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Zu Frage 2: Das Bundesrecht schreibt in der SSV (in der seit dem 1

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I 247/2007 BVE 9. Januar 2008 BVE C

Interpellation

0015 Aellen, Tavannes (PSA) Hirschi, Moutier (PSA) Vaquin, Moutier (CVP) Zuber, Moutier (PSA)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 12.09.2007

Plakatwildwuchs am Strassenrand

Kurz vor den National- und Ständeratswahlen erscheinen entlang der Kantonsstrassen immer unzählige Plakate, auf denen die Verdienste der Kandidatinnen und Kandidaten gerühmt werden.

Die Plakate sind an Holzkonstruktionen angebracht, die nicht sehr solide aussehen und — zwar meistens auf privatem Grund — direkt am Strassenrand aufgestellt sind. Dieses Vorgehen ist sicher sympathisch, es führt aber zu Problemen, da die regelrechte Plakatschwemme vor allem die Autofahrerinnen und Autofahrer ablenken kann.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1) Ist es erlaubt, Wahlplakate in unmittelbarer Nähe der Kantonsstrassen aufzustellen?

2) Wenn ja: Muss bei solchen Plakaten ein bestimmter Abstand zur Strasse eingehalten werden?

3) Ist dafür eine spezielle Bewilligung erforderlich?

4) Wenn ja: Haben die Kandidatinnen und Kandidaten ein entsprechendes Gesuch gestellt?

5) Werden die entsprechenden Personen verfolgt, falls sie gewisse Vorschriften nicht eingehalten haben?

6) Wer haftet im Falle eines Unfalls, der durch eine dieser Plakatvorrichtungen, die beispielsweise vom Wind umgestossen wurde, verursacht wird?

Antwort des Regierungsrates

Zu Frage 1:

Bei den Wahlplakaten handelt es sich um so genannte Strassenreklamen. Diese werden einerseits im Bundesrecht – d.h. im Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und in der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) – geregelt, andererseits auch im kantonalen Recht, nämlich im Baugesetz (BauG, BSG 721.0) und in der Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame (VASR, BSG 722.51). Das Aufstellen von Wahlplakaten entlang von

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Kantonsstrassen ist in diesen Gesetzen nicht generell verboten und somit grundsätzlich erlaubt.

Zu Frage 2:

Das Bundesrecht schreibt in der SSV (in der seit dem 1. März 2006 geltenden Fassung) für Strassenreklamen keinen Strassenabstand mehr vor. Es muss nur noch das Lichtraumprofil eingehalten werden und das beträgt 50 cm ab Fahrbahnrand. Verboten sind jedoch nach wie vor alle Strassenreklamen, "welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten". Im Gegensatz zur früheren Regelung in der SSV, wonach Strassenreklamen mit Fremdwerbung (also Werbung, die keinen direkten Zusammenhang mit dem Standort der Strassenreklame hat) nur innerorts zulässig war, ist es heute auch nicht mehr verboten, ausserorts Plakate mit Fremdwerbung aufzustellen. Strassenreklamen müssen aber grundsätzlich den für die betreffende Strasse im kantonalen bzw. kommunalen Recht vorgeschriebenen Strassenabstand einhalten. Bei Kantonsstrassen sind das in der Regel fünf Meter, ausser es wäre mit einer Strassenbaulinie ein anderer Abstand festgelegt.

Ausnahmen von den Strassenabständen bzw. den Baulinien sind möglich, und zwar nach Art. 28 BauG, wonach nur ein genügendes Interesse des Bauherrn nachgewiesen werden muss und somit keine besonderen Verhältnisse oder gar wichtigen Gründe erforderlich sind. Verlangt wird aber, dass keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden. Solche Ausnahmen nach Art. 28 BauG werden für Strassenreklamen relativ häufig erteilt. Nach Art. 7 Abs. 2 des Baubewilligungsdekrets (BewD, BSG 725.1) müssen alle Bauvorhaben – also auch baubewilligungsfreie – die nach der besonderen Gesetzgebung geltenden Vorschriften einhalten. Somit müssen auch bei bewilligungsfreien Strassenreklamen die Strassenabstände grundsätzlich eingehalten werden. Seitens der Polizei- und Militärdirektion wird ein Minimalabstand von drei Metern zur Fahrbahn empfohlen (BSIG-Nr. 7/722.51/3.1)

Zu Frage 3:

Wahlplakate gelten dann als bewilligungsfreie temporäre Reklamen, wenn sie maximal sechs Wochen vor dem Wahltermin aufgestellt werden und spätestens fünf Tage nach dem Wahltermin weggeräumt werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. g VASR). Diese Voraussetzungen dürften in der Regel erfüllt sein.

Zu Frage 4:

Falls die Wahlplakate mehr als sechs Wochen vor dem Wahltermin aufgestellt werden, benötigen sie eine Reklamebewilligung und – bei längerer Aufstellungsdauer – eine Baubewilligung. Das Bewilligungsgesuch muss bei der Standortgemeinde eingereicht werden. Bewilligungsbehörde ist ebenfalls die Gemeinde oder allenfalls der Regierungsstatthalter. Bei Kantonsstrassen muss das kantonale Tiefbauamt (TBA) der Bewilligung zustimmen, wenn eine Ausnahme vom Strassenabstand erteilt wird. Bei Standorten ausserhalb der Bauzone muss zudem das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Raumplanungsgesetz prüfen. Ob vor den letzten National- und Ständeratswahlen entsprechende Gesuche bei den Gemeinden eingereicht wurden, ist dem Regierungsrat nicht bekannt.

Zu Frage 5:

Stören baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen die öffentliche Ordnung, so ordnet nach Art. 5 Abs. 2 BewD die Baupolizeibehörde der Gemeinde die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen an. Die öffentliche Ordnung gilt unter anderem dann als

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gestört, wenn eine Baute oder Anlage die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Ob Gemeinden mit baupolizeilichen Verfügungen gegen Wahlplakate vorgegangen sind, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wurde wiederum nicht erhoben. Beschwerden gegen solche Verfügungen sind beim Kanton keine eingegangen. Nach Art. 83 Abs. 3 des Strassenbaugesetzes (SBG) schliesslich bleiben trotz der primären Zuständigkeit der kommunalen Baupolizeibehörden Massnahmen der Strassenaufsichtsbehörde – bei Kantonsstrassen also des TBA – zum Schutz der Strasse und des Verkehrs vorbehalten.

Im Zusammenhang mit den letzten National- und Ständeratswahlen mussten das TBA oder die zuständige Polizeistelle in verschiedenen Fällen aus Gründen der Verkehrssicherheit gefährlich platzierte Wahlplakate entfernen.

Zu Frage 6:

Die Frage lässt sich nicht generell beantworten. Das SVG enthält zu den Strassenreklamen keine Haftungsbestimmungen, ebenso wenig das kantonale Ausführungsrecht. Die Regelung von Art. 58 Abs. 4 SBG ist wohl nicht auf Unfallschäden, sondern auf Schäden an der Strasse selbst ausgerichtet. Ob bei einem – zu Unrecht – unterlassenen Eingreifen des TBA eine Staatshaftung nach dem Personalgesetz begründet werden könnte, ist sehr fraglich. Somit dürfte sich die Haftung nach den Bestimmungen des Zivilrechts richten. In Frage kommen die Haftung aus unerlaubter Handlung (OR 41), die Grundeigentümerhaftung (ZGB 679) und allenfalls die Werkeigentümerhaftung des Kantons (OR 58).

An den Grossen Rat

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