• Keine Ergebnisse gefunden

Landesverwaltungsamt Landesjugendamt Referat 502 Stand: 03/2020

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Landesverwaltungsamt Landesjugendamt Referat 502 Stand: 03/2020"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Landesverwaltungsamt Landesjugendamt Referat 502

Stand: 03/2020

Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen gemäß der §§ 45 ff.

SGB VIII

Aufgrund aktueller Nachfragen gibt das Landesjugendamt folgende ergänzende Hinweise:

Umgang mit Heimfahrten und Besuchsregelungen

Um Infektionsketten zu unterbrechen, sollten für die in stationären Einrichtungen der Erzie- hungshilfe lebenden Kinder und Jugendlichen die Sozialkontakte weitestgehend einge- schränkt werden. Aus diesem Grund empfehlen wir, auch Heimfahrten und Besuche Dritter in der Einrichtung bis auf Weiteres auszusetzen, soweit die Sicherung des Kindeswohls die- sen Maßnahmen nicht entgegensteht. Es ist stattdessen auf andere Formen der Kontakt- pflege auszuweichen. Soweit eine Aussetzung nicht möglich ist, sollten Besuche, Heimfahr- ten und Beurlaubungen auf das ethisch wie fachlich vertretbare Minimum reduziert werden.

Es ist Aufgabe des Trägers, das Personal der Einrichtung, die Kinder und Jugendlichen, de- ren Familie und Personensorgeberechtigten sowie das fallführende Jugendamt über die Maßnahmen zu informieren sowie diese im Einzelfall abzustimmen. Eine Abstimmung ist ins- besondere dann angezeigt, wenn sich die Regelungen zur Eindämmung des Coronavirus am Beurlaubungsort von den Regelungen in Sachsen-Anhalt unterscheiden oder erwartbar ist, dass den Familienmitgliedern am Beurlaubungsort die Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen fehlt. Insbesondere den Kindern und Jugendlichen sollten die Maß- nahmen eingehend erklärt werden.

Bei Neuaufnahme oder nach Rückkehr der Kinder und Jugendlichen aus ihren Elternhäusern sollten Maßnahmen ergriffen werden, die geeignet erscheinen, das Risiko der Übertragung einer etwaigen Infektion zu reduzieren. Zu diesen Maßnahmen zählen zuvorderst, dass bei augenscheinlich vorhandenen Krankheitssymptomen eine ärztliche Abklärung notwendig ist.

1. Ergänzung zu den Handlungsempfehlungen in Bezug auf den Coronavirus SARS-CoV-2 im Umgang mit Heimfahrten und Besuchsregelungen

(2)

Seite 2/2

Im Zweifelsfall sollte nach Ankunft in der Einrichtung umgehend eine Fiebermessung vorge- nommen werden. Des Weiteren sind u. a. folgende Maßnahmen denkbar: die Separierung von Rückkehrern in Gruppen oder Teilen von Gruppen, die Unterbringung in einem Einzel- zimmer, möglichst mit eigenem Sanitärbereich, die Kontakteinschränkung unter den jungen Menschen, getrennte Essenseinnahme und Freizeitgestaltung.

Die bekannten Hygieneregeln (insb. Händewaschen, keine direkten Körperkontakte, nicht mit den Händen Nase, Mund und Augen berühren) sind zu beachten. Insbesondere sind die Hy- giene- und Pandemiepläne der Einrichtungen zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Behördliche Verfügungen, bspw. des kommunalen Gesundheitsamtes, gelten selbstver- ständlich auch für Einrichtungen der Erziehungshilfe. Den diesbezüglichen Anweisungen ist in jedem Fall Folge zu leisten. In Fällen von Quarantäne am Ort der Beurlaubung oder in der Einrichtung finden regelmäßig keine Heimfahrten und Besuche statt.

Weitere Hinweise zum Umgang mit den Auswirkungen des Coronavirus SARS-CoV-2 finden Sie im Internetangebot des Deutschen Institutes für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF e.V.): Homepage des Deutschen Institutes für Jugendhilfe und Familienrecht

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ausschuss- und Deputationsvorlagen, die eine Vorbelastung für künftige Haushalts- jahre darstellen, sind dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen. Eine Beschlussfassung der

a) Alle Angaben sind vollständig und richtig und der angeforderte Überweisungsbetrag wird für fällige Zahlungen innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung gemäß Ziffer 1.4

Durch die Verordnung werden der Besuch in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ebenso wie Besuche von Kindern, die in solchen Einrichtungen leben, bei ihren Eltern/Familien

Empfehlenswert ist dabei, dass eine Aufsichtsperson auf bestimmte Kinder achtet und diese ein bestimmtes farbiges Kenn- zeichen tragen (Beispiel: Aufsichtsperson 1 achtet auf

Sozialkontakte durch Heimfahrten und Besuche Dritter in den Einrichtungen sind für die Ent- wicklung von Kindern und Jugendlichen, die in Einrichtungen der stationären Hilfen zur

Institut für Weiterbildung in der Kranken- & Altenpflege gemeinnützige GmbH IWK

Da es zu diesem Sachverhalt keine gesetzlichen Regelungen des Bundes oder des Landes Sachsen-Anhalt gibt, wurde auf folgende Quellen für die nachfolgende Empfehlung

I. 4) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem