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Sommerferien-Regatta Opti B

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Academic year: 2022

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Sommerferien-Regatta Opti B

27. & 28. Juni 2020

Segelanweisung

Veranstalter: Potsdamer Yacht Club e. V. (PYC) Königstr. 3a, 14109 Berlin

Wettfahrtleiter: Thomas Freundel,

Schiedsgericht: Max-Leopold Käther (JSC) (Obmann), Benedict Pearson (BSV)

1 Regeln

1.1 Die Regatta unterliegt den Regeln, wie sie in den „Wettfahrtregeln Segeln“ (WR) festgelegt sind.

1.2 Es gilt WR Anhang P – besondere Verfahren zu Regel 42.

1.3 Es gilt WR Anhang Q 'Fleet-Race mit Bahnschiedsrichtern‘ (v. 01.01.2019) in der im Anhang Q dieser Segelanweisung veröffentlicheten angepassten Version.

1.4 Bahnschiedsrichter können bei einer Missachtung der Hygiene- und Abstandsregeln auf dem Wasser Ermahnungen aussprechen und bei mehrfacher Missachtung einen Ausschluss von der Regatta verfügen.

1.5 Besteht ein Konflikt zwischen Sprachen gilt der englische Text, mit Ausnahme der

Ordnungsvorschriften des Deutschen Segler-Verbandes (DSV), der Ausschreibung und dieser Segelanweisungen, für welche der deutsche Text gilt.

1.6 Es gelten außerdem das „Hygiene- und Nutzungskonzept des Berliner Segler-Verbandes für Trainings- und Wettsegelveranstaltungen“ und die SARS-CoV-2-EindmaßnV des Berliner Senats.

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2 Mitteilungen für die Teilnehmer

2.1 Mitteilungen für die Teilnehmer werden bei Manage2Sail veröffentlicht.

3 Änderungen der Segelanweisungen

3.1 Änderungen der Segelanweisungen werden spätestens zwei Stunde vor dem ersten Start des Tages ausgehängt, ab dem sie gelten.

3.2 Änderungen des Zeitplans werden bis spätestens 19.00 Uhr des Vortages ausgehängt.

4 Signale an Land

4.1 Signale an Land werden am Flaggenmast des PYC gezeigt.

4.2 Wenn die Flagge AP an Land gezeigt wird, ist ‘1 Minute’ durch ‘nicht weniger als 45 Minuten’ in dem Wettfahrtsignal AP zu ersetzen.

4.3 Wenn Flagge AP über Flagge H an Land gezeigt wird, dürfen Boote den Hafen nicht verlassen

5 Zeitplan der Wettfahrten

5.1 Es sind 5 Wettfahrten vorgesehen.

5.2 Wettfahrttage: 27. und 28. Juni 2020 5.3 Ankündigungssignal 1. Wettfahrt: 27. Juni 2020; 12.00 Uhr 5.4 Letzte Startmöglichkeit: 28. Juni 2020; 15.00 Uhr

5.5 Der Zeitpunkt des Ankündigungssignals der folgenden Wettfahrten wird entweder durch

entsprechende Signale im Anschluss an die vorausgehende Wettfahrt oder durch Aushang an der offiziellen Tafel für Bekanntmachungen kommuniziert.

5.6 Um die Boote darauf aufmerksam zu machen, dass eine Wettfahrt oder eine Folge von Wettfahrten bald beginnt, wird die orangefarbene Startlinien-Flagge mit einem Schallsignal mindestens fünf Minuten vor dem Ankündigungssignal gesetzt.

6 Klassenflaggen

6.1 Die Klassenflaggen ist die Optimisten – Klassenflagge

7 Wettfahrtgebiete / Startkontrolle

7.1 Das Wettfahrtgebiet ist der „Innerer Wannsee“.

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8 Bahnen

8.1 Es wird die Bahn WA3 der Wettfahrtregeln Segeln (Anhang S) gesegelt.

• Start

• 1 – 2 – 3/4

• 1 – 2 – 3/4

• Ziel

8.2 Die Skizzen zeigen die Bahnen einschließlich Reihenfolge, in der die Bahnmarken zu passieren sind, und die Seite, auf der sie zu lassen sind.

9 Bahnmarken

9.1 Die Bahnmarken 1 - 4 sind orangefarbene Zylinder mit schwarzen Ziffern.

9.2 Start- und Zielbahnmarken sind rote Spierentonnen mit oranger Flagge.

10 Gebiete, die Hindernisse sind

10.1 Die folgenden Gebiete sind als Hindernisse gekennzeichnet:

• Der Badebereich des Strandbad Wannsees, begrenzt durch die Betonnung.

11 Der Start

11.1 Die Startlinie wird gebildet durch den Flaggenstock auf dem Startschiff auf dem eine orange Flagge gesetzt ist und einer Boje mit oranger Flagge.

11.2 Ein Boot, das nicht innerhalb 5 Minuten nach ihrem Startsignal startet, wird ohne Anhörung als DNS gewertet. (Änderung WR A4)

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12 Änderung des nächsten Bahnschenkels

12.1 Gemäß WR 33 (a) (2)

13 Das Ziel

13.1 Die Ziellinie wird gebildet durch den Flaggenstock auf dem Zielschiff auf dem eine orange Flagge gesetzt ist und einer Boje mit oranger Flagge.

13.2 In Abänderung der WR „Wettfahrtsignale“ bedeutet Flagge „L“ auf dem Startschiff gesetzt: Es ist beabsichtigt, eine weitere Wettfahrt direkt im Anschluss zu starten.

14 Zeitlimits und Sollzeiten

14.1 Die Sollzeit pro Wettfahrt beträgt 45 min.

14.2 Das Zeitlimit pro Wettfahrt beträgt 75 min.

14.3 Das nicht Einhalten der Sollzeit ist kein Grund für einen Antrag auf Wiedergutmachung. Das ändert Regel 62.1(a).

14.4 Boote, die nicht innerhalb von 30 Minuten, nachdem das erste Boot die Bahn abgesegelt haben und durchs Ziel gegangen sind, werden ohne Anhörung als ‘nicht durchs Ziel gegangen’ gewertet. Das ändert die Regeln 35, A4 und A5.

15 Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung

15.1 Es wird mit Bahnschiedsrichtern gesegelt, wie in der WR Anhang Q beschrieben.

15.2 Die Entscheidungen des Protestkomitees sind gemäß WR 70.5 (b) endgültig.

15.3 Verstöße gegen die Segelanweisungen 11.2, 18, 21, 22, 23, 24 und 26 sind nicht Gründe für einen Protest durch ein Boot (Änderung WR 60.1(a)).

16 Wertung

16.1 Es wird nach dem Low-Point-System gemäß WR Anhang A gesegelt.

16.2 Ab 4 gewerteten Wettfahrten wird das schlechteste Ergebnis gestrichen.

17 Sicherheitsanweisungen

17.1 Ein Boot, das die Wettfahrt aufgibt, muss unverzüglich die Wettfahrtleitung bzw. das Wettfahrtbüro darüber informieren. (Tel. Nr: 0176 24445964). Nichtbeachtung kann zum Ausschluss aus einer Wettfahrt führen.

18 Ersetzen von Besatzung und Ausrüstung

18.1 Das Ersetzen von Steuerleuten / Teilnehmern ist nicht erlaubt.

18.2 Das Ersetzen von beschädigter oder verlorener Ausrüstung ist nur mit Genehmigung durch die WL gestattet. Der Austausch muss bei erster zumutbarer Gelegenheit bei der WL beantragt werden.

19 Ausrüstungs- und Vermessungskontrollen

19.1 Ein Boot oder die Ausrüstung können jederzeit in Bezug auf die Einhaltung der Klassenvorschriften

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20 Funktionsboote

20.1 Funktionsboote sind wie folgt durch Flaggen mit Buchstaben gekennzeichnet:

• Boote der WL: weiß / RC

• Schiedsrichterboote: weiß / JURY

• Start- / Zielschiff: „Charly“ des PYC

21 Team / Begleitboote

21.1 Der Anhang „Vorschriften für unterstützende Personen” gilt für alle unterstützenden Personen.

21.2 Teamleiter, Trainer und weitere Hilfspersonen müssen vom Zeitpunkt des Vorbereitungssignals für die erste startende Klasse außerhalb der Wettfahrtgebiete bleiben, bis alle Boote durchs Ziel gegangen sind oder aufgegeben haben oder die Wettfahrtleitung eine Verschiebung, einen allgemeinen Rückruf oder einen Abbruch signalisiert.

22 Ordnung und Abfall

22.1 Teilnehmer und deren Betreuer dürfen keinen Abfall in das Wasser werfen. Die Strafe für eine Verletzung dieser Regel ist die 20% -Strafe ohne Protestverhandlung. Dies ändert WR 63.

23 Funkverkehr und Telefon

23.1 Außer im Notfall darf ein Boot während der Wettfahrt weder Sprachmitteilungen noch Daten senden noch Sprachmitteilungen oder Daten empfangen, die nicht allen Booten zur Verfügung stehen.

24 Preise

24.1 Preise siehe Ausschreibung.

25 Haftungsausschluss

25.1 Siehe „Allgemeiner Teil der Ausschreibung“ des Potsdamer Yacht Club.

26 Versicherung

26.1 Siehe „Allgemeiner Teil der Ausschreibung“ des Potsdamer Yacht Club.

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Anhang Q – ADDENDUM Q

Basierend auf dem WS Anhang Q Version 01.01.2019 geltend ab dem 04.01.2019.

Diese Segelanweisungen ändern die Definition Richtiger Kurs und die Regeln 20, 28.2, 44, 60, 61, 62, 63, 64.1, 65, 66, 70

Q.1 ÄNDERUNGEN DER WETTFAHRTREGELN SEGELN.

Weitere Änderungen sind in Q2, Q3, Q4 und Q5.

Q.1.1 Änderungen der Definitionen und der Regeln von Teil 2 und Teil 4

a. Ergänzung zur Definition ‚Richtiger Kurs‘: Ein Boot, das eine Strafdrehung ausführt oder manövriert, um eine Strafdrehung auszuführen, segelt nicht einen Richtigen Kurs.

b. Wenn Regel 20 gilt, sind die folgenden Armzeichen zusätzlich zu den Zurufen notwendig:

(1) Für „Raum zum Wenden“: wiederholtes und deutliches Zeigen nach Luv; und

(2) Für „Wenden Sie“: wiederholtes und deutliches Zeigen auf das andere Boot und nach Luv.

Q.1.2 Änderungen zu den Regeln bezüglich Proteste, Anträge auf Wiedergutmachung, Strafen und Entlastung

a. Der erste Satz von Regel 44.1 wird ersetzt durch: „Ein Boot kann eine Ein-Drehung-Strafe annehmen, wenn es während einer Wettfahrt möglicherweise eine Regel von Teil 2 (ausgenommen Regel 14, wenn es Schaden oder eine Verletzung verursacht hat) oder Regel 31 oder Regel 42 verletzt hat.“

b. Regel 60.1 wird ersetzt durch „Ein Boot kann gegen ein anderes Boot protestieren oder Wiedergutmachung beantragen, wenn es sich gemäß Q2.1 und Q2.3 verhält.“

c. Der dritte Satz der Regel 61.1(a) und die gesamte Regel 61.1(a)(2) sind gestrichen.

d. Regeln 62.1(a), (b) und (d) sind gestrichen.

e. Regel 64.1(a) ist geändert so, dass die Bahnschiedsrichter ein Schiff ohne Verhandlung entlasten können. Diese Regel hat Vorrang gegenüber jeder anderen Regel in diesem Addendum, die ihr entgegensteht.

f. Regeln P1 bis P4 gelten nicht.

Q.2 PROTESTE UND ANTRÄGE AUF WIEDERGUTMACHUNG VON BOOTEN Q.2.1 Ein Boot kann während einer Wettfahrt gegen ein anderes Boot protestieren wegen eines

Verstoßes gegen eine Regel aus Teil 2 (ausgenommen Regel 14) oder gegen Regel 31 oder 42;

allerdings kann ein Boot nur wegen eines Verstoßes gegen eine Regel aus Teil 2 protestieren, wenn sie in den Vorfall verwickelt war. Um zu protestieren, muss es „Protest“ rufen und deutlich sichtbar eine rote Flagge zeigen. Beides muss bei der ersten zumutbaren Gelegenheit

geschehen. Es muss die Flagge herunternehmen bevor oder bei der ersten zumutbaren Gelegenheit, nachdem das in dem Vorfall betroffene Boot eine freiwillige Strafe angenommen hat oder nach der Entscheidung durch einen der Bahnschiedsrichter.

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Q.2.2 Ein Boot, das wie in Q2.1 vorgesehen protestiert, hat kein Recht auf eine Protestverhandlung.

Ein Boot, das in den Vorfall verwickelt war, kann einen Regelverstoß durch Annahme einer Ein- Drehung- Strafe gemäß Regel 44.2 anerkennen. Wenn ein Boot, gegen das protestiert wurde, keine Strafe freiwillig annimmt, wird der Bahnschiedsrichter entscheiden, ob ein Boot zu bestrafen ist oder nicht und diese Entscheidung gemäß Q3.1 anzeigen.

Q.2.3 Ein Boot, das beabsichtigt

a. gegen ein anderes Boot nach einer anderen Regel als der Anweisung Q3.2 oder Regel 28 oder den in Q2.1 genannten Regeln zu protestieren,

b. gegen ein Boot nach Regel 14 zu protestieren, wenn die Berührung Schaden oder Verletzung verursacht hat, oder

c. Wiedergutmachung zu beantragen

muss dies der Wettfahrtleitung spätestens 2 Minuten nach Zieldurchgang des letzten Boots am Zielschiff mitteilen. Dasselbe Zeitlimit gilt für Proteste nach Q5.4. Das Schiedsgericht kann diese Frist verlängern, wenn dafür gute Gründe vorliegen.

Q.2.4 Die Wettfahrtleitung informiert unverzüglich das Schiedsgericht über jeden Protest oder jeden Antrag auf Wiedergutmachung, der nach Q2.3 einging.

Q.3 SIGNALE DER SCHIEDSRICHTER UND STRAFEN DURCH DIE SCHIEDSRICHTER Q.3.1 Ein Schiedsrichter signalisiert eine Entscheidung wie folgt:

a. Eine grüne Flagge zusammen mit einem langen Schallsignal bedeutet „keine Strafe“.

b. Eine rote Flagge zusammen mit einem langen Schallsignal bedeutet: „Eine Strafe wird gegeben oder bleibt bestehen“. Der Bahnschiedsrichter wird durch Zuruf oder deutliches Zeigen jedes von der Strafe betroffene Boot identifizieren.

c. Eine schwarze Flagge zusammen mit einem langen Schallsignal bedeutet: „Ein Boot ist disqualifiziert“. Der Bahnschiedsrichter wird durch Zuruf oder deutliches Zeigen das betroffene Boot identifizieren.

Q.3.2

a. Ein Boot, das nach Q3.1(b) bestraft wurde, muss eine Ein-Drehung-Strafe gemäß Regel 44.2 annehmen.

b. Ein Boot, das nach Q3.1(c) disqualifiziert wurde, muss sofort die Regattabahn verlassen.

Q.4 STRAFEN UND PROTESTE, DIE VON SCHIEDSRICHTERN INITIIERT WURDEN;

RUNDEN UND PASSIEREN VON BAHNMARKEN Q.4.1 Wenn ein Boot

a. Regel 31 verletzt und keine Strafe ausgeführt hat, b. Regel 42 verletzt,

c. Einen Vorteil erlangt trotz Annahme einer Strafe, d. Willentlich eine Regel verletzt,

e. Einen Verstoß gegen das sportlich faire Verhalten begeht,

f. Nicht Q3.2 entspricht oder keine Strafe annimmt, wenn dies von einem Schiedsrichter gefordert wurde,

kann ein Schiedsrichter es ohne Protest durch ein anderes Boot bestrafen.

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Der Schiedsrichter kann eine oder mehrere Ein-Drehung-Strafen gemäß Regel 44.2 verhängen, jede signalisiert gemäß Q3.1(b) oder es disqualifizieren gemäß Q3.1(c) oder über den Vorfall einen Bericht an das Schiedsgericht weitergeben, das diesen Vorfall weiter behandeln kann.

Wenn ein Boot dafür bestraft wird, dass es nach Q4.1(f) keine Strafe angenommen hat oder sie korrekt ausgeführt hat, so ist die ursprüngliche Strafe aufgehoben.

Q.4.2 Der letzte Satz der Regel WR 28.2 ist geändert in: ‚Ein Boot kann einen Fehler korrigieren, um dieser Regel zu entsprechen, vorausgesetzt das Boot hat noch nicht die nächste Bahnmarke gerundet bzw. passiert oder durch das Ziel gegangen ist.‘ Ein Boot, dass so einen Fehler nicht korrigiert, wird nach Q 3.1(c) disqualifiziert.

Q4.3 Ein Schiedsrichter, der entscheidet, dass auf Grund eigener Beobachtung oder auf Grund eines Berichts aus beliebiger Quelle, ein Boot gegen eine andere Regel, als Q3.2 oder Regel 28 oder die in Q2.1 genannten Regeln verstoßen hat, kann das Schiedsgericht informieren, um gemäß Regel 60.3 zu handeln. Wenn kein Schaden oder keine Verletzung vorliegen, wird er jedoch das Schiedsgericht nicht wegen eines Verstoßes gegen Regel 14 informieren.

Q.5 PROTESTE; WIEDERGUTMACHUNG UND WIEDERAUFNAHME; BERUFUNGEN;

WEITERE SCHRITTE

Q.5.1 Keinerlei Vorgehen ist in Bezug auf eine Handlung und Unterlassung der Schiedsrichter zulässig.

Q.5.2 Ein Boot darf einen Antrag auf Wiedergutmachung oder eine Berufung nicht mit der Annahme begründen, dass eine Handlung, Unterlassung oder Entscheidung der Bahnschiedsrichter fehlerhaft war. Eine Partei einer Anhörung darf keine Berufung gegen die Entscheidung des Protestkomitees einlegen. In Regel 66 wird der dritte Satz geändert in „Eine Protestpartei kann eine Wiederaufnahme einer Anhörung nicht beantragen.“

Q.5.3

a. Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung bedürfen nicht der Schriftform.

b. Das Protestkomitee kann den Protestierenden informieren und die Anhörung nach eigenem Ermessen planen und mündlich kommunizieren.

c. Das Protestkomitee kann in jeder ihm angemessen erscheinenden Weise Beweise

aufnehmen und die Anhörung in der Form durchführen, die es für geeignet hält und die von ihm getroffene Entscheidung mündlich verkünden.

d. Wenn das Protestkomitee entscheidet, dass ein Regelverstoß keine Auswirkung auf das Ergebnis der Wettfahrt hat, kann es eine Strafe in Form von Punkten oder Teilen von Punkten aussprechen oder eine andere Entscheidung treffen, die es für angemessen hält und die auch darin bestehen kann, dass es keine Strafe auferlegt.

Q.5.4 Das Wettfahrtkomitee darf nicht gegen ein Boot protestieren.

Q5.5 Das Protestkomitee kann gegen ein Boot nach Regel 60.3 protestieren. Es wird aber nicht wegen eines Verstoßes gegen die Segelanweisung Q 3.2 oder Regel 28 oder eine der in Q 2.1 aufgeführte Regeln oder Regel 14, außer im Falle eines Schadens oder einer Verletzung, protestieren.

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