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Merkblatt für Landstromanlagen 2021

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Merkblatt für

Landstromanlagen 2021

zu den gesetzlichen Regelungen nach §§ 63 ff.

Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021

(2)

Inhaltsverzeichnis

I. Grundlagen ... 3

1. Kreis der Antragsberechtigten ... 3

2. Gesetzliche Grundlagen ... 4

II. Antragsverfahren ... 8

1. Antragstellung ... 8

2. Antragsvoraussetzungen ... 8

3. Nachweisführung ... 10

4. Sonderregelung nach § 65b Absatz 4 i. V. m. § 65 Absatz 4 EEG 2021 ... 11

5. Umstrukturierung/Umwandlung (§ 67 EEG 2021)... 11

III. Begrenzungsentscheidung und Transparenzpflichten ... 12

1. Umfang der Begrenzung ... 12

2. Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt ... 12

3. Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) ... 12

4. Bekanntgabe der Begrenzungsentscheidung ... 12

5. Transparenzpflichten gemäß UEBLL ... 13

(3)

I. Grundlagen

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 vom 21.12.2020, das zum 1.1.2021 in Kraft getreten ist (nachfolgend

„EEG 2021“) hat mit der Regelung in §65b EEG 2021 erstmals die Möglichkeit für das BAFA geschaffen, eine Begrenzung der EEG-Umlage für den Bezug von „Landstrom“ durch Seeschiffe zu erteilen. Ziel ist es, die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Seeschifffahrt zu erhalten und die Emissionen in Seehäfen zu reduzieren. Durch Landstrom können sich Schiffe während ihrer Liegezeit im Hafen mit Strom aus

erneuerbaren Energien versorgen und ihre bordeigenen Dieselgeneratoren zur Stromerzeugung abschalten.

Dadurch können neben Luftschadstoffen wie Stickstoff- und Schwefeloxiden auch klimaschädliche CO2- Emissionen sowie Lärm und Vibrationen besonders in Hafeninnenstädten vermieden werden.

Achtung!

Die Gesetzesänderungen der §§ 63 bis 69 EEG 2021 stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Das bedeutet, dass die Antragstellung zwar möglich ist, jedoch Begrenzungsbescheide erst nach Vorliegen dieser Genehmigung erteilt werden dürfen.

1. Kreis der Antragsberechtigten

Gemäß § 63 Nummer 3 EEG 2021 begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage für landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird, soweit hierdurch die Ziele des EEG 2021 nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

Im Folgenden wird der Kreis der Antragsberechtigten präzisiert.

Begriff der Landstromanlage

Nach § 65b Absatz 5 Nummer 1 EEG 2021 ist eine Landstromanlage jeder Rechtsträger, der die Gesamtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Hafen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss als Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Entnahmepunkt, den Eigenversorgungsanlagen und den Übergabepunkten verfügen; neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen und der Anschluss an das öffentliche Stromnetz hierzu.

Begriff der Seeschiffe

Der Begriff der Seeschiffe wurde im EEG 2021 in § 65b Absatz 5 Nummer 2 EEG 2021 legal definiert. Danach sind unter „Seeschiffen“ von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiffe zugelassene betriebene Fahrzeuge mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe zu verstehen.

(4)

2. Gesetzliche Grundlagen

Die nachstehend teilweise nur auszugsweise aufgeführten Vorschriften des EEG 2021 stellen die wesentlichen Rechtsgrundlagen dar, nach denen sich die Begrenzung der EEG-Umlage für Landstromanlagen bestimmt.

Für die Landstromanlagen, die neu in Betrieb genommen werden und somit ihren Strom erstmalig an Seeschiffe liefern, werden die für die Schienenbahnen geltenden Bestimmungen des § 65 Absatz 4 EEG 2021 entsprechend angewandt.

§ 63 EEG 2021 Grundsatz

Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen

3.

nach Maßgabe des § 65b die EEG-Umlage für landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert wird und auf Seeschiffen verbraucht wird, um die intermodale

Wettbewerbsfähigkeit der Seeschifffahrt zu erhalten und die Emissionen in Seehäfen zu reduzieren, soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem

Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

§ 65b EEG 2021 Landstromanlagen

(1)Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, soweit sie nachweist, dass und inwieweit

1. die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert,

2.

die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist und

3.

im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 100 Megawattstunden betragen hat.

(2)Die EEG-Umlage wird für den Strom, den die Landstromanlage an Seeschiffe liefert und der auf den Seeschiffen verbraucht wird, auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1ermittelten EEG-Umlage begrenzt.

(3)Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist durch Stromlieferungsverträge und Abrechnungen für das letzte Kalenderjahr nachzuweisen.

(4)Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, ist § 65 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(5) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind

1.

Landstromanlage“ jeder Rechtsträger, der die Gesamtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Hafen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss als Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Entnahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen und Übergabepunkten verfügen; neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen und der Anschluss an das öffentliche Stromnetz hierzu,

(5)

2. „Seeschiffe“ von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiffe zugelassene betriebene Fahrzeuge mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe.

§ 65 Absatz 4 EEG 2021 Schienenbahnen

[Nachweisführung erstmalige Stromlieferung an Seeschiffe]

(4)Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr erbringen werden, nachweisen

1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,

2 im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und

3 im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.

Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der

Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres.

§ 66 EEG 2021

Antragstellung und Entscheidungswirkung

(1) Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich des Prüfungsvermerks nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und der Angabe nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Anträge nach § 63 in Verbindung mit § 65 oder § 65a einschließlich des Prüfungsvermerks nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c. Einem Antrag nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen in den §§ 64 oder 65 genannten Unterlagen beigefügt werden.

(2) Ab dem Antragsjahr 2015 muss der Antrag elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragsstellung nach Satz 1 durch

Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Anträge von neu gegründeten Unternehmen nach § 64 Absatz 4, Anträge nach § 64 Absatz 4a für Strommengen, die nach § 61g Absatz 1 oder 2 umlagepflichtig sind, und Anträge von Schienenbahnen nach § 65 Absatz 3 bis 5 und Anträge von Verkehrsunternehmen mit elektrischen Bussen im Linienverkehr nach § 65a Absatz 3 bis 5 bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden. Anträge nach den §§ 64a und 65b sind bis zum 30. September mit den erforderlichen Unterlagen für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Anträge nach § 64a sind für das Jahr der Neugründung bis zum 30. September des Jahres der Neugründung zu stellen.

(4) Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem

Elektrizitätsversorgungsunternehmen, dem zuständigen Netzbetreiber und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr.

(6)

(5) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt. Die

Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzung beim Ausgleich nach § 58 zu berücksichtigen. Erfolgt während des Geltungszeitraums der Entscheidung ein Wechsel des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des betreffenden

Elektrizitätsversorgungsunternehmens, muss die begünstigte Person dies dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitteilen.

§ 67 EEG 2021

Umwandlung von Unternehmen

(1) Wurde das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umgewandelt, so kann das antragstellende Unternehmen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung nur zurückgreifen, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem

antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben ist. Andernfalls ist § 64 Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird das antragstellende oder begünstigte Unternehmen umgewandelt, so hat es dies dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(3) Geht durch die Umwandlung eines begünstigten Unternehmens dessen wirtschaftliche und

organisatorische Einheit nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen über, so überträgt auf Antrag des anderen Unternehmens das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf dieses. Die Pflicht des antragstellenden Unternehmens zur Zahlung der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG- Umlage besteht nur dann, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag auf Übertragung des Begrenzungsbescheides ablehnt. In diesem Fall beginnt die Zahlungspflicht der nach

§ 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage mit dem Wirksamwerden der Umwandlung.

(4) Die Absätze 1 und 3 sind auf Antragsteller, die keine Unternehmen sind entsprechend anzuwenden.

§ 68 EEG 2021

Rücknahme der Entscheidung, Auskunft, Betretungsrecht

(1) Die Entscheidung nach § 63 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach den §§ 64, 64a, 65, 65a oder § 65b nicht vorlagen.

(2) Zum Zweck der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen sind die Bediensteten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dessen Beauftragte befugt, von den für die Begünstigten handelnden natürlichen Personen für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu verlangen, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einzusehen und zu prüfen sowie Betriebs- und

Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke der begünstigten Personen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Die für die Begünstigten handelnden natürlichen Personen müssen die

verlangten Auskünfte erteilen und die Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen. Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in

§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(7)

§ 69 EEG 2021

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

(1) Antragsteller und Begünstigte, die eine Entscheidung nach § 63 beantragen oder erhalten haben, müssen bei der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder deren Beauftragte mitwirken. Sie müssen auf Verlangen erteilen:

4. Auskunft über die an Seeschiffe gelieferten Strommengen einschließlich der Angaben über Schiffstyp und Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe und

5. weitere Auskünfte, die zur Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 erforderlich sind.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher ausgestalten.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung

erhobenen Daten und die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 97 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle zu veröffentlichen.

§ 103 EEG 2021

Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung

(2) Landstromanlagen dürfen abweichend von § 66 Absatz 3 den Antrag für das Begrenzungsjahr 2021 bis zum 31. März 2021 stellen. Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2021, 2022 und 2023 müssen abweichend von § 65b Absatz 3 die Stromlieferverträge und Abrechnungen des letzten Kalenderjahres gegenüber den Seeschiffen nicht vorgelegt werden.

§ 105 EEG 2021

Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

(2) Soweit die §§ 63 bis 69 dieses Gesetzes von den §§ 63 bis 69 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung abweichen, dürfen sie erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.

(8)

II. Antragsverfahren 1. Antragstellung

Der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird, ist grundsätzlich bis zum 30. September eines Jahres für das darauffolgende Kalenderjahr zu stellen.

Der Antrag muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal ELAN-K2 eingereicht werden. Dieses beruht auf dem Konzept der Benutzer-

Selbstverwaltung und enthält zahlreiche Hilfestellungen und Hinweise, um die Antragstellung einfacher und komfortabler durchzuführen. Maßgeblich für die rechtzeitige Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrages im Online-Portal ELAN-K2 des BAFA. Eine Übersendung der Antragsunterlagen per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg zur Fristwahrung ist nicht zulässig.

Um an diesem Verfahren zur Nutzung des Online-Portals des BAFA teilnehmen zu können, muss zunächst einmalig eine Registrierung erfolgen. Eine entsprechende Anleitung zur Selbstregistrierung im Online-Portal ELAN-K2 befindet sich auf der BAFA-Homepage unter http://www.bafa.de/.

Nach der Freigabe der aktivierten Registrierung muss das Unternehmen das elektronische Verfahren über das Online-Portal ELAN-K2 für die Besondere Ausgleichsregelung nutzen. Sollte es bereits über eine Registrierung verfügen, so kann es sich für die Antragsbearbeitung mit der bereits vorhandenen Kennung und dem entsprechenden Passwort einloggen.

Im ELAN-K2-Portal ist es möglich, die erforderlichen Daten und Nachweise sukzessive bis zur Ausschlussfrist vorzubereiten und dem BAFA zuzuleiten.

Achtung!

Eine Begrenzung ist im Fall von Landstromanlagen nach dem EEG 2021 bereits für das Begrenzungsjahr 2021 möglich. Für das Begrenzungsjahr 2021 muss der Antrag abweichend von den folgenden

Begrenzungsjahren bereits bis zum 31. März 2021 beim BAFA eingereicht werden. Das Antragsportal wird dafür voraussichtlich ab dem 01. März 2021 zur Verfügung stehen.

Die Anträge für das Begrenzungsjahr 2022 können voraussichtlich ab April 2021 gestellt werden.

2. Antragsvoraussetzungen

Für die Begrenzung nach § 65b EEG 2021 ist es erforderlich, dass

- die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert,

- die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft erfolgt (z. B. keine Restaurantschiffe) und

- die im letzten Kalenderjahr an Seeschiffe gelieferte und dort verbrauchte Strommenge mehr als 100 Megawattstunden beträgt.

(9)

Eine Landstromanlage setzt nach der Definition des § 65b Absatz 5 Nummer 1 EEG zunächst die Existenz eines Rechtsträgers und Betreibers voraus. In gegenständlicher Hinsicht ist von diesem Rechtsträger dann eine Gesamtheit von technischer Infrastruktur zu betreiben, die sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Hafen befindet. Schließlich muss die Gesamtheit der Infrastruktur auch im Übrigen die Merkmale der Definition des § 65b Absatz 5 Nummer 1 EEG 2021 erfüllen (Möglichkeit des Strombezugs der Seeschiffe für ihr Bordnetz; weitere qualifizierende Merkmale als

Abnahmestelle).

Räumlich gesehen erfolgt die Abgrenzung insofern über den jeweiligen Entnahmepunkt, über den die Stromlieferung vom Energieversorger erfolgt. Die gesamte hinter dem Entnahmepunkt liegende technische Infrastruktur kann einer Landstromanlage im Sinne des EEG 2021 zugeordnet werden.

Verfügt eine Landstromanlage über mehrere Übergabepunkte zur Belieferung von Seeschiffen mit Strom, kann die von diesen Übergabepunkten an Seeschiffe gelieferte Strommenge addiert werden, um die Antragsvoraussetzung von mehr als 100 Megawattstunden zu erreichen. Die Versorgung anderer Verbraucher wie beispielsweise Verwaltungsgebäude kann hierbei nicht berücksichtigt werden.

Pro Rechtsträger ist ein Antrag für alle dem Rechtsträger zuzuordnenden Landstromanlagen im Sinne des EEG zu stellen.

Unter Seeschiffen sind ausschließlich von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiffe zugelassene und gewerblich betriebene Fahrzeuge zu verstehen. Binnenschiffe sowie alle privat genutzten Schiffe sind demnach von der Regelung nicht umfasst.

Beispielhafte, schematische Darstellung:

Im dargestellten Beispiel wäre ein Antrag für zwei Landstromanlagen im Sinne des EEG zu stellen, sofern

diese von einem Rechtsträger betrieben werden.

(10)

3. Nachweisführung

Die dem Antrag zugrundeliegenden Daten stammen aus dem letzten, der Antragstellung vorausgehenden Kalenderjahr. Das Schaubild verdeutlicht die Einteilung in die verschiedenen Phasen:

Bitte beachten Sie, dass der Antrag für das Begrenzungsjahr 2021 davon abweichend bereits bis zum 31.

März 2021 beim BAFA eingereicht werden muss (Übergangsbestimmung gemäß § 103 Absatz 2 EEG 2021).

Erforderliche Unterlagen

Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 65b Absatz 1 EEG 2021 ist durch die - Stromlieferverträge und

- Abrechnungen,

die die Stromlieferungen an Seeschiffe zum Gegenstand haben, für das letzte Kalenderjahr nachzuweisen.

Dabei ist es ausreichend, wenn der Stromliefervertrag der Landstromanlage mit dem

Energieversorgungsunternehmen und diejenigen Abrechnungen der Landstromanlage gegenüber den Seeschiffen vorgelegt werden, aus denen die vom Betreiber an das jeweilige Seeschiff weitergegebenen Strommengen hervorgehen.

Gut zu wissen

Für die Begrenzungsjahre 2021, 2022 und 2023 müssen abweichend davon keine Stromlieferverträge und Abrechnungen vorgelegt werden.

(11)

4. Sonderregelung nach § 65b Absatz 4 i. V. m. § 65 Absatz 4 EEG 2021 [Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern]

Abweichend von § 65b Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 können Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, bei der Antragstellung zum Nachweis statt tatsächlicher Strommengen prognostizierte Strommengen angeben, d. h.

1. im Kalenderjahr vor der erstmaligen Stromlieferung an Seeschiffe die prognostizierten Strommengen des Kalenderjahrs, in dem die Lieferung aufgenommen wird,

2.

im Kalenderjahr der Aufnahme der Lieferung die prognostizierten Strommenge für das folgende Kalenderjahr und

3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme der Lieferung die Summe der tatsächlich gelieferten Strommenge für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Menge für das übrige laufende Kalenderjahr.

Da diese Prognose mit erheblich größeren Unsicherheiten behaftet ist, ergeht die Begrenzungsentscheidung unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung. Diese erfolgt nach Abschluss und anhand der Daten des Kalenderjahrs, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt. Sollte sich hierbei herausstellen, dass eine Landstromanlage im Nachhinein die Voraussetzungen der Begrenzung nicht erfüllt, so wird die Begrenzungsentscheidung aufgehoben.

5. Umstrukturierung/Umwandlung (§ 67 EEG 2021)

Gemäß § 67 Absatz 4 EEG 2021 sind die Regelungen zur Umwandlung von Unternehmen nach den §§ 3 Nummer 45 und 67 Absatz 1 und 3 EEG 2021 auch auf Antragsteller, die keine Unternehmen sind, entsprechend anzuwenden.

Da jegliche gesellschaftsrechtlichen Veränderungen des Rechtsträgers im Nachweisjahr (letztes Kalenderjahr), im Antragsjahr und auch im Begrenzungsjahr Auswirkungen auf die Entscheidung des BAFA haben können, sind sämtliche für diesen Zeitraum geplanten oder bereits durchgeführten Umstrukturierungen,

Umwandlungen oder Umfirmierungen offen zu legen. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, möglichst frühzeitig mit dem BAFA Kontakt aufzunehmen.

Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie unter Punkt VII. des aktuellen Merkblatts für stromkostenintensive Unternehmen, abrufbar auf der Homepage des BAFA unter:

http://www.bafa.de -> Energie -> Besondere Ausgleichsregelung -> Arbeitshilfen.

(12)

III. Begrenzungsentscheidung und Transparenzpflichten 1. Umfang der Begrenzung

Gemäß § 65b Absatz 2 EEG 2021 begrenzt das BAFA die EEG-Umlage für Strom, der von einer

Landstromanlage an Seeschiffe geliefert und der auf den Seeschiffen verbraucht wird, auf 20Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage

.

2. Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Die Gesetzesänderungen der §§ 63 bis 69 EEG 2021 stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Das bedeutet, dass mögliche Begrenzungsbescheide erst nach Vorliegen dieser Genehmigung erteilt werden dürfen.

3. Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)

Die dem EEG zugrundeliegenden EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz-und Energiebeihilfen (UEBLL) verbieten es, Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) zu gewähren, vgl. Nummer 1.1. Rn. 16 UEBLL.

Ob ein Unternehmen ein UiS ist, ist in Nummer 2.2. der „Mitteilung der Kommission Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten

(2014/ C 249/ 01)“ definiert (R&U-LL; siehe dazu Homepage „eur-lex.europa.eu“). Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein UiS vorliegt, ist der Zeitpunkt der Begrenzungsentscheidung. Im Rahmen der Antragstellung muss das Unternehmen daher bestätigen, dass es kein UiS ist. Gleichzeitig ist das

Unternehmen verpflichtet anzuzeigen, wenn es zwischen Antragstellung und Bescheiderteilung ein UiS wird.

Kann der Antrag aufgrund dessen nicht beschieden werden, kann er auf Wunsch des Unternehmens vorübergehend ruhend gestellt werden, bis es kein UiS mehr ist.

Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID19-Pandemie ist in die EU-Leitlinien eine Ausnahmeregelung aufgenommen worden. Unternehmen, die am 31.12.2019 kein Unternehmen in

Schwierigkeiten waren, aber bis zum 30.06.2021 ein Unternehmen in Schwierigkeiten wurden oder werden, können gleichwohl einen Begrenzungsbescheid erhalten (Siehe Mitteilung der Kommission 2020/C 224/02, ABl EU Nummer C vom 08.07.2020, S. 3).

Nähere Informationen hierzu können Sie dem Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen auf der Homepage des BAFA unter http://www.bafa.de entnehmen.

4. Bekanntgabe der Begrenzungsentscheidung

Die Begrenzungsentscheidung ist eine gebundene Entscheidung, bei der das BAFA kein Ermessen hat.

Die Entscheidung des BAFA ergeht nach § 66 Absatz 4 EEG 2021 mit Wirkung gegenüber der

antragstellenden Person, dem Energieversorgungsunternehmen (EVU), dem zuständigen Netzbetreiber und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Die antragstellende Person erhält das Original des Begrenzungsbescheides. Jeweils eine Zweitausfertigung geht an das voraussichtlich im

Begrenzungszeitraum beliefernde EVU und den regelverantwortlichen ÜNB. Da das BAFA über diesen Vorgang gemäß § 66 Absatz 5 Satz 1 EEG 2021 in den EEG-Umlage-Umverteilungsprozess eingreift, ist es

(13)

unbedingt erforderlich, die Adressdaten des im Begrenzungszeitraum zuständigen EVU sowie des regelverantwortlichen ÜNB anzugeben. Änderungen sind unverzüglich dem BAFA anzuzeigen.

Das BAFA behält sich vor, das Vorliegen der Voraussetzungen wie auch die rechtmäßige Umsetzung der erteilten Begrenzungsbescheide zu prüfen. Der Begrenzungsbescheid darf nur für Strommengen genutzt werden, die die Landstromanlage an Seeschiffe liefert und die diese Seeschiffe selbst verbrauchen. An Dritte weitergeleitete Strommengen sind von der Begrenzung ausgenommen. Zuwiderhandlungen können strafrechtliche Konsequenzen haben.

Die Begrenzungsentscheidung wird grundsätzlich zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam (§ 66 Absatz 4 Satz 2 EEG 2021). Für das Begrenzungsjahr 2021 können Anträge

ausnahmsweise rückwirkend für das gesamte Begrenzungsjahr 2021 gestellt werden (zur modifizierten Frist für die Antragstellung siehe oben). Eine kürzere Geltungsdauer als die in § 66 Absatz 4 Satz 2 EEG 2021 kann sich insbesondere dann ergeben, wenn der Rechtsträger umstrukturiert wird oder die Stromlieferungen an Seeschiffe im Laufe des Begrenzungsjahres einstellt.

5. Transparenzpflichten gemäß UEBLL

Nach Abschnitt 3.2.7 der UEBLL hat jeder Mitgliedstaat bestimmte Informationen zu beihilferelevanten Maßnahmen auf einer Beihilfe-Website zu veröffentlichen.

Die Bundesrepublik Deutschland nimmt entsprechend der UEBLL Veröffentlichungen hinsichtlich der Begrenzung der EEG-Umlage bei Landstromanlagen nach § 65b EEG 2021 vor. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht die entsprechenden Daten in der Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de).

Die Transparenzpflichten umfassen auch den Betrag der jedem Beihilfeempfänger gewährten Beihilfe. Bei dem aus §§ 63 ff. EEG 2021 folgenden Begrenzungsbetrag genügt die Angabe des Beihilfebetrags in den in Rn. 105 der UEBLL angegebenen Spannen.

Der Berechnung des jeweiligen Begrenzungsbetrags nach §§ 63 ff. EEG 2021 legt das Bundesamt für

Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die von der jeweiligen Landstromanlage im Antragsverfahren vorgelegten und geprüften Angaben zugrunde.

Sollten bei einer Landstromanlage besondere Umstände vorliegen, die bzgl. der Annahmen zur Strommenge eine Ergänzung und/oder bzgl. des Umlagesatzes eine Änderung der oben dargestellten Annahmen

erfordern, und führen diese Umstände zur Einordnung in eine andere der in Rn. 105 der UEBLL genannten Spannen, kann dieses Unternehmen die Anpassung der Veröffentlichung beantragen. Der Antrag ist unter nachvollziehbarer Darlegung der besonderen Umstände und der zugehörigen Berechnung innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung der das Unternehmen betreffenden Daten in der

Beihilfetransparenzdatenbank an eeg-ausgleich@bafa.bund.de zu richten.

(14)

Impressum

Herausgeber

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Frankfurter Str. 29 - 35

65760 Eschborn http://www.bafa.de/

Referat: 522

E-Mail: eeg.ausgleich@bafa.bund.de Tel: +49(0)6196 908-1666

Fax: +49(0)6196 908-1550 Stand

02.03.2021

Bildnachweis AgentStudio, Seite 9 Icons8, Seite 9

Frachtschiff icon Icon von Icons8, S. 9 anatolir – stock.adobe.com, S. 9

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie- Stiftung, verliehen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen.

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