• Keine Ergebnisse gefunden

4. Tagung der II. Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. bis 19. November 2016 in Erfurt Beschluss der Landessynode zu TOP 15.1

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "4. Tagung der II. Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. bis 19. November 2016 in Erfurt Beschluss der Landessynode zu TOP 15.1"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

4. Tagung der II. Landessynode

der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. bis 19. November 2016 in Erfurt

Beschluss der Landessynode zu TOP 15.1

Die Landessynode hat am 19. November 2016 folgenden Beschluss gefasst:

Die Landessynode hat gemäß Art. 62 Abs. 2 Satz 3 KVerf EKM Herrn Micha Hofmann

als stellvertretendes Mitglied, das hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis steht, in den Landeskirchenrat gewählt.

4. Tagung der II. Landessynode

der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. bis 19. November 2016 in Erfurt Wahlzettel

Wahl eines stellvertretenden Mitgliedes des Landeskirchenrates, das hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis steht (gemäß Art. 62 Abs. 2 Satz 3 KVerf EKM):

(Es kann eine Person angekreuzt werden)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

17.15 Uhr TOP 6 Bericht aus dem Nominierungsausschuss für die Wahl einer Leiterin oder eines Leiters des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in

1. Die Landessynode begrüßt, dass die Eröffnung der 58. Aktion „Brot für die Welt“ zu Beginn des Reformationsjubiläumsjahres auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche

Die Landessynode dankt für die geleistete Arbeit zur Weiterentwicklung des Gemeindepädagogischen Dienstes insbesondere durch die Einbeziehung der Berufsgruppe

Aus diesem Grund war Ende Oktober eine kleine Delegation aus Vertretern der EKM, der Diakonie Mit- teldeutschland und Brot für die Welt in Brasilien, um eine

An dieser Stelle ist ein neuer Begriff erforderlich, der im Gegensatz zu der bisher allgemeinen Formulierung, die Möglichkeit spezieller kirchlicher Positionen bietet. Es wird

Das Kirchengesetz dient vor allem der Rechtsvereinheitlichung hinsichtlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung arbeitsrechtlicher Maßnahmen. Bislang gab es in dem Gebiet

In die Pflicht zur Benehmensherstellung zwischen Kreiskirchenamt und Kirchengemeinde ist neben dem Kirchenland auch das Pfarrland aufzunehmen.. Dazu sind in § 13

Auf der Grundlage des Respektes für ein unterschiedliches kirchliches Sakraments- und Amtsverständnis finden sich zahlreiche Gemeinsamkeiten, die als Basis für eine weitere Arbeit