• Keine Ergebnisse gefunden

Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer TV-Zulassung wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer TV-Zulassung wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

.2$

%HVFKHLG

,6SUXFK

Das von F.E. unterfertigte und im Namen der X GmbH in Gründung bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) eingebrachte Anbringen vom 06.11.2001, mit welchem ein Antrag auf alle in Anlage 1 zum Privatfernsehgesetz – PrTV-G, BGBl. I Nr. 84/2001, ausgewiesenen Übertragungskapazitäten, soweit diese nicht dem Inhaber der bundesweiten Zulassung zugeordnet wurden, sowie auf die in Anlage 3 zum Privatfernsehgesetz – PrTV-G, BGBl. I Nr. 84/2001, für die Funkstelle Wien 1 (Kanal 36, 500 kW), Linz 1 (Kanal 41, 50 kW) und Salzburg (Kanal 36, 300 kW) ausgewiesenen Übertragungskapazitäten gestellt wurde, wird gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.

,,%HJUQGXQJ

Am 07.11.2001 langte bei der KommAustria ein von F.E. unterfertigtes und im Namen der X GmbH in Gründung (i. G.) eingebrachtes Anbringen, mit welchem ein Antrag „auf alle in Anlage 1 zum PrTV-G ausgewiesenen Übertragungskapazitäten, soweit diese nicht dem Inhaber der bundesweiten Zulassung zugeordnet wurden“, sowie auf die in Anlage 3 zum PrTV-G für die Funkstelle Wien 1 (Kanal 34, 500 kW), Linz 1 (Kanal 41, 50 kW) und Salzburg (Kanal 36, 300 kW) „ausgewiesenen Frequenzen“ gestellt wurde, ein.

(2)

2

Mit Schreiben vom 29.04.2002 (am selben Tag per Fax zugestellt) wurde die X GmbH i. G.

darüber informiert, welche Übertragungskapazitäten dem Inhaber der bundesweiten Zulassung von analogem terrestrischen Fernsehen rechtskräftig zugeordnet wurden.

Weiters wurde der X GmbH i. G. gemäß § 16 Abs 3 iVm § 4 Abs 5 PrTV-G aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ihre Angaben über die geplanten Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Tatsache, dass von ihr beantragte Übertragungskapazitäten dem Inhaber der bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen rechtskräftig zugeteilt worden sind, abzuändern.

Weiters wurde die X GmbH i. G. darauf hingewiesen, dass dem Antrag kein von den Gesellschaftern unterschriebener Gesellschaftsvertrag und kein Firmenbuchauszug bzw.

keine Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch beigelegt wurden.

Am 10.06.2002 teilte F.E. telefonisch mit, dass der Antrag grundsätzlich aufrecht bleibe.

In diesem Telefonat wurde F.E. seitens der KommAustria darüber in Kenntnis gesetzt, dass hinsichtlich des Nachweises der Errichtung der Gesellschaft sowie hinsichtlich der technischen Daten zu den Übertragungskapazitäten der Anlage 1 zum PrTV-G ein Mängelbehebungsauftrag ergehen werde.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 12.06.2002 (am selben Tag mit Fax zugestellt) wurde der X GmbH i. G. gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens einen von den Gesellschaftern unterschriebenen Gesellschaftsvertrag, einen Firmenbuchauszug bzw. eine Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch sowie hinsichtlich der für die Verbreitung des Programms geplanten Übertragungskapazitäten Angaben über die geplanten Versorgungsgebiete, die geplanten Sendestandorte, die geplanten Frequenzen, die Sendestärken, die Antennencharakteristik sowie über die geplante Verbreitung in Kabelnetzen oder über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks für den Fall der Zulassungserteilung oder Angaben über die geplante Nutzung von Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks vorzulegen.

Des Weiteren wurde die X GmbH i. G. darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werde.

Die von der KommAustria festgelegte einwöchige Frist zur Behebung der Mängel bzw. zu Vorlage der geforderten Unterlagen ist am 19.06.2002 abgelaufen, da sie mit Zustellung des Mängelbehebungsauftrages am 12.06.2002 per Fax zu laufen begonnen hat.

Da bis zum Entscheidungszeitpunkt seitens der X GmbH i. G. dem Mängelhebungsauftrag nicht nachgekommen wurde, wird das Anbringen vom 06.11.2001 gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

,,,5HFKWVPLWWHOEHOHKUXQJ

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen.

(3)

3

Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Für den Berufungsantrag ist gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr.

144/2001 eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 144/2001 erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird.

Wien, am 27.06.2002

.RPPXQLNDWLRQVEHK|UGH$XVWULD.RPP$XVWULD

Dr. Hans Peter Lehofer

Behördenleiter

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die nähere technische Prüfung durch den technischen Amtssachverständigen Thomas Janiczek hat ergeben, dass die beantragten technischen Parameter vollständig durch

Der Antrag der Sonalba Privatrundfunk GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Arne Platzbecker, Palmaille 96, D-22767 Hamburg, auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung

2 ORG-G vorzulegen, durch welche nachgewiesen wird, dass die Beschwerde von mindestens 120 Personen, die Rundfunkgebühr entrichten oder von dieser befreit sind, oder mit

50/2010, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1), das Teil des Spruches dieses Bescheides ist,

Die Feststellung zur beabsichtigten Anteilsübertragung sowie dazu, dass keine Angaben darüber gemacht werden, wieviel Prozent der Anteile übertragen werden sollen,

5 Z 2 PrR-G können Zulassungen zur Veranstaltung von Hörfunk unter Verwendung von Übertragungskapazitäten, die zum Zeitpunkt des Antrages nicht einem

In der Ausschreibung wurde festgelegt, dass Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur

Da keine Verstöße des ORF gegen die Bestimmungen des ORF-G festgestellt wurden, erübrigt sich im gegenständlichen Fall auch die Prüfung der Frage, ob der ORF durch eine