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Richtlinienüber die Mitwirkung nicht ordinierter Gemeindegliederan der Austeilung des Heiligen Abendmahls

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Richtlinien

über die Mitwirkung nicht ordinierter Gemeindeglieder an der Austeilung des Heiligen Abendmahls

Vom 14. Mai 1975 (KABl. 1975 S. 73)

Die Verwaltung des Sakraments des Heiligen Abendmahls ist insbesondere in Artikel 171 der Kirchenordnung1 bestimmt. Bei der Austeilung des Heiligen Abendmahls können nicht ordinierte Gemeindeglieder unter Beachtung der folgenden Richtlinien mitwirken:

1. Die Mitwirkung nicht ordinierter Gemeindeglieder an der Austeilung des Heiligen Abendmahls ist ein geistlicher Dienst. Er kann im Allgemeinen nur Gemeindegliedern übertragen werden, die die Voraussetzungen des Artikels 36 Abs. 1 der Kirchenord- nung2 für die Übertragung des Presbyteramtes erfüllen.

2. Die Berufung zu regelmäßiger Mitwirkung bei der Austeilung des Heiligen Abend- mahls erfolgt auf Antrag des Presbyteriums durch den Kreissynodalvorstand.

3. Die Beauftragung zu regelmäßiger Mitwirkung hat zur Voraussetzung, dass die Ge- meindeglieder eine hinreichende Zurüstung erfahren haben. Erforderlichenfalls ver- anstaltet das Landeskirchenamt entsprechende Rüstzeiten.

4. Die Beauftragung zu regelmäßiger Mitwirkung soll der Gemeinde im Gottesdienst unter Fürbitte bekannt gegeben werden. Die Beauftragung kann auf Antrag des Kreis- synodalvorstandes durch das Landeskirchenamt widerrufen werden.

5. Bei der Mitwirkung an der Austeilung des Heiligen Abendmahls sollten nicht ordi- nierte Gemeindeglieder auch andere geeignete Stücke des Gottesdienstes (z. B. Schrift- lesung und Abkündigungen) übernehmen. Ein Talar wird von ihnen nicht getragen.

6. Diese Richtlinien treten an die Stelle der Richtlinien über die Mitwirkung nicht Ordi- nierter an der Austeilung des Heiligen Abendmahls vom 24. Juni 1963.

1Jetzt Artikel 176 Kirchenordnung (Nr. 1).

2Nr. 1

Mitwirkung Nichtordninierter beim Abendmahl

RiNOAbm 222

07.02.2022 EKvW 1

(2)

222 RiNOAbm

Mitwirkung Nichtordninierter beim Abendmahl

2 07.02.2022 EKvW

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