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Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Hörfunk-Zulassung wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages

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Der Antrag von 03 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk in einem geplanten Versorgungsgebiet Wien unter Nutzung der Übertragungskapazität „X“ vom 17. April 2003 wird gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.

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Mit Schreiben vom 17. April 2003 – bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) am 5. Mai 2003 eingelangt – stellte M.P. einen Antrag auf Veranstaltung von Hörfunk in einem geplanten Versorgungsgebiet Wien. In ihrem Antrag gab sie an, fachlich und finanziell in der Lage zu sein, den Radiosender zu errichten und auch die technischen Voraussetzungen zu erfüllen. Auch die Sendung der laufenden Programme werde durch die Antragstellerin finanziert. Sie plane, Musik zu senden sowie das öffentliche und wirtschaftliche Leben in Österreich, aber auch in Bosnien und Kroatien darzustellen. Es gebe in Wien sehr viele Ausländer, die einen Sender in ihrer Muttersprache begrüßen würden. Der Sender sei nicht politisch und werde auch keine politischen Sendungen verbreiten. Die freie Frequenz sei durch umfangreiche Recherchen eines technischen Büros gefunden worden.

Dem Antrag lagen eine Anmeldebestätigung der Sozialversicherung, eine Kopie aus dem Reisepass der Antragstellerin, eine als Angebot bezeichnete Tabelle betreffend Geräte für ein Sendestudio mit zwei weiteren Beiblättern, knappe Angaben über die Antennenmontage und die Programmzubringung, einen Plan von X ohne Kennzeichnung des Sendestandortes, ein technisches Anlageblatt, ein Systemberechnungsblatt sowie Antennendiagramme bei.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 richtete die KommAustria gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 5 Abs 4 PrR-G einen umfassenden Mängelbehebungsauftrag an die Antragstellerin und forderte sie darin unter anderem auf, anzugeben, ob sie die Zulassung für ihre Person oder im Namen einer juristischen Person oder

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2 Personengesellschaft des Handelsrechts beantrage, gegebenenfalls Angaben über deren Sitz zu machen sowie die Satzung (Gesellschaftsvertrag, Vereinsstatut) zu übermitteln. Die Antragstellerin wurde auch aufgefordert, gegebenenfalls Ausschlussgründe gemäß § 8 PrR- G sowie Beteiligungen von Medieninhabern gemäß § 9 PrR-G darzulegen. Schließlich erging auch die Aufforderung, konkrete Angaben hinsichtlich der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine regelmäßige Programmveranstaltung und – verbreitung zu machen sowie ein genaues Programmkonzept und das geplante Programmschema vorzulegen.

Im Rahmen dieses Schreibens vom 12. Mai 2003 wies die KommAustria die Antragstellerin auch darauf hin, dass die technische Realisierbarkeit der beantragten Übertragungskapazität voraussichtlich nicht gegeben sei, da zum einen der Raum Wien nicht flächendeckend versorgt werden könne und zum anderen Störungen fremder Übertragungskapazität zu erwarten seien.

Zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages wurde der Antragstellerin eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags gesetzt. Des weiteren wurde die Antragstellerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihr Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werde.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde laut den der KommAustria vorliegenden Rückscheinen am 20. Juni 2003 zugestellt (Zustellung durch Hinterlegung ausgewiesen); wobei der erste Versuch einer behördlichen Zustellung aufgrund der inkorrekten Adressenangabe der Antragstellerin erfolglos verlaufen war, da keine wirksame Zustellung an die Antragstellerin zustande gekommen war.

Die geforderten Unterlagen und Angaben wurdender KommAustria von der Antragstellerin bis zum heutigen Tag nicht übermittelt.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreitenden die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Antragstellerin hat die ihr zur Kenntnis gebrachten Mängel ihres Antrags nicht behoben.

Die ihr zur Nachreichung der geforderten technischen Unterlagen und Angaben gesetzte Frist ist am 4. Juli 2003 abgelaufen. Somit steht fest, dass die der Antragstellerin gesetzte Mängelbehebungsfrist ungenutzt verstrichen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Berufungsantrag ist gemäß

§ 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 84/2002 eine Gebühr von 13 Euro zu

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3 entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz 1957 erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird.

Wien, am 10. Juli 2003

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Mag. Michael Ogris

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