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Kirchenrechtliche Vereinbarungfür die evangelische Kinder- und Jugendarbeit in Rheine

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Kirchenrechtliche Vereinbarung

für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit in Rheine

Vom 26. Oktober 2000 (KABl. 2001 S. 190)

Inhaltsübersicht1

§ 1 Aufgaben der Presbyterien

§ 2 Gemeinsamer Kinder- und Jugendausschuss

§ 3 Finanzen

§ 4 Genehmigung, Inkrafttreten

1Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.

Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Jugendarbeit in Rheine

KVRheine 4914 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 29.06.2001 - 30.09.2008 EKvW 1

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Die evangelischen Kirchengemeinden Jakobi zu Rheine und Johannes zu Rheine haben auf Grund von § 14 a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körper- schaften (Verbandsgesetz)1 folgende Vereinbarung beschlossen:

§ 1

Aufgaben der Presbyterien

1Evangelische Jugendarbeit in den Gemeinden Jakobi zu Rheine und Johannes zu Rheine ist ein Dienst der Kirche an jungen Menschen. 2Sie hat ihren festen Platz im Konzept des Gemeindeaufbaus der Gemeinden. 3Die Presbyterien sind verantwortlich für den Dienst an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. 4Die evangelische Kinder- und Jugendarbeit setzt für eine zukunftsfähige Entwicklung das gemeinsame gleichberechtigte Engagement der zwei Kirchengemeinden voraus. 5Sie ist eine integrale Aufgabe in der Stadt Rheine.

§ 2

Gemeinsamer Kinder- und Jugendausschuss 1. Zusammensetzung:

1Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss wird jeweils in der ersten Sitzung der Presbyterien Jakobi zu Rheine und Johannes zu Rheine nach Abschluss einer turnus- mäßigen Presbyteriumswahl gebildet.

2Jedes Presbyterium entsendet für die Dauer von vier Jahren fünf Abgeordnete und benennt deren Vertreterinnen bzw. Vertreter. 3Die Hälfte der Ausschuss-Mitglieder sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit sein. 4Ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern soll angestrebt werden.

5Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss wählt aus den Abgeordneten der Ge- meinden die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und ihre bzw. seine Vertreterin oder ihren bzw. seinen Vertreter. 6Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende muss die Befähi- gung zum Presbyteramt haben.

7Die Leiterin bzw. der Leiter des August-Hermann-Francke-Hauses, Jugendzentrum der Jakobi-Gemeinde, und die hauptamtliche Jugendreferentin bzw. der hauptamtliche Jugendreferent der Region sind stimmberechtigte Mitglieder des gemeinsamen Kin- der- und Jugendausschusses.

8Die Vorsitzenden der Presbyterien der zwei Kirchengemeinden können mit beratender Stimme an den Sitzungen des gemeinsamen Kinder- und Jugendausschusses teilneh- men.

9Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem gemeinsamen Kinder- und Jugendausschuss aus, beruft das zuständige Presbyterium ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit.

1 Nr. 60.

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Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Jugendarbeit in Rheine

2 Archiv, Geltungszeitraum 29.06.2001 - 30.09.2008 EKvW

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10Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss wird zur konstituierenden Sitzung durch eine bzw. einen der Vorsitzenden der Presbyterien eingeladen.

2. Aufgaben:

1Die Gesamtverantwortung für die Jugendarbeit liegt bei den Presbyterien, vorbehalt- lich der nachfolgenden Regelungen. 2Sie bestimmen die Leitlinien der Jugendarbeit.

3Ihre Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass die Kinder- und Jugendarbeit in den Ge- meinden gefördert und durch den gemeinsamen Kinder- und Jugendausschuss aktiv betrieben wird.

4Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss regelt die Jugendarbeit der Gemein- den und gibt Impulse für die Jugendarbeit in der Region.

5Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss ist verantwortlich für die Jugendarbeit im August-Hermann-Francke-Haus, Jugendzentrum der Jakobi-Gemeinde. 6Die Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter im August-Hermann-Francke-Haus unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden des Presbyteriums der evangelischen Kirchengemeinde Jakobi zu Rheine als Trägerin des August-Her- mann-Francke-Hauses. 7Das Presbyterium kann die Dienst- und Fachaufsicht dele- gieren.

8Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss schlägt die hauptamtlichen Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter des August-Hermann-Fräncke-Hauses dem Presbyterium der Jakobi-Gemeinde zur Einstellung vor. 9Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss erstellt die Dienstanweisungen für die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter des August-Hermann-Francke-Hauses und legt diese dem Presbyterium Jakobi zu Rheine zur Beschlussfassung vor.

3. Arbeitsweise:

1Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss tagt regelmäßig, mindestens einmal im Quartal. 2Bei dringlichen Entscheidungen kann die Vorsitzende bzw. der Vorsit- zende und ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter eine Ent- scheidung treffen. 3Diese ist dem gemeinsamen Kinder- und Jugendausschuss bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 4Artikel 71 Absatz 3 der Kirchenord- nung1 gilt sinngemäß.

5Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende muss den gemeinsamen Kinder- und Jugend- ausschuss zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es verlangen. 6Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des gemeinsamen Kinder- und Jugendausschusses gelten die Bestimmungen der Kir- chenordnung bzw. der Ordnung für die Jugendarbeit im Kirchenkreis Tecklenburg sinngemäß. 7Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.

1Nr. 1.

Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Jugendarbeit in Rheine

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§ 3 Finanzen

1Zur Durchführung der gemeinsamen Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit wird im Haushaltsplan der evangelischen Kirchengemeinde Jakobi zu Rheine der Einzelplan für den gemeinsamen Kinder- und Jugendausschuss aufgestellt. 2Die Gemeinden überweisen ihre jeweils vom Leitungsgremium beschlossene Zuweisung in diesen Einzelplan. 3Über die Verwendung der Mittel entscheidet der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss.

4Anordnungsbefugt im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans ist die bzw. der Vor- sitzende des gemeinsamen Kinder- und Jugendausschusses sowie die Stellvertreterin bzw.

der Stellvertreter. 5Mit „sachlich richtig" werden beauftragt die Leiterin bzw. der Leiter des August-Hermann-Francke-Hauses sowie ihre oder seine Vertreterin bzw. ihr oder sein Vertreter, für die Ausgaben der Kirchengemeinden die Jugendpresbyterinnen bzw. Ju- gendpresbyter. 6Die Kassen- und Rechnungsführung liegt beim Kreiskirchenamt in Len- gerich.

7Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss kann nur solche Verbindlichkeiten ein- gehen, die im Rahmen des Haushaltsplanes gedeckt sind.

§ 4

Genehmigung, Inkrafttreten1

1Diese kirchenrechtliche Vereinbarung und deren Änderungen sowie die Aufhebung be- darf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.

2Die kirchenrechtliche Vereinbarung tritt mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amts- blatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.

1 Redaktioneller Hinweis: Die kirchenrechtliche Vereinbarung ist in Kraft getreten am 29. Juni 2001.

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