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(1)

VERORDNUNG (EG) Nr. 573/2002 DER KOMMISSION vom 3. April 2002

zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung inIndien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehö- renden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 6. Juli 2001 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubven- tionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Sulfanil- säure mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft (nach- stehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinlei- tung“ genannt).

(2) Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, den das Unternehmen Sorochimie Chimie Fine, auf das mit mehr als 65 % ein erheblicher Teil der Gemein- schaftsproduktion von Sulfanilsäure entfällt, im Mai 2001 gestellt hatte. Der Antrag enthielt Beweise dafür, dass die betroffene Ware subventioniert und dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wird; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3) Am gleichen Tag wie die Bekanntmachung über die Einleitung des Antisubventionsverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) auch eine Bekanntmachung über die Einleitung eines parallelen Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien veröffentlicht.

(4) Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die indische Regierung gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (nachste- hend „Grundverordnung“ genannt) von dem Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen. Der indischen Regierung wurden Konsulta- tionen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sach- lage zu klären und einvernehmlich eine Lösung zu erzielen. Bei den Konsultationen, die daraufhin zwischen der indischen Regierung und der Kommission in deren Gebäuden in Brüssel geführt wurden, legte die indische

Regierung keine stichhaltigen Beweise vor, die die Behauptungen im Antisubventionsantrag entkräftet hätten. Den Stellungnahmen der indischen Regierung zu den im Antrag enthaltenen Behauptungen betreffend die subventionierten Einfuhren und die bedeutende Schädi- gung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde jedoch gebührend Rechnung getragen.

(5) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer/

Händler, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die Verwender, die Lieferanten und die Gemeinschaftshersteller von Sulfanilsäure offiziell über die Einleitung des Verfahrens.

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, inner- halb der in der Bekanntmachung über die Verfahrens- einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6) Die indische Regierung und die ausführenden Hersteller sowie mehrere Hersteller, Verwender und Einführer/

Händler in der Gemeinschaft legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, gehört zu werden, sofern sie innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen.

(7) Da es in Indien gemäß den Angaben im Antrag offen- sichtlich eine Vielzahl ausführender Hersteller der betrof- fenen Ware gab, wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung die Auswahl einer Stichprobe im Rahmen der Subventionsuntersuchung erwogen.

(8) Allerdings nahm nur eine begrenzte Anzahl ausfüh- render Hersteller mit der Kommission Kontakt auf und übermittelte die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung angeforderten Informationen.

Daher musste nicht mit einer Stichprobe gearbeitet werden.

(9) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betrof- fenen Parteien und allen sonstigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Antworten übermittelten zwei Gemein- schaftshersteller, die indische Regierung und ein in- discher ausführender Hersteller sowie sein verbundener Einführer in der Gemeinschaft. Ferner übermittelten sieben Verwender, ein Lieferant und ein Händler Antworten, die ausreichend vollständig und repräsen- tativ waren, um auf ihrer Grundlage das Interesse der Gemeinschaft prüfen zu können. Statt den Fragebogen der Kommission zu beantworten, zogen es mehrere Unternehmen vor, lediglich Stellungnahmen zu übermit- teln. Diese Stellungnahmen wurden gegebenenfalls berücksichtigt.

(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2) ABl. C 190 vom 6.7.2001, S. 5.

(3) ABl. C 190 vom 6.7.2001, S. 2.

(2)

(10) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Subventionen, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei der indischen Regierung und in den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontroll- besuche durchgeführt:

a) Gemeinschaftshersteller

— Sorochimie Chimie Fine, Givet, Frankreich

— Quimigal SA, Estarreja, Portugal b) Ausführender Hersteller in Indien

— Kokan Synthetics and Chemical Private Ltd, Dapoli, Ratnagiri, Maharashtra

c) Verwender

— Bayer AG, Leverkusen, Deutschland

(11) Die Subventions- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30.

Juni 2001 (nachstehend „UZ“ genannt). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum von Januar 1997 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(12) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sulfanil- säure. Es gibt im Wesentlichen zwei Qualitäten von Sulfanilsäure, die anhand ihres Reinheitsgrades ermittelt werden: eine technische Qualität und eine gereinigte Qualität. Die gereinigte Qualität wird zuweilen als ein Salz der Sulfanilsäure vermarktet. Die technische und die gereinigte Qualität weisen im Hinblick auf die chemische Formel (C6H7NO3S) und die Molekularstruktur die glei- chen grundlegenden chemischen Eigenschaften auf, aller- dings unterscheiden sie sich geringfügig in ihrem Rein- heitsgrad (die technische Qualität weist eine Reinheit von mindestens 96 % auf, die gereinigte Qualität bzw.

die in ihrem Salz enthaltene Säure dagegen eine Reinheit von mindestens 99 %; bei den wichtigsten Verunreini- gungen handelt es sich um unlösliche Alkali- und Anilinrückstände, deren Gehalt zwischen 2 % und weniger als 0,1 % schwankt). Die technische und die gereinigte Qualität von Sulfanilsäure werden als trockene frei fließende Pulver angeboten. Das Salz der gereinigten Sulfanilsäure wird je nach Kundenwunsch als Pulver oder in gelöster Form verkauft. Sulfanilsäure wird als Ausgangsstoff zur Herstellung von optischen Aufhellern, Betonzusatzstoffen, Lebensmittelfarbstoffen und Spezial- farbstoffen verwendet. Obwohl Sulfanilsäure für unter- schiedliche Zwecke verwendet wird, sind alle Qualitäten und Formen in den Augen der Verbraucher in angemes- senem Maße austauschbar und werden in den meisten Fällen unterschiedslos verwendet, so dass sie für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware behan- delt werden sollten.

2. Gleichartige Ware

(13) Die in Indien auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware und die aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführte Ware sowie die Ware, die die Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft herstellen und verkaufen, haben im Wesentlichen die gleichen chemischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen, so dass sie als gleichar- tige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Grund- verordnung angesehen werden.

C. SUBVENTIONEN

1. Einleitung

(14) Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informa- tionen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden vier Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Ausfuhr- subventionen beinhalten:

i) Freie Exportzonen/Exportorientierte Betriebe (FEZ/EOB);

ii) „Duty Entitlement Passbook“-Regelung (DEPB);

iii) „Export Promotion Capital Goods“-Regelung (EPCG- Regelung);

iv) Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung.

(15) Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass der kooperierende ausführende Hersteller offensichtlich noch im Rahmen zweier weiterer, im Antrag ursprüng- lich nicht aufgeführter Regelungen anfechtbare Subven- tionen erhielt. Bei diesen Regelungen handelt es sich um:

v) „Advance Licence — Advance Release Orders“-Regelung;

vi) Anreizpaket der Regierung von Maharashtra.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurden der indischen Regierung wiederum Konsultationen ange- boten, die am 22. Januar 2002 stattfanden. Nach diesen Konsultationen bezog die Kommission diese Regelungen in die Subventionsuntersuchung ein.

(16) Grundlage der unter Erwägungsgrund 14 Buchstaben i), ii) und iii) und Erwägungsgrund 15 Buchstabe v) genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr.

22 aus dem Jahr 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat. Gemäß Section 5 dieses Außenhandelsgesetzes ist die indische Regierung befugt, Notifikationen zur Ein- und Ausfuhrpolitik zu machen. Die entsprechenden Notifikationen werden in den „Aus- und Einfuhrpo- litik“-Dokumenten zusammengefasst, die vom Handels- ministerium alle fünf Jahre herausgegeben und jährlich aktualisiert werden. Im vorliegenden Fall bezieht sich ein

„Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokument auf den Untersu- chungszeitraum, und zwar der Fünfjahresplan für die Zeit vom 1.4.1997 bis zum 31.3.2002. Die indischen Außenhandelsregeln sind ferner in dem folgenden Verfahrenshandbuch der indischen Regierung niederge- legt: „Handbook of Procedures for Exports and Imports

— 1.4.1997-31.3.2002“ (Band 1).

(3)

Die unter Erwägungsgrund 14 Buchstabe iv) genannte Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz („Income Tax Act“) aus dem Jahr 1961, der jährlich durch den

„Finance Act“ geändert wird. Die unter Erwägungsgrund 15 Buchstabe vi) genannte Regelung stützt sich auf das erstmals 1964 eingeführte Anreizsystem der Regierung von Maharashtra für neue/expandierende Betriebe in den Entwicklungsregionen dieses Bundesstaates.

(17) Die betroffene Ware wird von mindestens zwei Unter- nehmen hergestellt und ausgeführt. Aber nur eines dieser Unternehmen, Kokan Synthetics & Chemicals Pvt. Ltd, arbeitete bei diesem Verfahren mit den Kommissions- dienststellen zusammen. Auf dieses Unternehmen entfallen allerdings mehr als 80 % der Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien.

2. Freie Exportzonen (FEZ)/Exportorientierte Betriebe (EOB)

a) Rechtsgrundlage

(18) Die 1965 eingeführte FEZ-/EOB-Regelung ist ein Instru- ment, das in den „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokumenten aufgeführt ist und Ausfuhranreize beinhaltet. Während des UZ stützte sich die Regelung auf die Zollnotifika- tionen Nrn. 53/97, 133/94 und 126/94. Die Regelung wird in Kapitel 9 des „Aus- und Einfuhrpo- litik“-Dokuments für die Zeit von 1997 bis 2002 und in dem einschlägigen Verfahrenshandbuch näher erläutert.

b) Förderfähigkeit

(19) Unternehmen können den FEZ-/EOB-Status grundsätz- lich dann erhalten, wenn sie sich verpflichten, alle von ihnen hergestellten Waren und alle ihre Dienstleistungen auszuführen. Nachdem dieser Status erteilt wurde, können die Unternehmen bestimmte Vorteile in Anspruch nehmen. In Indien sind sieben Gebiete als FEZ ausgewiesen. EOB können ihren Standort überall in Indien haben. Gemäß Section 65 des Zollgesetzes befinden sie sich unter Zollverschluss und werden zoll- amtlich überwacht. Der kooperierende ausführende Hersteller besaß den EOB-Status für zwei seiner insge- samt drei Fertigungsstätten. Obwohl von Unternehmen mit FEZ-/EOB-Status normalerweise erwartet wird, dass sie ihre gesamte Produktion ausführen, gestattet ihnen die indische Regierung, unter bestimmten Bedingungen einen Teil ihrer Produktion auf dem Inlandsmarkt abzu- setzen.

c) Anwendung

(20) Unternehmen, die den EOB- oder FEZ-Status erhalten möchten, müssen bei den zuständigen Behörden einen entsprechenden Antrag stellen. In diesem Antrag sind unter anderem nähere Angaben zu den geplanten Produktionsmengen, dem voraussichtlichen Wert der

Ausfuhren und dem Bedarf an Einfuhren und inlän- dischen Erzeugnissen in den nächsten fünf Jahren zu machen. Geben die Behörden dem Antrag des Unterneh- mens statt, so teilen sie ihm die damit verbundenen Voraussetzungen und Bedingungen mit. Unternehmen mit FEZ-/EOB-Status können beliebige Waren herstellen.

Der FEZ-/EOB-Status wird zunächst für fünf Jahre verliehen. Dieser Zeitraum kann verlängert werden.

(21) Unternehmen mit FEZ-/EOB-Status können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:

i) Befreiung von den Einfuhrabgaben auf sämtliche Waren (Investitionsgüter, Rohstoffe und Betriebs- stoffe), die für die Herstellungs- und Verarbeitungs- vorgänge bzw. in Verbindung damit benötigt werden, mit Ausnahme der Waren auf der „Negative List of Imports“;

ii) Verbrauchsteuerbefreiung für im Inland erworbene Waren;

iii) Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf Gewinne aus Exportverkäufen gemäß Section 10A bzw. 10B des Einkommen-/Körperschaftsteuer- gesetzes bis zum Jahr 2010;

iv) Erstattung der zentralen Verkaufssteuer auf im Inland erworbene Waren;

v) Zulassung von 100%igem Auslandseigentum;

vi) Möglichkeit, einen Teil der Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen.

(22) Unternehmen mit EOB-/FEZ-Status müssen alle betrof- fenen Einfuhren, den Verbrauch und die Verwendung sämtlicher eingeführten Vorleistungen und sämtliche Ausfuhren in einer bestimmten Form ordnungsgemäß erfassen. Diese Aufstellungen sind nach entsprechender Aufforderung regelmäßig dem für Entwicklungsfragen zuständigen Kommissar vorzulegen.

(23) Sie müssen auch ein gewisses Minimum an Netto-Devi- seneinnahmen erwirtschaften, deren Höhe in einem bestimmten, im „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokument festgelegten Verhältnis zu den Ausfuhren steht. Unter- nehmen mit EOB-/FEZ-Status dürfen ausschließlich in Räumlichkeiten unter Zollverschluss arbeiten.

d) Schlussfolgerungen zu den FEZ/EOB

(24) In diesem Verfahren wurde die FEZ-/EOB-Regelung für die Einfuhr von Rohstoffen sowie für Käufe auf dem Inlandsmarkt genutzt. Die Kommission stellte fest, dass der ausführende Hersteller nur folgende Vorteile in Anspruch nahm: Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe, Verbrauchsteuerbefreiung für im Inland

(4)

erworbene Waren und Erstattung der zentralen Verkaufssteuer auf im Inland erworbene Waren. Daher prüfte die Kommission lediglich die Anfechtbarkeit dieser Vorteile. Die Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe und die Erstattung der zentralen Verkaufs- steuer beinhalten die Gewährung von Subventionen, da diese Zugeständnisse finanzielle Beihilfen der indischen Regierung darstellen, die auf normalerweise zu entrich- tende Abgaben verzichtet, und dem Empfänger dadurch ein Vorteil gewährt wird. Im Fall der Verbrauchsteuerbe- freiung wurde festgestellt, dass die Verbrauchsteuer, die bei Käufen eines Unternehmens ohne EOB-Status anfällt, (im Rahmen von CENVAT/MODVAT) gutgeschrieben und mit der Verbrauchsteuer auf die Inlandsverkäufe verrechnet wird. Durch die Befreiung der Käufe eines EOB von der Verbrauchsteuer verzichtet die indische Regierung somit nicht zusätzlich auf Abgaben, so dass einem EOB keine zusätzlichen Vorteile erwachsen.

(25) Die vorgenannte Subvention ist gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da sie den Unternehmen nur gewährt wird, wenn sie eine Ausfuhrverpflichtung eingehen, so dass die Subvention als spezifisch und damit anfechtbar anzusehen ist.

e) Berechnung der Höhe der Subvention

Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe

(26) Während des Kontrollbesuchs wurden die Art und die Mengen der eingeführten Rohstoffe überprüft. Das Unternehmen konnte nachweisen, dass alle Rohstoffe, die es im UZ zollfrei eingeführt hatte, zur Herstellung der ausgeführten Waren verwendet wurden. Zudem wies das Unternehmen nach, dass nicht mehr Vorleistungen eingeführt wurden, als tatsächlich für die ausgeführten Waren verwendet wurden.

(27) Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Befreiung des betreffenden Unternehmens von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe im Einklang mit den Anhängen I bis III der Grundverordnung erfolgte, da alle zollfrei eingeführten Rohstoffe bei der Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden und es nicht zu einem übermäßigen Erlass von Einfuhrabgaben kam.

Erstattung der zentralen Verkaufssteuer auf im Inland erworbene Waren

(28) Der Vorteil wurde anhand der zentralen Verkaufssteuer berechnet, die für Käufe im UZ zu erstatten war. Der Subventionsbetrag wurde den Gesamtausfuhren während des UZ zugerechnet. Danach erhielt das Unternehmen Subventionen in Höhe von 1,4 %.

3. „Duty Entitlement Passbook“-Regelung (DEPB)

a) Rechtsgrundlage

(29) Die DEPB wurde am 1. April 1997 durch die Zollnotifi- kation 34/97 in Kraft gesetzt. Die Regelung wird in den Abschnitten 7.14 bis 7.17 des maßgeblichen „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokuments und den Abschnitten 7.32 bis 7.53 des Verfahrenshandbuchs eingehend beschrieben. Die DEPB hat die am 31. März 1997 ausge- laufene „Passbook“-Regelung (PBS) abgelöst. Es gibt zwei Varianten der DEPB:

— Vorausfuhr-DEPB;

— Nachausfuhr-DEPB.

Vorausfuhr-DEPB

(30) Die indische Regierung gab an, dass die Vorausfuhr- DEPB am 1. April 2000 aufgehoben wurde, so dass die Regelung im UZ nicht mehr galt. Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen keinerlei Vorteile im Rahmen der Vorausfuhr-DEBP in Anspruch nahm.

Daher erübrigt sich die Prüfung der Anfechtbarkeit dieser Regelung.

Nachausfuhr-DEPB

b) Förderfähigkeit

(31) Die Nachausfuhr-DEPB kann von ausführenden Herstel- lern (d. h. allen Herstellern in Indien, die Waren ausführen) und von ausführenden Händlern in Anspruch genommen werden.

c) Anwendung

(32) Im Rahmen dieser Regelung kann jeder förderungswür- dige Ausführer Gutschriften beantragen, die als Prozent- satz des Wertes der ausgeführten Veredelungserzeugnisse berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze auf der Grundlage der „Standard Input/

Output norms“ (SION) festgelegt. Die Lizenzen mit Angabe der Höhe der Gutschriften werden automatisch ausgestellt.

(33) Im Rahmen der Nachausfuhr-DEPB können solche Gutschriften für spätere Einfuhren beliebiger Waren (z. B. Rohstoffe oder Investitionsgüter) in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme der Waren, deren Einfuhr beschränkt oder verboten ist. Die unter Inan- spruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwen- dung zugeführt werden.

(5)

(34) DEPB-Lizenzen sind frei übertragbar und werden daher häufig verkauft. DEPB-Lizenzen sind ab dem Ausstel- lungsdatum 12 Monate lang gültig. Das Unternehmen muss der zuständigen Behörde eine Gebühr in Höhe von 0,5 % der DEPB-Gutschrift zahlen.

d) Schlussfolgerungen zur Nachausfuhr-DEPB

(35) Diese Regelung ist eindeutig von der Ausfuhrleistung abhängig. Bei der Ausfuhr von Waren erhält das Unter- nehmen eine Gutschrift, die es mit Zöllen verrechnen kann, die auf spätere Einfuhren beliebiger Waren (Rohstoffe und Investitionsgüter gleichermaßen) zu entrichten sind, oder die es verkaufen kann.

(36) Die Gutschriften werden unter Zugrundelegung der SION-Sätze mit Hilfe einer Formel automatisch und somit unabhängig davon berechnet, ob die Vorleis- tungen eingeführt, ob für sie Einfuhrabgaben entrichtet und ob und in welchem Umfang sie tatsächlich zur Herstellung der Ausfuhrwaren verwendet wurden. Ein Unternehmen kann eine Lizenz in der Tat unabhängig davon beantragen, ob es Einfuhren tätigt oder die einge- führten Waren aus anderen Quellen bezieht.

(37) Bei der Nachausfuhr-DEPB handelt es sich nicht um eine zulässige Erlass-/Rückerstattungsregelung im Sinne der Grundverordnung. Insbesondere ist der Ausführer nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung der betreffenden Ware tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Somit kommt es offensichtlich zu einem übermäßigen Erlass von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundver- ordnung. Der Erlass der Einfuhrabgaben beschränkt sich in der Tat nicht auf die Einfuhrabgaben auf diejenigen Waren, die bei der Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht werden.

(38) Im vorliegenden Fall nutzte das betreffende Unter- nehmen die Lizenzen nicht zur zollfreien Einfuhr von Waren, aber ihm erwuchsen Vorteile aus dem Verkauf der Lizenzen.

(39) Die Regelung stellt somit eine Subvention dar, denn die finanzielle Beihilfe der indischen Regierung in Form eines Verzichts auf Einfuhrabgaben verschafft dem Inhaber einer DEPB-Lizenz einen Vorteil, da er Waren unter Inanspruchnahme der bei Ausfuhren gutgeschrie- benen Beträge zollfrei einführen kann. Die Subvention ist rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, so dass sie als spezifisch im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung anzusehen ist.

e) Berechnung der Höhe der Subvention für die Nachausfuhr- DEPB

(40) Der Vorteil für das Unternehmen wurde auf der Grund- lage der im Rahmen der Lizenz gewährten Gutschrift unabhängig vom Verkaufspreis der Lizenz berechnet, da der Verkauf einer Lizenz eine reine Geschäftsentschei- dung ist, die nichts an der Höhe des Vorteils ändert, der

im Rahmen der Regelung gewährt wird. Dieser Subven- tionsbetrag wurde den Gesamtausfuhren während des UZ zugerechnet. Das Unternehmen erhielt eine Subven- tion in Höhe von 1,7 %. Bei der Ermittlung des Vorteils wurden die Gebühren, die für den Erhalt der Subvention gezahlt wurden, in Abzug gebracht.

4. „Export PromotionCapital Goods“-Regelung (EPCG-Regelung)

a) Rechtsgrundlage

(41) Die EPCG-Regelung wurde am 1. April 1992 verkündet.

Während des UZ stützte sich die Regelung auf die Zoll- notifikationen Nrn. 28/1997, 29/1997 und 49/2000.

Die Regelung wird in Kapitel 6 des „Aus- und Einfuhrpo- litik“-Dokuments für die Zeit von 1997 bis 2002 und in dem einschlägigen Verfahrenshandbuch näher erläutert.

b) Förderfähigkeit

(42) Die EPCG-Regelung kann von ausführenden Herstellern (d. h. allen Hersteller in Indien, die Waren ausführen) und ausführenden Händlern in Anspruch genommen werden. Seit dem 1. April 1997 sind auch mit ausfüh- renden Händlern verbundene Hersteller förderungs- würdig.

c) Feststellungen

(43) Die Untersuchung ergab, dass der kooperierende ausfüh- rende Hersteller der betroffenen Ware diese Regelung nicht in Anspruch genommen hatte. Daher wurde diese Regelung im Rahmen dieser Untersuchung nicht einge- hender geprüft.

5. Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung (ITES)

a) Rechtsgrundlage

(44) Das Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz („Income Tax Act“) aus dem Jahre 1961 bildet die Rechtsgrundlage der ITES. Dieses Gesetz, das jährlich durch den „Finance Act“

geändert wird, bildet die Grundlage für die Besteuerung und sieht mehrere von den Steuerpflichtigen zu beantra- gende Steuerbefreiungen bzw. -abzüge vor. Dazu gehören auch die Befreiungen von der Einkommen-/

Körperschaftsteuer auf Gewinne aus Exportverkäufen, die Unternehmen gemäß Section 10A, Section 10B und Section 80HHC des Gesetzes beantragen können.

b) Förderfähigkeit

(45) Die Befreiungen nach Section 10A können von Firmen in Freien Exportzonen in Anspruch genommen werden.

Die Befreiungen nach Section 10B gelten für die EOB.

Die Befreiungen nach Abschnitt 80HHC können von allen exportierenden Unternehmen beantragt werden.

(6)

c) Anwendung

(46) Um die vorstehend genannten Steuerabzüge bzw. Steu- erbefreiungen in Anspruch nehmen zu können, muss ein Unternehmen am Ende des Steuerjahres bei den Steuer- behörden zusammen mit seiner Steuererklärung einen entsprechenden Antrag einreichen. Das Steuerjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. Die Steuer- erklärung ist den Behörden bis zum darauf folgenden 30. November vorzulegen. Bis zur endgültigen Steuer- festsetzung können bis zu 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung vergehen. Ein Unternehmen kann jeweils nur einen der Abzüge beantragen, die in den drei vorgenannten Sections vorgesehen sind.

(47) Gemäß Section 10A, 10B und 80HHC können Unter- nehmen die Befreiung von den Steuern auf die Gewinne aus Ausfuhrverkäufen beantragen.

d) Schlussfolgerungen zu ITES

(48) Nach Buchstabe e) der Beispielliste von Ausfuhrsubven- tionen (Anhang Ider Grundverordnung) stellt die spezi- fisch ausfuhrbezogene „vollständige oder teilweise Frei- stellung … von direkten Steuern“ eine Ausfuhrsubven- tion dar. Im Rahmen der ITES gewährt die indische Regierung den Unternehmen eine finanzielle Beihilfe, da sie auf Abgaben in Form direkter Steuern verzichtet, die ohne entsprechende Befreiungsanträge der Unternehmen normalerweise zu entrichten wären. Die finanzielle Beihilfe verschafft dem Empfänger insofern einen Vorteil, als sich seine Einkommen-/Körperschaftsteuer- schuld verringert.

(49) Da die Steuerbefreiung nur für Gewinne aus Exportver- käufen gilt, ist die Subvention gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und daher als „spezifisch“

anzusehen.

e) Berechnung der Höhe der Subvention

(50) Anträge auf Steuerbefreiung gemäß Section 10A, 10B oder 80HHC werden bei Abgabe der Steuererklärung am Ende des Steuerjahres gestellt. Da das Steuerjahr in Indien vom 1. April bis zum 31. März läuft, erschien es angemessen, bei der Berechnung des aus dieser Regelung erwachsenden Vorteils das Steuerjahr 2000/2001 (vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2001) zugrunde zu legen, das neun Monate des UZ abdeckt. Der Vorteil für den Ausführer wurde anhand der Differenz zwischen der Höhe der Steuern mit bzw. ohne Inanspruchnahme der Befreiung berechnet. In diesem Steuerjahr belief sich der Körperschaft-/Einkommensteuersatz auf 39,55 %. Die Höhe der Subvention wurde den Gesamtausfuhren im Steuerjahr 2000/2001 zugerechnet.

(51) Im Steuerjahr 2000/2001 nahm das Unternehmen im Rahmen dieser Regelung Section 80HHC in Anspruch und erhielt eine Subvention in Höhe von 0,3 %.

6. „Advance Licence Advance Release Orders“-Regelung

a) Rechtsgrundlage

(52) Grundlage dieser Regelung ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahre 1992 („Foreign Trade (Develop-

ment and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat. Die Regelung wird in den Abschnitten 7.2 bis 7.17 des „Aus- und Einfuhrpo- litik“-Dokuments und in den Abschnitten 7.2 bis 7.32 und 7.54 des Verfahrenshandbuchs näher erläutert.

b) Förderfähigkeit

(53) Die so genannten „Vorablizenzen“ werden Ausführern (ausführenden Herstellern oder ausführenden Händlern) erteilt, damit sie Vorleistungen, die bei der Herstellung von Ausfuhrwaren verwendet werden, zollfrei einführen können.

c) Anwendung

(54) Der Umfang der Einfuhren, die im Rahmen dieser Rege- lung getätigt werden können, wird als Prozentsatz der auszuführenden Veredelungserzeugnisse ausgedrückt.

Auf den Vorablizenzen wird entweder die Menge oder der Wert der zulässigen Einfuhren angegeben. In beiden Fällen werden bei den meisten Waren, einschließlich der von dieser Untersuchung betroffenen Ware, die Sätze zur Ermittlung der zulässigen zollfreien Einfuhren anhand der SION festgesetzt. Die in den Vorablizenzen aufgeführten Vorleistungen werden bei der Herstellung der betreffenden ausgeführten Veredelungserzeugnisse verwendet.

(55) Die Inhaber von Vorablizenzen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbie- tern beziehen wollen, können dafür so genannte

„Advance Release Orders“ (ARO) verwenden. In diesem Fall werden die Vorablizenzen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den Lieferanten übertragen. Dadurch ist der Lieferant berechtigt, die im Fall einer Ausfuhr vorgesehenen Vorteile in Anspruch zu nehmen wie beispielsweise die Erstattung von Zöllen bei der Ausfuhr und die Erstat- tung der Verbrauchsteuer.

d) Schlussfolgerungen zur Regelung

(56) Diese Regelung ist eindeutig von der Ausfuhrleistung abhängig. Die Lizenzen werden nur ausführenden Unter- nehmen erteilt, damit Zölle, die für Einfuhren oder sonstige Käufe von Vorleistungen zu entrichten sind, auf der Grundlage künftiger Ausfuhren verrechnet werden können.

(57) Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass die ARO im UZ für den Kauf von Vorleistungen genutzt wurden, die nicht bei der Herstellung von Sulfanilsäure (der Ware, für die sie erteilt worden waren) verbraucht wurden. Diese Vorleistungen wurden stattdessen auf dem Inlandsmarkt verkauft.

(7)

(58) Gemäß den Untersuchungsergebnissen gab es zudem kein System oder Verfahren, um zu überprüfen, ob die bzw. welche der mit ARO bezogenen Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wurden oder ob es zu einem übermäßigen Erlass von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i) und der Anhänge II und III der Grundver- ordnung kam.

(59) Danach handelt es sich bei den ARO-Bestimmungen im Rahmen der „Advance Licence“-Regelung nicht um eine zulässige Erlass-/Rückerstattungsregelung im Sinne der Grundverordnung. Insbesondere ist der Ausführer nicht verpflichtet, die mit ARO bezogenen Vorleistungen tatsächlich bei der Herstellung zu verbrauchen. Da sich der Erlass der Einfuhrabgaben nicht auf die Einfuhrab- gaben für die Waren beschränkt, die bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht werden, ist die Vorausset- zung nicht erfüllt, der zufolge ein solcher Erlass nur für Waren gewährt werden darf, die bei der Herstellung der Ausfuhrware tatsächlich verbraucht werden.

(60) Im vorliegenden Fall nutzte das kooperierende Unter- nehmen die Vorablizenzen nur in sehr geringem Maße für zollfreie Einfuhren. Stattdessen wandelte das Unter- nehmen die Lizenzen in ARO um und übertrug sie gegen Gewährung geschäftlicher Vorteile auf inländische Lieferanten. Die aus den ARO erwachsenden geschäft- lichen Vorteile entsprechen den Abgaben, die der Liefe- rant aufgrund der vorgesehenen Erstattung im Fall der Ausfuhr nicht entrichten muss.

(61) Die Regelung stellt insofern eine Subvention dar, als die finanzielle Beihilfe der indischen Regierung in Form eines Verzichts auf Einfuhrabgaben dem ARO-Inhaber einen Vorteil verschafft, da er Waren zollfrei einführen kann. Die Subvention ist rechtlich von der Ausfuhrleis- tung abhängig, so dass sie als spezifisch im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung anzusehen ist.

e) Berechnung der Höhe der Subvention

(62) Die Subvention wurde auf der Grundlage der Einfuhrab- gaben berechnet, die für Vorleistungen galten, die im UZ mit ARO bezogen wurden. Dieser Betrag wurde sodann den Gesamtausfuhren im UZ zugerechnet. Das Unter- nehmen erhielt eine Subvention in Höhe von 3,2 %.

7. Anreizpaket der Regierung von Maharashtra

a) Rechtsgrundlage

(63) Um die Ansiedlung von Industriebetrieben in Gebieten mit Entwicklungsrückstand im Bundesstaat Maharashtra zu fördern, gewährt die Regierung dieses Bundesstaates seit 1964 im Rahmen einer Regelung, die gemeinhin als

„Anreizpaket“ bekannt ist, Vergünstigungen für neue/

expandierende Betriebe in den Entwicklungsgebieten

dieses Bundesstaates. Die Regelung wurde seit ihrer Einführung mehrmals geändert: Das „Anreizpaket 1993“

galt vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. März 2001; die neueste Fassung, das „Anreizpaket 2001“, wurde am 31.

März 2001 eingeführt und gilt bis zum 31. März 2006.

Zu den wichtigsten Bestandteilen der verschiedenen Anreizregelungen (bis zum 31. März 2001) gehörten Verkaufssteuervergünstigungen für Industriebetriebe in den Entwicklungsgebieten und den rückständigen Regionen des Bundesstaates.

b) Förderfähigkeit

(64) Förderungswürdig sind Unternehmen, die in Gebieten mit Entwicklungsrückstand investieren, das heißt, die entweder einen neuen Industriebetrieb errichten oder hohe Anlageinvestitionen zur Erweiterung oder Diversifi- zierung eines bestehenden Industriebetriebs tätigen.

Diese Gebiete werden je nach dem Stand ihrer wirt- schaftlichen Entwicklung verschiedenen Kategorien zugeordnet (z. B. wenig entwickelte Gebiete, weniger entwickelte Gebiete, am wenigsten entwickelte Gebiete).

Die Höhe der Anreize richtet sich in erster Linie nach dem Gebiet, in dem das Unternehmen angesiedelt ist bzw. sein wird, und nach dem Umfang der Investitionen.

c) Prüfung der Zulässigkeit der Subventionen

(65) Die indische Regierung machte geltend, diese Subven- tionsregelung sei nicht anfechtbar, da sie die Kriterien des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung erfülle und somit eine zulässige Regionalsubvention des Bundesstaates Maharashtra darstelle.

(66) Im Fall von Subventionen für benachteiligte Regionen innerhalb des Gebiets des Ursprungs- und/oder Ausfuhr- landes müssen gemäß dem vorgenannten Artikel bestimmte Bedingungen erfüllt sein, damit die Rege- lungen nicht zum Gegenstand von Ausgleichsmaß- nahmen gemacht werden können; insbesondere müssen i) die Subventionen gemäß einem allgemeinen Rahmen für die regionale Entwicklung gewährt werden und ii) die betroffenen Regionen genau bezeichnete, geografisch zusammenhängende Gebiete mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identität darstellen sowie iii) auf der Grundlage neutraler und objektiver Kriterien, die durch Gesetze oder andere amtliche Unter- lagen klar festgelegt sein müssen, als benachteiligt ange- sehen werden. Diese Kriterien müssen einen Maßstab zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung umfassen, der zumindest auf einem der folgenden Faktoren basiert:

Pro-Kopf-Einkommen oder Haushaltseinkommen pro Kopf oder Pro-Kopf-BIP (das jeweils 85 v. H. des Durch- schnitts des Gebiets des betreffenden Landes nicht über- schreiten darf) oder Arbeitslosenrate (die mindestens 110 v. H. des Durchschnitts des betreffenden Landes betragen muss), gemessen über einen Zeitraum von drei Jahren.

(8)

Art der Subventionsregelung EOB DEPB EPCG ITES Vorabli- zenz /ARO

Regelung Bundes-des

staates Maha- rashtra

INSGE- SAMT

Nachaus- fuhr (67) Die indischen Behörden übermittelten keine aussagekräf-

tigen Informationen über die neutralen und objektiven Kriterien zur Ermittlung der benachteiligten Regionen in dem betreffenden Bundesstaat. Daher musste sich die Kommission auf die verfügbaren Informationen stützen und stellte fest, dass nicht genügend Beweise zur Stüt- zung der Behauptung der indischen Regierung vorliegen, diese regionale Regelung sei zulässig. Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass diese Regelung die Kriterien des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung nicht erfüllt.

d) Schlussfolgerungen zur Regelung

(68) Die Regelung kann nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in bestimmten bezeichneten geografischen Gebieten des Bundesstaates Maharashtra investiert haben. Sie gilt nicht für Unternehmen, die außerhalb dieser Gebiete angesiedelt sind. Die einge- räumten Vorteile sind je nach Gebiet unterschiedlich hoch. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Rege- lung somit spezifisch.

(69) Waren unterliegen normalerweise der zentralen Verkaufssteuer (im Fall von Verkäufen zwischen den Bundesstaaten) oder der bundesstaatlichen Verkaufs- steuer (im Fall von Verkäufen innerhalb eines Bundes- staates), die je nach dem Bundesstaat/den Bundesstaaten, in dem/denen die Transaktionen getätigt werden, unter- schiedlich hoch ist. Die Verkaufssteuer wird im Fall der Einfuhr und der Ausfuhr von Waren nicht erhoben;

dagegen gilt für die Inlandsverkäufe der jeweils anwend- bare Verkaufssteuersatz.

(70) Im Rahmen der Regelung werden die begünstigten Betriebe entweder von der bundesstaatlichen Verkaufs- steuer auf inländische Transaktionen befreit oder ihnen wird ein Aufschub für die Abführung der Verkaufssteuer gewährt. Der Aufschub gilt bis zu einer bestimmten Summe bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, je nachdem, welche Grenze eher erreicht wird. Im Rahmen der Befreiungsregelung muss das begünstigte Unter- nehmen keine Verkaufssteuer einziehen bzw. abführen, während die Verkaufssteuer im Rahmen der Aufschubre- gelung eingezogen wird, aber erst 12 Jahre nach dem

Tag der Einziehung — und nicht an den monatlichen Fälligkeitstagen — abzuführen ist.

(71) Alle drei Fertigungsstätten des untersuchten Unterneh- mens waren in Regionen angesiedelt, die im Rahmen des

„Anreizpakets 1993“ der Regierung von Maharashtra als Entwicklungsgebiete ausgewiesen waren. Im Rahmen der Regelung war das Unternehmen bei seinen Inlands- käufen von der Verkaufssteuer befreit und hatte das Recht, die Abführung der bei seinen Inlandsverkäufen eingezogenen bundesstaatlichen Verkaufssteuer ab dem Jahr der Einziehung um 12 Jahre aufzuschieben.

e) Berechnung der Höhe der Subvention

(72) Der dem ausführenden Hersteller erwachsende Vorteil im Rahmen der Verkaufssteuerbefreiung wurde auf der Grundlage der Verkaufssteuer berechnet, die normaler- weise im UZ zu zahlen gewesen wäre, aber auf die die Regierung von Maharashtra verzichtete. Der Vorteil wurde den Gesamtverkäufen während des UZ zuge- rechnet.

(73) Der Betrag der bundesstaatlichen Verkaufssteuer, der im Rahmen der Aufschubregelung erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeführt werden musste, wird als zinsfreies Darlehen der Regierung von Maharashtra in Höhe des betreffenden Betrages angesehen. Der Vorteil für den ausführenden Hersteller wurde daher anhand der Zinsen berechnet, die im UZ für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zu zahlen waren. Der Vorteil wurde den gesamten Inlandsverkäufen während des UZ zuge- rechnet.

(74) Danach erhielt das Unternehmen im Rahmen dieser Regelung eine Subvention in Höhe von 2,6 %.

8. Höhe der anfechtbaren Subventionen (75) Gemäß der Grundverordnung ergaben sich für den

untersuchten ausführenden Hersteller, ad valorem, anfechtbare Subventionen in Höhe von 9,2 %.

(76) Der Umfang der Mitarbeit in Indien war hoch (über 80 %). Daher wurde für die nicht kooperierenden Unter- nehmen die Subventionsspanne des kooperierenden Unternehmens, d. h. eine Spanne von 9,2 %, zugrunde gelegt.

Kokan Synthetics and Chemicals

Private Limited 1,4 % 1,7 % 0 0,3 % 3,2 % 2,6 % 9,2 %

Alle übrigen Unternehmen 9,2 %

(9)

D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(77) Sulfanilsäure wird in der Gemeinschaft von den folgenden zwei Unternehmen hergestellt: dem Antragsteller, Sorochimie Chimie Fine (nachstehend „Sorochimie“ genannt) und Quimigal S.A. (nach- stehend „Quimigal“ genannt). Sorochimie stellte während des gesamten Bezugszeitraums Sulfanil- säure her. Quimigal begann dagegen erst 1999 mit der Herstellung und dem Verkauf von Sulfanil- säure. Zu Beginn des Bezugszeitraums waren in der Gemeinschaft noch mehrere andere Hersteller von Sulfanilsäure tätig. Alle diese anderen Hersteller stellten ihre Produktion jedoch im Verlauf des Bezugszeitraums ein, um sich entweder auf ihre anderen Tätigkeiten zu konzentrieren oder um die Sulfanilsäure fortan extern zu beziehen. Sie wurden daher bei der Bestimmung der „Gemeinschafts- produktion“ nicht berücksichtigt. Aufgrund dieser wichtigen Entwicklungen auf dem Gemeinschafts- markt konnte sowohl Sorochimie als auch Quimigal seine Produktion und seine Verkäufe steigern.

(78) Quimigal zählt zwar nicht zu den Antragstellern, befürwortet jedoch das Verfahren und arbeitete uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Daher wird die Auffassung vertreten, dass Quimigal und Sorochimie die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 8 der Grundverordnung erfüllen, da auf sie zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens 100 % der Gemeinschaftsproduktion von Sulfanilsäure entfielen. Daher bilden sie vorläufig den „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung und werden im Folgenden als solcher bezeichnet.

E. SCHÄDIGUNG

1. Gemeinschaftsverbrauch

(79) Der sichtbare Verbrauch von Sulfanilsäure in der Gemeinschaft wurde anhand der folgenden Daten ermittelt:

— die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, die gemäß den Feststellungen unter Erwägungsgrund 81 ermittelt wurden,

— die überprüften Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschafts- markt,

— die überprüften Antworten ehemaliger Gemeinschaftshersteller der betroffenen Ware, die an der Untersuchung mitarbeiteten, und

— im Antrag enthaltene Angaben über ehemalige Hersteller, die nicht an der Untersuchung mitar- beiteten.

(80) Danach belief sich der Gemeinschaftsverbrauch von Sulfanilsäure im UZ auf rund 11 000 Tonnen. Er war damit rund 13 % höher als zu Beginn des Bezugszeitraums. Nachdem der Verbrauch 1997 und 1998 relativ stabil geblieben war, ging er 1999 leicht zurück, bevor er im Jahr 2000 und im UZ deutlich zunahm.

2. Einfuhren aus Indien in die Gemeinschaft 2.1. Einfuhrdaten

(81) Zu der KN-Position, der die betroffene Ware derzeit zugeordnet wird, gehören noch mehrere andere Waren. Die Kommission stützte sich daher auf die besten verfügbaren Informationen und bestimmte das Volumen und die Preise der Einfuhren von Sulfanilsäure auf der nachstehend beschriebenen Grundlage. Die Einfuhren aus Indien wurden anhand der Antworten des kooperierenden ausfüh- renden Herstellers auf den Fragebogen der Kommission ermittelt. Das Volumen der Einfuhren aus der Volksrepublik China und den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA“ genannt) wurde anhand der Angaben im Antrag ermittelt, da die Hersteller in der Volksrepublik China nur in geringem Umfang mitarbeiteten und der einzige ausführende Hersteller in den USA eine vertrauliche Schätzung bezüglich seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft im Bezugszeitraum abgab. Die Preise dieser Einfuhren wurden vor allem anhand der Eurostat-Daten ermittelt, wobei für den UZ auch die Antworten des kooperierenden chinesischen Herstellers auf den Fragebogen der Kommission berück- sichtigt wurden. Das Volumen und die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Ungarn und Japan wurden durch einen Vergleich der Eurostat-Daten mit den Antworten der Verwender auf die Fragebogen der Kommission ermittelt. Die Untersuchung ergab ferner, dass die eingeführte Ware mit Ursprung in Indien größtenteils von dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller stammte.

Zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen war es daher erforderlich, die Angaben über diese Einfuhren in indexierter Form zu machen. Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware im Bezugszeitraum nur aus den vorgenannten Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt wurde.

(10)

1997 1998 1999 2000 UZ

3. Volumen und Preise der betroffenen Einfuhren

(82) Die betroffenen Einfuhren erhöhten sich im Bezugszeitraum mengenmäßig fast um das Doppelte und beliefen sich im UZ auf mehr als 1 700 t. Ihr Marktanteil stieg im selben Zeitraum um rund 50 % und belief sich schließlich auf etwa 15 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

(83) Der Durchschnittspreis der betroffenen Einfuhren stieg im Bezugszeitraum um 7 %. Am niedrigsten war er im Jahr 1999.

Einfuhren in t

(Index) 100 149 119 118 192

Marktanteil

(Index) 100 143 124 113 171

Durchschnittlicher cif-Preis ECU bzw. EUR/t

(Index)

100 92 88 91 107

3.1. Preisunterbietung

(84) Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufs- preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Kunden auf dem Gemeinschafts- markt für die einzelnen Qualitäten in Rechnung stellte, mit den entsprechenden gewogenen durch- schnittlichen Ausfuhrpreisen der betroffenen Einfuhren verglichen. Der Preisvergleich wurde nach Abzug aller Preisnachlässe und Mengenrabatte durchgeführt. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auf die Stufe ab Werk gebracht. Bei den betroffenen Einfuhren wurde von den cif-Preisen ausgegangen, die zur Berücksichtigung der Zölle und der nach der Einfuhr angefallenen Kosten angemessen berichtigt wurden.

(85) Da auf den kooperierenden ausführenden Hersteller in Indien ein hoher Anteil der Gesamtausfuhren aus Indien in die Gemeinschaft entfiel, wurde die Preisunterbietungsspanne für Indien insgesamt anhand der Daten dieses Unternehmens ermittelt. Damit ergab sich bei den Einfuhren mit Ursprung in Indien eine Preisunterbietungsspanne von 13 %. Durch die betroffenen Einfuhren kam es im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der im gesamten Bezugszeitraum Verluste verzeichnete, zu einem Rückgang der Preise und zu einer Verhinderung von Preiserhöhungen.

4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

4.1. Vorbemerkungen

(86) Zur Wahrung der Vertraulichkeit der Geschäftsinformationen war es erforderlich, die Angaben über die beiden Unternehmen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, in indexierter Form zu machen. Da das zweite Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Produktion zudem erst 1999 aufnahm, d. h. in der Mitte des Bezugszeitraums, wurde beschlossen, die Angaben über dieses Unternehmen getrennt von denen über Sorochimie aufzuführen, um eine aussagekräftigere Analyse der Trends zu ermöglichen. Daher werden für alle Schadensindikatoren jeweils zwei Indexe angegeben, wobei im Fall von Sorochimie von einem Index 100 im Jahr 1997 und im Fall von Quimigal von einem Index 100 im Jahr 1999 ausgegangen wird (außer bei den Investitionen, da mit diesen früher begonnen wurde).

(87) Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirt- schaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweigs beeinflussten.

(11)

Index 1997 1998 1999 2000 UZ

Index 1997 1998 1999 2000 UZ

4.2. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(88) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war im UZ mehr als doppelt so hoch wie zu Beginn des Bezugszeitraums. Dies war darauf zurückzuführen, dass Sorochimie seine Produktion im Bezugszeitraum um 51 % steigern konnte und dass Quimigal im Jahr 1999 in den Markt eintrat.

Auch die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeit- raum, wenn auch in geringerem Maße als die Produktion. Durch die Kombination dieser beiden Faktoren kam es im Bezugszeitraum insgesamt zu einer verbesserten Kapazitätsauslastung im Wirt- schaftszweig der Gemeinschaft. Die Kapazitätsauslastung von Quimigal stieg nach dem Ende der Anlaufphase ganz beträchtlich. Bei beiden Unternehmen war die Kapazitätsauslastung im UZ zufrieden stellend.

Produktion (in t) Sorochimie 100 126 125 142 151

Quimigal 0 0 100 288 348

Kapazität (in t) Sorochimie 100 115 115 115 115

Quimigal 0 0 100 133 133

Kapazitätsauslastung

(in %) Sorochimie 100 110 109 124 132

Quimigal 0 0 100 216 261

4.3. Lagerbestände

(89) Bei Sorochimie waren die Lagerbestände am Jahresende in absoluten Zahlen am Ende des UZ höher als 1997. Ausgedrückt als Prozentsatz der Produktion verringerten sich die Lagerbestände jedoch im Bezugszeitraum von 15 % auf 11 %. Die Lagerbestände von Quimigal verringerten sich nach dessen Markteintritt, so dass sie im UZ nur rund 5 % der Produktion ausmachten. Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Jahresende erscheinen für diese Branche nicht ungewöhn- lich.

Lagerbestände (in t) Sorochimie 100 94 76 69 108

Quimigal 0 0 100 73 59

4.4. Verkaufsmengen, Marktanteil und Wachstum

(90) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren im UZ mehr als 75 % höher als 1997.

Dieser Anstieg war teilweise auf den Markteintritt von Quimigal im Jahr 1999 zurückzuführen. Die Verkäufe von Sorochimie allein erhöhten sich im Bezugszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt um fast 40 %.

(12)

Index 1997 1998 1999 2000 UZ

Index 1997 1998 1999 2000 UZ

(91) Der Anteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Gemeinschaftsmarkt erhöhte sich im Bezugs- zeitraum um fast 50 %. Der höchste Marktanteil wurde im Jahr 2000 verzeichnet. Im UZ kam es jedoch zu gewissen Marktanteileinbußen, die den subventionierten Einfuhren zugute kamen, denn deren Volumen wuchs schneller als der Markt insgesamt. Die Marktanteilgewinne des Wirtschafts- zweigs der Gemeinschaft sind größtenteils die Folge der Produktionsaufnahme durch Quimigal. Aber auch Sorochimie konnte seinen Marktanteil im Bezugszeitraum steigern, weil sich mehrere andere Hersteller in der Gemeinschaft vom Markt zurückzogen. Beide Unternehmen konnten somit stärker expandieren als der Verbrauch. Dies war jedoch darauf zurückzuführen, dass sie ihre Kapazitäten auf einem hohen Niveau auslasteten und ihre Verkäufe von Salz steigerten, da sie aufgrund der subven- tionierten Einfuhren nicht in vollem Umfang von der Umstrukturierung der Gemeinschaftsproduk- tion von Sulfanilsäure profitieren sowie ihre Pläne zur Kapazitätsausweitung nicht umsetzen konnten (siehe Erwägungsgrund 96).

Verkäufe (in t) Sorochimie 100 93 96 135 138

Quimigal 0 0 100 243 238

Marktanteil (in %) Sorochimie 100 92 103 132 126

Quimigal 0 0 100 222 202

4.5. Verkaufspreise und Kosten

(92) Der durchschnittliche Verkaufspreis von Sorochimie sank im Bezugszeitraum um 9 %. Er ging zwischen 1997 und 1998 deutlich zurück und begann danach wieder zu steigen, allerdings sehr langsam. Der Preisrückgang zwischen 1997 und 1998 spiegelt zum einen den leichten Rückgang des Preises von Anilin (des — gemessen an den Preisen — wichtigsten Rohstoffes) wider und zum anderen den Preisdruck, den die subventionierten Einfuhren, die sich in dieser Zeit mengenmäßig um mehr als 50 % erhöhten, auf dem Gemeinschaftsmarkt ausübten. Der durchschnittliche Verkaufspreis von Sorochimie erhöhte sich ab 1999 geringfügig, da das Unternehmen sowohl von einem Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs als auch vom Marktaustritt bestimmter anderer Hersteller profitieren konnte. Dieser Anstieg fiel jedoch geringer aus als der Anstieg des Preises von Anilin, das gemessen an den Kosten den bedeutendsten Rohstoff für die Herstellung von Sulfanilsäure darstellt. Die Preisunterbietungsspanne, die für die betroffenen Einfuhren im UZ ermittelt wurde, zeugt in diesem Zusammenhang von dem Preisdruck, den diese Einfuhren auf die Preise von Sorochimie ausübten, da dieses Unternehmen nicht in der Lage war, den Kostenanstieg bei seinem wichtigsten Rohstoff in vollem Umfang in seinen Preisen widerzuspiegeln. Der durchschnittliche Verkaufspreis von Quimigal stieg stärker als derjenige von Sorochimie, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass dieses Unter- nehmen 1999 bei relativ geringen Verkaufsmengen mit einem vergleichsweise niedrigen Verkaufs- preis beginnen musste, um sich auf dem Markt zu etablieren. Quimigal war jedoch trotz seines steigenden Verkaufspreises nicht in der Lage, seine Produktionskosten in vollem Umfang zu decken, so dass das Unternehmen im UZ weiterhin Verluste verzeichnete.

Durchschnittlicher

Verkaufspreis Sorochimie 100 85 86 87 91

(ECU/EUR pro t)

Quimigal 0 0 100 103 119

(13)

Index 1997 1998 1999 2000 UZ

4.6. Rentabilität

(93) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verzeichnete im gesamten Bezugszeitraum Verluste, die im Jahr 2000 am höchsten ausfielen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass seit Beginn des Bezugszeitraums aus dem betroffenen Land umfangreiche Mengen zu niedrigen Preisen in die Gemeinschaft eingeführt wurden: Die betroffenen Einfuhren hatten 1997 einen Marktanteil von rund 10 %, und ihre Preise waren im UZ rund 13 % niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Sorochimie verzeichnete im UZ bei seinen Nettoverkäufen an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft Verluste (ausgedrückt als Prozentsatz der betreffenden Verkäufe) in einstelliger Höhe, während Quimigal Verluste in zweistelliger Höhe hinnehmen musste. Bei der Ermittlung der Nettoumsatzrentabilität von Quimigal wurden die Abschreibungsbeträge auf der Grundlage einer linearen Abschreibung über 10 Jahre neu berechnet, um die außergewöhnlichen Kosten im Zusam- menhang mit der Produktionsaufnahme in Form einer beschleunigter Abschreibung unberücksichtigt zu lassen. Da die Kapazitätsauslastung im UZ recht hoch war, wurden bei den geprüften Daten zudem keinerlei Auswirkungen berücksichtigt, die niedrige Produktionsmengen in der Anlaufphase auf die Stückkosten haben können.

(94) Es ist offensichtlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur dann lebensfähig sein wird, wenn er für seine Waren höhere Verkaufspreise erzielen und damit seine langjährigen Verlust beenden kann.

4.7. Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(95) Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im gesamten Bezugszeitraum weiterhin in seine Sulfanilsäureproduktion investierte. Im Fall von Soro- chimie dienten diese Investitionen in erster Linie dem Erhalt der vorhandenen Investitionsgüter.

Quimigal tätigte vor seinem Markteintritt im Jahr 1999 erhebliche Investitionen. Dieses Unter- nehmen hatte seinen Beschluss, in die Sulfanilsäureproduktion einzusteigen, mehrere Jahre zuvor gefasst, als die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt höher waren.

(96) Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten von Sorochimie wurden durch die subventionierten Einfuhren beeinträchtigt, denn geplante Investitionen zur Ausweitung der Produktionskapazität mussten verschoben werden, weil sich die erforderlichen Ausgaben angesichts der unzureichenden Rentabi- lität im Sulfanilsäuregeschäft nicht rechtfertigen ließen. Auch Quimigal musste aufgrund der Markt- situation seine Expansionspläne verschieben.

Investitionen

(ECU/EUR) Sorochimie 100 39 92 91 81

Quimigal 100 826 291 100 99

4.8. Kapitalrendite und Cashflow

(97) Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im gesamten Bezugszeitraum Verluste verzeichnete, blieb auch die Kapitalrendite, d. h. das Ergebnis nach Steuern, ausgedrückt als Prozentsatz des durch- schnittlichen Nettobuchwertes der bei der Sulfanilsäureherstellung eingesetzten Aktiva zu Beginn bzw. zu Ende des Geschäftsjahres, negativ.

(98) Sorochimie verzeichnete im gesamten Bezugszeitraum einen Zahlungsmittelüberschuss, auch wenn dieser in den Jahren 1998, 1999 und 2000 nur geringfügig war. Der Cashflow von Quimigal war 1999, als das Unternehmen mit dem Verkauf der betroffenen Ware begann, positiv, war dann aber 2000 und im UZ negativ.

4.9. Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(99) Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Zahl der Beschäftigten, die die beiden Unter- nehmen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, im Sulfanilsäuregeschäft einsetzten, sowie über die durchschnittlichen Gesamtarbeitskosten pro Beschäftigtem. Die Produktivität ist in Tonnen pro Beschäftigtem berechnet.

(100) Im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt war die Zahl der Beschäftigten im UZ genauso hoch wie zu Beginn des Bezugszeitraums. Allerdings war die Entwicklung bei den beiden Unter- nehmen unterschiedlich, denn Sorochimie baute zufällig im gleichen Maße Arbeitsplätze ab, wie Quimigal neue Arbeitsplätze schaffte, als es in den Markt eintrat.

(14)

Index 1997 1998 1999 2000 UZ (101) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seine Produktivität im Bezugszeitraum deutlich

verbessern. Dies lässt sich dadurch erklären, dass Quimigal im UZ das geplante Produktionsvolumen erreichte und dass allgemein Anstrengungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit unter- nommen wurden.

Beschäftigte (Anzahl) Sorochimie 100 96 89 86 86

Quimigal 0 100 100 133 133

Durchschnittliche

Arbeitskosten pro Sorochimie 100 121 133 134 132

Beschäftigtem

(ECU/EUR pro

Beschäftigtem) Quimigal 0 100 278 208 208

Produkitivität (in Ton- Sorochimie 100 131 140 166 177

nen pro Beschäfti-

gtem) Quimigal 0 0 100 216 261

4.10. Höhe der Subventionen

(102) Angesichts des Volumens und des Preises der subventio- nierten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsäch- lichen — beträchtlichen — Subventionsspanne nicht als unerheblich angesehen werden.

4.11. Schlussfolgerung zur Schädigung

(103) Die Einfuhren aus Indien erhöhten sich im Bezugszeit- raum mengenmäßig um mehr als 90 %. Ihr Marktanteil stieg um 50 % und belief sich im UZ auf mehr als 15 %.

Zwischen 1997 und 1998 erhöhte sich ihr Marktanteil beträchtlich. Genau zu diesem Zeitpunkt musste Soro- chimie seine durchschnittlichen Verkaufspreise am stärksten senken, da das Unternehmen in dem Bemühen um die Wahrung seines Marktanteils gezwungen war, angesichts der subventionierten Einfuhren einen aggres- siven Wettbewerb zu führen.

(104) Sorochimie war zwar später in der Lage, seine Verkaufspreise anzuheben und auch seinen Absatz zu steigern, da andere Hersteller ihre Produktion aufgeben mussten, verzeichnete jedoch aufgrund des niedrigen Preisniveaus auf dem Markt weiterhin Verluste. Zu dieser Entwicklung kam es, obwohl sich das Unternehmen um eine Steigerung seiner Effizienz bemühte, wie die Verbes- serung seiner Produktivität beweist.

(105) Quimigal war zu keinem Zeitpunkt in der Lage, seine Kosten zu decken, obwohl das Unternehmen aufgrund einer Anhebung seines Verkaufspreises, die sich als unzureichend herausstellen sollte, seine Verluste in gewissem Umfang verringern konnte.

(106) Es ist somit offensichtlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch das Volumen und die Preise der subventionierten Einfuhren daran gehindert wurde, im Sulfanilsäuregeschäft angemessene Gewinne zu erzielen.

Dies zeigt sich darin, dass er im gesamten Bezugszeit-

raum Verluste verzeichnete. Eine direkte Folge dieser Situation war, dass er seine Expansionspläne nicht verwirklichen konnte.

(107) Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 der Grundverord- nung verursacht wurde, die sich in einem Preisrückgang und einer Verhinderung von Preiserhöhungen, langjäh- rigen Verlusten, einer unzureichenden Kapitalrendite sowie der Verschiebung von Expansionsplänen zeigt.

F. SCHADENSURSACHE

1. Einleitung

(108) Gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien den Wirtschaftszweig der Gemein- schaft in einem solchen Ausmaß geschädigt hatten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann.

Gleichzeitig prüfte sie andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine auf diese anderen Faktoren zurückzuführende Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren angelastet wurde.

2. Auswirkungen der subventionierten Einfuhren (109) Die subventionierten Einfuhren erhöhten sich im

Bezugszeitraum mengenmäßig um mehr als 90 %. Sie verzeichneten insbesondere zwischen 1997 und 1998 einen starken Anstieg ihres Marktanteils, als ihre Preise um 8 % sanken. Dieser Anstieg führte zu einem deut- lichen Rückgang des Verkaufspreises von Sorochimie, das sich um die Wahrung seines Marktanteils bemühte.

(15)

Danach verhinderten die niedrigen Preise der steigenden subventionierten Einfuhren in die Gemeinschaft im Wirt- schaftszweig der Gemeinschaft Preiserhöhungen, da diese Unternehmen den Anstieg ihrer Produktionskosten nicht in vollem Umfang in ihren Verkaufspreisen wider- spiegeln konnten. Außerdem konnte der Wirtschafts- zweig der Gemeinschaft seine Produktionskapazität nicht ausweiten, obwohl ihm dies angesichts des Markt- austritts anderer Gemeinschaftshersteller und des Nach- frageanstiegs im Bezugszeitraum insgesamt hätte gelingen müssen.

3. Auswirkungen anderer Faktoren

3.1. Gedumpte Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China

(110) In der parallelen Antidumpinguntersuchung wurde vorläufig festgestellt, dass gedumpte Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten.

(111) Daher sollte vorläufig davon ausgegangen werden, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der Volksre- publik China zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

3.2. Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als Indien und der Volksrepublik China

(112) Außer im Jahr 1999, als der Gemeinschaftsverbrauch seinen niedrigsten Stand im Bezugszeitraum erreichte, beliefen sich die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern relativ konstant auf rund 2 000 Tonnen.

Dadurch verringerte sich ihr Marktanteil insgesamt von rund 21 % im Jahr 1997 auf 18 % im UZ. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festge- stellt, dass nur auf die Einfuhren aus den USA und aus Ungarn im UZ mehr als 1 % des Gemeinschaftsver- brauchs entfielen. Der einzige Hersteller von Sulfanil- säure in Japan stellte die Produktion dieser Ware während des Bezugszeitraums ein. Die Einfuhren aus diesem Land fielen im UZ mit weniger als 100 Tonnen nicht ins Gewicht. Daher wurden die Einfuhren aus Japan im Rahmen dieser Untersuchung nicht weiter berücksichtigt.

(113) Die Einfuhren mit Ursprung in den USA erhöhten sich beträchtlich und hatten im UZ einen Marktanteil von rund 10 %. Dies ist auf die Verlagerung bestimmter zuvor in der Gemeinschaft ausgeführter Produktionstä- tigkeiten zurückzuführen. Die Preise der Einfuhren mit Ursprung in den USA waren deutlich höher als dieje- nigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(114) Die Einfuhren mit Ursprung in Ungarn verringerten sich im Bezugszeitraum fast um die Hälfte. Ihr durchschnitt- licher Verkaufspreis war deutlich höher als derjenige der subventionierten Einfuhren und entsprach weitgehend den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(115) Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern und insbesondere den USA und Ungarn nicht zur bedeu- tenden Schädigung des Wirtschaftszweig der Gemein- schaft beitrugen.

3.3. Änderung der Verbrauchsstrukturen

(116) Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch von Sulfanilsäure erhöhte sich im Bezugszeitraum von rund 10 000 Tonnen im Jahr 1997 auf etwa 11 000 Tonnen im UZ.

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seinen Marktanteil in diesem Zeitraum erhöhen, da andere Gemeinschaftshersteller ihre Produktion einstellten. Die Entwicklung des Verbrauchs trug daher nicht zur Schädi- gung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei.

3.4. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (117) Der Anteil der Ausfuhren von Sorochimie an seinen Gesamtverkäufen war im UZ mit rund einem Drittel ähnlich hoch wie zu Beginn des Bezugszeitraums. 1998 und 1999 war der Anteil aufgrund einiger einmaliger Verträge höher. Der entsprechende Exportanteil von Quimigal war im UZ mit rund 50 % höher. Die Preise für die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemein- schaft waren im UZ ähnlich hoch wie für dessen Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zu dessen Schädigung beitrugen.

3.5. Eintritt von Quimigal in den Gemeinschaftsmarkt (118) Es wird daran erinnert, dass Quimigal, das zweite Unter-

nehmen, das den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildet, 1999 mit der Herstellung und dem Verkauf von Sulfanilsäure begann, was auf einen Beschluss zurückzu- führen war, den das Unternehmen zu einem früheren Zeitpunkt gefasst hatte, als die Preise für Sulfanilsäure auf dem Gemeinschaftsmarkt höher waren. Es wurde geltend gemacht, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei zumindest teilweise auf Quimigal und nicht auf die betroffenen Einfuhren zurückzuführen, da Quimigal im ersten Jahr seiner Betriebstätigkeit relativ geringe Verkaufspreise in Rechnung stellte und hohe Stückkosten verzeichnete. Diesem Vorbringen konnte nicht gefolgt werden, da es die gedumpten Billigein- fuhren waren, die das Unternehmen zwangen, seine Ware zu weitgehend ähnlichen Preisen anzubieten, um innerhalb einer angemessenen Zeit Marktanteile zu gewinnen. Danach war Quimigal in der Lage, seine Preise leicht anzuheben.

(119) Um sicherzustellen, dass die Schädigung des Wirtschafts- zweigs der Gemeinschaft nicht zu Unrecht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde, wurden zudem, wie unter Abschnitt 4.6 über die Rentabilität dargelegt, etwaige außergewöhnliche Anlaufkosten bei den Betriebsergebnissen von Quimigal nicht berücksich- tigt.

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