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Archiv "Wettbewerbsrecht: Krankenkassen sind keine Unternehmen" (22.10.2004)

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V A R I A

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 4322. Oktober 2004 AA2907

Oberlandesgericht Düsseldorf und Bundesgerichtshof hat- ten dem Europäischen Ge- richtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob nach Artikel 81 Absatz 1 im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) die Spitzenverbände der ge- setzlichen Krankenkassen Un- ternehmen sind. Unklar war auch, ob die Wettbewerbsvor- schriften des EG-Vertrags Kassen hindern, Arzneimit- tel-Festbeträge festzusetzen.

Nach Auffassung des Eu- ropäischen Gerichtshofs sind Unternehmen im Rahmen des Wettbewerbsrechts alle eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheiten, unab- hängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzie- rung. Die Krankenkassen in Deutschland wirkten dage- gen an der Verwaltung des Sy-

stems der sozialen Sicherheit mit. Sie nähmen insoweit eine rein soziale Aufgabe wahr, die auf dem Grundsatz der Soli- darität beruhe und ohne Ge- winnerzielungsabsicht ausge- übt werde. Besonders hervor- zuheben sei, dass die Kassen gesetzlich verpflichtet sind, ihren Mitgliedern im Wesent- lichen gleiche Pflichtleistun- gen anzubieten, und zwar un- abhängig von der Beitrags- höhe. Die Kassen könnten so- mit auf diese Leistungen kei- nen Einfluss nehmen. Sie sei- en zudem in einer Art Soli- dargemeinschaft zusammen- geschlossen, die es ihnen er- mögliche, untereinander ei- nen Kosten- und Risikoaus- gleich vorzunehmen. Sie kon- kurrierten somit im Kern we- der miteinander noch mit privaten Einrichtungen. Die Möglichkeit, Beitragssätze fest- zusetzen und sich einen ge- wissen Wettbewerb um Mit- glieder zu liefern, zwinge nicht zu einer anderen Be- trachtung. Da ihre Tätigkeit nicht wirtschaftlicher Art ist, sind Krankenkassen keine

Unternehmen im Sinne der Artikel 81 und 82 EG. So- mit findet europäisches Wett- bewerbsrecht keine Anwen- dung. (Europäischer Gerichts- hof, Urteil vom 16. März 2004, Az.: Rechtssachen C- 264/01, C-306/01, C-354/01 und

C-355/01) Be

Krankenkassen

Risikostrukturausgleich ist zulässig.

Mit dem Gesundheitsstruk- turgesetz ist 1994 der Risi- kostrukturausgleich (RSA) in Vorschriften des Sozialge- setzbuchs eingeführt worden.

Dadurch sollte eine gerechte- re Beitragsbelastung der Ver- sicherten erreicht und Wett- bewerbsverzerrung zwischen den Krankenkassen abgebaut werden. 2002 belief sich das Ausgleichsvolumen auf fast 15 Milliarden Euro.

Gegen diese Ausgleichs- zahlungen hatten Betriebs- krankenkassen Verfassungs-

beschwerde erhoben. Das Bun- dessozialgericht erklärte die entsprechenden RSA-Beschei- de des Bundesversicherungs- amts als rechtmäßig. Auch das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der RSA verfassungsrechtlich zulässig ist.

Die Regelungen verwirk- lichten ein zentrales Struk- turprinzip der Gesetzlichen Krankenversicherung, näm- lich den Solidargedanken.

Der Gesetzgeber habe mit der RSA-Einführung und der Wettbewerbsfreiheit keine pri- vatrechtlichen Handlungsspiel- räume für Kassen eingeräumt, sondern eine öffentlich-recht- liche Organisationsentschei- dung für die Erledigung öf- fentlicher Aufgaben getrof- fen. Der EuGH hat die Vor- schriften des europäischen Wettbewerbsrechts für un- anwendbar gehalten. Somit verstößt der RSA weder ge- gen Verfassungs- noch gegen europäisches Recht. (Bundes- verfassungsgericht, Beschluss vom 9. Juni 2004, Az.: 2 BvR 1248/03 und 2 BvR 1249/03)Be

Wettbewerbsrecht

Krankenkassen sind keine Unternehmen.

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