LANDESVERWALTUNGSAMT Landesjugendamt Referat Familie und Frauen
§ 42a–Jugendamt:
Vorläufige Inobhutnahme und Einschätzung der Verteilfähigkeit.
§ 42a–Jugendamt:
Mitteilung an die
Landesverteilstelle zur vorläufigen ION des UMA und zum Ergebnis der Einschätzung zur
Verteilfähigkeit.
Landesverteilstelle:
Entscheidung über den Ausschluss oder die Verteilung des UMA.
Landesverteilstelle:
Zuweisung des UMA an § 42- Jugendamt und entsprechende Information an das § 42a-
Jugendamt oder Mitteilung über den Ausschluss an das das § 42a- Jugendamt
§ 42a–Jugendamt:
Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten und begleitete Übergabe des UMA an das § 42–Jugendamt.
max. 1 Monat