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Erhöhung der Altersgrenze bei erkrankten Kindern ist der rich- tige Schritt

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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

Abteilung Sozialpolitik

Robert Spiller

Referatsleiter Gesundheitspolitik Europäische Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik

robert.spiller@dgb.de Telefon: +49 30 - 24060-311 Telefax: +49 30 - 24060-226 Mobil: +49 151 542 73 992 Henriette-Herz-Platz 2 D - 10178 Berlin www.dgb.de

Verantwortlich: Markus Hofmann, Abteilungsleiter Sozialpolitik, DGB Bundesvorstand

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) unterstützt eine Erhöhung der Altersgrenze für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines versicherten Kindes nach § 45 SGB V ausdrücklich. Er fordert den Gesetzgeber auf, die Anhebung der hierbei festzusetzenden Altersgrenze von 12 auf 14 Jahre zeitnah und ohne Ausschlüsse umzusetzen. Die bereits geltende Ausnahme für behinderte und auf Hilfe angewiesene Kinder im Sinne einer dauerhaft ausgesetzten Altersgrenze ist beizubehalten.

Der Gesetzgeber hat das Kindesalter bis zum 14. Lebensjahr nicht ohne Grund festgelegt. Kinder sind zumindest bis zu dieser Altersgrenze nicht mit einer implizit mündigen Handlungsfähigkeit ausgestat- tet, sodass sie sowohl im gesunden Normalfall als auch erst recht im Krankheitsfall der besonderen Betreuung und Fürsorge durch Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bedürfen. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung bedarf einer angemessenen sozialen Absicherung, mit der Lohnausfälle seitens der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten aufgefangen und das Ingangsetzen einer Armutsgefährdung bei längerfristigen Betreuungs- und Fürsorgeaufgaben insbesondere im Falle von Kindern mit nur einem Elternteil, nur einem einkommensbeziehenden Elternteil, Eltern in prekärer Beschäftigungssituation oder Eltern mit dauerhaft niedrigen Einkommen wirksam vermieden werden kann. Dieses Erfordernis für diese familienpolitische Leistung endet selbstverständlich nicht mit der Vollendung des 12. Lebens- jahres des Kindes, sondern bleibt auch aus kinder- und jugendmedizinischer Sicht in aller Regel auch darüber hinaus erhalten. Eine Anhebung der Altersgrenze auf 14 Jahre ist dringend geboten, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern und sozial abzusichern und zudem die notwendige Pflege und Betreuung eines erkrankten Kindes als einen nicht durch ökonomische Notwendigkeiten limitierten, unbeeinträchtigten Gesundungsprozess zu ermöglichen. Die nach § 45 Absatz 4 SGB V bestehende ergänzende Regelung, nach der schwerstkranke, betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben und bei denen eine Heilung ausgeschlossen ist, einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Krankengeld erhalten, ist an die Erhöhung der Altersgrenze von 12 auf 14 Jahre anzupassen.

Das bisherige Verfahren der Beantragung des Krankengelds bei Erkrankung eines versicherten Kindes ist jedoch so kompliziert, dass viele Eltern sich eher selbst arbeitsunfähig melden oder Urlaub nehmen.

Daher muss im Zuge dieser Revision auch das zugehörige Antrags- und Genehmigungsverfahren deut- lich vereinfacht werden.

stellungnahme

Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Anfrage des Bundesministeriums für Gesundheit

Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 SGB V – Altersgrenze

Erhöhung der Altersgrenze bei erkrankten Kindern ist der rich- tige Schritt

09.01.2019

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