Quelle: Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen Verteilungsverfahren, Maßnahmen der Jugendhilfe und Clearingverfahren — 2. aktualisierte Fassung 2017 — beschlossen auf der 122. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft
Landesjugendämter vom 26. bis 28. April 2017 in Saarbrücken
LANDESVERWALTUNGSAMT Landesjugendamt Referat Familie und Frauen
§ 42a–Jugendamt:
Vorläufige Inobhutnahme und Einschätzung der Verteilfähigkeit.
§ 42a–Jugendamt:
Mitteilung an die zuständige Landesverteilstelle zur vorläufigen ION des UMA und zum Ergebnis der Einschätzung zur
Verteilfähigkeit.
§ 42a–Landesverteilstelle:
Anmeldung zum bzw. Ausschluss vom bundesweiten
Verteilverfahren des UMA beim Bundesverwaltungsamt.
§ 42a–Jugendamt:
Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten und begleitete Übergabe des UMA an das § 42–Jugendamt.
§ 42-Landesverteilstelle:
Zuweisung des UMA an ein in seinem Bereich gelegenes § 42- Jugendamt und entsprechende Information an das § 42a–
Jugendamt.
max. 1 Monat
Verteilverfahren für unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche (UMA) auf Bundesebene
Bundesverwaltungsamt:
Benennung des zur Aufnahme verpflichteten Landes.