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Anordnung Begnadigungsrecht

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Academic year: 2022

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Anordnung

des Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen über die Ausübung des Begnadigungsrechts

Vom 8. Oktober 1997

Aufgrund Artikel 67 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung ordne ich mit Zustimmung der Staatsregierung folgendes an:

Vorbehalt des Begnadigungsrechts

Die Ausübung des Begnadigungsrechts behalte ich mir vor, wenn begehrt wird:

der Erlaß, die Umwandlung oder die bedingte Aussetzung von lebenslanger Freiheitsstrafe;

der Erlaß, die Herabsetzung, die Umwandlung oder die bedingte Aussetzung von zeitiger Freiheitsstrafe, soweit noch mehr als vier Jahre zu verbüßen sind;

der Erlaß oder die bedingte Aussetzung der Sicherungsverwahrung;

der Erlaß, die Herabsetzung oder die bedingte Aussetzung von Geldstrafen, Geldbußen und Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, soweit sich diese Maßnahme auf einen Betrag von über 25 000 EUR erstreckt, sowie die Freigabe eingezogener Gegenstände, deren Wert den Betrag von 25 000 EUR übersteigt;

die Aufhebung der in einer Disziplinarentscheidung ausgesprochenen Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts sowie die Zuerkennung eines in einer

Disziplinarentscheidung nicht vorgesehenen Unterhaltsbeitrages;

die Aufhebung der ehrengerichtlichen Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

Ausübung des Begnadigungsrechts im Einzelfall

Im übrigen behalte ich mir die Ausübung des Begnadigungsrechts im Einzelfall vor. Die gemäß Nummer 3 generell zur Ausübung des Begnadigungsrechts ermächtigten Stellen legen mir Fälle von besonderer Bedeutung vor Erlaß einer Gnadenentscheidung vor.

Übertragung des Begnadigungsrechts

Im übrigen übertrage ich die Ausübung des Begnadigungsrechts den Staatsministerien für ihren Geschäftsbereich, in Disziplinarsachen den Staatsministerien und dem Rechnungshof für ihren Dienstbereich, für den Dienstbereich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des

öffentlichen Rechts dem für die Aufsicht zuständigen Staatsministerium. Die Staatsministerien können die ihnen übertragenen Befugnisse weiterübertragen.

Vorbereitung

Die Vorbereitung der mir vorbehaltenen Gnadenentscheidungen obliegt den in Nummer 3 Satz 1 genannten Stellen.

Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts vom 4. Dezember 1990 (SächsGVBl.

Nr. 2 S. 3) außer Kraft.

Dresden, den 8. Oktober 1997 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die geltenden Verwaltungsvorschriften der Staatskanzlei

vom 25. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 165)

Anordnung Begnadigungsrecht

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 31.12.2002 Seite 1 von 1

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