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Besondere Regelungen der Universität 9

4.1 Durchführung von Lehrveranstaltungen in Präsenz

a. Der Präsenz-Studienbetrieb ist nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes, der Corona-VO BW und der CoronaVO Studienbetrieb zulässig, ergänzend findet der Studienbetrieb in digitale Formaten und anderen Fernlehrfomaten statt. Ver-anstaltungen in Präsenzform bedürfen nach § 2 Abs. 1 Corona-VO Studienbe-trieb der vorherigen Zulassung durch das Rektorat. Die Modalitäten für das Ge-nehmigungsverfahren werden vom Rektorat bekannt gegeben.

b. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen in Präsenz setzt voraus, dass hierfür ein ausreichend großer Raum zur Verfügung steht. Veranstaltungsräume dürfen

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nur mit der maximal zulässigen Personenzahl belegt werden (siehe Nummer 2.3, g). Gegebenenfalls können die Teilnehmenden einer Lehrveranstaltung auch in Kleingruppen aufgeteilt werden und in einem rollierenden System oder verteilt auf mehrere Räume unterrichtet werden, damit die Veranstaltungs-räume maximal von der zulässigen Personenzahl genutzt werden.

c. Als besondere Schutzmaßnahmen sind mindesten die in diesem Konzept be-schriebenen Arbeitsschutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten. Sofern das Ergebnis der Risikoabschätzung weitergehende (spezielle, verschärfte) Schutz-maßnahmen erforderlich machen sollte, sind die Lehrveranstaltungen nur unter Einhaltung dieser zusätzlichen Schutzmaßnahmen möglich.

d. Durch eine Begehung der Stabsstelle Sicherheitswesen kann eine genaue Kar-tierung der Platzkapazitäten ermittelt werden. Liegt diese KarKar-tierung nicht vor, dürfen unter Pandemiebedingungen nur maximal 10 % der Raumkapazität der Lehrräume genutzt werden.

e. Nach Maßgabe der Corona-VO Studienbetrieb ist die Teilnahme an einer Lehr-veranstaltung in Präsenz nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-nachweises gestattet. Teilnehmende einer Lehrveranstaltung sind Studierende, Dozentinnen und Dozenten sowie sonstige Unterrichtende und alle an der Ver-anstaltung Mitwirkenden.

f. In den für den Studienbetrieb bestimmten Räumen und Flächen besteht sowohl für die Studierenden als auch für die Lehrenden und sonstigen an einer Veran-staltung Mitwirkenden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes.4 Die Maske darf am Sitzplatz abgenommen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehal-ten werden kann. Die Maske darf weiterhin beim Haleingehal-ten eines Vortrages abge-nommen werden, wenn die Raumposition der oder des Vortragenden so organi-siert ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

g. Falls der vorgeschriebene Luftaustausch durch Belüftungsanlagen nicht möglich ist muss alle 20 Minuten eine Stoßlüftung durch Öffnen der Fenster veranlasst werden.

4.2 Durchführung von Prüfungen

Im Rahmen der Vorbereitung der Prüfung beurteilt der bzw. die Prüfungsleitende die anstehende Prüfungssituation und ermittelt mögliche Gefahrenquellen und legt dazu geeignete Schutzmaßnahmen fest. Hierzu stehen im Download-Bereich Muster-Gefähr-dungsbeurteilungen zur Verfügung.

Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen gelten die Maßnahmen des Hygiene-konzepts. Zur Verdeutlichung sind die möglichen Einzelmaßnahmen nochmals aufge-führt:

a. In den Foyers und großen Eingangsbereichen werden mittels Tensatoren war-tende Personen geleitet.

b. Es ist sicherzustellen, dass der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m zwi-schen den Wartenden eingehalten wird.

4 Gemäß § 3 Absatz 3 CoronaVO-Studienbetrieb muss eine medizinische Maske die Anforderun-gen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen; ein Atemschutz muss die Anforderungen des Standards FF2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder der Standards KN95, N95, KF94, KF99 oder eines sonstigen vergleichbaren Standards erfüllen.

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c. Wo umsetzbar, werden die Zugänge zu den Prüfungsräumen entweder als Ein-gangs- oder als Ausgangstüre genutzt.

d. Wenn möglich sind die Prüfungsräume über den Campus zu verteilen und nicht in einem Gebäude zu konzentrieren. Die Zuteilung wird vom Prüfungsamt fest-gelegt.

e. Wenn möglich sind stets die größten Hörsäle für Prüfungen einzuplanen, auch wenn dies von der Personenzahl her nicht notwendig wäre. Die Planungen wer-den durch das Prüfungsamt vorgenommen.

f. Zwischen einzelnen Prüfungsblöcken ist ausreichend Zeit (mindestens 90 Minu-ten) für den Personenwechsel und eine Oberflächenreinigung einzuplanen. Die Planungen werden vom Prüfungsamt vorgenommen.

g. Zwischen den einzelnen Prüfungen werden die benutzten Prüfplätze desinfiziert.

Die Reinigung erfolgt zentral über den Reinigungsdienst.

h. In den Prüfungsräumen ist der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den einzel-nen Prüfungsplätzen sicherzustellen.

i. Die Plätze, die besetzt werden dürfen, werden durch geeignete Maßnahmen deutlich gekennzeichnet.

j. Bei der Festlegung der zu belegenden Plätze ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit, die zu Prüfenden, die in einer Reihe sitzen, nicht aneinander vorbei-müssen. Ist dies nicht möglich, muss die Person, an der vorbeigegangen wer-den muss, die Reihe vorab verlassen und der passierenwer-den Person Platz ma-chen.

k. In den für den Studienbetrieb bestimmten Räumen und Flächen besteht sowohl für die Studierenden als auch für die Lehrenden und sonstigen an einer Prüfung Mitwirkenden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes. Die Maske darf am Sitzplatz abgenommen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann. Sie darf weiterhin von den Prüfungsteilnehmer*innen abgenom-men werden, um eine Identifikation zu ermöglichen.

l. Aufsichtsführende Personen in den Prüfungsräumen sind mit Schutzmasken (FFP2) auszustatten.

m. Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO Studienbetrieb hat die Hochschul-leitung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 genehmigt, dass Prüfungen von der Verpflich-tung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises für Präsenzver-anstaltungen des Studienbetriebs ausgenommen sind, da die Anforderungen an die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen und das Tragen einer medizinische Maske oder eines Atemschutzes im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 durch Buchstaben h und k sichergestellt sind.

n. Falls der vorgeschriebene Luftaustausch durch Belüftungsanlagen nicht möglich ist, muss alle 20 Minuten eine Stoßlüftung durch Öffnen der Fenster veranlasst werden.

Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen, gelten die Maßnahmen des Hygiene-konzepts. Zu Verdeutlichung sind die möglichen Einzelmaßnahmen nochmals aufge-führt:

a. Im Prüfungsraum ist von der/dem Prüfungsleitenden ausreichender Abstand si-cherzustellen (mindestens 1,5 m). Dies kann durch die besondere Anordnung der Tische und Stühle oder besondere Sitzordnung umgesetzt werden.

b. In den für den Studienbetreib bestimmten Räumen und Flächen besteht sowohl für die Studierenden als auch für Lehrenden und sonstigen an einer Prüfung Mitwirkenden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines

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Atemschutzes. Die Maske darf am Sitzplatz abgenommen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann. Die Maske darf weiterhin beim Halten eines Vortrages abgenom-men werden, wenn die Raumposition der oder des Vortragenden so organisiert ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

c. Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO Studienbetrieb hat die Hochschul-leitung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 genehmigt, dass Prüfungen von der Verpflich-tung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen oder Testnachweises für Präsenzver-anstaltungen des Studienbetriebs ausgenommen sind, da die Anforderungen an die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen und das Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 durch Buchstabe a und b sichergestellt sind. Die Ausnahme er-streckt sich nicht auf Zuhörer*innen, die an mündlichen Prüfungen teilnehmen.

d. Gemeinsam genutzte Arbeitsflächen sind vor erneuter Nutzung in eigener Ver-antwortung zu reinigen. Die Utensilien hierfür werden durch das Dezernat 6 zur Verfügung gestellt.

e. Falls der vorgeschriebene Luftaustausch durch Belüftungsanlagen nicht möglich ist, muss alle 20 Minuten eine Stoßlüftung durch Öffnen der Fenster veranlasst werden.

Näheres wird durch die Handlungsanweisungen für das Aufsichtspersonal bei schriftli-chen Prüfungen zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen konkretisiert.

4.3 Datenerhebung

a. Die Universität Stuttgart erhebt und speichert von Besucher*innen, Nutzer*in-nen oder Teilnehmenden Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, Telefonnummer nach Maßgabe des § 6 CoronaVO BW.

b. Bei Beschäftigten der Universität Stuttgart reichen neben Vor- und Nachname die Instituts- oder Einrichtungszugehörigkeit und – soweit vorhanden – die Tele-fonnummer. Bei Studierenden der Universität Stuttgart reicht die Matrikelnum-mer und – soweit vorhanden – die TelefonnumMatrikelnum-mer.

c. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Teilnahme an Lehrveranstal-tungen, anderen Veranstaltungen oder von Angeboten und Aktivitäten der Uni-versität. Die Universitätseinrichtung oder Person der Universität Stuttgart, die für die jeweilige Veranstaltung, das Angebot oder die Aktivität zuständig ist, stellt sicher, dass die genannten Kontaktdaten erhoben werden. Wo möglich bzw. erforderlich erfolgt die Kontaktdatenerhebung bei Präsenzveranstaltungen – nicht bei Prüfungen - über cactUS (insbesondere in zentral verwalteten Hörsä-len). Ansonsten erfolgt die Kontaktdatenerhebung über das Formular „Kontakt-datenerfassung zur Nachverfolgung“. Das Formular finden Sie unter dem Link Kontaktdatenerfassung

d. Das Formular ist nach Beendigung der Veranstaltung an das Sekretariat des De-zernats 4 zu senden.

e. Eine Erhebung und Speicherung der genannten Kontaktdaten findet nicht statt, wenn und soweit die genannten Daten der Universität Stuttgart bereits vorlie-gen.

f. Unangemeldete Besucher*innen haben sich beim Hausservice des jeweiligen Universitätsgebäudes zu melden und die genannten Kontaktdaten anzugeben.

Die Kontaktdaten sind an das Sekretariat des Dezernats 4 zu senden.

g. Die o. g. Daten werden im Dezernat 4 für einen Zeitraum von vier Wochen auf-bewahrt und sodann gesetzeskonform vernichtet.

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h. Personen, die eine Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, sind von dem Be-such oder der Nutzung der Universitätseinrichtung oder von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

4.4 Zutritts- und Teilnahmeverbot Personen,

1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unter-liegen, oder

2. die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fie-ber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen, oder

3. die weder eine medizinische Maske oder einen Atemschutz tragen oder 4. die in entgegen dieses Hygienekonzeptes vorgesehenen Fällen weder einen

Test-, einen Impf- noch einen Genesenennachweis im Sinne des §§ 4 und 5 CoronaVO BW vorlegen

dürfen in den Fällen der Nummer 1 – 3 die Universitätsgebäude nicht betreten und im Falle der Nr. 4 an der betreffenden Veranstaltung nicht teilnehmen bzw. die Räumlich-keiten, für die eine entsprechende Verpflichtung besteht, nicht betreten.

Mit dem Betreten der Universitätsgebäude bzw. der Teilnahme oder Besuch der Veran-staltung, dem Angebot oder der Aktivität der Universität Stuttgart erklären die betroffe-nen Persobetroffe-nen zugleich, dass die oben genannten Ausschlussgründe in den Fällen Nummer 1 – 3 bei ihnen nicht vorliegen. Im Falle der Nummer 4 prüft die verantwortli-che Person der einladenden Einrichtung oder eine von ihr dazu bestimmte Person, bei Durchführung der Veranstaltung, ob ein Test-, Impf oder Genesenennachweis der Teil-nehmenden gemäß §§ 4 und 5 CoronaVO BW vorliegt. Der vorherige Satz gilt entspre-chend, soweit diesbezügliche Verpflichtung für die Nutzung bestimmter Räumlichkei-ten (u. a. Lernräume, Bibliotheken) besteht.

Sollten diese Personen der Meinung sein, dass die Einhaltung des Zutritts- und Teil-nahmeverbots für sie im Einzelfall oder in einzelnen Punkten, z.B. der Vorschrift eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nicht mach- oder zumutbar ist, haben sie frühzeitig Kontakt mit dem Dezernat Personal und Recht der Universität Stuttgart aufzunehmen.

4.5 Informationen über infektionsschützende Maßnahmen

Weitere Informationen über infektionsschützende Maßnahmen finden Sie online in den Anlagen dieses Hygienekonzepts im Download-Bereich.

Weitere Informationen über infektionsschützende Maßnahmen finden Sie online in den Anlagen dieses Hygienekonzepts im Download-Bereich.

Hinweis:

Das Gebäudemanagement der Universität Stuttgart unterstützt bei der Umsetzung der gebäudebezogenen Schutzmaßnahmen. Bitte informieren Sie bei Störungen, Mängeln oder fehlenden Materialen die zentralen Anlaufstellen:

 Leitwarte Vaihingen 0711/685-64001

 Leitwarte Stadtmitte 0711/685-83020

Oder nutzen Sie die Störungsmeldung per Mail. Diese finden Sie unter dem Link Stö-rungsmeldung

Das Hygienekonzept ist gültig bis zum 31.03.2022.

14 Stuttgart, 07.09.2021

Das Rektorat der Universität Stuttgart

Entsprechende Anhänge, Dokumente und Formulare stehen auf folgender Webseite der Universität Stuttgart zum Download zur Verfügung: Download-Bereich