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Archiv "Betriebskrankenkasse gefährdet AOK nicht" (06.06.1991)

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blem Alkohol am Steuer wirkungs- voll einzudämmen. Die aktuelle Dis- kussion leidet zudem an einem Para- doxum ersten Ranges: Eine Absen- kung der Grenzwerte aus westdeut- scher Sicht bedeutet für die neuen Bundesländer eine Liberalisierung gegenüber dem Status quo mit mög- licherweise unliebsamen Folgen.

Gleichwohl versprechen sich die Be- fürworter einer 0,5-Promille-Grenze einen „verkehrspädagogischen Warn- schuß" für das ganze Deutschland.

Schon die breitangelegte Diskussion um das Für und Wider könnte die Einsicht in das objektive Risiko von Alkohol am Steuer stärken. Vor die- sem Hintergrund sind Umfragen zur Akzeptanz eines reduzierten Promil- le-Grenzwertes für das Bundesver- kehrsministerium von besonderem Interesse. Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat solche Erhebun- gen angestellt. Das Ergebnis: 62 Pro- zent der westdeutschen Bevölkerung wären bei einer einheitlichen Rege- lung für eine Promille-Grenze bis zu 0,5, in den neuen Ländern sind es 89 Prozent, darunter immerhin 60 Pro- zent mit einem Votum für das abso- lute Alkoholverbot am Steuer.

Wo auch immer die künftige Grenze liegen mag: Das Bundesver- kehrsministerium weiß um die Not- wendigkeit von effizienten Kontrol- len. Bislang darf die Polizei nur bei begründetem Verdacht einen Alko- holtest anordnen. Als Beweis vor Gericht hält dann letztlich nur die Blutalkoholanalyse stand, ein Ver- fahren, das wegen des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit von Anfang an umstritten war. Mögli- cherweise wird aber bald die Atem- alkoholanalyse, bislang lediglich ein Vortest, zur echten Alternative. Da- für sprechen unter anderem die Er- gebnisse eines Gutachtens des Bun- desgesundheitsamtes zur „Beweissi- cherheit der Atemalkoholanalyse".

Nach allen durchgeführten Un- tersuchungen sei unumstritten, heißt es beim Bundesgesundheitsamt,

„daß die arterielle Blutalkoholkon- zentration und damit auch die Atem- alkoholkonzentration die Beein- trächtigung der Fahrsicherheit bes- ser charakterisiert als die nach den gegenwärtigen Regelungen bestimm- te venöse Blutalkoholkonzentrati-

on." Die bereits heute verwendeten Geräte würden zwar allen meßtech- nischen Anforderungen genügen, nicht aber den strengen Maßstäben der Beweissicherheit. Was dazu not- wendig sei, sei bekannt und auch er- füllbar. Nur, die entsprechenden Ge- räte gibt es noch nicht.

Die Diskussion über Grenzwerte bei Alkohol im Straßenverkehr ist im übrigen — trotz der Besonderheiten durch die deutsche Vereinigung — nicht auf Deutschland beschränkt.

Einen Rechtsstreit um die Er- richtung einer Betriebskrankenkasse hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel endgültig entschieden:

Nach Ansicht des BSG gefährdet die Gründung der Betriebskrankenkasse für das Saarbrücker Unternehmen ZF Getriebe GmbH die Leistungsfä- higkeit der AOK Saarland nicht.

Ist der Durchschnitt wirklich maßgebend?

Die Krankenkasse der ZF Ge- triebe GmbH arbeitet in Wirklich- keit bereits seit zwei Jahren, nach- dem ein Urteil des Landessozialge- richts 1989 zu ihren Gunsten ausge- fallen war. Die damals unterlegene AOK Saarland strengte danach ein Revisionsverfahren beim Bundesso- zialgericht an, über das diese letzte Instanz jetzt entschieden hat.

Die AOK Saarland hatte sich vor dem Bundessozialgericht wie in den Vorinstanzen darauf berufen, ihre Leistungsfähigkeit sei durch den Mitgliederabgang gefährdet. In die- sem Fall war nach der damals gelten- den Reichsversicherungsordnung — wie heute nach dem Sozialgesetz- buch — die Gründung einer Betriebs- krankenkasse nicht möglich.

1985 hatte sich das Bundessozi- algericht letztmals mit dieser Frage auseinandergesetzt. Es stellte da- mals fest, daß die Errichtung von Be- triebskrankenkassen nur dann nicht

Sie wird auch in den Nachbarländern geführt. In Europa gelten — wie in der Bundesrepublik — noch die un- terschiedlichsten Werte: von 0,0 bis 0,8 Promille. Und auch auf europä- ischer Ebene wird es wohl über kurz oder lang zu dem Kompromiß 0,5 Promille kommen. Das jeden- falls, so Dr. Dieter Ellinghaus, Mit- glied der EG-Expertenkommission für Verkehrssicherheit, ist der in Brüssel allgemein favorisierte Vor- schlag. JM

zulässig sei, wenn als Folge davon der Bedarfssatz einer betroffenen AOK um mindestens 20 Prozent über dem Durchschnitt der Bedarfs- sätze benachbarter Ortskrankenkas- sen liegen würde. Die AOK Saarland wehrte sich in dem Revisionsverfah- ren gegen diese Rechtsprechung des Bundssozialgerichts insbesondere mit dem Argument, für den Ver- gleich der Bedarfssätze dürfe nicht lediglich auf den Durchschnitt be- nachbarter Ortskrankenkassen abge- stellt werden. Vielmehr müsse die Leistungsfähigkeit der AOK im Ver- hältnis zu den Bedarfssätzen der konkurrierenden Kassen bestimmt werden. Es sei also eine kassen- artenübergreifende Vergleichsbe- trachtung erforderlich.

Grundlage: Das gegliederte System

Das Bundesozialgericht hat die- se Auffassung zurückgewiesen: Sein Präsident, Prof. Dr. Heinrich Reiter, erklärte, Vergleichskassen könnten nur Ortskrankenkassen sein. Das Bundessozialgericht sei für die Frage der Gefährdung der Leistungsfähig- keit an die Vorgabe des Gesetzge- bers gebunden. Diese sei das geglie- derte Kassensystem als tragendes Prinzip der gesetzlichen Kranken- versicherung. Das Urteil ist für wei- tere Betriebskrankenkassen jünge- ren Datums von Bedeutung. dfg

Betriebskrankenkasse gefährdet AOK nicht

Dt. Ärztebl. 88, Heft 23, 6. Juni 1991 (23) A-2039

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