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Archiv "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: Informationspflicht des Arztes" (28.08.2000)

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as so genannte Ärzteabkommen zwischen den Bundesverbänden der gesetzlichen Unfallversiche- rung und der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung verpflichtet gemäß § 34 des Sozialgesetzbuches (SGB) VII die Ärz- te zur Information. Grundsätzlich un- terscheidet man zwischen Arbeitsunfäl- len und Berufskrankheiten. Bei Ar- beitsunfällen muss der Arzt dem Un- fallversicherer spätestens einen Tag, nach dem der Unfallverletzte erstmalig behandelt wurde, eine Meldung (Arzt- vordruck 13) erstatten (Leitnummer 10). Entfallen kann die Erstinformation nur dann, wenn der Arzt den Verletzten anhält, sich unverzüglich einem Durch- gangsarzt vorzustellen. Das ist notwen- dig, wenn die Verletzung zur Arbeitsun- fähigkeit führt oder länger als eine Wo- che behandelt werden muss (Leitnum- mer 29). Die Durchgangsärzte sind ver- pflichtet, gemäß § 201 Abs. 1 SGB die benötigten Informationen, in der Regel über Vordrucke, zu übermitteln.

Schweigepflicht eingeschränkt

Die Informationspflicht schränkt die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich ein. Vergütet werden die Informationen auf der Grundlage des Ärzteabkom- mens. Ärzte und Zahnärzte müssen dem Unfallversicherer Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über frühere und aktuelle Erkrankun- gen des Versicherten erteilen, soweit dies für die Heilbehandlung und die Er- bringung sonstiger Leistungen erforder- lich ist (§ 203 Abs. 1). Die Unfallversi- cherer müssen das Recht zur Auskunft auf Erkrankungen beschränken, die mit

dem Versicherungsfall in ursächlichem Zusammenhang stehen – diese Voraus- setzung wird jedoch bei Arbeitsunfällen erfüllt. Die Versicherten auf der ande- ren Seite können bei der Unfallversi- cherung Auskunft über ihre Daten ver- langen. Von den Unternehmen erhalten die Unfallversicherungen dann eine An- zeige, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage

arbeitsunfähig werden (§ 193 Abs. 1 Satz 1). Besteht der Verdacht auf Ent- stehung einer Berufskrankheit, ist der Arzt verpflichtet, dies den Unfallversi- cherern oder der Stelle in den Bundes- ländern, die für den medizinischen Ar- beitsschutz zuständig ist, anzuzeigen.

Darüber muss der Arzt die Patienten unterrichten und ihnen die Adressaten der Anzeige nennen (§ 202). Ziel dieser

Informationspflicht ist es, den Unfall- versicherern zu ermöglichen, aufgrund

§ 3 der Berufskrankheitenverordnung, geeignete Maßnahmen zur Prävention einzuleiten. Verdachtsfälle auf Berufs- krankheiten ergeben sich unter ande- rem aus den jährlich fast fünf Millionen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersu- chungen. Zur Früherkennung beruflich bedingter Hauterkrankungen besteht ein besonderes Verfahren (Leitnummer 59). Die Formblätter für eine Anzeige zu Berufskrankheiten und die Merk- blätter zu den einzelnen Berufskrank- heiten werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung heraus- gegeben. Vergütet wird die Anzeige gemäß dem Ärzteabkommen (Leitnum- mer 82). Ärzte zeigen fast die Hälfte der Berufskrankheiten an, weil sie den Zu- sammenhang zwischen beruflichen Ein- wirkungen und Erkrankungen kennen.

Die Pflicht zur Anzeige besteht auch für die Unternehmer (§ 193 Abs. 2) und die Krankenkassen (§ 20 Abs. 1 Satz 2).

Die Versicherten und bei Verstorbenen die Familienangehörigen können an- zeigen. Die Unfallversicherung muss in jedem Fall von Amts wegen tätig wer- den, also auch aufgrund eigener Er- kenntnisse über den Verdacht einer Be- rufskrankheit.

Die Unfallversicherungen gehen da- von aus, dass die Ärzte der Informati- onspflicht nach bestem Wissen und Ge- wissen nachkommen. Das SGB VII sieht die Ahndung als Ordnungswidrig- keit nicht vor und damit auch keine Bußgelder, wenn ein Arzt gegen seine Anzeigepflicht verstößt. Gleichwohl kann der betroffene Unfallversicherte, oder nach dessen Tod ein Sonderrechts- nachfolger, sozialrechtliche Ansprüche geltend machen. Versucht ein Patient den Arzt davon abzuhalten – weil er beispielsweise um seinen Arbeitsplatz fürchtet –, ist dies kein Grund zur Rechtfertigung, der Informationspflicht nicht nachgekommen zu sein.

Anschriften der Verfasser:

Dr. jur. Friedrich Mehrhoff

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin

E-Mail: mehrhoff@HVBG.de

Prof. Dr. med. Axel Ekkernkamp Unfallkrankenhaus Berlin Rapsweg 55, 12683 Berlin E-Mail: axele@ukb.de T H E M E N D E R Z E I T

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 30½½½½28. Juli 2000 AA2219

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Informationspflicht des Arztes

Damit die gesetzlichen Unfallversicherer ihren Auftrag gemäß SGB VII erfüllen können, sind sie darauf angewiesen, von den Ärzten ausreichend informiert zu werden.

Mehr als 40 000 Leiterunfälle werden je- des Jahr registriert.

Foto: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

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