vorstände von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung zu

„Anforderungen an die persönliche Lei- stungserbringung“ (Deutsches Ärzteblatt, Heft 38 vom 22. 9. 1988, S. 2604 f.).

Berlin, den 23. Januar 2002

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 9½½½½1. März 2002 AA595

§ 12

(13. Gehalt, vermögenswirksame Leistungen) Abs. 7 erhält ab 1. 1. 2002

folgende Fassung:

(7) Die Arzthelferin erhält nach Ab- lauf der Probezeit eine vermögenswirksa- me Leistung von 30 Amonatlich.

Teilzeitbeschäftigte mit einer geringe- ren als einer regelmäßigen durchschnittli-

chen Arbeitszeit von 18 Stunden wö- chentlich haben nach der Probezeit An- spruch auf 15 Avermögenswirksame Lei- stungen monatlich.

Auszubildende ab dem zweiten Aus- bildungsjahr haben ebenfalls Anspruch auf 15 Avermögenswirksame Leistungen monatlich.

Berlin, den 23. 1. 2002 ✮

Änderungstarifvertrag zum

Manteltarifvertrag für Arzthelferinnen

vom 12. 9. 1997

Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeits- bedingungen der Arzthelferinnen, Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln, und dem Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen e.V., Bissenkamp 12–16, 44135 Dortmund, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, Theodor-Heuss- Straße 2, 70174 Stuttgart, und dem Verband der weiblichen Arbeitnehmer e.V., Konstantinstraße 33, 53179 Bonn, wird folgender Änderungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag vom 12. 9. 1997 abgeschlossen:

Telekommunikations- und Informatik-Anwendungen erlauben im Gesundheitswesen eine verbesserte Kommunikation und Informati- on, vereinfachen daher diagnostische und therapeutische Prozesse und ermöglichen eine bessere Versorgung auch im persönlichen Um- feld des Patienten. Der von Selbstverwaltung und Gesundheitspolitik gemeinsam getragene Kongress macht konsentierte Entscheidungs- prozesse transparent und öffnet die Diskussion „telematischer“ Per- spektiven einer breiten Öffentlichkeit.

1. Kongresstag

Neben Wortbeiträgen aus Politik – es sprechen die Gesundheitsmini- sterinnen des Bundes und des Landes NRW, Ulla Schmidt und Birgit Fischer –, Selbstverwaltung– es reden Dr. Richter-Reichhelm für die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Herbert Rebscher (VdAK) für die Kostenträger –, Wissenschaft und Industrieund einem Empfang des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen stehen Workshopsauf dem Programm.

Parallele Workshops am 1. Tag:

❃Patientenbeteiligung und neue Technologien im Gesundheitswesen

❃Qualitätssicherung und -management im Gesundheitswesen

❃Sektorübergreifende Zusammenarbeit und integrierte Versorgung

❃Systemsteuerung und Datentransparenz.

2. Kongresstag

Der zweite Kongresstag steht unter dem Motto „Telematik in der Pra- xis“, das zunächst in Workshopsbehandelt wird.

Parallele Workshops am 2. Tag:

❃Elektronischer Arztbrief und Elektronische Patientenakte

❃Elektronisches Rezept

❃Informationssysteme

❃Infrastruktur und Standardisierungsplattform

❃Telemedizin.

Wortbeiträge im Plenumzu den Themen

❃Datenschutz,

❃Rechtsfragen

❃sowie Finanzierungsmodellen

und eine Podiumsdiskussion, an der die Staatssekretäre des BMG, des MFJFG NRW und Hauptgeschäftsführer verschiedener Selbstverwal- tungsorganisationen teilnehmen, beschließen den zweiten Tag.

3. Kongresstag

Medication Management and Health Telematics stehen im Mittel- punkt des dritten Konferenztages, der in Kooperation mit EHTEL – European Health Telematics Association – stattfindet: Von und mit den europäischen Nachbarn lernen ist das erklärte Ziel. Vor diesem Hintergrund werden Projekte zum Medication Management aus Eu- ropa vorgestellt und die sich aus der europäischen Integration erge- benden Harmonisierungsaspekte zur Gestaltung interoperabler Tele- matik-Anwendungen betrachtet.

Der Kongress wird vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG), der Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und - gestaltung e.V. (GVG), dem Ministerium für Frauen, Jugend, Fami- lie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen (MFJFG), dem Zentrum für Telematik im Gesundheitswesen (ZTG) sowie dem „Aktionsforum Telematik im Gesundheitswesen“ (ATG) ge- meinsam getragen.

Nähere Informationen erteilt die Gesellschaft für Versicherungswis- senschaft und -gestaltung e.V., Aktionsforum Telematik im Gesund- heitswesen, Hansaring 43, 50670 Köln, Telefon: (02 21) 91 28 67- 19/21/23, Fax: (02 21) 91 28 67-6, E-Mail: atg@gvg-koeln.de Das Programm sowie weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie auf der Website http://atg.gvg-koeln.de ✮

ehealth 2002 – Telematik im Gesundheitswesen

Nationaler und internationaler Kongress, 5. bis 7. März 2002, Bonn, Maritim Hotel

Referenzen

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