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E. Ministerium für Gesundheit und Soziales

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MBL LSA Nr. 17/2009 vom 18. 5. 2009 Auch der Förderbereich "sonstige Infrastrukturinves-

titionen" ist vor dem Hintergrund des derzeit geltenden Art. 1 04b GG auf Investitionsbereiche beschränkt, bei denen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes bejaht werden können. So können entsprechend der Begründung zum Zukunftsinvestitionsgesetz sonstige Lärmschutzmaß- nahmen, Investitionen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und sonstige Ausrüstungsinvestitionen gefordert werden. Dagegen sind Investitionsmaßnahmen in Bereichen, die der allemigen Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegen, nicht förderfähig. Die derzeitige Verfassungsrechtslage führt noch zu Einschränkungen der Fördermöglichkeiten des Bundes.

2. Der Beschlussvorschlag der Föderalismuskommission II vom 5. März 2009, den das Bundeskabinett am 11. März 2009 zustimmend zur Kenntnis genommen hat, erhält auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 104b GG.

Zukünftig soll der Bund in außergewöhnlichen Notsitua- tionen auch ohne eigene Gesetzgebungskompetenz Finanzhilfen gewähren konnen. Die gegenwärtige Finanz- und Wirtschaftskrise stellt nach Auffassung der Bundesre- gierung eine solche außergewöhnliche Notsituation dar, so dass die Erweiterung des Art. 104b GG auch dazu bei- tragen wird, die Abgrenzung der Förderbereiche nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz zu vereinfachen. Nach einem Inkrafttreten dieser Grundgesetzänderung - voraussicht- lich im Juli 2009 - werden die Finanzhilfen nicht mehr auf Gebiete mit Bundesgesetzgebungskompetenz beschränkt sein. Dadurch wird der Kreis der förderfahigen Investi- tionsvorhaben erheblich erweitert. Die grundSätzliche Ver- ankerung soll - in emem beschleunigten Verfahren - bis spätestens Mitte Juli 2009 abgeschlossen sein. Eine An- passung des Zukunftsinvestitionsgesetzes an die neue Ver- fassungsrechtslage 1St nicht erforderlich.

Bei der Abgrenzung der Forderbereiche kann das Zukunfts investitions gesetz unter Geltung des neuen Art. 104b GG entsprechend weit ausgelegt werden. Das bedeutet, dass in den Fbrderbereichen Schulinfrastruktur, Hochschulen und kommunale oder gemeinnützige Ein- richtungen der Weiterbildung Investitionsvorhaben auch förderfähig sind, bei denen keine energetische Sanierung vorgenommen wird. Insgesamt muss aber der energetischen Sanierung eine besondere Bedeutung zukommen. Zudem empfiehlt es sich, sich am Leitbild einer energetischen Sanierung zu orientieren, um eine nachhaltige Entlastung der kommunalen Haushalte durch Senkung von Heiz- und Betriebskosten zu ermöglichen.

Im Förderbereich "sonstige Infrastrukturinvestitionen"

entfällt ebenfalls die Beschränkung auf Bereiche, für die der Bund eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz hat, mit der Folge, dass beispielsweise auch Investitionen in Einrichtungen des Sports und der Kultur oder auch Justiz- vollzugsanstalten förderfähig sein werden.

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die - politisch gewollten - Einschränkungen in § 3 Abs. 1 Nr. 2b und c ZuInvG "ohne Abwasser und ÖPNV" sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2d ZuInvG "beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen"

auch bei der Bestimmung der förderfähigen Vorhaben im Bereich der sonstigen Infrastrukturinvestitionen gern. § 3 Abs. 1 Nr. 2f ZuInvG zu berücksichtigen sind. Die beab- sichtigteNeufassungdesArt. 104b GG ändert hieran nichts.

3. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen kann auf der Basis der geltenden Regelungen von Zukunfts- 334

investitionsgesetz und Verwaltungsvereinbarung nicht festgestellt werden, in welchem Zeitraum ein Investitions- vorhaben durchgeführt wurde. Aufgrund der zeitlichen Spanne, die Investitionsvorhaben von ihrem Beginn bis zu ihrer Fertigstellung in Anspruch nehmen, kann nur ein geringer Anteil von Investitionsvorhaben ausschließlich in den Geltungszeitraum des derzeit geltenden Art. 104b GG fallen. Der ganz überwiegende Teil der Investitionsvor- haben wird auf der Grundlage des künftIgen Art. 104 GG begonnen, zumindest aber beendet. Länder und Kommunen sollten im eigenen Interesse die Investitionsvorhaben, die bereits vor Änderung von Art. 104b GG abgeschlossen werden, so auswählen, dass die im Rahmen der Verwen- dungsprüfung auch nach der derzeitigen Verfassungs- rechtslage als förderfähig eingestuft werden können. Bei der ganz überwiegenden Mehrheit der Vorhaben, für die dIe Verwendung der Finanzhilfen erst nach dem Inkraft- treten der grundgesetzlichen Neuregelung nachzuweisen ist, wird die Prüfung dann auf der Grundlage des neuen Rechts erfolgen.

Die Zuständigkeit auf Bundesebene für die Zulässigkeit von Maßnahmen und die Verwendungs prüfung liegt allein beim Bundesministerium der Finanzen.

Länder und Kommunen sind aufgerufen, die mit dem Zukunftsinvestitionsgesetz bereitgestellten Finanzhilfen des Bundes zu nutzen und ihre Investitionsvorhaben so rasch wie möglich zu realisieren. Die Neuregelung des Art. 104b GG fülirt zu einer deutlichen Erweiterung der förderfähigen Investitionsvorhaben nach dem Zukunfts- investitionsgesetz. Damit eröffnen sich gute Chancen, dass die derzeitige wirtschaftliche Krise rasch überwunden werden kann und wir gestärkt in einen neuen Aufschwung gehen.

E. Ministerium für Gesundheit und Soziales

Beschluss der Landesregierung über das Investitionsprogramm 2009 - Teil 1 für Krankenhausbauten des Landes Sachsen-Anhalt 1. Die Landesregierung beschließt das Investitionspro- gramm 2009 - Teil 1 für Krankenhausbauten des Landes Sachsen-Anhalt finanziert gemäß Artikel 14 Abs. 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21..12. 1992 (BGBI. I S. 2266) zuletzt geändert durch Artikel 205 der Verordnung vom 25. 11. 2003 (BGBI. I S. 2304). Teil 1 des Investitions- programms 2009 wird nachstehend veröffentlicht (Anlage).

2. Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffent- lichung in Kraft.

Magdeburg, den 28. 4. 2009.

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt

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w W 1Il

Teill Lfd.

Nr.

1 1 2 3 4 5

Ort

2

Neindorf/Oschersieben Wernigerode

Elbingerode Quedlinburg Dessau

Teil 1 für Krankenhausbauten im Land Sachsen-Anhalt

Krankenhaus Tr. Maßnahme

3 4 5

Medigreif Bördekrankenhaus gGmbH p Ersatzbau Bettenhaus

Harz- Klinikum Wernigerode- Blankenburg GmbH ö/p Brandschutzmaßnahmen Haus A und B Diakonie-Krankenhaus Harz GmbH Elbingerode fg/p Ausbau Dachgeschoss für Ergotherapie Klinikum "Dorothea Christiane Erxleben" ö/p Ersatzbau Internistische Stationen Quedlinburg gGmbH

Städtisches Klinikum Dessau ö Verlegung Labor und Zytostatikaherstel- lung in Wirtschaftsgebäude

Summe Neubeginne

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