• Keine Ergebnisse gefunden

Reglement über die Mitwirkung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Reglement über die Mitwirkung"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Fachhochschule Graubünden Scola auta spezialisada dal Grischun Scuola universitaria professionale dei Grigioni University of Applied Sciences of the Grisons Autor/in:

Ausgabestelle:

Geltungsbereich:

Klassifizierung:

Version:

Ausgabedatum:

Gestützt

I. Allgemeines

1 Die Angehörigen der Fachhochschule wirken bei der Meinungsbildung

und Entscheidungsvorbereitung in Fragen der Führung,

Leistungserbringung und Unterstützung mit, haben das dazugehörige Informationsrecht wie auch das Recht, Anträge zu stellen.

2 Dieses Mitwirkungsrecht soll den Betrieb und die Weiterentwicklung der

Fachhochschule breit abstützen und qualitativ verbessern.

1 Ihr Mitwirkungsrecht ausüben können grundsätzlich alle Angehörigen

der Hochschule.

2 Angehörige der Hochschule sind alle Studierenden sowie alle

Mitarbeitenden.

3 Für die Bereiche Mitwirkung, Gesundheit und Nachhaltigkeit bestehen

ständige Kommissionen, für die zur Ausrichtung und Koordination ihrer Kommissionstätigkeit eine Weisung erlassen wird.

4 Ein Mitwirkungsrecht besteht in allen hochschulweiten

Angelegenheiten, welche die jeweiligen Angehörigen unmittelbar betreffen.

5 Zu den hochschulweiten Angelegenheiten zählen namentlich Bereiche

der Führung, Leistungserbringung (Lehre, Forschung, Weiterbildung, Dienstleistungen) sowie der Unterstützung.

Art. 1 Grundsatz

Art. 2

Geltungsbereich

Reglement über die Mitwirkung

Rolf Hug, Martin Studer Hochschulrat

Fachhochschule Graubünden intern

V01.02 03.09.2019

auf das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG), Art. 12 und Art. 30, vom 30. September 2011 und das Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF), Art. 21, vom 24. Oktober 2012.

(2)

Titel: Reglement über die Mitwirkung Ausgabestelle: Hochschulrat

Geltungsbereich: Fachhochschule Graubünden

RE_190903_Reglement über die Mitwirkung-V01.02.docx Version:

Ausgabedatum: 2/2

V01.02

03.09.2019

II. Mitwirkung

1 Die Mitwirkung sieht ein Stellungnahme- und Mitspracherecht vor. In

ausgewählten personalrechtlichen Bereichen besteht ein definiertes Mitentscheidungsrecht für die Mitwirkungskommission, das in der Weisung festgelegt ist.

2 Stellungnahmerecht bedeutet, dass über ein Geschäft orientiert wird

und dass Gelegenheit zur Aussprache beziehungsweise schriftlichen Stellungnahme gegeben wird.

3 Mitspracherecht bedeutet, dass über ein bestimmtes Geschäft

gemeinsam beraten wird.

4 Mitentscheidungsrecht bedeutet, dass bei einem bestimmten Geschäft

eine Teilnahme eines Mitwirkungskommission-Mitglieds an den jeweiligen Entscheidungssitzungen vorgesehen ist.

5 Allen Angehörigen steht ein generelles Antragsrecht zu.

1 Den Angehörigen stehen in unterschiedlicher Zusammensetzung

folgende Mitwirkungsmöglichkeiten bei Veranstaltungen, Kommissionen und Umfragen für ihr Stellungnahme- und Mitspracherecht zur Verfügung:

 Regelmässige und situative Veranstaltungen des Rektors

 Regelmässige und situative Veranstaltungen für Studierende

 Regelmässige und situative Veranstaltungen der Hochschulleitung

 Regelmässige und situative Veranstaltungen der Vorgesetzten sämtlicher Organisationseinheiten

 Regelmässige und situative Veranstaltungen der Ressorts Lehre, Weiterbildung und Forschung

 Kommissionen

 Umfragen

III. Abschliessende Bestimmungen

1 Dieses Reglement über die Mitwirkung tritt per 3. September 2019 in

Kraft. Es ersetzt wegen des Namenswechsels der Fachhochschule das inhaltlich identische Reglement vom 9. April 2015.

Fachhochschule Graubünden

Brigitta M. Gadient Jürg Kessler

Präsidentin des Hochschulrates Rektor Art. 3

Definition

Art. 4

Mitwirkungsmöglichkeiten

Art. 5 Inkrafttreten

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

in den Browsern Firefox und Chrome implementiert sind: Zusätzlich zum Text- chat können auch Audio und Video zuge- schaltet werden oder der Desktop eines Anfragers für die

wissenschaftlichen Gebrauch auf beliebigen Trägern auch aus dem Internet soweit es sich nicht um Noten, um ein ganzes Buch oder eine ganze Zeitschrift handelt, es sei denn, sie

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit einer forschungsbasierten Veranstal- tungs konzeption, in der die Studierenden durch theoretisches und empiri- sches Arbeiten die

[r]

Dessen ungeachtet kann ein Upload von Materialien für Unterrichtszwecke auch ohne Genehmigung der Urhebe- rinnen und Urheber sowie der Rechtsin- haberinnen und Rechtsinhaber (zum

Die folgenden, kurzen Ausführungen widmen sich der Frage nach der Forschung an und mit den Sammlungen und den Bedingungen für deren wissenschaftliche Nutzung. Nach wie vor ist

Für die untersuchungen wurden ausschließlich Korpora der Textsorte, journa- listische Prosa‘ ausgewählt. Sie können daher nicht als repräsentativ für die

Es geht in diesen Empfehlungen auch nicht um die Ausbildung von Spezialisten im Multimedia-Bereich, sondern um jene Kompetenzen, die in Zukunft mehr oder weniger von allen