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Erteilung und/ oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach erfolgreichem Asylverfahren

&

Vorhandensein der grundsätzlichen Pflicht an der Besorgung von Identitätspapieren aus dem Herkunftsland mitzuwirken Titel/ Schutzform Erteilung des

Aufenthaltstitels

Verlängerung des Aufenthaltstitels

Grundsätzliche Pflicht an der Beschaffung von

Identitätspapieren aus dem Herkunftsland mitzuwirken

Ausstellung eines deutschen Passersatzpapiers ( und damit einhergehende Erfüllung der Passpflicht nach §3, Abs. 1 AufenthG)

Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer

Flüchtlingskonvention, §25 Abs. 2, S. 1, 1. Alt. AufenthG

→ darf nicht von Vorlage eines Heimatpasses abhängig

gemacht werden (s. §5 Abs. 3 S. 1 AufenthG und Erlass vom 5.7.2017 NDS)

→ darf nicht von Vorlage eines Heimatpasses abhängig gemacht werden (s. §8 Abs. 1 AufenthG)

→ nein → immer, in Form des „blauen

Flüchtlingspasses“

( Reiseausweis für Flüchtlinge, gem. Art. 28 Abs. 1 GFK) Sub. Schutz, §25 Abs. 2, S. 1,

2. Alt. AufenthG

→ darf nicht von Vorlage eines Heimatpasses abhängig

gemacht werden (s. §5 Abs. 3 S. 1 AufenthG und Erlass vom 5.7.2017 NDS)

→ darf nicht von Vorlage eines Heimatpasses abhängig gemacht werden (s. §8 Abs. 1 AufenthG und Erlass vom 5.7.2017 NDS)

→ ja, (gem. §48 Abs. 4, S. 2 bzw. Abs. 3 AufenthG)

→ ggf., bei Vorliegen der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung:

• in Form des „grauen Passes“ ( Reiseausweis für Ausländer, gem. § 5 Abs. 1 AufentV) , oder

• in Form eines

Ausweisersatzes gem.

§55 AufenthV Nationales

Abschiebunsgverbot, §25 Abs.

3 AufenthG

→ darf nicht von Vorlage eines Heimatpasses abhängig

gemacht werden (s. §5 Abs. 3 S. 1 AufenthG)

→ darf nicht von Vorlage eines Heimatpasses abhängig gemacht werden (s. §8 Abs. 1 AufenthG)

→ ja, (gem. §48 Abs. 4, S. 2 bzw. Abs. 3 AufenthG)

→ ggf., bei Vorliegen der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung:

• in Form des „grauen Passes“ ( Reiseausweis für Ausländer, gem. § 5 Abs. 1 AufentV), oder

• in Form eines

Ausweisersatzes gem.

§55 AufenthV

Stand Juli 2017

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