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Dr. med. Wolfgang Krombholz Vorsitzender des Vorstandes
Ihre Ansprechpartner bei Fragen zur Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93 – 4 00 10 Fax: 0 89 / 5 70 93 – 4 00 11 Email: Abrechnungsberatung@kvb.de
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04.07.2017
Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL)
– Hinweise zur Pneumokokken- und nasalen Influenzaimpfung
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zum 19. und 20.05.2016 auf Grundlage aktuel- ler STIKO-Empfehlungen mehrere Anpassungen der Schutzimpfungs-Richtlinie beschlossen.
Die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen – die den GKV Leistungsanspruch betreffen – stellen wir Ihnen hier vor. Sie beziehen sich u.a. auf die Impfungen gegen Pneumokokken so- wie die nasale Influenzaimpfung.
Pneumokokken
Im Zusammenhang mit der Pneumokokken-Standardimpfung bei Personen über 60 Jahren wurde für Wiederholungsimpfungen mit PPSV23 im Abstand von mindestens 6 Jahren nach in- dividueller Indikationsstellung eine neue Dokumentationsziffer eingeführt.
Mit den bayerischen Krankenkassen und Krankenkassenverbänden konnten wir ein Impfhono- rar von 7,67 € für diese Impfung vereinbaren. Bitte rechnen Sie die Auffrischimpfung gegen Pneumokokken als Standardimpfung bei Personen über 60 Jahren mit der Ziffer 89119R ab.
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zum Schreiben vom 04.07.2017
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
Influenza nasal
Die STIKO hat die Empfehlung einer bevorzugten Verwendung von LAIV in der Altersgruppe 2 bis 6 Jahre ausgesetzt (Epidemiologisches Bulletin Nr. 39 vom 22.09.2016, S. 442). Angesichts der Bindung an die allgemeinen Bedingungen für die Wirtschaftlichkeitsbewertung von Leistun- gen im System der GKV sollen Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren bei gege- bener Indikation nicht mit nasalem Impfstoff, sondern mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden.
Damit entfällt auch die Dokumentations- und Abrechnungsziffer für die nasale Influenzaimpfung (89112N). Bitte rechnen Sie bei Kindern und Jugendlichen die Impfung gegen Influenza als In- dikationsimpfung mit der Ziffer 89112 und bei gesunden Kindern und Jugendlichen als Sat- zungsleistung die Impfziffer 89112Z ab.
Weitere Hinweise zu den zu verordnenden Impfstoffen entnehmen Sie bitte unseren aktuellen Verordnungsinformationen „Verordnung Aktuell“. Diese finden Sie auf unserer Internetseite (www.kvb.de) in der Rubrik Verordnungen > Verordnung Aktuell. Eine Übersicht der Abrech- nungsziffern haben wir für Sie unter der Rubrik Verordnungen > Impfungen“ eingestellt.
Freundliche kollegiale Grüße
gez.
Dr. Krombholz
Vorsitzender des Vorstandes