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TOP 18 - Änderung der Corona-Verordnung zur Maskenpflicht an Haltestellen

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Academic year: 2022

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In der Senatssitzung am 19. Oktober 2021 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

15.10.2021

2. NEUFASSUNG Vorlage für die Sitzung des Senats am 19.10.2021 Änderung der Corona-Verordnung zur Maskenpflicht an Haltestellen

A. Problem

Der ÖPNV hat in Verbindung mit der Corona-Pandemie Fahrgäste verloren. Um Vertrauen zurück zu gewinnen, ist auch weiterhin ein einheitlicher Auftritt des ÖPNV im Verkehrsverbund Bremen-Niedersachsen (VBN) geboten.

Mit der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) Vom 24. August 2021 (Nds. GVBl. S. 583) Geändert durch − Verordnung vom 21. September 2021 (Nds. GVBl. S. 655) − Verordnung vom 7. Oktober 2021 wurde im Land Niedersachsen die Maskenpflicht an Haltestellen des ÖPNV aufgehoben, wenn es sich bei diesen Haltestellen nicht um geschlossene Räume handelt.

B. Lösung

Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunundzwanzigste Coronaverordnung) vom 28. September 2021 in Analogie zur Regelung in Niedersachsen.

Der § 2 Mund-Nasen-Bedeckung ist wie folgt zu ändern:

(1) Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt

1. bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen

Begründung:

Für den Kunden sollte es einheitliche Vorschriften in Niedersachsen und Bremen geben, insbesondere da bei Fahrten auch Landesgrenzen überschritten werden. Die derzeit gültige Regel ist schwer zu kommunizieren.

Die Kontrolle und Durchsetzbarkeit der Maskenpflicht durch das Ordnungsamt ist aufgrund der hohen Anzahl an Haltestellen nicht gegeben

C. Alternativen

Beibehaltung der Maskenpflicht in Bremen an offenen Haltestellen. Eine Überwachung, Kommunikation und Begründung dieser Beibehaltung ist jedoch kaum durchsetzbar.

(2)

D. Finanzielle/ Personalwirtschaftliche Auswirkungen/Genderprüfung Keine

E. Beteiligung / Abstimmung

Die Abstimmung mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz sowie mit der Senatskanzlei wurde eingeleitet.

F. Öffentlichkeitsarbeit/Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Geeignet nach Beschlussfassung im Senat. Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen.

G. Beschluss

1. Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Änderung der Bremischen Corona- Verordnung zu.

2. Der Senat bittet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, die entsprechende Änderung der Bremischen Corona-Verordnung zu veranlassen.

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