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Archiv "Neue Qualitätssicherungsvereinbarung zur invasiven und interventionellen Kardiologie" (24.09.1999)

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Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung und die Spitzenverbände der Kran- kenkassen haben die nachstehend abge- druckte Qualitätssicherungsvereinbarung zur invasiven Kardiologie getroffen. Dar- in haben sie die Voraussetzungen festge- legt, die zukünftig bei der Durchführung und Abrechnung von diagnostischen und therapeutischen Linksherzkatheterisie- rungen in der vertragsärztlichen Versor- gung an die persönliche fachliche Qualifi- kation der Ärzte, die apparative Ausstat- tung der Praxis, die Praxisorganisation und die Nachbetreuung der Patienten zu erfüllen sind. Zu den Regelungen gehört auch, daß erstmals Anforderungen an die ärztliche „Routine“ (gemessen an einer Mindestzahl von Eingriffen pro Jahr) zur Abrechnungsvoraussetzung gemacht wird. Zum Hintergrund dieser Regelung sei auf die Ausführungen unter „Politik“

in diesem Heft verwiesen. Die nachfol- gende Darstellung dient der Erläuterung der weiteren inhaltlichen Aspekte der neuen Regelung zur Qualitätssicherung in der invasiven Kardiologie.

Einleitung

Die zum 1. Oktober 1999 in Kraft tretende Vereinbarung „Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie)“ ist das Ergebnis intensiver Beratungen zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Spitzenverbänden der Krankenkassen. Unterstützt wurden sie dabei durch die Expertise von Sachver- ständigen aus dem Bereich von Klinik und freier Praxis sowie von Vertretern der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung und des Bundesverbandes Niedergelassener Kar- diologen e.V.. Die zentralen Regelungs- inhalte betreffen folgende Aspekte: die persönliche fachliche Qualifikation der Ärzte, die organisatorischen Anforderun- gen an Praxisausstattung und -ablauf sowie eine Auflage hinsichtlich der Mindest- anforderungen an die ärztliche Routine bei der Leistungserbringung. Eine Übergangs- regelung trifft zusätzliche Bestimmungen für bereits in der ambulanten Versorgung invasiv kardiologisch tätige Ärzte.

Fachliche Qualifikation der Ärzte Bei der Festlegung der Anforderun- gen an die persönliche fachliche Qualifikation der Ärzte sind die Vertrags- partner zunächst ihrem Grundsatz ge- folgt, sich nach den Vorgaben des ärztli- chen Weiterbildungsrechts im Allgemei- nen und der (Muster-)Weiterbildungsord- nung und den (Muster-)Richtlinien zum Inhalt der Weiterbildung der Bundesärz- tekammer im Besonderen zu richten.

Dementsprechend ist Voraussetzung für den Erhalt der Abrechnungsgenehmi- gung für diagnostische und therapeuti- sche Linksherzkatheterisierungen die Be- rechtigung zum Führen der Gebietsbe- zeichnung Innere Medizin mit Schwer- punkt Kardiologie. Allerdings gehen die festgelegten Anforderungen an die ärztli- che Qualifikation in einigen Punkten über die weiterbildungsrechtlichen Regelun- gen der Ärztekammern hinaus. Dies gilt insbesondere für die nachzuweisende Zahl bereits unter Anleitung durchge- führter Katheterisierungen. Die Vertrags- partner haben sich zu diesem Vorgehen entschlossen, da die derzeit in den (Mu- ster-) Richtlinien zum Inhalt der Weiter- bildung festgelegten diesbezüglichen Anforderungen von den Sachverständi- gen einhellig als nicht angemessen für die selbständige Führung eines Katheterla- bors in eigener Praxis angesehen wurden.

Außerdem sind in den Regelungen der Landesärztekammern verschiedene von den (Muster-)Richtlinien der Bundesärzt- kammer abweichende Regelungen ge- troffen worden, die zum Teil hinter den dort festgelegten Mindestanforderungen zurückbleiben. Die Bundesärztekammer hat in diesem Zusammenhang erläutert, daß ihr die Auffassung der Sachverständi- gen bekannt sei und in den für das Weiter- bildungsrecht zuständigen Gremien bera- ten werde. Bis zu einer ggf. erfolgenden Änderung der (Muster-)Richtlinien zum Inhalt der Weiterbildung und einer wün- schenswerten Vereinheitlichung der Re- gelungen auf Landesebene muß es hinge- nommen werden, daß an einigen Punkten die festgelegten Anforderungen an die ärztliche Fachkunde im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der vertrags- ärztlichen Versorgung vom ärztlichen Weiterbildungsrecht abweichen.

Vorgehen bei diagnostischen Eingriffen

In der jetzt getroffenen Vereinbarung zur invasiven Kardiologie werden Fest- legungen verschiedener Art an Praxisor- ganisation und -ablauf getroffen. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf der Be- treuung der Patienten während des Ein- griffs und danach. Im Hinblick auf die Intensität dieser Betreuung wird dabei unterschieden zwischen diagnostischen und therapeutischen Katheterisierungen.

Ausschlaggebend für dieses Vorgehen waren die Unterschiede in Art, Häufig- keit und Gefahrenpotential möglicher Komplikationen, die im Zusammenhang mit den invasiv kardiologischen Maßnah- men auftreten können. Für diagnostische Linksherzkatheterisierungen wurde in Übereinstimmung mit der Auffassung der Sachverständigen die Notwendigkeit der Anwesenheit einer medizinischen Fachkraft im Katheterraum während des Eingriffs festgelegt. Im Hinblick auf die Qualifikation dieser medizinischen Fach- kraft wurde es als notwendig und aus- reichend angesehen, von ihr spezifische Kenntnisse und Erfahrungen in der In- tensivmedizin und der Betreuung von Patienten nach Durchführung von Ka- theterisierungen zu verlangen. Unter die- sen Voraussetzungen können Kranken- schwestern, Arzthelferinnen und anderes medizinisches Assistenzpersonal einge- setzt werden. Die Erfüllung der Qua- lifikationsanforderungen an das Assi- stenzpersonal sind gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Neben der Anwesenheit der medizi- nischen Fachkraft im Katheterraum hat der die Katheterisierung durchführende Arzt sicherzustellen, daß ein approbier- ter Arzt für den Fall schwerwiegender Komplikationen zur unmittelbaren Hil- festellung zur Verfügung steht und in kürzester Frist herbeigerufen werden kann. Dieses Erfordernis erfüllen zum Beispiel ein Gemeinschaftspraxispartner oder auch ein Weiterbildungsassistent, die in einem anderen Praxisraum die rou- tinemäßige Sprechstunde abhalten. Für den Zeitraum der Betreuung nach einer diagnostischen Linksherzkatheterisie- rung ist festgelegt, daß die Patienten in der Regel nicht unter vier Stunden nach- zubetreuen sind. Hinsichtlich des für die Nachbetreuung zur Verfügung stehenden Personals gilt analog den Bestimmungen, die für den Eingriff selbst festgelegt wur- den, daß eine medizinische Fachkraft an- wesend und ein approbierter Arzt zur un- mittelbaren Hilfestellung zur Verfügung stehen muß. Ärzten, die medizinisch be- gründet ein abweichendes Vorgehen von der in der Vereinbarung festgelegten K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Neue Qualitätssicherungsvereinbarung zur

invasiven und interventionellen Kardiologie

(2)

4-Stunden-Regelfrist wählen, wird Spiel- raum eingeräumt.

Organisatorische Anforderungen bei therapeutischen Interventionen Weitergehendes ist für die Betreuung von Patienten, die sich therapeutischen Katheterinterventionen, zum Beispiel ei- ner Ballondilatation, unterziehen müssen, geregelt. Da im Zusammenhang mit die- sen Interventionen häufiger und im Ein- zelfall mit deutlich schwerwiegenderen und lebensbedrohlichen Komplikationen gerechnet werden muß, sieht die Verein- barung vor, daß sich während des Ein- griffs neben dem Untersucher ein zweiter approbierter Arzt in der Funktionseinheit

„Herzkatheterlabor“ aufhalten muß. Ei- ne medizinische Fachkraft der oben ge- schilderten Qualifikation muß im Kathe- terraum selbst anwesend sein, um dem ka- theterisierenden Arzt zu assistieren.

Wert haben die Vertragspartner weiter auf eine Regelung für den Fall des Auftre- tens schwerwiegender Komplikationen bei einer therapeutischen Katheterinterventi- on gelegt, die ihrer Art nach im Katheter- labor selbst nicht beherrschbar sind, die je- doch durch eine notfallmäßige kardio-chir- urgische Intervention grundsätzlich bewäl- tigt werden können. Bei dieser Frage der Notwendigkeit des sogenannten chirurgi- schen Stand-by sind die Vertragspartner ihrem Bemühen, den Patientenschutz in den Vordergrund zu stellen, gefolgt. Über die Notwendigkeit, Regelungen zur Orga- nisation eines thoraxchirurgischen Hinter- grundes für therapeutische Koronarinter- ventionen zu treffen, bestand bei den Sach- verständigen Einvernehmen. Hinweise für dieses Erfordernis ergeben sich auch aus der Literatur. Wenngleich dort frühere Empfehlungen, z.B. eine Ballondilatation (PTCA) ausschließlich in Einrichtungen durchzuführen, die über eine eigene ( „in house“) thoraxchirurgische Versorgungs- möglichkeit verfügen (9), heute wohl nicht mehr aufrecht erhalten werden, wird ein organisierter Stand-by weiterhin als Vor- aussetzung für die Durchführung von Koronarinterventionen angesehen (1, 7, 11). Für diesen chirurgischen Stand-by ist es wesentlich, daß der Transport der Pati- enten in eine bereitstehende Abteilung für Kardio-Chirurgie in kurzer Zeit erfolgen kann. Nach Angaben deutscher Autoren einschließlich der aktuellen Empfehlung der wissenschaftlichen Fachgesellschaft ist ein chirurgisches Stand-by mit Transport- zeiten von bis zu 30 Minuten bei Patienten mit niedrigem Risiko akzeptabel (1, 7). In Österreich gilt eine 20-Minuten-Regel

„von Tisch zu Tisch“ (8). Im Rahmen der Sachverständigenberatungen wurde ein

Zeitraum von 30 Minuten nach Feststel- lung der Notwendigkeit eines kardio-chir- urgischen Eingriffs infolge einer therapeu- tischen Katheterintervention als höchst- zulässiger Zeitraum erachtet. Die Verein- barung zur invasiven Kardiologie verlangt dementsprechend von Ärzten, die in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung therapeutische Linkherzkatheterinterven- tionen wie PTCA oder Stent-Implan- tationen durchführen wollen, bindende Absprachen mit kardio-chirurgischen Ab- teilungen zu treffen und nachzuweisen, daß ein Transport in die den chirurgischen Stand-by durchführende Abteilung in 30 Minuten erfolgen kann. Bei der Festle- gung dieser Anforderung haben die Ver- tragspartner berücksichtigt, daß Kompli- kationen, die einen thorax-chirurgischen Eingriff erforderlich machen, relativ selten sind (1, 2, 8), einen bestmöglichen Patien- tenschutz aber in den Vordergrund gestellt.

Die Bestimmungen zum organisatori- schen Vorgehen bei therapeutischen Ka- theterinterventionen betreffen weiterhin die Betreuung nach erfolgtem Eingriff.

Dabei ist sicherzustellen, daß diese Nach- betreuung in Räumlichkeiten erfolgt, die eine unmittelbare erneute Katheterinter- vention, zum Beispiel bei einer Reocclusi- on, erforderlichenfalls möglich machen.

Falls eine solche Intervention erforderlich wird, muß ein dazu qualifizierter Arzt in- nerhalb von 30 Minuten verfügbar sein.

Die Vereinbarung setzt weiterhin voraus, daß während der Nachbetreuungszeit eine medizinische Fachkraft persönlich anwe- send ist, um auftretende Komplikationen rechtzeitig erkennen zu können und ggf.

den approbierten Arzt zu verständigen, der – analog zu den o. a. Regelungen – zur unmittelbaren Hilfestellung zur Verfü- gung stehen muß. Hinsichtlich der Dauer der Nachbetreuung nach therapeutischen Katheterisierungen ist festgelegt, daß Pati- enten nach dem Eingriff mindestens über Nacht und in der Regel über einen Zeit- raum von 24 Stunden unter den o. a. Be- dingungen betreut werden. Von dieser Re- gelfrist kann in medizinisch begründeten Fällen abgewichen werden.

Apparative Ausstattung

Die im Zusammenhang mit den orga- nisatorischen Anforderungen festgeleg- ten apparativen Mindestvoraussetzungen an die Röntgeneinrichtungen und die Dokumentation der Katheterisierungen entsprechen dem heute üblichen Stan- dard für Neugeräte. Für bereits in der Versorgung verwendete Geräte sind Übergangsbestimmungen insbesondere hinsichtlich der Dokumentation der Ka- theterisierungen getroffen.

Übergangsregelung

In Ergänzung zum bereits Dargestell- ten sieht die Vereinbarung zur invasiven Kardiologie in einer Übergangsregelung Bestimmungen für diejenigen Ärzte vor, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits in eigener Praxis oder als ermächtigte Ärzte Leistungen der invasiven Kardiologie in der ver- tragsärztlichen Versorgung regelmäßig durchgeführt und abgerechnet haben.

Diese Ärzte behalten ihre Genehmigung soweit sie innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dies bei ihrer Kas- senärztlichen Vereinigung beantragen und nachweisen, daß sie die festgelegten Anforderungen an die apparative Aus- stattung und die Praxisorganisation ins- besondere hinsichtlich der Durchführung der Katheterisierungen und der Nachbe- treuung der Patienten erfüllen. Hinsicht- lich des Nachweises der gegebenen Rou- tine bei den invasiven kardiologischen Verfahren gilt Gleiches wie für diejenigen Ärzte, die erstmals eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung beantragen:

Der Nachweis der geforderten Mindest- anzahl therapeutischer und/oder diagno- stischer Eingriffe ist erstmals nach Ab- lauf von zwölf Monaten nach Inkrafttre- ten der Regelung zu führen. Nach der Übergangsregelung können die vor In- krafttreten der Vereinbarung betriebe- nen Röntgeneinrichtungen, soweit sie über eine der in der Vereinbarung ge- nannten Dokumentationsmöglichkeiten verfügen, weiterhin in der vertragsärzt- lichen Versorgung verwendet werden.

Anderes gilt für Röntgeneinrichtungen, die ausschließlich über eine Dokumen- tationsmöglichkeit mittels Videoband verfügen. Die Dokumentation mittels Vi- deoband ist bis längstens 31. Dezem- ber 2000 zulässig.

Ergänzende Protokollnotiz

Mit der Festlegung von Mindestanfor- derungen an die ärztliche Routine als Pa- rameter der Qualität ärztlicher Lei- stungserbringung wird ein neuer Weg be- schritten. Darum war den Vertragspart- nern daran gelegen, sich zeitnah mit den Auswirkungen dieses Regelungsansatzes zu befassen. In einer Protokollnotiz ha- ben sich die Kassenärztliche Bundesver- einigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen daher verständigt, erst- mals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung zur invasiven Kardiologie auf Grundlage der Angaben der Ärzte zur Zahl durchge- führter Katheterisierungen die Auswir- kungen auf die Versorgung zu prüfen.

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Literatur

1. Erbel R, Engel HJ, Kübler W, et al. Deut- sche Gesellschaft für Kardiologie - Herz und Kreislaufforschung. Richtlinien der interventionellen Koronartherapie. Z Kardiol 1997; 86: 1040–1063.

2. Goerre S, Meier B. Qualitätssicherung in der invasiven Kardiologie: Schweiz. Herz 1996; 21: 283–87

3. Hirshfeld JW, Ellis SG, Faxon DP. Recom- mendations for the assessment and main- tenance of proficiency in coronary inter- ventional procedures. J Am Coll Cardiol 1998; 31: 722–43

4. Luft HS, Bunker JP, Enthoven AC.

Should operations be regionalized? The empirical relation between surgical volu- me and mortality. N Engl J Med 1979; 301:

1364–9

5. McGrath PD, Wennberg DE, et al. Opera- tor volume and outcomes in 12,988 per- cutaneous coronary interventions. J Am Coll Cardiol 1998; 31: 570–6

6. Kastrati A, Neumann FJ, Schöming A.

Operator volume and outcome of patients undergoing coronary stent placement. J Am Coll Cardiol 1998; 32: 970–6

7. Meinertz T, Hamm Ch. Chirurgische Be- reitschaft bei Koronarinterventionen. Der Internist 1997; 38: 53–55

8. Mühlberger V, Probst P, Klein W, Mlczoch J. Qualitätssicherung in der invasiven einschließlich interventionellen Kardiolo- gie Österreichs für das Kalenderjahr 1995.

Herz 1996; 21: 291–98

9. Pepine CJ, Allen HD, Bashore TM, et al.

ACC/AHA guidelines for catheterization and catheterization laboratories (Ameri- can Heart Association ad hoc task force on

cardiac catheterization). J Am Coll Cardi- ol 1991; 18: 1149–82

10. Pepine CJ, Babb JD, Brinker JA, et al.

Guidelines for training in adult cardiovas- cular medicine: core cardiology training symposium (COCATS). Task force 3 - trai- ning in cardiac catheterization and inter- ventional cardiology. J Am Coll Cardiol 1995; 25: 14–60

11. Ryan TJ, Baumann WR, Kennedy WK, Kereiakes DJ, King SB, Mc Callister BD, Smith SC, Ullyot DJ. Guidelines for per- cutaneous transluminal coronary angio- plasty. A report of the American Heart Association/American College of Cardio- logy task force on assessment of diagnostic and therapeutic cardiovascular procedures (committee on percutaneous transluminal coronary angioplasty). Circulation 1993;

88: 2987–3000

A

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Inhalt

Diese Vereinbarung ist eine Maßnah- me zur Qualitätssicherung, mit welcher die Strukturqualität bei der Erbringung von Leistungen der invasiven Kardiolo- gie in der vertragsärztlichen Versorgung gesichert werden soll. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, organisatorischen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Lei- stungen der invasiven Kardiologie, d.h.

Katheterisierungen (Linksherzkatheter- untersuchungen und therapeutische Ka- theterinterventionen), in der vertrags- ärztlichen Versorgung (Gebührenord- nungspositionen 5120 und 5122 des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes).

§ 2

Genehmigungspflicht

Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der invasiven Kardiologie im Rahmen der vertragsärztlichen Versor- gung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden fachlichen, organisatorischen und apparativen Vor-

aussetzungen gemäß den §§ 4 bis 6 im einzelnen erfüllt. Die Genehmigung ist mit der Auflage des Nachweises zu ertei- len, daß die in § 7 festgelegten Mindest- anforderungen bezüglich der jährlich durchzuführenden Katheterisierungen erfüllt werden.

§ 3

Genehmigungsvoraussetzung Die Erfüllung der in § 2 genannten Voraussetzungen ist gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Das Verfahren richtet sich nach Ab- schnitt C dieser Vereinbarung. Das Nähe- re zur Durchführung des Genehmigungs- verfahrens (z. B. Inhalte der Kolloquien, Zusammensetzung der Kommissionen) regelt die Kassenärztliche Bundesverei- nigung in Richtlinien nach § 75 Abs. 7 und § 135 Abs. 3 SGB V. Daneben gelten insbesondere die Bestimmungen der Ver- einbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V.

B

Fachliche, organisatorische und apparative Voraussetzungen

§ 4

Fachliche Befähigung (1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Links-

herzkatheteruntersuchungen und thera- peutischen Katheterinterventionen gilt als nachgewiesen, wenn folgende Voraus- setzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen gemäß § 9 Abs. 1 nachgewiesen werden:

1. Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie.

2. Eine 3jährige kontinuierliche ganz- tägige Tätigkeit in der invasiven Kardio- logie unter Anleitung.

3. Selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung

a) von 1 000 diagnostischen Kathete- risierungen des linken Herzens, der Koronararterien und der herznahen großen Gefäße unter Anleitung inner- halb der letzten 4 Jahre sowie

b) von 300 therapeutischen Kathe- terinterventionen an Koronararterien un- ter Anleitung innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung zur Genehmi- gung der Ausführung und Abrechnung von Leistungen der invasiven Kardiolo- gie.

4. Ganztägige Tätigkeitszeiten in der invasiven Kardiologie sowie Katheteri- sierungen, welche während der Weiter- bildung zum Facharzt absolviert worden sind, werden anerkannt.

5. Die Anleitung nach den Nrn. 2 und 3 hat bei einem Arzt stattzufinden, der nach der Weiterbildungsordnung in vol- lem Umfang für die Weiterbildung im Schwerpunkt Kardiologie befugt ist.

(2) Näheres zu den Zeugnissen und Kolloquien regelt § 9.

Bekanntmachungen

Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur

Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie)

vom 3. September 1999

(4)

§ 5

Organisatorische Voraussetzungen (1) Bei der Durchführung von Links- herzkatheteruntersuchungen ist zu ge- währleisten, daß mindestens eine medizi- nische Fachkraft im Katheterraum anwe- send und ein weiterer approbierter Arzt zur unmittelbaren Hilfestellung zur Ver- fügung steht. Die medizinische Fachkraft muß über spezifische Kenntnisse und Er- fahrungen in der Intensivmedizin sowie der Betreuung von Patienten nach der Durchführung von Katheterisierungen verfügen die gegenüber der Kassenärztli- chen Vereinigung nachzuweisen sind.

(2) Bei der Durchführung von thera- peutischen Katheterinterventionen ist zu gewährleisten, daß mindestens eine me- dizinische Fachkraft im Katheterraum und ein weiterer approbierter Arzt zur unmittelbaren Hilfestellung im jeweili- gen Herzkatheterlabor anwesend sind.

Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ärzte, die therapeutische Kathe- terinterventionen durchführen, müssen nachweisen, daß

a) ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Erfordernisses eines kardiochirurgi- schen Eingriffs die Patienten innerhalb von höchstens 30 Minuten in eine sta- tionäre Abteilung zur Kardiochirurgie transportiert und dort versorgt werden können sowie

b) bindende Absprachen, die schrift- lich zu dokumentieren sind, mit der sta- tionären Einrichtung zur Übernahme dieser Patienten bestehen.

(4) Gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ist nachzuweisen, daß die Räumlichkeiten für die Nachbetreuung der Patienten zur Verfügung stehen. Zu gewährleisten ist, daß die Betreuung der Patienten nach einer therapeutischen Ka- theterintervention in einer Katheterpraxis oder klinischen Einrichtung in räumlicher Nähe zu einem Katheterlabor erfolgt, um ggf. unmittelbar eine erneute Katheterin- tervention durchführen zu können.

(5) Während der Nachbetreuung des Patienten muß mindestens eine medizini- sche Fachkraft gemäß Abs. 1 Satz 2 anwe- send sein und ein approbierter Arzt zur unmittelbaren Hilfestellung zur Verfü- gung stehen.

(6) Gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ist nachzuweisen, daß bei Komplikationen und Zwischenfällen während der Nachbetreuung ein gemäß

§ 4 qualifizierter Arzt innerhalb von höchstens 30 Minuten dem Patienten zur Verfügung stehen kann.

(7) Es muß gewährleistet sein, daß – nach einer Linksherzkatheterunter- suchung der Patient in der Regel minde- stens 4 Stunden und

– nach einer therapeutischen Kathe- terintervention der Patient mindestens bis zum nächsten Tag und in der Regel 24 Stunden

nachbetreut wird.

(8) Es sind zu dokumentieren:

– Die Beteiligten bei der Durch- führung der Katheterisierungen nach Abs. 1 und 2

– Ort der Nachbetreuung nach Abs. 4 Satz 2 und Zeitdauer der Betreuung der Patienten nach einer Linksherzkatheter- untersuchung und nach einer therapeuti- schen Katheterintervention in der Kathe- terpraxis oder klinischen Einrichtung.

– Die an der Nachbetreuung nach Abs. 5 Beteiligten

– Aufgetretene Komplikationen Auf Anforderung der Kassenärztli- chen Vereinigung ist durch die Vorlage der gegebenenfalls anonymisierten Do- kumentation die Einhaltung der in Satz 1 genannten Forderungen nachzuweisen.

§ 6

Apparative Voraussetzungen (1) Folgende Mindestanforderungen an die apparative Ausstattung im Herz- katheterlabor und in der Nachsorgeein- heit sind zu erfüllen und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzu- weisen:

a) Intubationsbesteck und Frischluft- beatmungsgerät (Beatmungsbeutel)

b) Absaugvorrichtung c) Sauerstoffversorgung

d) Defibrillator mit Einkanal-EKG- Schreiber und Oszilloskop

e) Möglichkeit zur Ableitung eines 12-Kanal-Elektrokardiogramms

f) EKG-Monitor und Rufanlage (2) Die Röntgeneinrichtung muß über die Möglichkeit der Dokumentation der Katheterisierung mittels CD-Medical im DICOM-ACC/ESC Standard verfügen.

§ 7

Auflage bezüglich der fachlichen Befähigung

(1) Für die Auflage zur Genehmi- gung für die Ausführung und Abrech- nung von therapeutischen Katheterinter- ventionen bezüglich der fachlichen Be- fähigung gilt folgendes:

1. Die Auflage gilt als erfüllt, wenn in einem Abstand von jeweils 12 Monaten nachgewiesen wird, daß der Arzt inner- halb dieses Zeitraums mindestens 150 Katheterisierungen, davon mindestens 50 therapeutische Katheterinterventionen durchgeführt hat. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt fest, ob der erforderli-

che Nachweis geführt ist. Soweit der Nachweis nicht geführt wurde, teilt dies die Kassenärztliche Vereinigung dem Arzt unverzüglich mit.

2. Kann der Nachweis nach Ablauf von weiteren auf den in Abs. 1 genannten Zeitraum folgenden 12 Monaten erneut nicht geführt werden, wird die Genehmi- gung zur Ausführung und Abrechnung von therapeutischen Katheterinterven- tionen widerrufen.

3. Die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von therapeutischen Katheterinterventionen wird auf Antrag wieder erteilt, wenn der Arzt nachweisen kann, daß er innerhalb von 6 aufeinander- folgenden Monaten seit Widerruf der Ge- nehmigung mindestens 50 Katheterisie- rungen, davon mindestens 25 therapeuti- sche Katheterinterventionen unter der Anleitung eines gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 be- fugten Arztes durchgeführt hat. In diesem Falle müssen die sonstigen Genehmi- gungsvoraussetzungen nach den §§ 4 bis 6 nicht erneut nachgewiesen werden.

(2) Für die Auflage zur Genehmi- gung für die Ausführung und Abrech- nung von Linksherzkatheteruntersu- chungen bezüglich der fachlichen Befähi- gung gilt folgendes:

1. Die Auflage gilt als erfüllt, wenn in einem Abstand von 12 Monaten jeweils nachgewiesen wird, daß der Arzt inner- halb dieses Zeitraums mindestens 150 Linksherzkatheteruntersuchungen durchgeführt hat. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt fest, ob der erforderli- che Nachweis geführt ist. Soweit der Nachweis nicht geführt wurde, teilt dieses die Kassenärztliche Vereinigung dem Arzt unverzüglich mit.

2. Kann der Nachweis nach Ablauf von weiteren auf den in Abs. 1 genannten Zeitraum folgenden 12 Monaten erneut nicht geführt werden, wird die Genehmi- gung zur Ausführung und Abrechnung von Linksherzkatheteruntersuchungen widerrufen.

3. Die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Linksherzkatheter- untersuchungen wird auf Antrag wieder erteilt, wenn der Arzt nachweisen kann, daß er innerhalb von 6 aufeinanderfol- genden Monaten seit Widerruf der Ge- nehmigung mindestens 50 Linksherzka- theteruntersuchungen unter der Anlei- tung eines gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 befug- ten Arztes durchgeführt hat. In diesem Falle müssen die sonstigen Genehmi- gungsvoraussetzungen nach den §§ 4 bis 6 nicht erneut nachgewiesen werden.

(3) Der Arzt hat gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung in geeigneter Weise zu belegen, daß er die in den Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zeiträumen ge- forderten Katheterisierungen durchge-

(5)

führt hat. Die Kassenärztliche Vereini- gung kann für den Nachweis nach Satz 1 auf Anforderung hin die Vorlage der Do- kumentationen verlangen. Nicht im Rah- men der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführte Katheterisierungen sind auf die nachzuweisende Anzahl von Ka- theterisierungen anzurechnen.

(4) Näheres zu den Zeugnissen und Kolloquien regelt § 9.

C Verfahren

§ 8

Genehmigungsverfahren (1) Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Lei- stungen der invasiven Kardiologie sind an die zuständige Kassenärztliche Verei- nigung zu stellen. Über die Anträge und über den Widerruf oder die Rücknahme einer erteilten Genehmigung entschei- den die zuständigen Stellen der Kas- senärztlichen Vereinigung.

(2) Die Genehmigung zur Aus- führung und Abrechnung von Leistungen der invasiven Kardiologie ist zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen hervorgeht, daß die in den §§ 4 bis 7 genannten fachlichen, or- ganisatorischen und apparativen Voraus- setzungen erfüllt sind. Die Genehmigung wird widerrufen, wenn die Auflage zur Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der invasi- ven Kardiologie bezüglich der fachlichen Befähigung gemäß § 7 nicht erfüllt wird.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen können die zuständigen Kommissio- nen beauftragen, die organisatorischen und apparativen Gegebenheiten darauf- hin zu überprüfen, ob sie den Bestim- mungen gemäß dieser Vereinbarung ent- sprechen. Die Genehmigung für die Aus- führung und Abrechnung von Leistungen der invasiven Kardiologie wird nur er- teilt, wenn der Arzt in seinem Antrag sein Einverständnis zur Durchführung einer solchen Überprüfung erklärt.

§ 9

Zeugnisse und Kolloquien (1) Der Kassenärztlichen Vereini- gung sind für den Nachweis der fachli- chen Befähigung gemäß § 4 insbesondere folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. Urkunde über die Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeich- nung Kardiologie

2. Zeugnisse, welche von dem zur Weiterbildung befugten Arzt unterzeich-

net sind und mindestens folgende Anga- ben beinhalten:

– Überblick über die Zusammenset- zung des Krankengutes der Abteilung, in welcher die Anleitung stattfand

– Zahl der vom Antragsteller durch- geführten Linksherzkatheteruntersu- chungen und therapeutischen Kathe- terinterventionen

– Beurteilung der fachlichen Befähi- gung des Antragstellers zur selbständigen Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von Linksherzkatheterunter- suchungen und therapeutischen Kathe- terinterventionen.

3. Dokumentationen der gemäß § 4 nachzuweisenden Anzahl von durchge- führten therapeutischen Katheterinter- ventionen.

(2) Der Kassenärztlichen Vereinigung sind für den Nachweis der in § 7 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 2 Nr. 3 unter Anleitung durchgeführten therapeutischen Katheter- interventionen bzw. Linksherzkatheterun- tersuchungen Zeugnisse vorzulegen, wel- che von dem zur Weiterbildung befugten Arzt unterzeichnet sind und mindestens folgende Angaben beinhalten müssen:

– Zahl der vom Antragsteller durchgeführten Linksherzkatheterunter- suchungen bzw. therapeutischen Kathe- terinterventionen

– Beurteilung der fachlichen Befähi- gung des Antragstellers zur selbständigen Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von Linksherzkatheterunter- suchungen bzw. therapeutischen Kathe- terinterventionen.

(3) Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen begrün- dete Zweifel an der fachlichen Befähigung, so kann die Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der invasiven Kardiologie von der erfolgreichen Teilnah- me an einem Kolloquium abhängig ma- chen. Das gleiche gilt, wenn der antragstel- lende Arzt im Vergleich zu dieser Verein- barung eine abweichende, aber gleichwer- tige Befähigung nachweist. Die nachzu- weisenden Tätigkeitszeiten und Zahlen von Katheterisierungen können durch ein Kolloquium nicht ersetzt werden.

D

§ 10

Inkrafttreten, Übergangsregelung (1) Diese Vereinbarung tritt am 1.

Oktober 1999 in Kraft.

(2) Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung Linksherzkatheteruntersu- chungen und therapeutische Katheteri- sierungen regelmäßig in der vertragsärzt-

lichen Versorgung erbracht haben, erhal- ten eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen ge- mäß § 8, wenn sie folgende Voraussetzun- gen erfüllen:

a) Antragstellung für die Genehmi- gung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der invasiven Kardiolo- gie in der vertragsärztlichen Versorgung bis zum 31. Dezember 1999 an die zustän- dige Kassenärztliche Vereinigung

b) Nachweis der Erfüllung der in den

§§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen an die Organisation und apparative Aus- stattung mit der Antragstellung

c) Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Aufla- ge zur fachlichen Befähigung nach § 7 ist erstmals 12 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung zu führen.

(3) Ärzte, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung in der vertragsärztli- chen Versorgung regelmäßig Linksherzka- theteruntersuchungen, jedoch therapeuti- sche Katheterinterventionen nicht regel- mäßig durchgeführt haben, erhalten eine Genehmigung zur Ausführung und Ab- rechnung von Linksherzkatheteruntersu- chungen in der vertragsärztlichen Versor- gung gemäß § 8. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Röntgeneinrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung betrieben wurden und über eine Doku- mentationsmöglichkeit mittels

a) Kinokamera,

b) digitaler oder analoger Bildplatte oder

c) einer CD-Medical, die dem DI- COM-ACC/ESC Standard nicht ent- spricht,

verfügen, können in der vertragsärzt- lichen Versorgung verwendet werden.

(5) Ärzte, die bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung über eine Röntgeneinrich- tung ausschließlich mit einer Videodoku- mentation verfügen, können diese Video- dokumentation bis zum 31. Dezember 2000 weiterverwenden.

Protokollnotiz zu § 7

(Auflage zur fachlichen Befähigung) Die Partner der Bundesmantelverträ- ge werden nach dem Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten der Vereinbarung auf der Grundlage der Angaben der Ärz- te zu der Anzahl der durchgeführten Ka- theterisierungen prüfen, ob die Bestim- mungen zur Auflage bezüglich der fachli- chen Befähigung nach § 7 zu unerwünsch- ten Folgen in der Versorgung führen. Die Partner der Bundesmantelverträge wer- den entsprechend dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu ergreifen sind. N

Referenzen

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