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336. 1. Änderung des Curriculums für das Masterstudium Übersetzen

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2007/2008 – Ausgegeben am 30.06.2008 – 39. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

C U R R I C U L A

336. 1. Änderung des Curriculums für das Masterstudium Übersetzen Schwerpunkt: Fachübersetzen

Schwerpunkt: Literaturübersetzen

Der Senat hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2008 das von der gemäß § 25 Abs. 8 Z. 3 und Abs. 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten

Curricularkommission vom 2. Juni 2008 beschlossenen Änderungen des Curriculums für das Masterstudium Übersetzen (veröffentlicht im Mitteilungsblatt am 27. Juni 2007, 33. Stück, Nr. 183) in der nachfolgenden Fassung genehmigt:

§ 6:

1. Änderungen in der Pflichtmodulgruppe I

1.1. Umbenennung und Zusammenlegung der jeweils einstündigen Seminare

„Übersetzungswissenschaft: Fachübersetzen (1 SWSt, 3 ECTS)“ und

„Übersetzungswissenschaft: Literaturübersetzen“ (1 SWSt, 3 ECTS) zu einem zweistündigen Seminar mit der Bezeichnung „Seminar Übersetzungswissenschaft“

(2SWSt, 6 ECTS).

1.2. Umbenennung der LVA VO Berufkunde, Berufsprofile in VO Berufskunde Übersetzen 1.3. Streichung im Modul Arbeitstechniken der Übung „Stimmbildung, Sprechtraining, Rhetorik“ (1SWSt, 2 ECTS). Damit verringert sich die ECTS-Zahl der Pflichtmodulgruppe I von 28 auf 26 ECTS.

2. Änderungen in der Pflichtmodulgruppe II

2.1. In den Modulen Übersetzen 1, 2, 3 wird der Zusatz angebracht „in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Arbeitssprachen“.

3. Änderungen in der Alternativen Pflichtmodulgruppe Schwerpunkt Fachübersetzen

3.1. Aufwertung des Moduls Prüfung Fachübersetzen von 6 auf 8 ECTS. Damit erhöht sich die ECTS-Zahl der Alternativen Pflichtmodulgruppe Schwerpunkt Fachübersetzen von 34 auf 36 ECTS.

3.2. Im Modul Fachübersetzen wird der Zusatz angebracht „ in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Arbeitssprachen“.

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4. Änderungen in der Alternativen Pflichtmodulgruppe Schwerpunkt Literaturübersetzen

4.1. Aufwertung des Moduls Prüfung Literaturübersetzen von 6 auf 8 ECTS. Damit erhöht sich die ECTS-Zahl der Alternativen Pflichtmodulgruppe Schwerpunkt Literaturübersetzen von 34 auf 36 ECTS.

4.2. Im Modul Übersetzen literarischer Texte wird der Zusatz angebracht „ in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Arbeitssprachen“.

5. Änderungen im Modul Masterarbeit

5.1. Umbenennung des SE Begleitseminar in SE Forschungsseminar

§ 8

6. Änderung Masterprüfung – Voraussetzung

6.1. Streichung des Passus in § 8 (1) „mit Ausnahme des Mastermoduls“. Der Satz lautet nunmehr wie folgt:

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Masterprüfung ist die positive Absolvierung aller vorgeschriebenen Module und Prüfungen.

7. Inkrafttreten

7.1. An § 12 Inkrafttreten wird ein neuer Absatz 2 angehängt:

(2) Die Änderungen dieses Curriculums in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 30.06.2008, Nr. 336, Stück 39, treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

Im Namen des Senates:

Der Vorsitzende der Curricularkommission H r a c h o v e c

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