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TOP 4 - Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Waffengesetze

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In der Senatssitzung am 29. September 2020 beschlossene Fassung

Der Senator für Inneres

Die Senatorin für Justiz und Verfassung

17.09.2020

Vorlage für die Sitzung des Senats am 29. September 2020

„Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes“

A. Problem

Die Staatsanwaltschaften Bremen sind bislang nicht vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, ausgenommen.

Dies führt zu dem widrigen Umstand, dass der Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes durch die Staatsanwaltschaften Bremen durch die zuständigen Behörden nach den Vorschriften des Waffengesetzes geprüft werden muss.

Dies betrifft auch die in der Verwahrstelle der Staatsanwaltschaft Bremen aufbewahrten erlaubnispflichtigen Munitionen und Waffen.

B. Lösung

Durch Änderung der Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 18.

November 2003 (Brem.GBl. S. 387) werden die Staatsanwaltschaften Bremen sowie ihre Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen.

Die vorgeschlagene Regelung entspricht der geltenden Rechtslage in anderen Ländern wie etwa Niedersachsen (vgl. § 4 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 28. April 2014 – Nds.GVBl. S. 143).

C. Alternativen

Es werden keine Alternativen vorgeschlagen.

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D. Finanzielle, personalwirtschaftliche und genderbezogene Auswirkungen Die Änderung der Rechtsverordnung hat keine finanziellen oder genderbezogenen Auswirkungen.

E. Beteiligung und Abstimmung

Die Staatsanwaltschaft Bremen wurde beteiligt.

Die Senatorin für Justiz und Verfassung hat den Vorschlag rechtsförmlich geprüft.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Öffentlichkeitsarbeit nach Beschlussfassung im Senat.

Einer Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz stehen keine Gründe entgegen.

G. Beschluss

Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage des Senators für Inneres und der Senatorin für Justiz und Verfassung vom 17.09.2020 den Entwurf einer „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes“ sowie die Ausfertigung der Verordnung und deren Verkündung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen.

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