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Bessere Finanzierung der Pflege und Abkoppelung von Fallpauschalen müssen umgesetzt werden

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Berlin, 22. Februar 2019

Bessere Finanzierung der Pflege und Abkoppelung von Fallpauschalen müssen umgesetzt werden

Die Bündnisorganisationen begrüßen sehr, dass das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vorgibt, das Pflegebudget auf der Grundlage der tatsächlichen krankenhausindividuellen Personalbesetzung und – kosten festzulegen. Die neue Finanzierungslogik birgt große Chancen für eine deutliche und nachhaltige Verbesse- rung der Situation. Allein: Die Wirkung dieser Vorgaben hängt von der Umsetzung ab. Aktuell finden Verhand- lungen zwischen den Vertragspartnern auf Bundesebene hierzu statt. Die Bündnisorganisationen nehmen dies zum Anlass, nachdrücklich auf die Intention des Gesetzgebers hinzuweisen, die „Pflegepersonalkosten in der Patientenversorgung besser und unabhängig von Fallpauschalen zu vergüten“1 und eine neue Pflegeperso- nalkostenvergütung zu entwickeln (§ 17 b Abs. 4 KHG). Es mehren sich die Hinweise, dass diese Intention nicht erfüllt wird2.

Wenn die Pflegepersonalkosten unabhängig von Fallpauschalen über eine neue Pflegepersonalkostenvergü- tung finanziert werden sollen, dann:

 muss der Pflegekostenanteil vor der Kalkulation der DRG-Fallpauschalen ausgegliedert werden,

 darf das Pflegebudget nicht auf Grundlage des Pflegepersonalkostenanteils der DRG-Fallpauschalen festgelegt werden,

 darf die Schweregraddifferenzierung der Pflegepersonaluntergrenzen nicht auf Grundlage des Pfle- gepersonalkostenanteils der DRG-Fallpauschalen (Pflegelastkatalog) vorgenommen werden und

 darf der Pflegepersonalquotient nicht auf Basis des Pflegekostenanteils der DRG-Fallpauschalen (Pflegeaufwandskatalog) ermittelt werden.

Wenn die Pflegepersonalkosten zukünftig nicht unabhängig von Fallpauschalen finanziert werden, läuft dies den Zielen des PpSG zuwider. Die Bündnisorganisationen kritisieren zudem das hochkomplizierte Verfahren zur Abzahlung des Pflegebudgets über einen krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert. Das Verfahren folgt deutlich erkennbar der Grundlogik des DRG-Systems, was der Herauslösung der Pflegepersonalkosten aus dem DRG-System widerspricht.

Bei der Vereinbarung der Pflegebudgets dürfen keinesfalls die Aufwendungen gerechnet werden, die als Sach- kosten für den Einsatz von Leiharbeitnehmern entstehen. Das würde die falschen Anreize setzen: Der Anteil der Leiharbeit würde unter diesen Umständen weiter steigen, die Stammbeschäftigten zusätzlich belasten, weitere Qualitätsabstriche bei der Patientenversorgung wären die Folge.

1 Vgl. BT 19/4453 http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/044/1904453.pdf, S. 41

2 Vgl. BibliomedManager 23.01.2019 https://www.bibliomedmanager.de/news-des-tages/detailansicht/37267-drg- umbau-soll-nicht-zu-komplex-werden/

(2)

Gemeinsame Erklärung der Organisationen Aktionsbündnis Patientensicherheit (APS), Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Deutscher Pflegerat (DPR) und Organisationen der Patientenvertretung (BAGP, vzbv) zur bes- seren Finanzierung der Pflege und Abkoppelung von Fallpauschalen

2

Eine weitere gesetzliche Regelungslücke besteht zudem darin, dass kein einheitlicher und fachlich anerkann- ter Maßstab für eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Personalbesetzung vorgesehen ist oder entwickelt wird. Ein Instrument der Pflegepersonalbedarfsermittlung ist die notwendige Grundlage für die Vereinbarung des krankenhausindividuellen Pflegebudgets. Ein solches Pflegepersonalbemessungsinstrument ist darüber hinaus für die weitere Ausgestaltung der PPUGs sowie des Pflegepersonalquotienten geeignet.

Die Dokumentation ist auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren, insbesondere durch die Streichung der Pflegekomplexmaßnahmen-Scores. Die Ausgliederung des Pflegebudgets darf nicht mit einer Ausweitung, sondern muss mit einer Reduzierung des Dokumentationsaufwandes einhergehen. Ziel ist, dass mehr Zeit für die Pflege der Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen muss.

Die Bündnisorganisationen gehen davon aus, dass auf der Grundlage der aktuell absehbaren Umsetzung des PpSG dessen Ziele nicht erreicht werden. In diesem gesellschaftlich so wichtigen Bereich muss der Ge- setzgeber schnell und präzise nachjustieren.

Für Rückfragen stehen die beteiligten Organisationen gerne zur Verfügung.

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