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Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für dieEuropean Transsonic Windtunnel GmbH

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Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für die European Transsonic Windtunnel GmbH

ETWStBefrV

Ausfertigungsdatum: 01.09.1989 Vollzitat:

"Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für die European Transsonic Windtunnel GmbH vom 1.

September 1989 (BGBl. 1989 II S. 738)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1988 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung:

§ 1  

Die auf Grund der Vereinbarung vom 27. April 1988 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den gemeinsamen Bau und den gemeinsamen Betrieb des Europäischen Transschall- Windkanals gegründete European Transsonic Windtunnel Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird hinsichtlich ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit und des dieser Tätigkeit dienenden Betriebsvermögens von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer, der Grundsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer befreit.

§ 2  

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der

Eingangsformel genannten Gesetzes, der durch Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl II S. 187) neu gefaßt wurde, auch im Land Berlin.

§ 3  

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.

Schlußformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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