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Abstandsregelung für Windkraftanlagen - Tischvorlage

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In der Senatssitzung am 25. Februar 2020 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

24. Februar 2020

L 6

Tischvorlage für die Sitzung des Senats am 25.02.2020

„Abstandsregelung für Windkraftanlagen“

Anfrage für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag)

A. Problem

Die Fraktion der CDU hat für die Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) bzw.

Stadtbürgerschaft folgende Anfrage an den Senat gestellt:

Wir fragen den Senat:

1. Aus welchen Gründen ist der Senat gegen die Mindestabstandsregelung der Bundesregierung für Windkraftanlagen?

2. Wie bewertet der Senat in dem Zusammenhang die Öffnungsklausel, die den Ländern und Kommunen eigene Abstandsregelungen zubilligt?

3. Welche konkreten Abstandsregelungen verfolgt der Senat bei zukünftigen Neubauprojekten von Windkraftanlagen?

B. Lösung

Auf die vorgenannte Anfrage wird dem Senat folgende Antwort vorgeschlagen:

Zu Frage 1:

Nach der Studie des Umweltbundesamtes „Auswirkungen von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Siedlungen“ vom März 2019, führt ein pauschaler Mindestabstand von 1.000m zu Wohnnutzungen, je nach Ausgestaltung, bundesweit zu einer Reduzierung des Flächenpotentials für Windenenergieanlagen von ca. 20 bis 50 Prozent. Damit würde der für die Energiewende dringend erforderlicher Ausbau der Windenergienutzung stark begrenzt, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Die Ziele für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland wären mit einer solchen Regelung ebenso stark gefährdet, wie die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch den Pariser Klimavertrag. Dies betrachtet der Senat mit großer Sorge. Die derzeitige Stagnation beim Ausbau der Windenergie führt schon jetzt zu erheblichen Belastungen bei den Betrieben der Windbranche in Deutschland und so auch in Bremen.

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Zu Frage 2:

Eine Länderöffnungsklausel, nach der die Länder berechtigt wären, von den bundesweit festgelegten Mindestabständen durch Landesgesetz abzuweichen, ist nach Auffassung des Senats nicht geeignet, den dargestellten negativen Effekten einer Mindestabstandsregelung von 1.000m zu Wohnnutzungen entgegenzuwirken. Ein geringerer Abstand nach Landesrecht wäre nur schwer zu vermitteln und würde die Akzeptanz des Windenergieausbaus belasten.

Zu Frage 3:

Für zukünftige Windenergieprojekte ergeben sich die einzuhaltenden Abstände für die Städte Bremen und Bremerhaven derzeit aus den von den jeweiligen Stadtparlamenten beschlossenen Flächennutzungsplänen sowie der Anwendung des einschlägigen Fachrechts.

Soweit Neubauprojekte im Außenbereich über die derzeit ausgewiesenen Flächen hinaus realisiert werden sollen, ist über die erforderlichen Abstände im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durch die Stadtparlamente zu entscheiden.

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle/ Personalwirtschaftliche Auswirkungen/Genderprüfung Keine finanziellen, personalwirtschaftlichen oder genderrelevanten Auswirkungen

E. Beteiligung / Abstimmung Nicht erforderlich.

F. Öffentlichkeitsarbeit/Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Geeignet nach Beschlussfassung im Senat. Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen.

G. Beschluss

Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau vom 24.02.2020 einer mündlichen Antwort auf die Anfrage der Fraktion der CDU in der Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) zu.

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