• Keine Ergebnisse gefunden

Zum Ehegattennachzug zu einem Ausländer, der lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG verfügt. (Amtlicher Leitsatz)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Zum Ehegattennachzug zu einem Ausländer, der lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG verfügt. (Amtlicher Leitsatz)"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

(Amtlicher Leitsatz)

35 K 66.10 V

Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 19.09.2011

T e n o r

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina vom 25. Januar 2010 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Ehe- gattennachzugs zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

T a t b e s t a n d

Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs.

Die am ... 1982 geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige und lebt im Kosovo. Sie heiratete am 10. Januar 2008 den am ... 1975 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen ... im Kosovo.

Der Ehemann der Klägerin reiste erstmals am 12. Juli 1995 in das Bundesgebiet ein und beantragte ohne Erfolg die Anerkennung als Asylberechtigter. Er befand sich seit dem 5. März 2001 in nerven- ärztlicher Behandlung wegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms. Nach dem fachärztlichen Attest des Herrn … vom 28. Januar 2011 befindet sich der Kläger seit März 2001 bei ihm in durch- gehender und regelmäßiger ambulanter psychiatrischer Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, rezidivierendem Schwindel und rezidivierenden Kopfschmerzen. Der Kläger stellt sich danach ungefähr alle zwei Monate in der Sprechstunde vor und wird medikamentös behandelt.

Aufgrund einer früheren Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde ihm am 28. Februar 2003 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die bis zum 27. Februar 2005 verlängert worden ist. Unter dem 22. Februar 2007 wurde dem Kläger auf Antrag vom 13. Dezember 2006 eine Aufenthaltserlaub-

(2)

nis nach § 23 Abs. 1 AufenthG aufgrund des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 17.

November 2006 erteilt, die jeweils verlängert worden ist.

Seinen Antrag vom 19. Januar 2009 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnt das Landrats- amt ... mit Bescheid vom 7. Mai 2009 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 7. Dezember 2009 (Az.: M 9 K 09.2673) ab. Zur Begründung wird darin ausgeführt, dass der Kläger die für die Niederlassungserlaubnis erforderliche Frist von sieben Jahren nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht erfülle.

Der Ehemann der Klägerin steht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Schleifer bei der und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen vom 1.522,-- Euro. Für seine Wohnung in der B… in

… zahlt der Ehemann der Klägerin monatlich 320,-- Euro einschließlich Betriebskostenvorschuss brutto kalt.

Die Klägerin beantragte am 19. Juni 2009 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs, nachdem sie am 10. Dezem- ber 2008 mit Erfolg das Goethe-Zertifikat „A1 Start Deutsch 1“ mit der Note „ausreichend“ erwarb.

Mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina vom 6. August 2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ab. Die hier- gegen erhobene Remonstration der Klägerin wies die Beklagte mit Remonstrationsbescheid vom 25.

Januar 2010 ab. Zur Begründung führte die Beklagte darin aus, dass der Ehemann der Klägerin ledig- lich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG sei und der Familiennachzug daher den Beschränkungen des § 29 Abs. 3 AufenthG unterliege. Es sei nicht ersichtlich, warum die am 10. Januar 2008 im Kosovo geschlossene Ehe nicht im Kosovo geführt werden könne bzw. warum die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht abgewartet werden könne. Völkerrechtliche oder humanitäre Gründe, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 Abs. 3 AufenthG rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Zudem habe die Beigeladene die erforderliche Zustimmung verweigert.

Die Klägerin hat am 1. März 2010 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass humanitäre Gründe i.S.v. § 29 Abs. 3 AufenthG vorliegen. Ihr Ehemann lebe seit 15 Jahren ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland und könne die eheliche Lebensgemeinschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht im Kosovo führen. Er sei lediglich für wenige Tage in den Kosovo gereist, eine dauerhafte Rückkehr in den Kosovo sei ihm aber aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht zumutbar. Eine dauerhafte Rückkehr

(3)

in den Kosovo würde zu einer reaktiven Depression seiner posttraumatischen Belastungsstörung führen und seine gesundheitliche Situation erheblich verschlechtern.

Das Gericht hat über die Behauptung der Klägerin, ihr Ehemann leide an einer psychischen Erkran- kung, die eine dauerhafte Rückkehr in den Kosovo auf absehbare Zeit ausschließe, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie R… vom 22. Juni 2011.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina 25. Januar 2010 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Visums zur Familienzusammenführung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 22. Juni 2011 bereit, anzuerkennen, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorliegen. Für die Erteilung eines Visums sei jedoch die Zustimmung der Beigeladenen erforderlich. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob das Zeugnis des Goethe-Instituts Pristina vom 10. Dezember 2008, in dem die erforderlichen Sprachkenntnisse i.S.v. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nachgewiesen worden sind, noch hinreichend aktuell sei.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, dass bei dem Ehemann der Kläge- rin zwar unstreitig eine schwere posttraumatische Belastungsstörung vorliege, diese aber im Kosovo behandelbar sei. Im Übrigen sei die posttraumatische Belastungsstörung des Ehemannes nicht nach- vollziehbar, weil er widersprüchliche Angaben gemacht habe. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sei in dem Bescheid vom 10. Januar 2003 der Auffassung gewesen, dass die behaupteten traumatisierenden Ereignisse nur vorgeschoben seien, um ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu erzwingen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Ehemann der Klägerin mehrfach in den Kosovo gereist sei und dass sich seine Erkrankung - soweit diese tat- sächlich vorliege - in den letzten Jahren erheblich verbessert haben dürfte.

(4)

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte (1 Band) und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band) und der Beigeladenen (1 Band und ein Leitzordner) ergänzend Bezug genom- men, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§

101 Abs. 2 VwGO). Die Kammer hat dem Berichterstatter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.

Januar 2011 zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.

Der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina vom 25. Januar 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums für längerfristige Aufenthalte ist § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG. Danach ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dass vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Auf- enthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG geltenden Vorschriften.

Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Visums richtete sich demnach nach § 30 Abs. 1 Auf- enthG. Danach ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art der deutschen Sprache verständigen kann und der Ausländer u.a. seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaub- nis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht aufgrund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Ehemann der Klägerin verfügt seit dem 22. Februar 2007 über eine befriste Aufenthaltserlaubnis. Die Ehegatten haben das 18. Lebensjahr vollendet und die Klägerin hat durch das Sprachzertifikat des Goethe-Instituts vom 10. Dezember 2008 nachgewiesen, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die danach nachgewiesenen Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vorliegen. Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass aufgrund der Dauer des Verfahrens nicht mehr gewährleistet sei, dass die Sprachkenntnisse zum maßgeblichen

(5)

Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorliegen, ist das Vorbringen spekulativ und ohne nähere konkrete Anhaltspunkte unbeachtlich. Es ist der Klägerin auch nicht zumutbar, ihre Sprach- kenntnisse im Hinblick auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens und des anschließenden Klage- verfahrens jeweils aktualisiert nachzuweisen.

Ohne Erfolg machte die Beigeladene geltend, dass die Erteilung eines Visums die Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegenstehe. Danach darf die Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.

Solche humanitären Gründe liegen hier allerdings vor, weil es dem Ehegatten der Klägerin nicht zu- mutbar ist, die nach Art. 6 GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft im Kosovo zu führen. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Nach- zug. Die Behörden haben aber bei allen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine Bindungen an im Bundesgebiet berechtigterweise lebende Familienangehörige angemessen berücksichtigen. Kann die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundes- republik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, im Regelfall einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 13 LB 13/07 -, juris; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 18. November 2009 – 13 S 1469/09 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 28.

Januar 2010 – 4 K 817/08 -, juris, VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2011 - VG 35 K 317.10 -, InfAuslR 2011, S. 353, 356). Sofern die eheliche Lebensgemeinschaft auf absehbare Zeit nur im Bun- desgebiet hergestellt werden kann, ist ein humanitärer Grund i.S.v. § 29 Abs. 3 Satz 1 anzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - OVG 3 B 9.08 -, juris, Rdnr. 28).

Es kann hier offen bleiben, ob eine posttraumatische Belastungsstörung im Regelfall auch im Kosovo behandelbar ist. Darauf kommt es nicht an, weil hier besondere Umstände vorliegen, die einer dauer- haften Rückkehr des Ehegatten in den Kosovo zum Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Klägerin entgegenstehen. Der Ehegatte der Klägerin leidet seit vielen Jahren an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 22. Juni 2011 detailreich und zur Überzeugung der Beklagten und des Gerichts dargetan, dass dem Ehegatten der

(6)

Klägerin aufgrund seines Gesundheitszustandes eine dauerhafte Rückkehr in den Kosovo nicht zuzu- muten ist, weil bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer erheblichen Dekompensation und Verschlechterung mit deutlicher Zunahme seiner Suizidalität auszugehen ist. Die Art und die Schwere der Erkrankung sind durch zahlreiche weitere ärztliche Stellungnahme belegt und durch das Gutachten der Sachverständigen unzweifelhaft bestätigt.

Dieses Gutachten wird von der Beigeladenen nicht substantiiert in Frage gestellt, insbesondere reichen kurzzeitige Rückreisen des Ehegatten in den Kosovo nicht aus, die nachgewiesenen erheblichen Gesundheitsrisiken im Falle einer dauerhaften Rückkehr in Frage zu stellen. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass es bereits anlässlich der kurzen Besuche im Kosovo zu erheblichen Reaktivie- rungen und Verschlechterungen der Symptomatik gekommen ist.

Auch die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat die Klägerin nachgewiesen, dass der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Falle ihres Nachzuges durch das Einkommen des Ehegatten gesichert ist, der auch über ausreichenden Wohnraum verfügt.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entsprach es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei oder Staatskasse aufzuerlegen. Andererseits konnten ihr keine Kosten auferlegt werden, da sie keine Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und § 709 Satz 2 ZPO.

Ein Grund die Berufung zuzulassen lag nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

He refers to the tension between, on the one hand, the process of internalisation of the refugee ‘threat’ whereby ‘refugees are brought under the control of the host country

niedersächsischen Innenministeriums vom 3. In diesem Erlass werden konkrete Hinweise zur Anwendung des § 25 b Aufenthaltsgesetz gegeben, welche verbindlichen Charakter haben.

Wenn nun viele Angehörige der Volksgruppe der Roma aus der Republik Kososvo die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts nach der Altfallregelung nicht erfüll-

§ 81 Abs. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, dem Antragsteller für

Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Familienangehöriger allein ein ei- genständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist,

Damit wird die Dauer der Ausbildung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht bedeutungslos. Sie ist aber nicht schon bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz

1 GG entspricht, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten

Sie zeigt aber auch, wie tief greifend die Änderungen sein müssen, denen sich die Europäische Union noch zu unterwerfen haben wird, will sie wirk- lich mit Erfolg europäische