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Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer bundesweiten analogen TV-Zulassung wegen Verspätung

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Academic year: 2022

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KOA 3.005/02-19

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1.) Der Antrag der X, vom 22. Jänner 2002, der X eine bundesweite Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen unter Zuordnung der von A.S. mit Eingabe vom 6. Dezember 2001 beantragten Sender der Anlage 1 des PrTV-G unter der behördlichen Auflage, eine Reichweite von mindestens 75% der Haushalte zu gewährleisten, zu erteilen, wird gemäß § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 16 Abs 1 Privatfernsehgesetz – PrTV-G, BGBl. I Nr. 84/2001, als verspätet zurückgewiesen.

2.) Der in eventu gestellte Antrag der X vom 22. Jänner 2002, A.S. die bundesweite Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen unter Zuordnung der von A.S. mit Eingabe vom 6. Dezember 2001 beantragten Sender der Anlage 1 des PrTV-G unter der behördlichen Auflage, eine Reichweite von mindestens 75% der Haushalte zu gewährleisten, zu erteilen, wird gemäß § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 16 Abs 1 Privatfernsehgesetz – PrTV-G, BGBl. I Nr. 84/2001, als verspätet zurückgewiesen.

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Mit Ausschreibung vom 3. August 2001, GZ KOA 3.001/01-2, hat die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gemäß § 16 Abs 1 Privatfernsehgesetz – PrTV-G, BGBl. I Nr. 84/2001, eine bundesweite Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen ausgeschrieben. Gleichzeitig wurde gemäß § 16 Abs 2 PrTV-G auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung von Zulassungen für nicht-bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten der Anlage 1 zum PrTV-G oder des Österreichischen Rundfunks hingewiesen.

Weiters wurde in der Ausschreibung vom 3. August 2001, GZ KOA 3.001/01-2, festgehalten, dass Anträge auf Erteilung einer (bundesweiten oder nicht-bundesweiten) Zulassung bis spätestens Mittwoch, 7. November 2001, 13 Uhr, bei der Kommunikationsbehörde Austria (per Adresse ihrer Geschäftsstelle Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien) einzulangen haben.

Mit Schreiben vom 22. Jänner 2002, welches am selben Tag bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) eingelangt ist, stellte die X vertreten durch A.S. und Dr. C.L. als gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführer den Antrag, der X eine bundesweite Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen unter Zuordnung der von A.S. mit Eingabe vom 6. Dezember 2001 beantragten Sender der Anlage 1 des PrTV-G unter der behördlichen Auflage, eine Reichweite von mindestens 75% der Haushalte zu gewährleisten, zu erteilen, bzw. in eventu den Antrag, A.S. die bundesweite Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen unter Zuordnung der von A.S. mit Eingabe vom 6. Dezember 2001 beantragten Sender der Anlage 1 des PrTV-G unter der behördlichen Auflage, eine Reichweite von mindestens 75% der Haushalte zu gewährleisten, zu erteilen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 16 Abs 1 PrTV-G hat die Regulierungsbehörde die bundesweite Zulassung unter Hinweis auf die dafür zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten (Anlage 1) innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten des Privatfernsehgesetzes durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens dreimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden können.

Mit der Ausschreibung vom 3. August 2001, GZ KOA 3.001/01-2, hat die KommAustria gemäß § 16 Abs 1 PrTV-G eine bundesweite Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen ausgeschrieben und in dieser Ausschreibung das Ende der Ausschreibungsfrist mit Mittwoch, 7. November 2001, 13 Uhr, festgelegt.

Die Ausschreibung erschien am 6. August 2001 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“

sowie in den bundesweit verbreiteten Tageszeitungen „Der Standard“ und „Die Presse“.

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Zugleich wurde die Ausschreibung auch auf der Website der Regulierungsbehörde veröffentlicht und es wurde durch eine Presseinformation auch allgemein auf diese Ausschreibung hingewiesen. Ergänzend zur Ausschreibung wurde ein „Merkblatt“ auf der Homepage der Regulierungsbehörde veröffentlicht.

Da somit die von der Regulierungsbehörde gemäß § 16 Abs1 PrTV-G bestimmte Frist, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer bundesweiten Zulassung für analoges terrestrische Fernsehen gestellt werden konnten, bereits am 7. November 2001, 13 Uhr, abgelaufen ist, sind sowohl der Hauptantrag als auch der Eventualantrag der X, welche mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2002 gestellt wurden und an diesem Tag auch bei der Regulierungsbehörde eingelangt sind, verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hingewiesen wird noch darauf, dass mit diesem Bescheid lediglich über die von der X gestellten Anträge vom 22. Jänner 2002 abgesprochen wurde und nicht über den von A.S. auf Erteilung einer bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen gestellten Antrag vom 5. November 2001, welcher am 6. November 2001 bei der Regulierungsbehörde eingelangt ist, entschieden wurde.

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Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Berufungsantrag ist gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 144/2001 eine Gebühr von 13 Euro (ATS 180) zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr.

144/2001 erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird.

Wien, am 24.01.2002

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Dr. Hans Peter Lehofer Behördenleiter

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