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Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Juni 1994 über den Beitritt desKönigreichs Norwegen, der Republik Österreich, der RepublikFinnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union

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Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Juni 1994 über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union

EUBeitrVtrG

Ausfertigungsdatum: 02.09.1994 Vollzitat:

"Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Juni 1994 über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union vom 2. September 1994 (BGBl.

1994 II S. 2022), das durch Artikel 29 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 29 V v. 19.6.2020 I 1328 Vertrag in Kraft gem. Bek. v. 30.8.1996 II 1486 mWv 1.1.1995 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 17.9.1994 +++)  

Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1  

Dem auf der Insel Korfu am 24. Juni 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union einschließlich der in der Schlußakte vom selben Tage aufgeführten Erklärungen wird zugestimmt. Der Vertrag und die Schlußakte werden nachstehend veröffentlicht.

Art 2  

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Vertrages betreffend den Ausschluß der mehrfachen Wahlteilnahme und der mehrfachen Wahlbewerbung in einem Beitrittsstaat und in der Bundesrepublik Deutschland bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu erlassen.

Art 3  

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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