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2 des Elektro- und Elektronik- gerätegesetzes vom 16

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2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005

Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronik- gerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos- tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1

Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Be- hörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichti- gen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung.

(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 2

Kostenermäßigung und Kostenbefreiung

Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgeräte- gesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach

§ 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr abse- hen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die

Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussicht- lichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre.

§ 3

Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amts- handlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknah- me eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwal- tungskostengesetzes erhoben.

§ 4

Übergangsvorschriften

Für Registrierungen, die vor dem 24. November 2005 beantragt werden, erhebt die nach § 16 Abs. 1 des Elek- tro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle Gebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebüh- renverzeichnisses im Anhang zu dieser Verordnung.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Kostenverordnung

zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz

(Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung – ElektroGKostV) Vom 6. Juli 2005

Bonn, den 6. Juli 2005

D e r B u n d e s m i n i s t e r

f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t J ü r g e n Tr i t t i n

(2)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 2021 Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1 Widerruf der Registrierung

4.04

je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von

160,-- Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung

4.03

je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von

160,-- Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung

4.02

je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von

160,-- S a n k t i o n e n

Garantieaufstockungsanordnung 4

4.01

55,-- A b h o l a n o r d n u n g

3

45,-- B e r e i t s t e l l u n g s a n o r d n u n g

2

je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von

160,-- Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe

je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang 1.06

50,-- Sonstige Registrierungsdatenänderung

je Änderungssitzung 1.05

90,-- Änderung sonstiger Garantiedaten

je vorgenommener Änderung 1.04.e

215,-- Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a,

1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge und Ermittlung bei unveränderter Geräteart

je Änderung bzw. je Aktualisierung 1.04.d

90,-- Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b

nachgewiesenen Garantie auf andere Geräteart

je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke

1.04.c

545,-- Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die

Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart

1.04.b

455,-- Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie

je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 1.04.a

100,-- Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen

nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung

1.03

85,-- Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01

um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke

1.02

155,-- R e g i s t r i e r u n g

Stammregistrierung

je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 1

1.01

Gebühr in Euro Gebührentatbestand

Nr.

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