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„Rothenburger Modell“ gegen den Ärztemangel Änderungsverordnung 23. Betäubungs­mittelrechts­

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23. Betäubungs­

mittelrechts­

Änderungsverordnung

Die Drogenbeauftragte der Bundes- regierung informierte am 25. 3. 2009 über das Inkrafttreten der 23. Betäu- bungsmittelrechts-Änderungsverord- nung. Die substanziellen Verände- rungen betreffen den § 5 der Betäu- bungsmittelverschreibungsverord- nung (BtMVV) in 2 entscheidenden Punkten.

Zur Klarheit wird aus dem Text der Pressemitteilung der Drogenbeauf- tragten zitiert:

1. „Zukünftig können Ärztinnen und Ärzte mit suchtmedizinischer Qualifi- kation – ausnahmsweise und für einen begrenzten Zeitraum – durch eine Ärztin oder einen Arzt ohne diese besondere Qualifikation vertre- ten werden (pro Vertretungsfall maxi- mal 4 Wochen und insgesamt maxi- mal 12 Wochen im Jahr)“. Eine Begrenzung des zahlenmäßigen Umfanges dieser Vertretungsfälle, wie das bisher geregelt war, ist nicht mehr angegeben.

2. Werden weitere Erleichterungen

„in § 5 Abs. 8 BtMVV aufgenom- men“. „Jetzt ist es erlaubt, Substitu- tionspatientinnen und -patienten die erforderlichen Mittel für einen Zeit- raum von bis zu 2 Tagen zu verschrei- ben. Voraussetzung hierfür ist, dass die zur Substitutionsbehandlung sonst erforderliche Überlassung des Subs- titutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch oder dessen Verabreichung

„Rothenburger Modell“ gegen den Ärztemangel

Rothenburg, die östlichste Kleinstadt Deutschlands, liegt im neugeglieder- ten Kreis Görlitz, ca. eine Autostunde von Dresden entfernt. Mit 293.000 Einwohnern ist der Kreis ländlich strukturiert. Der Martinshof in Rothenburg ist eine Einrichtung des Diakoniewerks, einer kirchlichen Stif- tung bürgerlichen Rechts, mit Sitz in

nicht auf andere Weise kontinuier- lich gewährleistet werden kann.“

Diese 2-Tages-Verordnung zielt auf die Behandlungslücken, „die auf- grund der Schließzeiten substituie- render Praxen und anderer Vergabe- einrichtungen an Sonn- und Feierta- gen zu Problemen geführt haben.“

Weiter ist diese Verordnungsmöglich- keit auch möglich wegen „unzumut- barer Entfernung“ zur Vergabeein- richtung und „unaufschiebbaren Ter- minen von Betäubungsmittelabhän- gigen an Werktagen“.

Unbedingt zu berücksichtigen ist hier die jüngste Rechtssprechung des BGH, so in einem Urteil vom 4. 6.

2008 – 2 StR 577/07, in dem der BGH neuerlich aussagt, dass die eigenverantwortliche Einnahme eines Suchtmittels durch einen Abhängi- gen eine fremde Verantwortlichkeit (des verordnenden Arztes) für die Verwirklichung des dabei eingegan- genen Risikos nicht ausschließt. Für den Bereich des BtM-Rechtes ist vom BGH anerkannt, daß das Prinzip der Selbstverantwortung für die Eigen- gefährdung eingeschränkt ist und dass der die Eigengefährdung för- dernde Dritte nicht von seiner Mit- verantwortung befreit ist. In diesem Urteil wurde ein ärztlicher Kollege zu 4 Jahren Haft wegen eines Todesfal- les nach Überlassen des Substitutes verurteilt.

Wie muss diese Änderung beurteilt werden?

Hier lohnt sich ein Blick zurück auf die Zeit zu Beginn der 90er Jahre als Substitution bei Opiatabhängigkeit

Rothenburg, wo schwerpunktmäßig geistig, psychisch und mehrfach behinderte Menschen sowie pflege- bedürftige, alte Menschen umfas- send betreut werden. Das Medizini- sche Versorgungszentrum (MVZ) widmet sich der Spezialisierung auf dem Fachgebiet der Demenzerkran- kung/Gerontologie und der Behand- lung und Betreuung von behinderten Menschen. Schon jetzt verfügt der Martinshof Rothenburg über die Möglichkeit, Patienten bereits im frü- hen Stadium einer Demenzerkran-

eingeführt wurde. Damals wurde von dem Einsatz bei seltenen Einzel- fällen geschrieben und unter diesem Diktum die Substitutionspraxis be - gonnen. Nach Aussagen der Drogen- beauftragten werden mittlerweile 70.000 Menschen substituiert. Darü- ber hinaus bestehen bisher nicht ver- wirklichte Planungen, Originalstoff- vergabe von Heroin nicht nur in For- schungsvorhaben einzuführen, wie- der unter dem Diktum der Ausnahme und nur für Schwer- oder Schwerst- kranke. Mit der genannten Ände- rung scheint es das BMG und die Drogenbeauftragte wie auch die in die Entscheidungsfindung einbezo- genen ärztlichen Gremien wenig zu kümmern, in welchen persönlichen Spagat man verordnende Ärzte bringt. Der BHG setzt engere Gren- zen, das BMG weicht auch qualitativ begründete Regularien aus reinen Versorgungsüberlegungen auf. Wel- che Sicherheit hat ein nicht qualifi- zierter Kollege der Substitution in Vertretung durchführt bei Komplika- tionen?

Diese Regelung ist für Ärzte und Patienten gleichermaßen riskant, setzt falsche Akzente, mindert die Versorgungsqualität weiter und wäre so besser nicht erlassen worden. Wer nach dieser Änderungsverordnung verfährt, kann guten Rechtsbeistand brauchen. Wir werden das Schicksal dieser 23. Änderung nach dem Sep- tember 2009 weiter zu verfolgen haben.

Dr. med. Frank Härtel Vorsitzender der Kommission „Sucht und Drogen“ der Sächsischen Landesärztekammer

kung ambulant zu behandeln und diese Behandlung bis zu einer statio- nären Pflege weiterzuführen.

Das MVZ Rothenburg stellt sich der Aufgabe, eine ärztliche Versorgung der Bewohner des Martinshofes und der Bevölkerung im Kreis Görlitz sicherzustellen. In den nächsten Jah- ren werden auch hier weitere Allge- meinärzte in den Ruhestand gehen, ohne einen Nachfolger für ihre Praxis zu finden. Eine hausärztliche Versor- gung ist dann nicht mehr ausrei- chend gewährleistet, da die demo- Berufspolitik

260 Ärzteblatt Sachsen 6 / 2009

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grafische Entwicklung zeigt, dass das Durchschnittsalter steigt, altersbe- dingte Krankheiten und die Morbidi- tät der Bevölkerung zunehmen. Und es nur schwer gelingt, junge Ärzte in die ländlich geprägte Region an der Grenze zu Polen zu locken.

Die Lösung soll deshalb ein „Rothen- burger Modell“ bringen mit dem Ziel, dem Allgemeinarztmangel und dem Facharztmangel im Kreis Görlitz ent- gegen zu wirken. In Kooperation mit der Medizinischen Fakultät Dresden und der Universitätsklinik Carl Gus- tav Carus an der TU Dresden basiert das „Rothenburger Modell“ auf fol- genden drei Säulen:

„4 plus 1­Modell“

Das „4 plus 1-Modell“ ist die Möglich- keit einer Promotion zur Erlangung des akademischen Grades „Dr. med“.

An vier Tagen der Woche arbeiten nicht promovierte Ärzte in der Praxis,

am fünften Tag haben sie die Mög- lichkeit einen Forschungstag zur Erlangung der Promotion einzule- gen.

Lehrpraxis

Medizinstudenten können im Rah- men ihres Studiums feste Curricu- lumphasen, die durch das Universi- tätsklinikum Carl Gustav Carus oder jede andere Universität vorgegeben werden, im MVZ im Martinshof Rothenburg unter fachlicher Anlei- tung eines ausgebildeten Facharztes absolvieren und neues wissenschaft- liches Fachwissen mit der medizini- schen Alltagspraxis verbinden. Schwer- punkte bilden hierbei die allgemein- medizinische Versorgung speziell in einem ländlichen Raum mit vorwie- gend älterer Bevölkerung und der medizinischen Versorgung von Men- schen mit multiplen Behinderungen.

Wissenstransfer und Sicherstellung

der ärztlichen Versorgung wird wei- terhin durch eine Kooperation zwi- schen dem Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden und dem MVZ Martinshof gefördert, bei der Ärzte beider Einrichtungen einen Rotati- onszyklus in der Einrichtung des Anderen wahrnehmen können. Es wird auch die Möglichkeit verfolgt, Ärzte für einen Zeitraum von ein oder zwei Jahren im MVZ oder im Univer- sitätsklinikum zu beschäftigen.

Wenn durch dieses Modell junge Ärzte aufs Land wechseln, so sollte es auch in anderen von Unterversor- gung bedrohten Regionen Sachsens Nachahmer finden.

Weitere Informationen im Internet:

www.martinshof-diakoniewerk.de/.

Knut Köhler M.A.

Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Berufspolitik

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