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Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzbedürfnisses

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Academic year: 2022

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VG München, Beschluss v. 26.04.2017 – M 17 S 17.37173 Titel:

Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzbedürfnisses

Normenketten:

VwGO § 80 Abs. 5, § 88

AsylG § 10 Abs. 2 S. 4, § 34a Abs. 2 S. 2, § 38 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Leitsätze:

1 Ist die in der Hauptsache erhobene Klage nicht „offensichtlich unzulässig“, da die Klage hier offensichtlich nicht verfristet ist, erweist sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb als unzulässig, weil sie gem. § 75 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 AsylG iVm § 80 Abs. 1 VwGO bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. (redaktioneller Leitsatz)

2 Der Antrag ist dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung gerichtlich „festgestellt“ werden soll (vgl. hierzu etwa BayVGH BeckRS 2010, 36938). (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Asylrecht, Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer nicht offensichtlich unzulässigen Klage, Verlängerung der Klagefrist wegen unrichtiger, Asylverfahren, Asylantrag, aufschiebende Wirkung, Abschiebungsverbot, Ausreisefrist

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Klage M 17 K 17.33695 im Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses im Eilverfahren M 17 S 17.37173 aufschiebende Wirkung hat, soweit damit Nummer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2016 angefochten worden ist.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Ausländerbehörde sofort mitzuteilen, dass die Frage der Bestandskraft dieses Bescheides vom 22. September 2016 angesichts der anhängigen Klage M 17 K 17.33695 im Zeitpunkt der vorliegenden Eilentscheidung M 17 S 17.37173 abweichend von der

Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 nicht feststeht.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seinen eigenen Angaben zufolge Palästinenser, muslimischer Religionszugehörigkeit, reiste am … Juli 2015 nach über den Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. Mai 2016 einen Asylantrag.

2

Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erfolgte am … Juni 2016.

3

Die Regierung von Oberbayern wies dem Antragsteller zunächst mit Bescheid vom 4. August 2016 (Bl. … der Behördenakte - BA) als künftigen Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft … zu und forderte ihn sodann mit Bescheid vom 23. August 2016 auf, am … August 2016 in die Unterkunft … zu ziehen.

4

Mit Bescheid vom 22. September 2016 erkannte das Bundesamt dem Antragsteller die

Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1 des Bescheids) und lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr.

2). Auch der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5

(2)

Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er in die palästinensischen

Autonomiegebiete oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die dem Bescheid beigefügte

Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt den Hinweis, dass die Klage den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss.

5

Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 2. November 2016 (Bl. … BA), die an den Antragsteller unter seiner Anschrift … gerichtet war, konnte der Bescheid vom 22. September 2016 nicht zugestellt werden. Die Postzustellungsurkunde enthält den angekreuzten Vermerk: „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“.

6

Unter dem 24. Januar 2017 teilte die Antragsgegnerin der Ausländerbehörde des Landratsamts Freising (Landratsamt) mit, dass der Bescheid vom 22. September 2016 am 17. November 2016 bestandskräftig geworden sei. Der Bescheid gelte am 2. November 2016 als zugestellt.

7

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 27. Februar 2017 eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage für diesen (M 17 K 17.33695) und beantragten u.a.,

dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren.

8

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. August 2016 die Aufforderung erhielt, am 25. August 2016 in die Unterkunft … zu ziehen. Auf Betreiben des zuständigen Landratsamts sei der Antragsteller dann einige Tage später von dort in die … umgezogen, um näher an seiner Arbeitsstelle zu sein. Ab *. Dezember 2016 sei dem Antragsteller vom Landratsamt seine jetzige Adresse … zugewiesen worden. Das Landratsamt habe dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. Januar 2017 mitgeteilt, dass sein Asylantrag mit Bescheid vom 22. September 2016 abgelehnt worden und aus diesem Grund seine Aufenthaltsgestattung schon seit 17. November 2016 erloschen sei. Der Antragsteller sei aufgefordert worden, unverzüglich, spätestens jedoch bis … Februar 2017 im

Ausländeramt vorzusprechen. Am … Februar 2017 sei dem Antragsteller der angefochtene Bescheid vom 22. September 2016 vom Landratsamt ausgehändigt worden. Ausweislich des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 23. August 2016 habe der Antragsteller die Adressänderung nicht dem Bundesamt mitteilen müssen, weil eine Kopie der Zuweisungsentscheidung dem Bundesamt zugeleitet worden sei. Der Antragsteller habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm eine Entscheidung in seinem Asylverfahren unter seiner neuen Anschrift: … zugehen werde. Auf Anraten des Landratsamts habe der Antragsteller einen Folgeantrag unter dem Az. 7065007-998 am 16. Februar 2017 gestellt.

9

Mit Schreiben vom 9. März 2017 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde des Landratsamts mit, dass am 27. Februar 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München verfristet Klage (Az.: M 17 K 17.33605) erhoben worden sei.

10

Die Bevollmächtigten des Antragstellers beantragten mit Schriftsatz vom 10. April 2017, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

11

Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Klage, falls verfristet erhoben, keine aufschiebende Wirkung entfalte.

12

Die Antragsgegnerin legte die Akte vor, ohne sich in der Sache zu äußern.

(3)

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Antragsverfahren und im Klageverfahren M 17 K 17.33695 sowie die Behördenakte der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.

II.

14

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war gemäß § 88

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid der

Antragsgegnerin vom 22. September 2016 am 27. Februar 2017 erhobenen Klage, sondern die Feststellung begehrt wird, dass dieser Klage aufschiebende Wirkung zukommt sowie in entsprechender Anwendung des

§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO das Bundesamt zu verpflichten, die Wirkungen des Schreibens des Bundesamtes vom 24. Januar 2017 rückgängig zu machen (s.u. 1.2.).

15

Das Gericht hat auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO). Sofern mehrere mögliche Rechtsbehelfe in Betracht kommen, darf das Gericht folglich nicht diejenige Auslegung wählen, die zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt, wenn eine Auslegung auch derart möglich wäre, dass zumindest ein zulässiger Rechtsbehelf ergriffen worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Denn der ausdrücklich als solcher gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist bereits unzulässig (s.u.

1.1.). Auch im Fall anwaltlicher Vertretung bleibt dem Gericht Raum die anwaltlichen Antrag gemäß § 88 VwGO nach dem wirklichen und recht verstandenen Interesse der Antragspartei auszulegen (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2012 - 9 B 56/11 - juris Rn. 7f.; BVerwG, B.v. 21.1.2015 - 4 B 42/14 - juris Rn. 12f.).

16

1.1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

17

Ist die in der Hauptsache erhobene Klage nicht „offensichtlich unzulässig“, erweist sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb als unzulässig, weil die Klage dann gemäß § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 1 VwGO (insbesondere liegt kein Fall des § 36 AsylG vor) bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat (vgl. etwa BayVGH, B.v. 26.4.2007 - 4 CE 07.266 - BayVBl 2008, 86, juris Rn. 10 m.w.N.; BVerwG, U.v. 21.6.1961 - VIII C 398.59 - BVerwGE 13, 1, juris Rn.

31; zur Übertragbarkeit des Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung auch im Asylrecht vgl. VG München, B.v. 7.4.2017 - M 24 S. 17.35690 im Umkehrschluss zu § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG).

18

Vorliegend ist schon nicht „offensichtlich“, dass die Klage überhaupt verspätet eingelegt wurde. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob in dem hier zu entscheidenden Fall die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG greift, wofür der Umstand sprechen würde, dass die Antragsgegnerin den

streitgegenständlichen Bescheid vom 22. September 2016 an die zuletzt bekannte Adresse: … (Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. August 2016) ordnungsgemäß versandte. Selbst wenn der Antragsteller - wie er selbst durch seinen Bevollmächtigten mittels der Klageschrift vom 24. Februar 2017 vortragen ließ - „auf Betreiben des zuständigen Landratsamts“ einige Tage nach dem 25. August 2016 in die … umgezogen sei, unterließ er es jedenfalls unter Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs.

1 Halbsatz 2 AsylG den Wechsel seiner Anschrift dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Ungeachtet dessen ist die Klage aber bereits deshalb nicht „offensichtlich“ verfristet, da sie jedenfalls fristgerecht innerhalb der gemäß § 58 Abs. 2 VwGO geltenden Jahresfrist erhoben worden ist. Inwieweit § 58 Abs. 2 VwGO anwendbar ist, weil die auf eine Klagefrist von zwei Wochen hinweisende

Rechtsbehelfsbelehrung:wegen der Formulierung, die Klage müsse „in deutscher Sprache abgefasst sein“, unrichtig ist, ist in der Rechtsprechung allerdings umstritten und bedarf einer Klärung im

Hauptsacheverfahren (unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung: VGH BW, U.v. 18.04.2017 - 9 S 333/17; VG Düsseldorf, GB v. 20.3.2017 - 5 K 3863/17.A; GB v. 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A; VG Gelsenkirchen, U.v.

10.2.2017 - 3a K 4163/16.A; VG Hannover, B.v. 15.9.2016 - 3 B 4870/16; a.A. richtige

Rechtsbehelfsbelehrung: VG Berlin, U.v. 24.1.2017 - 21 K 346.16 A; VG Düsseldorf, B.v. 1.3.2017 - 19 L 257/17.A; VG Gelsenkirchen, B.v. 15.11.2016 - 14a L 2496/16.A).

(4)

1.2. Das führt zunächst dazu, dass der Antrag dahingehend auszulegen ist (§ 88 VwGO), dass

entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO eben die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung gerichtlich

„festgestellt“ werden soll (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 13.10.2010 - 14 CS 10.2198 - juris Rn. 18 m.w.N.;

anders etwa OVG NRW, B.v. 22.11.1985 - 14 B 2406/85 - NVwZ 1987, 334 (335)). Maßgeblich für diese allein mögliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist der Zeitpunkt der vorliegenden Eilentscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) - nur auf diesen Zeitpunkt kann sich deshalb auch die gerichtliche Feststellung zur aufschiebenden Wirkung beziehen. Mit der bloßen Feststellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber der Antragsgegnerin wäre in dem hier zu entscheidenden Einzelfall aber kein

ausreichend effektiver Rechtsschutz gewährt, weil das Bundesamt mit Abschlussmitteilung vom 24. Januar 2017 der Ausländerbehörde des Landratsamts die Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides mitgeteilt hat und damit eine unmittelbar bevorstehende Vollstreckung nicht auszuschließen ist, was durch die Aufforderung der unverzüglichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde, verdeutlicht wurde (vgl. VG München, B.v. 7.4.2017 - M 24 S. 17.35690 bei dortiger Setzung einer Ausreisefrist und Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung durch die Ausländerbehörde trotz Klageerhebung im Gefolge einer

Abschlussmitteilung des Bundesamtes).

20

Für den Antragsteller ist entscheidend, dass das Bundesamt auch gegenüber dem Landratsamt die Wirkungen des Schreibens des Bundesamtes vom 24. Januar 2017 rückgängig macht. Der Antrag ist deshalb gemäß § 88 VwGO weiter dahin auszulegen, dass begehrt ist, das Bundesamt zu verpflichten, die Wirkungen des Schreibens des Bundesamts vom 24. Januar 2017 rückgängig zu machen, und zwar entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (vgl. etwa BayVGH, B.v. 28.7.1982 - 20 AS 82 D.34 - NJW 1983, 835; VG München, B.v. 7.4.2017 - M 24 S. 17.35690), was auch im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Feststellung der aufschiebenden Wirkung möglich ist (vgl. etwa BayVGH, B.v. 19.7.1971 - 51 III 71 - DÖV 1971, 715).

21

2. Der so auszulegende Eilantrag hat vollumfänglich Erfolg.

22

2.1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 1 VwGO (s.o.).

23

Der Antragsteller hat für den Eilantrag ein Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesamt mit der

Abschlussmitteilung vom 24. Januar 2017 der Ausländerbehörde des Landratsamtes die Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides signalisiert und dies bislang auch nicht explizit revidiert hat. Dabei reicht insbesondere das Schreiben des Bundesamtes vom 9. März 2017, mit dem das Landratsamt darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass „am 27. Februar 2017 verfristet Klage erhoben“ wurde, nicht aus, um die (aus Sicht des gemäß § 77 AsylG hier maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung) nicht

offensichtlich richtige inhaltliche Aussage der Abschlussmitteilung des Bundesamtes vom 24. Januar 2017 zu revidieren. Denn mit der bloßen Mitteilung der Klageerhebung wird gerade keine inhaltliche Aussage über die Wirkungen dieser Klage ausgesprochen - das Schreiben des Bundesamtes vom 9. März 2017 bleibt insoweit hinter der Abschlussmitteilung vom 24. Januar 2017 zurück. Vielmehr wird ohne klarstellende Ergänzung durch den Zusatz „verfristet“ gegenüber der Ausländerbehörde der Eindruck vermittelt, der erhobenen Klage würde keine aufschiebende Wirkung zukommen.

24

2.2. Der Eilantrag ist begründet.

25

Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist auszusprechen, weil der Klage - wie gezeigt (s.o.) - kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt.

26

Der Eilantrag hat auch Erfolg, soweit er dahin auszulegen ist (s.o.), das Bundesamt (entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) zu verpflichten, die Wirkungen der jedenfalls derzeit (im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung) so nicht haltbaren Abschlussmitteilung des Bundesamtes vom 24. Januar 2017 rückgängig zu machen (vgl. VG München, B.v. 7.4.2017 - M 24 S. 17.35690).

(5)

27

3. Die im vorliegenden Eilverfahren vollständig unterlegene Antragsgegnerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des (gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien) Eilverfahrens zu tragen.

28

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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