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LANDESVERWALTUNGSAMT Landesjugendamt Referat Familie und Frauen

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LANDESVERWALTUNGSAMT Landesjugendamt Referat Familie und Frauen

§ 42a–Jugendamt:

Vorläufige Inobhutnahme und Einschätzung der Verteilfähigkeit.

§ 42a–Jugendamt:

Mitteilung an die

Landesverteilstelle zur vorläufigen ION des UMA und zum Ergebnis der Einschätzung zur

Verteilfähigkeit.

Landesverteilstelle:

Entscheidung über den Ausschluss oder die Verteilung des UMA.

Landesverteilstelle:

Zuweisung des UMA an § 42- Jugendamt und entsprechende Information an das § 42a-

Jugendamt oder Mitteilung über den Ausschluss an das das § 42a- Jugendamt

§ 42a–Jugendamt:

Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten und begleitete Übergabe des UMA an das § 42–Jugendamt.

max. 1 Monat

Verteilverfahren für unbegleitete minderjährige

ausländische Kinder und Jugendliche (UMA) auf

Landesebene

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