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T HOMAS S ASCHENBRECKER

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U Rechtsanwaltskanzlei • Postfach 10 07 51 • 76261 Ettlingen

Amtsgericht Gießen Gutfleischstraße 1 35390 Gießen

Fax: 0641 / 934 - 2442

Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Mein Zeichen / meine Nachricht vom Sekretariat Datum

neu Christidis Prof. ./. GiAZ Frau Schenkel 30. Dezember 2011

Klage

des Herrn Herr Prof. Dr. Aris Christidis, Pestalozzistrasse 68, 35394 Gießen

-Kläger-

PB: Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker, Friedrichstrasse 2, 76275 Ettlingen

gegen

Mittelhessische Druck- und Verlagsgesellschaft mbH, Marburger Straße 20, 35390 Gießen vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Christian Rempel, Dr.

Jan Eric Rempel und Dr. Max Rempel

-Beklagte- zeige ich die Vertretung der rechtlichen Interessen des Klägers an. Namens und mit Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber € 1.500,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites

T HOMAS S ASCHENBRECKER

R E C H T S A N W A L T

F r i e d r i c h s t r a s s e 2 D - 7 6 2 7 5 E t t l i n g e n

T e l . 0 7 2 4 3 - 3 3 2 0 1 0 F a x 0 7 2 4 3 - 7 1 9 6 3 0 E m a i l s a s c h e n b r e c k e r @ w e b . d e h t t p w w w . s a s c h e n b r e c k e r . d e Zugel assen am Landgeri cht und am Oberlandesgericht K arl sruhe

B r i e f a n s c h r i f t : P o s t f a c h 1 0 0 7 5 1 7 6 2 6 1 E t t l i n g e n

Bankverbi ndung: Sparkas se Karlsruhe B ankleitzahl 660 501 01 Kont o 10 360 741 Finanzam t Ettlingen Steuernum m er 31145 / 33979

Anwalts- und Gerichtspost: Gerichtsfach 12 Am tsgericht Ettlingen Tiefgarage: Stadtbahnhof Ettlingen nähe Post

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Seite 2

R e c h t s a n w a l t s k a n z l e i F r i e d r i c h s t r a s s e 2 D - 7 6 2 7 5 E t t l i n g e n

Begründung:

Der Kläger ist ein Hochschullehrer für Informatik an der FH Gießen-Friedberg und gebürtiger Grieche. Er war vornehmlich in 2008 als Stadtverordneter der Partei „die Linke“ tätig.

In diesem Zusammenhang kam es zu einer Publikation des im Verlagshaus der Beklagten erschienenen „Gießener Allgemeinen“ vom 20.12.2008, in der unter der Überschrift „Empörung nach Schelte für Jugendamt - Linke- Stadtverordneter Christidis löst heftige Reaktionen aus - »Unsäglich«“ zur Person des Klägers unter anderem ausführen:

„Die teilweise wirren Ausführungen des Hochschullehrers bündelten sich in dem Vorwurf, das Jugendamt versage im Zusammenhang mit Problemstellungen wie Verwahrlosung und sexuellem Missbrauch latent.“

und weiter zur Person des Klägers:

„In der Vergangenheit war Christidis, der von der WASG kommt, wiederholt dadurch aufgefallen, dass er in Anfragen an den Magistrat offensichtlich seinen persönlichen Sorgerechtsstreit zum Gegenstand seiner Abgeordnetenarbeit machte. Auch am Donnerstagabend vermischte Christidis in seiner Rede offensichtlich sein privates Problem mit anderen - und völlig anders gelagerten - Fällen.“

Derartige Behauptungen zur Person des Klägers, insbesondere zu dessen vermeintlich „wirren Ausführungen“ anlässlich seiner in dem streitgegenständlichen Artikel erwähnten Rede verletzen dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, zumal die Ausführungen zu einer „wirren Rede“, wie anhand des Wortprotokolls im Bestreitensfalle nachzuweisen sein wird, erwiesenermaßen unrichtig sind.

Eine entsprechende Gegendarstellung wurde von der Beklagten auf Aufforderung abgedruckt.

Zwar nimmt der Schutz der Person, dies vorgreiflich, umso stärker ab, je mehr diese sich selbst am öffentlichen Meinungskampf beteiligt. Geht es gar um eine politische Partei, verstärkt Art. 21 Abs. 1 GG die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede mit der Folge, dass gegen das Äußern einer Meinung nur in äußersten Fällen eingeschritten werden darf.

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Der Schutz der Pressefreiheit tritt aber hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts zurück, wenn das öffentlich geäußerte Wort einer Person unrichtig zitiert wird (BVerfGE 1 BvR 797/78) und wie hier die Person des Klägers unwahr als mit wirrend Reden imponierend vor einer breiten Öffentlichkeit herabgewürdigt wird, denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG schützt nicht das unrichtige Zitat oder unrichtige und beleidigende Ausführungen zu Reden eines politisch Tätigen.

Außergerichtlich wurde fruchtlos zu einer angemessenen Schadenersatzzahlung in Höhe auch für den immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) aufgefordert, so dass nunmehr Klage geboten ist.

Thomas S a s c h e n b r e c k e r Rechtsanwalt

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