• Keine Ergebnisse gefunden

Hygienekonzept der Universität Stuttgart

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Hygienekonzept der Universität Stuttgart"

Copied!
14
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Hygienekonzept der Universität Stuttgart

Arbeitsschutz und Hygienemaßnahmen anlässlich des Coronavirus Stand: 02.09.2021

Verabschiedet vom Rektorat am 07.09.2021 Version 10.0

(2)

2

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Besondere technische Maßnahmen 3

1.1 Arbeitsplatzgestaltung ... 4

1.2 Sanitärräume ... 4

1.3 Lüftung ... 4

2 Besondere organisatorische Maßnahmen 4 2.1 Infektionsschutz für Tätigkeiten im Außenbereich und bei Fahrten mit Dienstfahrzeugen ... 4

2.2 Homeoffice... 5

2.3 Dienstreisen und Besprechungen in Präsenz ... 6

2.4 Sicherstellung ausreichender Schutzabstände ... 7

2.5 Arbeitsmittel/Werkzeuge ... 7

2.6 Arbeitszeit- und Pausengestaltung ... 8

2.7 Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA ... 8

2.8 Zutritt universitätsfremder Personen zu den Universitätsgebäuden ... 8

3 Besondere personenbezogene Maßnahmen 8 3.1 Mund-Nase-Schutz und persönliche Schutzausrüstung (PSA) ... 8

3.2 Unterweisung und aktive Kommunikation ... 9

4 Besondere Regelungen der Universität 9 4.1 Durchführung von Lehrveranstaltungen in Präsenz ... 9

4.2 Durchführung von Prüfungen ... 10

4.3 Datenerhebung ... 12

4.4 Zutritts- und Teilnahmeverbot ... 13

4.5 Informationen über infektionsschützende Maßnahmen ... 13

(3)

3

Einleitung

Arbeiten in der Pandemie – mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und im Studium

Die Corona-Pandemie trifft im universitären Tagesablauf Beschäftigte und Studierende gleichermaßen. Diese Pandemielage ist eine Gefahr für die Gesundheit einer unbe- stimmten Zahl von Personen und zugleich für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Sie hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben jedes Einzelnen.

Die nachfolgend beschriebenen, besonderen Arbeitsschutz- und Hygienemaßnahmen verfolgen das Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten und Studierenden zu sichern und den Uni- versitätsbetrieb unter Einschränkungen und Auflagen aufrecht zu halten. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten.

Grundsätzlich gilt:

 Der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten. Ist das nicht möglich, sind Mund-Na- sen-Bedeckungen zu tragen.

 Es gilt eine allgemeine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung auf allen Verkehrswegen und Verkehrsflächen in den Gebäuden der Universität Stuttgart. Verkehrswege und Verkehrsflächen sind insbesondere Räume und Flächen in oder auf denen Lehr- und Prüfungsveranstaltungen sowie Veranstaltungen im Rahmen von Zugangs- o- der Zulassungsverfahren stattfinden, die zum Zwecke des Studiums genutzt wer- den, Tür- und sonstigen Eingangsbereiche, Durchgänge, Flure, Treppenhäuser und Sanitäranlagen. Die Maske darf erst abgesetzt werden, wenn der Platz erreicht ist und die Abstandsregeln im Raum eingehalten werden können.

 Personen mit Atemwegssymptomen1 (sofern nicht vom Arzt z. B. abgeklärte Erkäl- tung) oder Fieber dürfen sich generell nicht auf dem Universitätsgelände aufhalten.

Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor dem Coronavirus

Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der bzw. die Arbeitgeber*in (i. S. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Universität Stuttgart über den Vollzug von Rechtsvorschriften des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Mutterschutzes. Die Verwaltungsvorschrift finden Sie unter dem Link Verwaltungs- vorschrift) entsprechend des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung. Der Koordina- tions-/Krisenstab unter Leitung des Kanzlers koordiniert die Umsetzung der zusätzli- chen Infektionsschutzmaßnahmen.

Die in dem Maßnahmenkonzept aufgeführten Utensilien können über die Webseite der Universität Stuttgart bezogen werden: Download-Bereich

Die Beschaffung und Zuteilung von Schutzmasken erfolgt über die Stabsstelle Sicher- heitswesen. Die Verteilung erfolgt über Post und Hausservice. Das zugewiesene Mate- rial ist ausschließlich für dienstliche Zwecke zu verwenden.

1Zu möglichen Symptomen von COVID-19 gehören: Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Ge- ruchssinns bzw. deutliches Krankheitsgefühl

Quelle: Robert-Koch-Institut

(4)

4

1 Besondere technische Maßnahmen

1.1 Arbeitsplatzgestaltung

a. Universitätsangehörige müssen ausreichend Abstand (mindestens 1,5 m) zu an- deren Personen halten. Wo dies durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen durch die bzw. den Einrichtungsleitende*n ergriffen werden.

b. Transparente Abtrennungen (Acrylglasabtrennung für Arbeitsplätze mit oder ohne Ausschnitt) sind bei Publikumsverkehr und zur Abtrennung der Arbeits- plätze mit ansonsten nicht gegebenem Schutzabstand in Abstimmung mit dem Gebäudemanagement der Universität Stuttgart zu installieren.

c. Für Büroarbeitsplätze sind die freien Raumkapazitäten der Einrichtungen so zu nutzen und die Arbeit so zu organisieren, dass Mehrfachbelegungen von Räu- men vermieden werden bzw. ausreichende Schutzabstände gegeben sind. Ist eine Einzelnutzung nicht möglich, ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Die Regelung Homeoffice ist in Punkt 5 dargestellt.

1.2 Sanitärräume

a. Zur Reinigung der Hände werden in den Sanitärräumen hautschonende Flüssig- seife und Handtuchspender vom Reinigungsdienst der Universität zur Verfü- gung gestellt.

b. Ausreichende Reinigung und Hygiene ist vorzusehen, ggf. sind die Reinigungs- intervalle anzupassen.

c. Zur Vermeidung von Infektionen sind regelmäßig Türklinken und Handläufe vom Reinigungsdienst zu reinigen.

d. In den Sanitärräumen, Gemeinschaftsräumen und Teeküchen haben alle Nut- zenden auf besondere Hygiene zu achten (Geschirrspülen, Stoff-Handtücher,

…).

e. In Pausenräumen und Teeküchen ist von Einrichtungsleitenden ausreichender Abstand sicherzustellen (z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht beieinanderstehen, besondere Sitzordnung einführen).

f. Es ist darauf zu achten, dass keine Warteschlangen entstehen.

1.3 Lüftung

a. Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität. Falls der vorgeschriebene Luftaustausch durch Belüftungsanlagen nicht möglich ist, muss alle 20 Minuten eine Stoßlüftung durch Öffnen der Fenster veranlasst wer- den. Hinweise finden Sie hier: Lüften

b. In Gebäuden / Räumen mit raumlufttechnischen Anlagen (RLT – individuelles Lüften ist nicht möglich) steuert das Gebäudemanagement die RLT-Anlage so, dass eine maximale Versorgung mit Frischluft sichergestellt ist.

2 Besondere organisatorische Maßnahmen

2.1 Infektionsschutz für Tätigkeiten im Außenbereich und bei Fahrten mit Dienstfahrzeugen

a. Bei arbeitsbezogenen (Firmen- und Kunden-)Kontakten auf dem gesamten Uni- versitätsgelände sind Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten.

(5)

5

b. Die Arbeitsabläufe bei diesen Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob ver- einzeltes Arbeiten möglich ist, falls dadurch nicht zusätzliche Gefährdungen ent- stehen. Der bzw. die Auftraggeber*in muss dies bei Auftragserteilung bereits berücksichtigen.

c. Dienstfahrzeuge, also Fahrzeuge der zentralen Fahrbereitschaft sowie die de- zentralen Fahrzeuge bei den Einrichtungen der Universität sind mit Utensilien zur Handhygiene, Desinfektion, Papiertüchern und Müllbeuteln auszustatten.

d. Bei betrieblich erforderlichen Fahrten ist die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeu- gen durch mehrere Beschäftigte zu vermeiden.

e. Bei erforderlicher, gleichzeitiger Nutzung eines Fahrzeuges durch mehrere Be- schäftigte müssen alle Insassen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tra- gen. Von diesem Grundsatz der Maskenpflicht kann abgewichen werden, sofern die Insassen des Kfz eine feste Kohorte bilden und einen Test-, Impf- oder Gene- senennachweis vorlegen. Bitte beachten Sie, dass in anderen Bundesländern unterschiedliche Regelungen gelten und informieren Sie sich gegebenenfalls vor Antritt der Dienstreise.

f. Der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam – gleichzeitig oder nacheinan- der – benutzt, ist zu beschränken (z. B. Zuweisung eines Fahrzeugs für ein fest- gelegtes Team).

g. Innenräume der Dienstahrzeuge sind nach Beendigung der Fahrt zu reinigen.

Insbesondere vor der Übergabe bei Nutzung durch mehrere Personen. Die Rei- nigung ist schriftlich zu dokumentieren (Fahrtenbuch). Gereinigt sollen insbe- sondere Türgriff, Lenkrad, Schalthebel, Spiegel und alle anderen Bedienele- mente, die berührt wurden. Das Fahrzeug ist durch Öffnen der Fenster oder Tü- ren gründlich zu lüften. Private Gegenstände und Abfälle müssen mitgenom- men werden.

2.2 Homeoffice

Die Nutzung von Homeoffice ist ein wichtiger Baustein für den Schutz der Beschäftig- ten bei einem verstärkten Präsenzbetrieb in der aktuellen Corona-Pandemie. Hierdurch erfolgt ein wesentlicher Beitrag, die zentral wichtigen Abstandsregeln an der Universi- tät einhalten zu können. Zudem entfällt das Erfordernis mit dem ÖPNV zur Arbeit zu kommen und reduziert damit zusätzlich das Ansteckungsrisiko. Homeoffice fördert in Summe unmittelbar ein sicheres Arbeiten an der Universität.

Aktuelle Informationen und die aktuell jeweils gültigen Regelungen zum Homeoffice werden auf der Corona-Homepage regelmäßig veröffentlicht.

Dies vorweggeschickt gelten folgende Regelungen für den Bereich Homeoffice:

a. Vorgesetzte sollen allen Mitarbeiter*innen ermöglichen, für die Dauer der Laufzeit des Hygienekonzepts auch im Homeoffice zu arbeiten.

b. Insbesondere ist die Nutzung von Büroräumen durch mehrere Personen, wenn hierdurch die Schutzabstände nicht eingehalten werden können, unbedingt zu ver- meiden.

c. Auch für die weiterhin schwierige Situation bei Betreuungen z. B. von pflegebedürf- tigen Angehörigen oder Kindern, insbesondere u. a. durch die Schließung von Kin- derbetreuungseinrichtungen und Schulen ist Homeoffice ein entscheidendes Instru- ment zur Vereinbarkeit unterschiedlicher Anforderungen und beruflicher und famili- ärer Pflichten. Homeoffice kann somit einen wichtigen Beitrag leisten, Universitäts- angehörigen zu ermöglichen, ihren familiären Betreuungspflichten nachzukommen.

(6)

6

d. Personen, die einer Risikogruppe2 angehören bzw. mit solchen Personen in häusli- cher Gemeinschaft leben, sollen grundsätzlich im Homeoffice arbeiten bzw. die er- weiterten Arbeitszeiten3, insbesondere die Randzeiten inklusive des Samstags nut- zen.

e. Die Arbeit im Homeoffice ist mit den Vorgesetzten abzustimmen und muss von die- sen genehmigt werden. Die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der Einheit / Einrich- tung / Abteilung muss sichergestellt sein.

2.3 Dienstreisen, Besprechungen und Veranstaltungen in Präsenz

a. Dienstreisen und Besprechungen in Präsenz sollen nach wie vor reduziert wer- den. Soweit möglich sind weiterhin technische Alternativen wie Telefon- oder Videokonferenzen zur Verfügung zu stellen und bevorzugt zu nutzen.

b. In Gebiete, die nicht als Risikogebiete gelten und in einfache Risikogebiete, kön- nen Dienstreisen erfolgen, soweit sie dringend erforderlich sind. Eine zusätzli- che Genehmigung neben dem Dienstreiseantrag ist für solche Reisen nicht er- forderlich. Während und nach Rückkehr von einer Dienstreise und vor Arbeits- aufnahme an der Universität vor Ort sind mit den Vorgesetzten festgelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen (zum Beispiel Home-Office, Schnelltest usw.).

c. Besprechungen in Präsenz sind möglich, sofern sie dringend erforderlich oder angemessen sind. Dabei muss ausreichender Abstand zwischen den Teilneh- menden gegeben sein. Nach Beendigung einer Sitzung in einem Besprechungs- raum sind die Arbeitsflächen zu reinigen. Die Utensilien hierfür stellt das Dezer- nat 6 zur Verfügung.

d. Alle Veranstaltungen an der Universität sind genehmigungspflichtig. Eine Aus- nahme von der Genehmigungspflicht gilt bei Veranstaltungen die in unmittelba- rem Zusammenhang mit Lehre, Forschung oder Dienstgeschehen stehen:

 Wenn die maximale Gruppengröße von 20 Personen je Raum nicht über- schritten wird.

 Wenn die maximale Gruppengröße von 50 im Freien nicht überschritten wird.

Die Vorgaben zu Hygiene, Abstand und maximal zulässige Raumbelegung sind einzuhalten.

Die Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind unter Punkt 4.1 und Punkt 4.2 aufgeführt.

e. Für alle Veranstaltungen ist entweder ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen. Die verantwortliche Person, der einladenden Einrichtung oder eine von ihr dazu bestimmte Person prüft bei Durchführung der Veranstaltung, ob ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis der Teilnehmenden gemäß §§ 4 und 5 CoronaVO BW vorliegt. Ist keine Vorlage möglich, darf an der Veranstaltung nicht teilgenommen werden.

Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises sind Teilneh- mende

 an einer Gremiensitzung oder

 an einer Veranstaltung, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs dient,

2Die Definition der Risikogruppe, die die Universität Stuttgart getroffen hat, ist auf der Corona-Webseite aufgeführt:

Risikogruppe

3Die erweiterten Arbeitszeiten sind auf der Corona-Webseite aufgeführt: Arbeitszeitenregelung

(7)

7

Die Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind unter Punkt 4.1 und Punkt 4.2 aufgeführt.

f. Die Raumkapazitäten unter Pandemiebedingungen richten sich in erster Linie am einzuhaltenden Sicherheitsabstand aus. Darüber hinaus ist wo möglich auf gute Lüftung zu achten (Stoßlüften) und es sind Masken zu tragen.

g. Die maximal zulässige Zahl ist deutlich sichtbar an geeigneter Stelle anzubrin- gen. Bei den zentral verwalteten Räumen wird dies durch das Dezernat 6 veran- lasst. Bei den dezentral verwalteten Räumen ist dies von den jeweiligen Instituti- onen (z. B. Fakultät, Institut, …) zu veranlassen, denen der Raum zugeordnet ist.

Die zu verwendende Vorlage für die Kenntlichmachung der maximalen Sitz- plätze steht im Downloadbereich zur Verfügung.

2.4 Sicherstellung ausreichender Schutzabstände

a. Die Nutzung von Verkehrswegen (Treppen, Türen, Aufzüge, …) ist so anzupas- sen, dass ausreichender Abstand einzuhalten ist. Wo erfahrungsgemäß Perso- nenansammlungen entstehen (Eingänge, Aufzüge, …) muss auf die Schutzab- stände durch Hinweisschilder besonders hingewiesen werden.

b. Wo möglich, werden Eingangstüren zu den Gebäuden entweder nur als Ein- gangs- oder nur als Ausgangstüre genutzt und entsprechend gekennzeichnet.

c. Wo umsetzbar, werden die Zugänge zu Laborbereichen, Bibliotheken und Hörsälen entweder als Eingangs- oder Ausgangstüre genutzt.

d. Für die öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt die Beschilderung durch die Zent- rale Verwaltung, in den Instituts- und Einrichtungsbereichen durch die jeweili- gen Institute und Einrichtungen. Piktogramme und Beschilderungen werden einheitlich für die Universität Stuttgart erstellt und sind über die Homepage der Universität Stuttgart zum Download zur Verfügung gestellt: Download-Bereich e. Bei der Beschilderung sind Hinweisschilder und Piktogramme den Bodenmar-

kierungen vorzuziehen. Bodenmarkierungen behindern die Bodenreinigung und sind daher nicht dauerhaft anzubringen.

f. In stark frequentierten Fluren und Foyers werden ein Rechtslauf-Gebot und ein Richtungsverkehr gekennzeichnet.

g. In Aufzügen wird besonders auf die Abstandsregeln hingewiesen, ggf. sind Auf- züge nur für eine Person nutzbar.

h. Die Zugangstüren zu den großen WC-Bereichen in der Nähe der Hörsäle bleiben (sofern zu Wahrung des Sichtschutzes von außen möglich) geöffnet, so dass kein unkontrollierter Begegnungsverkehr im Türbereich entstehen kann.

i. In den WC-Bereichen wird auf das richtige Händewaschen durch entsprechende Plakate hingewiesen. Die Plakate werden zentral erstellt. Das Formular zur Be- stellung steht online im Download-Bereich zur Verfügung. In den großen, zent- ralen WC-Anlagen in den Foyers erfolgt das Anbringen durch das Gebäudema- nagement; in den Instituts- und Einrichtungsbereichen durch die jeweilige Ein- richtung.

j. Bei Zusammenarbeit oder Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter oder Stu- dierender muss der Mindestabstand von 1,50 m gewährleistet sein. Wo dies technisch oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, müssen alternative Maß- nahmen (Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen) getroffen werden.

2.5 Arbeitsmittel/Werkzeuge

a. Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu ver- wenden. Wo das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung durch interne

(8)

8

Regelungen der Institute bzw. Einrichtungen, insbesondere vor der Übergabe an andere Personen, vorzusehen.

b. Für die Vorlesungsaufzeichnung in zentral verwalteten Hörsälen wird das Multi- mediaequipment nach bzw. vor jedem Dozentenwechsel durch das Multimedia- team der Universität Stuttgart gereinigt und desinfiziert.

c. In anderen Vorlesungs- und Seminarräumen muss dies durch die jeweilige Ein- richtung sichergestellt werden.

2.6 Arbeitszeit- und Pausengestaltung

a. Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtun- gen sind durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten; Bildung von Zwei-Schichten-Teams) zu verringern.

b. Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete organisatorische Maß- nahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Universitätsangehörigen (z. B. in Umkleideräumen, Waschräumen, Duschen, …) kommt.

c. Die Regelung trifft der bzw. die jeweilige Einrichtungsleitende.

2.7 Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA

a. Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jegli- cher persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu achten.

Die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitskleidung und PSA ist ge- trennt von der Alltagskleidung zu ermöglichen.

b. Die Regelung trifft der jeweilige Einrichtungsleitende.

2.8 Zutritt universitätsfremder Personen zu den Universitätsgebäuden

a. Der Zutritt universitätsfremder Personen ist auf ein absolut notwendiges Mini- mum zu beschränken.

b. Manipulationen an den Türen zum Zwecke des Offenhaltens (Steine, Klebestrei- fen, Papier, …) sind untersagt und unverzüglich zu entfernen.

c. Auf das richtige Verschließen der genutzten Türen ist grundsätzlich zu achten.

d. Mitarbeiter*innen von Fremdfirmen müssen sich bei Leitwarte und Zentralem Service anmelden, die ihnen die geltenden Hygieneregeln der Universität aus- händigen.

3 Besondere personenbezogene Maßnahmen

3.1 Mund-Nase-Schutz und persönliche Schutzausrüstung (PSA)

a) Generell ist auf allen Verkehrswegen und Verkehrsflächen in den Gebäuden der Universität Stuttgart eine medizinische Maske zu tragen. Verkehrswege und Ver- kehrsflächen sind insbesondere Räume und Flächen in oder auf denen Lehr- und Prüfungsveranstaltungen sowie Veranstaltungen im Rahmen von Zugangs- oder Zulassungsverfahren stattfinden, die zum Zwecke des Studiums genutzt werden, Tür- und sonstige Eingangsbereiche, Durchgänge, Flure, Treppenhäu- ser und Sanitäranalgen. Die Maske darf erst abgesetzt werden, wenn der Platz erreicht und die Abstandsregeln im Raum eingehalten werden können. Perso- nen bei denen eine Ausnahme vom Tragen einer Maske nach § 3 Abs. 2

CoronaVO BW vorliegt, müssen vor Betreten der Universitätsgebäude eine Ab- stimmung mit dem Dezernat Personal und Recht vornehmen.

Die Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind unter Punkt 4.1 und Punkt 4.2 aufgeführt.

(9)

9

b) Die Maskenpflicht gilt auch im Freien auf dem Campusgelände – und zwar über- all dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann (bei- spielsweise vor Gebäuden oder im Bereich des S-Bahn-Zuganges in Vaihingen).

c) Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen ist eine medizinische Maske zu tragen. In besonders gefährde- ten Arbeitsbereichen muss PSA von der Universität Stuttgart zur Verfügung ge- stellt und getragen werden.

d) Der Mund-Nasen-Schutz muss hierbei Mund und Nase beim Tragen ausrei- chend bedecken. Eine ausreichende Bedeckung liegt dann vor, wenn die Maske richtig über Mund, Nase, Wangen und Kinn platziert ist und an den Rändern möglichst eng anliegt, um das Ein- und Ausdringen von Luft an den Seiten zu minimieren. Das alleinige Tragen von Gesichtsvisiere oder Klarsichtmasken (Face Shields) erfüllt diese Vorgaben nicht und ist somit nicht zulässig. Dies gilt ebenso für weitmaschige oder Mund und Nase nicht durchgehend bedeckende Masken (z.B. löchrige Masken).

e) Formulare zur Beantragung für die notwendige Schutzausrüstung können on- line im Download-Bereich heruntergeladen werden.

f) Die Versorgung mit Seife an den üblichen Hände-Waschmöglichkeiten erfolgt zentral durch den Reinigungsdienst.

g) In den Eingangsbereichen und zentralen Stellen in den Gebäuden der Universi- tät sind fest montierte Hand-Desinfektionsspender anzubringen. Die Installation und Betreuung dieser Spender erfolgt durch das Gebäudemanagement.

h) Einrichtungen bekommen Flächendesinfektionsmittel in 5 Liter Kanister (nähe- res siehe online unter Anlagen zu Flächendesinfektionsmittel).

3.2 Unterweisung und aktive Kommunikation

a. Über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen wird eine umfassende Kommunikation an alle Universitätsangehörige sichergestellt.

b. Unterweisungen durch die Führungskräfte sorgen für Handlungssicherheit bei den Universitätsangehörigen.

c. Schutzmaßnahmen sind durch die Vorgesetzten zu erklären und Hinweise ver- ständlich (auch durch Hinweisschilder, Aushänge, …) zu machen.

d. Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen Hygieneregeln ist durch die Vorgesetzten bzw. im kollegialen Austausch (Maskenpflicht, Ab- standsgebot, Hust- und Niesetikette, Handhygiene, PSA) hinzuweisen.

e. Alle Hinweisschilder, Plakate und Piktogramme können online im Download-Be- reich heruntergeladen werden.

f. Firmen und Dienstleister der Universität Stuttgart sind durch das Dezernat 6 auf die Einhaltung der Hygieneregeln hinzuweisen.

4 Besondere Regelungen der Universität

4.1 Durchführung von Lehrveranstaltungen in Präsenz

a. Der Präsenz-Studienbetrieb ist nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes, der Corona-VO BW und der CoronaVO Studienbetrieb zulässig, ergänzend findet der Studienbetrieb in digitale Formaten und anderen Fernlehrfomaten statt. Ver- anstaltungen in Präsenzform bedürfen nach § 2 Abs. 1 Corona-VO Studienbe- trieb der vorherigen Zulassung durch das Rektorat. Die Modalitäten für das Ge- nehmigungsverfahren werden vom Rektorat bekannt gegeben.

b. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen in Präsenz setzt voraus, dass hierfür ein ausreichend großer Raum zur Verfügung steht. Veranstaltungsräume dürfen

(10)

10

nur mit der maximal zulässigen Personenzahl belegt werden (siehe Nummer 2.3, g). Gegebenenfalls können die Teilnehmenden einer Lehrveranstaltung auch in Kleingruppen aufgeteilt werden und in einem rollierenden System oder verteilt auf mehrere Räume unterrichtet werden, damit die Veranstaltungs- räume maximal von der zulässigen Personenzahl genutzt werden.

c. Als besondere Schutzmaßnahmen sind mindesten die in diesem Konzept be- schriebenen Arbeitsschutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten. Sofern das Ergebnis der Risikoabschätzung weitergehende (spezielle, verschärfte) Schutz- maßnahmen erforderlich machen sollte, sind die Lehrveranstaltungen nur unter Einhaltung dieser zusätzlichen Schutzmaßnahmen möglich.

d. Durch eine Begehung der Stabsstelle Sicherheitswesen kann eine genaue Kar- tierung der Platzkapazitäten ermittelt werden. Liegt diese Kartierung nicht vor, dürfen unter Pandemiebedingungen nur maximal 10 % der Raumkapazität der Lehrräume genutzt werden.

e. Nach Maßgabe der Corona-VO Studienbetrieb ist die Teilnahme an einer Lehr- veranstaltung in Präsenz nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen- nachweises gestattet. Teilnehmende einer Lehrveranstaltung sind Studierende, Dozentinnen und Dozenten sowie sonstige Unterrichtende und alle an der Ver- anstaltung Mitwirkenden.

f. In den für den Studienbetrieb bestimmten Räumen und Flächen besteht sowohl für die Studierenden als auch für die Lehrenden und sonstigen an einer Veran- staltung Mitwirkenden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes.4 Die Maske darf am Sitzplatz abgenommen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehal- ten werden kann. Die Maske darf weiterhin beim Halten eines Vortrages abge- nommen werden, wenn die Raumposition der oder des Vortragenden so organi- siert ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

g. Falls der vorgeschriebene Luftaustausch durch Belüftungsanlagen nicht möglich ist muss alle 20 Minuten eine Stoßlüftung durch Öffnen der Fenster veranlasst werden.

4.2 Durchführung von Prüfungen

Im Rahmen der Vorbereitung der Prüfung beurteilt der bzw. die Prüfungsleitende die anstehende Prüfungssituation und ermittelt mögliche Gefahrenquellen und legt dazu geeignete Schutzmaßnahmen fest. Hierzu stehen im Download-Bereich Muster-Gefähr- dungsbeurteilungen zur Verfügung.

Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen gelten die Maßnahmen des Hygiene- konzepts. Zur Verdeutlichung sind die möglichen Einzelmaßnahmen nochmals aufge- führt:

a. In den Foyers und großen Eingangsbereichen werden mittels Tensatoren war- tende Personen geleitet.

b. Es ist sicherzustellen, dass der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m zwi- schen den Wartenden eingehalten wird.

4 Gemäß § 3 Absatz 3 CoronaVO-Studienbetrieb muss eine medizinische Maske die Anforderun- gen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen; ein Atemschutz muss die Anforderungen des Standards FF2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder der Standards KN95, N95, KF94, KF99 oder eines sonstigen vergleichbaren Standards erfüllen.

(11)

11

c. Wo umsetzbar, werden die Zugänge zu den Prüfungsräumen entweder als Ein- gangs- oder als Ausgangstüre genutzt.

d. Wenn möglich sind die Prüfungsräume über den Campus zu verteilen und nicht in einem Gebäude zu konzentrieren. Die Zuteilung wird vom Prüfungsamt fest- gelegt.

e. Wenn möglich sind stets die größten Hörsäle für Prüfungen einzuplanen, auch wenn dies von der Personenzahl her nicht notwendig wäre. Die Planungen wer- den durch das Prüfungsamt vorgenommen.

f. Zwischen einzelnen Prüfungsblöcken ist ausreichend Zeit (mindestens 90 Minu- ten) für den Personenwechsel und eine Oberflächenreinigung einzuplanen. Die Planungen werden vom Prüfungsamt vorgenommen.

g. Zwischen den einzelnen Prüfungen werden die benutzten Prüfplätze desinfiziert.

Die Reinigung erfolgt zentral über den Reinigungsdienst.

h. In den Prüfungsräumen ist der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den einzel- nen Prüfungsplätzen sicherzustellen.

i. Die Plätze, die besetzt werden dürfen, werden durch geeignete Maßnahmen deutlich gekennzeichnet.

j. Bei der Festlegung der zu belegenden Plätze ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit, die zu Prüfenden, die in einer Reihe sitzen, nicht aneinander vorbei- müssen. Ist dies nicht möglich, muss die Person, an der vorbeigegangen wer- den muss, die Reihe vorab verlassen und der passierenden Person Platz ma- chen.

k. In den für den Studienbetrieb bestimmten Räumen und Flächen besteht sowohl für die Studierenden als auch für die Lehrenden und sonstigen an einer Prüfung Mitwirkenden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes. Die Maske darf am Sitzplatz abgenommen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann. Sie darf weiterhin von den Prüfungsteilnehmer*innen abgenom- men werden, um eine Identifikation zu ermöglichen.

l. Aufsichtsführende Personen in den Prüfungsräumen sind mit Schutzmasken (FFP2) auszustatten.

m. Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO Studienbetrieb hat die Hochschul- leitung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 genehmigt, dass Prüfungen von der Verpflich- tung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises für Präsenzver- anstaltungen des Studienbetriebs ausgenommen sind, da die Anforderungen an die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen und das Tragen einer medizinische Maske oder eines Atemschutzes im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 durch Buchstaben h und k sichergestellt sind.

n. Falls der vorgeschriebene Luftaustausch durch Belüftungsanlagen nicht möglich ist, muss alle 20 Minuten eine Stoßlüftung durch Öffnen der Fenster veranlasst werden.

Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen, gelten die Maßnahmen des Hygiene- konzepts. Zu Verdeutlichung sind die möglichen Einzelmaßnahmen nochmals aufge- führt:

a. Im Prüfungsraum ist von der/dem Prüfungsleitenden ausreichender Abstand si- cherzustellen (mindestens 1,5 m). Dies kann durch die besondere Anordnung der Tische und Stühle oder besondere Sitzordnung umgesetzt werden.

b. In den für den Studienbetreib bestimmten Räumen und Flächen besteht sowohl für die Studierenden als auch für Lehrenden und sonstigen an einer Prüfung Mitwirkenden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines

(12)

12

Atemschutzes. Die Maske darf am Sitzplatz abgenommen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann. Die Maske darf weiterhin beim Halten eines Vortrages abgenom- men werden, wenn die Raumposition der oder des Vortragenden so organisiert ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

c. Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO Studienbetrieb hat die Hochschul- leitung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 genehmigt, dass Prüfungen von der Verpflich- tung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen oder Testnachweises für Präsenzver- anstaltungen des Studienbetriebs ausgenommen sind, da die Anforderungen an die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen und das Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 durch Buchstabe a und b sichergestellt sind. Die Ausnahme er- streckt sich nicht auf Zuhörer*innen, die an mündlichen Prüfungen teilnehmen.

d. Gemeinsam genutzte Arbeitsflächen sind vor erneuter Nutzung in eigener Ver- antwortung zu reinigen. Die Utensilien hierfür werden durch das Dezernat 6 zur Verfügung gestellt.

e. Falls der vorgeschriebene Luftaustausch durch Belüftungsanlagen nicht möglich ist, muss alle 20 Minuten eine Stoßlüftung durch Öffnen der Fenster veranlasst werden.

Näheres wird durch die Handlungsanweisungen für das Aufsichtspersonal bei schriftli- chen Prüfungen zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen konkretisiert.

4.3 Datenerhebung

a. Die Universität Stuttgart erhebt und speichert von Besucher*innen, Nutzer*in- nen oder Teilnehmenden Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, Telefonnummer nach Maßgabe des § 6 CoronaVO BW.

b. Bei Beschäftigten der Universität Stuttgart reichen neben Vor- und Nachname die Instituts- oder Einrichtungszugehörigkeit und – soweit vorhanden – die Tele- fonnummer. Bei Studierenden der Universität Stuttgart reicht die Matrikelnum- mer und – soweit vorhanden – die Telefonnummer.

c. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Teilnahme an Lehrveranstal- tungen, anderen Veranstaltungen oder von Angeboten und Aktivitäten der Uni- versität. Die Universitätseinrichtung oder Person der Universität Stuttgart, die für die jeweilige Veranstaltung, das Angebot oder die Aktivität zuständig ist, stellt sicher, dass die genannten Kontaktdaten erhoben werden. Wo möglich bzw. erforderlich erfolgt die Kontaktdatenerhebung bei Präsenzveranstaltungen – nicht bei Prüfungen - über cactUS (insbesondere in zentral verwalteten Hörsä- len). Ansonsten erfolgt die Kontaktdatenerhebung über das Formular „Kontakt- datenerfassung zur Nachverfolgung“. Das Formular finden Sie unter dem Link Kontaktdatenerfassung

d. Das Formular ist nach Beendigung der Veranstaltung an das Sekretariat des De- zernats 4 zu senden.

e. Eine Erhebung und Speicherung der genannten Kontaktdaten findet nicht statt, wenn und soweit die genannten Daten der Universität Stuttgart bereits vorlie- gen.

f. Unangemeldete Besucher*innen haben sich beim Hausservice des jeweiligen Universitätsgebäudes zu melden und die genannten Kontaktdaten anzugeben.

Die Kontaktdaten sind an das Sekretariat des Dezernats 4 zu senden.

g. Die o. g. Daten werden im Dezernat 4 für einen Zeitraum von vier Wochen auf- bewahrt und sodann gesetzeskonform vernichtet.

(13)

13

h. Personen, die eine Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, sind von dem Be- such oder der Nutzung der Universitätseinrichtung oder von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

4.4 Zutritts- und Teilnahmeverbot Personen,

1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unter- liegen, oder

2. die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fie- ber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen, oder

3. die weder eine medizinische Maske oder einen Atemschutz tragen oder 4. die in entgegen dieses Hygienekonzeptes vorgesehenen Fällen weder einen

Test-, einen Impf- noch einen Genesenennachweis im Sinne des §§ 4 und 5 CoronaVO BW vorlegen

dürfen in den Fällen der Nummer 1 – 3 die Universitätsgebäude nicht betreten und im Falle der Nr. 4 an der betreffenden Veranstaltung nicht teilnehmen bzw. die Räumlich- keiten, für die eine entsprechende Verpflichtung besteht, nicht betreten.

Mit dem Betreten der Universitätsgebäude bzw. der Teilnahme oder Besuch der Veran- staltung, dem Angebot oder der Aktivität der Universität Stuttgart erklären die betroffe- nen Personen zugleich, dass die oben genannten Ausschlussgründe in den Fällen Nummer 1 – 3 bei ihnen nicht vorliegen. Im Falle der Nummer 4 prüft die verantwortli- che Person der einladenden Einrichtung oder eine von ihr dazu bestimmte Person, bei Durchführung der Veranstaltung, ob ein Test-, Impf oder Genesenennachweis der Teil- nehmenden gemäß §§ 4 und 5 CoronaVO BW vorliegt. Der vorherige Satz gilt entspre- chend, soweit diesbezügliche Verpflichtung für die Nutzung bestimmter Räumlichkei- ten (u. a. Lernräume, Bibliotheken) besteht.

Sollten diese Personen der Meinung sein, dass die Einhaltung des Zutritts- und Teil- nahmeverbots für sie im Einzelfall oder in einzelnen Punkten, z.B. der Vorschrift eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nicht mach- oder zumutbar ist, haben sie frühzeitig Kontakt mit dem Dezernat Personal und Recht der Universität Stuttgart aufzunehmen.

4.5 Informationen über infektionsschützende Maßnahmen

Weitere Informationen über infektionsschützende Maßnahmen finden Sie online in den Anlagen dieses Hygienekonzepts im Download-Bereich.

Weitere Informationen über infektionsschützende Maßnahmen finden Sie online in den Anlagen dieses Hygienekonzepts im Download-Bereich.

Hinweis:

Das Gebäudemanagement der Universität Stuttgart unterstützt bei der Umsetzung der gebäudebezogenen Schutzmaßnahmen. Bitte informieren Sie bei Störungen, Mängeln oder fehlenden Materialen die zentralen Anlaufstellen:

 Leitwarte Vaihingen 0711/685-64001

 Leitwarte Stadtmitte 0711/685-83020

Oder nutzen Sie die Störungsmeldung per Mail. Diese finden Sie unter dem Link Stö- rungsmeldung

Das Hygienekonzept ist gültig bis zum 31.03.2022.

(14)

14 Stuttgart, 07.09.2021

Das Rektorat der Universität Stuttgart

Entsprechende Anhänge, Dokumente und Formulare stehen auf folgender Webseite der Universität Stuttgart zum Download zur Verfügung: Download-Bereich

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Studie- renden sollen darauf hingewiesen werden, dass auch für vollständig geimpfte und genesene Personen eine Testung 4-5 Tage nach einem engen Kontakt mit einer

2 Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen

Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung gilt an innerörtlichen Haltestellen des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs im Kreisgebiet ausnahmsweise nicht, sofern nur ein

Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung gilt an innerörtlichen Haltestellen des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs im Kreisgebiet ausnahmsweise nicht, sofern nur ein

Für die Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung spricht, dass das Schulsystem sehr vulnerabel ist, weil auf einen Mindestabstand in den Unterrichtsräumen in

Wenn Sie im öffentlichen Leben den Abstand zu anderen nicht sicher einhalten können, sollten Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Beachten Sie dabei hilfreiche Tipps zur

4-6 Punkte: ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht)5. 7-9 Punkte: befriedigend (eine Leistung, die in jeder

Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Betroffene bewusst das Attest nicht dabeigehabt und vorgezeigt habe, da sie es zumindest für möglich hielt, dass es sich um