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Für den Vertrieb der Fondsanteile in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein

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SWISSCANTO (CH) ALTERNATIVE FUND

Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts mit besonderem Risiko der Art «übrige Fonds für alternative Anlagen»

(im Folgenden als «Umbrella-Fonds» bezeichnet) Prospekt mit integriertem Fondsvertrag

Unter der Bezeichnung SWISSCANTO (CH) ALTERNATIVE FUND besteht ein Umbrella- Fonds schweizerischen Rechts mit besonderem Risiko der Art «übrige Fonds für alternative Anlagen». Jedes Teilvermögen investiert als «Fund of Funds» vorwiegend in ausländische Zielfonds, die alternative Anlagen tätigen sowie Anlagetechniken einsetzen, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sind (allgemein als Hedge Funds oder als nicht-traditionelle Fonds bekannt). Die Anleger werden ausdrücklich auf die im Prospekt erläuterten Risiken aufmerksam gemacht und müssen insbesondere bereit sein, erhebliche Kursverluste hinzunehmen. Die Fondsleitung und die Vermögensberater sind jedoch

bemüht, diese Risiken durch eine strenge Auswahl der Fonds und breite Diversifikation der einzelnen Anlagestrategien und Fonds zu minimieren.

Dezember 2009

Für den Vertrieb der Fondsanteile in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein

Teil 1: Prospekt

Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen.

Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt oder im Fondsvertrag enthalten sind.

Zusammenstellung Beteiligte

Fondsleitung: Swisscanto Asset Management AG, Bern Depotbank: Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne Vermögensberater

(Investment Advisor): Olympia Capital Management S.A., Paris / Frankreich (DIVERSIFIED)

Antarctica Asset Management, Road Town / Tortola, British Virgin Islands (DIRECTIONAL)

Fondsbuchhaltung und

Berechnung des Inventarwertes: Gérifonds S.A., Lausanne Prüfgesellschaft: KPMG AG, Zürich Zahlstellen:

- in der Schweiz: Alle Kantonalbanken und die Bank Coop AG, Basel

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- im Fürstentum Liechtenstein: Hypo Investment Bank (Liechtenstein) AG, Gamprin-Bendern

1. Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen 1.1 Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen

Der SWISSCANTO (CH) ALTERNATIVE FUND ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts mit besonderem Risiko der Art «übrige Fonds für alternative Anlagen» gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, welcher in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist:

SWISSCANTO (CH) ALTERNATIVE FUND – DIVERSIFIED SWISSCANTO (CH) ALTERNATIVE FUND – DIRECTIONAL

Der Fondsvertrag wurde von der Swisscanto Asset Management AG als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Banque Cantonale Vaudoise als Depotbank der

Eidgenössischen Bankenkommission unterbreitet und von dieser erstmals im Februar 1998 genehmigt.

Die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile am entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und in eigenem Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil.

Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen.

Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit weitere Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen.

Für alle Teilvermögen sind folgende Anteilsklassen vorgesehen: A und I.

Es bestehen zurzeit für die Teilvermögen folgende Anteilsklassen:

Teilvermögen Klassen

SWC (CH) AF – DIVERSIFIED USD A und USD I

EUR A und EUR I

CHF A und CHF I

CHF Ab und CHF Ib

SWC (CH) AF – DIRECTIONAL CHF A und CHF I

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Anteile der Klasse A können von allen Anlegern und Anteile der Klasse I ausschliesslich von qualifizierten Anlegern gezeichnet werden. Die Anteile der Klassen CHF Ab und CHF Ib des Teilvermögens DIVERSIFIED sind hingegen ausschliesslich für Anleger bestimmt, die am 31. Dezember 2009, d.h. im Zeitpunkt der Vereinigung des Teilvermögens

MARKET NEUTRAL, als übertragendes Teilvermögen, mit dem Teilvermögen

DIVERSIFIED, als übernehmendes Teilvermögen, Anteile der Klasse A bzw. der Klasse I des übertragenden Teilvermögens hielten.

Als qualifizierte Anleger gelten namentlich:

a) beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen;

b) beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen;

c) öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie (einschliesslich Anlagestiftungen);

d) Unternehmen mit professioneller Tresorerie.

Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt.

1.2 Anlageziel, Anlagepolitik und Anlagestrategie der Teilvermögen 1.2.1 Anlageziel

Das Anlageziel der Teilvermögen besteht hauptsächlich darin, eine langfristige, dem Risiko angepasste Wertsteigerung der Vermögen der Teilvermögen, welche grundsätzlich

unabhängig von der Entwicklung der Aktien- und Obligationenmärkte erreicht werden soll, anzustreben.

1.2.2 Anlagepolitik

Diese Teilvermögen investieren in erster Linie unter Anwendung des Fund-of-Funds- Ansatzes in diverse alternative Anlagestrategien, welche eine nicht signifikante Korrelation zu Aktien- und Obligationenmärkten aufzeigen, sowie in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen.

- Beim Teilvermögen DIVERSIFIED in das gesamte Spektrum der Anlagestrategien.

- Beim Teilvermögen DIRECTIONAL in Directional Strategien.

Es wird vorwiegend in ausländische Zielfonds investiert, für die mangels gleichwertiger Aufsicht am Domizil keine Vertriebsbewilligung in der Schweiz erhältlich ist. Bei diesen ausländischen Zielfonds handelt es sich um Open-Ended-Anlagefonds oder an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Closed- Ended-Anlagefonds jeder Art, insbesondere um Kollektivanlageverträge, Investment Companies, Trusts oder Limited Partnerships. Die Risiken der Zielfonds sind mit denen von Effektenfonds nicht vergleichbar. Aus diesem Grund gehört der Umbrella-Fonds in die Kategorie übrige Fonds für alternative Anlagen.

Im Sinne einer Ausnahme dürfen bis 20% des Gesamtvermögens eines einzelnen

Teilvermögens in Closed-Ended-Anlagefonds investiert werden, welche die vorerwähnten

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Jedes Teilvermögen kann daneben traditionelle Anlagen tätigen, und zwar nach Abzug der flüssigen Mittel bis insgesamt maximal ein Drittel des Gesamtvermögens eines

Teilvermögens in (a) auf konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten weltweit, (b) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) von in- und ausländischen Unternehmen weltweit, (c) auf konvertierbare Währungen lautende

Obligationen, Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und –rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit (d) auf

konvertierbare Währungen lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und

Optionsanleihen von Emittenten weltweit, (e) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die in (a) bis (d) erwähnten Anlagen, Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen und auf frei konvertierbare Währungen lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen.

Es werden keine Einzelmandate zur Vermögensverwaltung (Managed Accounts) erteilt.

Hingegen darf die Fondsleitung im Umfang von höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens Investitionen in gänzlich von ihr beherrschte Gesellschaften, sogenannte Sonderzweckgesellschaften, tätigen, sofern der Verwaltungsrat einer solchen Sonder- zweckgesellschaft durch die Fondsleitung kontrolliert wird und die Sonderzweckgesell- schaft die Vermögensverwaltung einem externen Manager anvertraut hat. Eine solche Sonderzweckgesellschaft darf keinen anderen Zweck haben als das Halten von Vermögenswerten für den Umbrella-Fonds. Die Buchführung dieser

Sonderzweckgesellschaften ist mit derjenigen des Umbrella-Fonds zu konsolidieren und durch die Prüfgesellschaft zu überprüfen.

Höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens dürfen in Dachfonds (Fund of Funds) investiert werden, sofern diese auf Anlagen, die den Anlagestrategien des

jeweiligen Teilvermögens entsprechen, spezialisiert sind. Im Umfang von solchen Anlagen dürfen dem Vermögen eines Teilvermögens dann keine Kosten oder Kommissionen im Sinne von § 19 des Fondsvertrag belastet werden, wenn es sich um Dachfonds handelt, die von der Fondsleitung oder ihr nahe stehenden Gesellschaften geführt werden. Solche Dachfonds dürfen keine Ausgabe- und Rücknahmekommissionen belasten, es sei denn, diese werden zu Gunsten des Vermögens eines Dachfonds erhoben.

1.2.3 Fund-of-Funds-Ansatz

Dadurch, dass das Vermögen der Teilvermögen vorwiegend in andere Fonds (Zielfonds) investiert wird, gelten die Teilvermögen als Fund of Funds. Diese besondere

Anlagestruktur weist gegenüber direkt investierenden kollektive Kapitalanlagen bedeutende Vorteile auf:

- Durch Anlagen in verschiedene Zielfonds wird eine zusätzliche Diversifikation, d.h.

eine breitere Risikostreuung, erzielt.

- Der Anleger profitiert vom umfangreichen Wissen und von der Erfahrung der Fondsleitung bezüglich Auswahl und Überprüfung der Fondsmanager.

- Durch die Anlage in den Teilvermögen wird der Zugang zu Zielfonds ermöglicht, die anderweitig namentlich aufgrund der hohen Mindesteinlagen keinen direkten

Zugang gewähren.

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Nachteile der Fund of Funds-Struktur sind:

- Dem Zielfonds werden Kosten belastet, welche zusätzlich zu den direkten Kosten des Dach-Fonds anfallen.

- Aufgrund der breiten Risikostreuung muss möglicherweise eine gegenüber den einzelnen Zielfonds tiefere Performance in Kauf genommen werden.

1.2.4 Derivateeinsatz der Teilvermögen

Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen ein. Derivate dürfen nur zur Deckung von Währungsrisiken sowie im Zusammenhang mit allfälligen Direktanlagen eingesetzt werden. Derivate dürfen sich nicht auf Einzelanlagen der von der kollektiven Kapitalanlage gehaltenen Zielfonds beziehen;

diese Regel gilt nicht für Indexzielfonds.

Der Derivateeinsatz darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die Teilvermögen als «einfache Anlagefonds». Bei der

Risikomessung gelangt der Commitment–Ansatz II zur Anwendung. Beim Commitment- Ansatz II handelt es sich um ein erweitertes Verfahren.

Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. § 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht.

Neben Credit Default Swaps (CDS) dürfen auch alle anderen Arten von Kreditderivaten (z.B. Total Return Swaps [TRS], Credit Spread Options [CSO], Credit Linked Notes [CLN]) erworben werden, mit welchen Kreditrisiken auf Drittparteien, sog. Risikokäufer übertragen werden. Die Risikokäufer werden dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit Kreditderivaten verbundene Risiko erhöht. Die Teilvermögen können sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten.

Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Vermögen eines Teilvermögens ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement eines Teilvermögens in Derivaten bis zu 100% seines Nettovermögens und mithin das Gesamtengagement bis zu 200% seines Nettovermögens betragen.

Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, den zulässigen

Anlagetechniken und –instrumenten (insbesondere derivativen Finanzinstrumenten sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, §§ 7-15) ersichtlich.

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1.2.5 Anlagestrategien Allgemein

Im Gegensatz zu traditionellen Anlagen, bei welchen der Erwerb von Effekten (z.B. Aktien und Obligationen) mit eigenen Mitteln im Vordergrund steht (sog. Long-Positionen), werden bei alternativen Anlagestrategien, die z.B. von Hedge Funds verfolgt werden, Effekten auch leer verkauft (sog. Short-Positionen) und kann durch Kreditaufnahme und derivative Finanzinstrumente eine Hebelwirkung (Leverage) erzielt werden. Viele dieser Hedge Funds setzen uneingeschränkt derivative Finanzinstrumente (z.B. Optionen, Futures, Devisentermingeschäfte und -swaps sowie Zinssatzswaps) ein, was mit besonderen Risiken verbunden sein kann. Bei der Selektion und Überwachung der Anlagen legt die Fondsleitung zusammen mit den Vermögensberatern grossen Wert darauf, dass die ausgewählten Anlagestrategien und Zielfonds im Gegensatz zu traditionellen Anlagen eine geringe Korrelation zu weltweiten Aktien- und Obligationenmärkten aufweisen. Die

Anlagestrategien, in die die Teilvermögen investieren, sind nachfolgend nicht

abschliessend aufgeführt. Die Fondsleitung behält sich das Recht vor, jederzeit neue Anlagestrategien in die Teilvermögen aufzunehmen.

a) Global-Macro-Strategien

Bei diesen Strategien basieren die Anlageentscheide auf makroökonomischen Analysen und Vorhersagen über die Entwicklung der Zinssätze, Währungen, Börsen usw. Es werden zwei verschiedene Stilrichtungen verfolgt, nämlich Global-Macro-Diversified mit breit diversifizierten Investitionen in verschiedenen Märkten und Globa-Macro-Directional mit begrenzt diversifizierten Investitionen, konzentriert auf wenige Märkte.

b) Managed Futures (CTA)

Bei diesen Strategien wird an Derivat- und Terminbörsen gehandelt. Der Handel erfolgt in Futures und Derivaten auf Aktien, Obligationen, Währungen, Waren und Indizes.

c) Trend-Following-Strategien

Mit Trend-Following-Strategien wird normalerweise mittel- bis längerfristig in den Trend eines Marktes investiert, sei dieser steigend oder fallend, und zwar unter Anwendung systematischer Anlagemodelle.

d) Short-Term-Trading-Strategien

Diese Strategien versuchen, von kurzfristigen, sich oft wiederholenden Preisbewegungen und Preisanomalien in den Märkten zu profitieren.

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e) Long/Short-Equity-Strategien

Mit diesen Strategien werden Beteiligungspapiere (Aktien und aktienähnliche Papiere) sowie derivative Instrumente in diesem Zusammenhang sowohl gekauft (Long-Positionen) als auch leer verkauft (Short-Positionen). Die Auswahl der Anlagen kann global erfolgen (Long/Short Global Equity) oder getrennt nach Gebieten (Long/Short European Equity, Long/Short US Equity, Long/Short Asia/Pacific Equity) oder branchenspezifisch

(Long/Short Sector Specific). Bei der Long/Short Opportunistic Strategie basiert die Auswahl der Anlagen auf fundamentalen Faktoren und gestützt auf technische Aspekte und Indikatoren.

f) Equity Market Neutral

Diese Strategie zielt darauf ab, eine möglichst marktneutrale Ausrichtung des Portfolios durch ausgewogene Long- und Short-Positionen in verschiedenen Aktien zu erzielen.

Dabei werden Aktien, die nach bestimmten Kriterien unterbewertet sind, gekauft und solche, die nach den gleichen Kriterien überbewertet sind, verkauft.

g) Arbitrage Strategien

Diese Strategien nutzen Preisunterschiede zwischen gleichen oder ähnlichen Wertschriften und zwischen verschiedenen Märkten aus. Es werden z.B. unterbewertete Wertschriften gekauft und überbewertete leer verkauft, oder es werden Kurs- oder Zinsunterschiede auf unterschiedlichen Märkten ausgenutzt. Es werden folgende Stilrichtungen verfolgt:

Convertible Arbitrage basierend auf dem simultanen Kauf (oder Leerverkauf) eines Finanzinstrumentes (z.B. Wandelanleihe, wandelbare Vorzugsaktien,

Warrants und Optionen) mit dem gleichzeitigen Leerverkauf (oder Kauf) des Basiswertes;

Merger Arbitrage (Risk Arbitrage) basierend auf dem Kauf und Verkauf von

Finanzinstrumenten, die im Zusammenhang mit Firmenübernahmen und -fusionen stehen, es werden z.B. Aktien des zu übernehmenden Unternehmens gekauft und gleichzeitig Aktien des übernehmenden Unternehmens leer verkauft; Credit Arbitrage (Long/Short Credit), basierend auf dem Kauf und Verkauf verschiedener Kreditinstrumente

unterschiedlicher Emittenten mit vergleichbaren Kreditratings;

Global Fixed Income Arbitrage, basierend auf unterschiedlichen Zinsen bei Obligationen auf verschiedenen Märkten weltweit; Fixed Income Arbitrage Emerging Marktes basierend auf dem Kauf und Leerverkauf verschiedener Staatsanleihen im Bereich Emering Markets;

Credit Related Fixed Income Arbitrage basierend auf dem Kauf und Leerverkauf

verschiedener besicherter Obligationen (CDO-Tranchen) innerhalb einer Emission; Asset Backed Securities Investment Grade und Sub Investment Grade basierend auf dem Prinzip der Arbitrage innerhalb vorgegebener Bonitätsklassen, wobei durch Anlagevermögen abgesicherte Pools (ABS) verschiedener Emittenten gekauft bzw. leer verkauft werden;

Collateralized Mortgage Obligation (CMO), Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS) und Other Mortgage Backed Securities (MBS), basierend auf dem Kauf und gleichzeitigen Leerverkauf von festverzinslichen Wertpapieren, welche durch verschiedene Kategorien von Immobilien (Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien) abgesichert sind und von unterschiedlichen Emittenten stammen; Multi Strategy Arbitrage, basierend auf einer Kombination verschiedener hier dargestellten Arbitrage Strategien.

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h) Event Driven / Distressed Securities

Diese Strategie zielt darauf ab, von Marktineffizienzen zu profitieren, die bei Fusionen, Übernahmen, Ausgliederungen, Verselbständigungen, Restrukturierungen oder

Reorganisationen von Unternehmen entstehen und baut darauf, dass diese Transaktionen erfolgreich durchgeführt werden können, dass der Wert der im Zug der Transaktion oder der Restrukturierung neu auszugebenden oder bereits ausgegebener Effekten sowie Bar- oder Liquidationserlöse und Ähnliches den aktuellen Marktwert der Effekten übersteigen wird und sich der Bewertung vergleichbarer Unternehmungen mit gesunder Finanzlage angleicht.

Die Teilvermögen unterliegen zurzeit bezüglich der einzelnen Anlagestrategien den folgenden Investitionslimiten:

Anlagestrategie Teilvermögen

Diversified Directional

Directional Strategien (insgesamt mindestens

2/3)

Global Macro Diversified max. 40% max. 40%

Global Macro Directional max. 40% max. 40%

Managed Futures (CTA) Trend Following max. 40% max. 40%

Managed Futures (CTA) Short Term Trading max. 40% max. 40%

Long/Short Global Equity max. 40% max. 40%

Long/Short European Equity max. 40% max. 40%

Long/Short US Equity max. 40% max. 40%

Long/Short Asia/Pacific Equity max. 40% max. 40%

Long/Short Sector Specific max. 40% max. 40%

Long/Short Opportunistic max. 40% max. 40%

Event Driven Directional / Distressed Securities

max. 40% max. 40%

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Anlagestrategie Teilvermögen

Diversified Directional

Market Neutral (Non-Directional Strategien): (insgesamt maximal 1/3)

Event Driven Non Directional max. 40% max. 20%

Credit Arbitrage / Long/Short Credit max. 40% max. 20%

Multi Strategy Arbitrage max. 40% max. 20%

Convertible Arbitrage max. 40% max. 20%

Global Fixed Income Arbitrage max. 40% max. 20%

Fixed Income Arbitrage Emerging Markets max. 40% max. 20%

Credit Related Fixed Income Arbitrage (Corporate, CDO, Structured Finance)

max. 40% max. 20%

Asset Backed Securities Investment Grade (ABS-IG)

max. 40% max. 20%

Asset Backed Securities Sub Investment Grade (ABS-Sub IG)

max. 40% max. 20%

Collateralized Mortgage Obligations (CMO) max. 40% max. 20%

Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS)

max. 40% max. 20%

Other Mortgage Backed Securities (MBS) max. 40% max. 20%

Equity Market Neutral max. 40% max. 20%

Merger Arbitrage max. 40% max. 20%

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1.2.6 Auswahl und Überwachung der einzelnen Zielfonds

Die Anlageentscheide des Umbrella-Fonds werden von der Swisscanto Asset

Management AG gefällt. Für Finanz- und Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Auswahl und der Überwachung der einzelnen Zielfonds hat die Fondsleitung folgende Vermögensberater («Investment Advisors») beauftragt:

a) SWISSCANTO (CH) ALTERNATIVE FUND – DIVERSIFIED:

Olympia Capital Management S.A., Paris (Frankreich)

b) SWISSCANTO (CH) ALTERNATIVE FUND – DIRECTIONAL:

Antarctica Asset Management Ltd, Road Town / Tortola (British Virgin Islands) Die Auswahl der Fondsmanager der Zielfonds und die Zusammensetzung des Umbrella- Fonds basiert im Wesentlichen auf folgenden Grundsätzen:

a) Die Fondsmanager sollen auf ihrem Gebiet im Vergleich zu anderen Fonds- managern der gleichen Anlagekategorie mit einem konstant hohen Grad eine im Vergleich zum eingegangenen Risiko überdurchschnittliche Performance aufweisen, und

b) Die Fondsmanager sollen untereinander eine tiefe Korrelation aufweisen.

Dabei wenden die Fondsleitung und die Vermögensberater ein über Jahre entwickeltes Verfahren zur Auswahl und Überwachung von Fonds an, welches unter anderem die vergangene Performance, die Rendite und Volatilität, das Verlustrisiko und die Konsistenz der Anlagestrategie verfolgt und bewertet. Wenn ein Fonds die Standardvoraussetzungen der ursprünglichen quantitativen Grobanalyse erfüllt, wird eine detaillierte qualitative Prüfung («Due Diligence») des Fondsmanagers nach einem standardisierten Interview- prozess durchgeführt, die unter anderem die Anlagestrategie, die Anlageinstrumente, die Organisation und Risikokontrolle des Fondsmanagers, die Depotbank, die Prüfgesellschaft, den Administrator und andere Gegenparteien des Fondsmanagers untersucht und

beurteilt. Dabei ebenfalls berücksichtigt werden die makroökonomischen und finanztech- nischen Entwicklungen und Rahmenbedingungen.

Die ausgewählten Fondsmanager werden regelmässig besucht sowie während des Jahres in Bezug auf die Erfüllung der festgelegten Erwartungen überwacht. Die Fondsleitung wird für jedes Teilvermögen in mindestens 10 verschiedene Zielfonds, die verschiedene

alternative Anlagestrategien gemäss Ziffer 1.2.5 verfolgen, investiert sein.

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1.2.7 Multi-Manager-Ansatz

Unter Anwendung des für Fund of Funds typischen Multi-Manager-Ansatzes werden die Vermögenswerte des Umbrella-Fonds auf mehrere Zielfonds aufgeteilt, welche

unterschiedliche alternative Strategien anwenden und verschiedene Anlagetechniken, Anlagekategorien und Märkte benutzen. Dadurch werden die Teilvermögen längerfristig eine stabilere und weniger volatile Wertentwicklung aufweisen und flexibler auf die sich ändernden Marktverhältnisse reagieren können, als wenn sie sich auf eine einzelne Anlagestrategie ausrichten würde.

1.2.8 Information über gewisse besondere Risiken

Die einzelnen Teilvermögen weisen nachfolgend genannte, jedoch nicht abschliessend aufgeführte Risiken auf. Dem Anleger wird empfohlen, nur einen kleineren Teil (10 bis 15%) seines Gesamtportfolios in diese Teilvermögen zu investieren. Eine Anlage in eines dieser Teilvermögen mag nicht für alle Investoren geeignet sein. Durch eine strenge Auswahl und Überwachung der einzelnen Zielfonds beabsichtigt die Fondsleitung diese besonderen Risiken zu minimieren.

A Allgemeine Risiken

Im Gegensatz zu traditionellen Anlagen, bei welchen der Erwerb von Effekten (z.B. Aktien und Obligationen) mit eigenen Mitteln im Vordergrund steht (sog. Long-Positionen), werden die Teilvermögen vorwiegend in ausländische Zielfonds investieren. Diese Zielfonds

können in der Regel uneingeschränkt in derivative Finanzinstrumente (z.B. Optionen, Futures, Devisentermingeschäfte und -swaps sowie Zinssatzswaps) investieren und werden Effekten auch leer verkaufen (sog. Short-Positionen) und durch Kreditaufnahmen und derivative Finanzinstrumente eine Hebelwirkung (Leverage) erzielen, was mit

besonderen Risiken verbunden sein kann.

B Währungsrisiko

Der USD ist Referenzwährung der meisten Zielfonds, in die die Teilvermögen investieren.

Währungsabsicherungsgeschäfte sind wie folgt beabsichtigt: Soweit die Anlagen der Teilvermögen nicht auf USD lauten, werden sie auf Stufe der USD-Klasse gegenüber dem USD abgesichert; soweit die Anlagen der Teilvermögen nicht auf Euro lauten, werden sie auf Stufe der EUR-Klasse gegenüber dem Euro abgesichert, und soweit die Anlagen der Teilvermögen nicht auf CHF lauten, werden sie auf Stufe der CHF-Klasse gegenüber dem CHF abgesichert.

C Domizil der einzelnen Zielfonds

Für die meisten ausländischen Zielfonds, in die die Teilvermögen investiert sind, ist mangels gleichwertiger Aufsicht am Domizil (Art. 120 Abs. 2 KAG) keine

Vertriebsbewilligung in der Schweiz erhältlich.

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D Liquidität und Bewertung der einzelnen Zielfonds

Die Zielfonds sowie die zugrunde liegenden Anlagen können eine limitierte Liquidität aufweisen, was die Teilvermögen daran hindern könnte, Gewinne auf Anlagen rechtzeitig zu realisieren. Die Bewertung einzelner Zielfonds kann in einzelnen Fällen auf

Schätzungen beruhen, und unter Umständen können Verkäufe von Zielfonds nur unter dem Inventarwert der Zielfonds oder gar nicht erfolgen.

E Abhängigkeit von externen Fondsmanagern

Die mit der Verwaltung der Teilvermögen beauftragten Organe haben keine unmittelbare Kontrolle über die Verwaltung der Vermögenswerte, über die einzelnen Transaktionen sowie über die Fondsmanager der einzelnen Zielfonds. Somit sind die Ergebnisse der Teilvermögen neben den normalen Marktrisiken auch von den Fähigkeiten und

Bemühungen der Fondsmanager abhängig. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass die Fondsleitung nur in Zielfonds investiert, die mindestens jährlich von einer anerkannten, unabhängigen Prüfgesellschaft geprüft werden.

Die Depotbank des Umbrella-Fonds haftet nicht für die Verwahrung der Vermögen der einzelnen Zielfonds, in die der Umbrella-Fonds investiert.

F Mit Arbitrage-Strategien verbundene Risiken

Gewisse Fondsmanager gehen durch Kreditaufnahme, aufgrund der Illiquidität gewisser Investitionen, durch Leerverkäufe, durch Investitionen in derivative Finanzinstrumente und aufgrund der Volatilität der Basismärkte sowie durch den Kauf von Effekten von Emittenten geringer Qualität besondere Risiken ein.

Die im Zusammenhang mit Arbitrage-Strategien am häufigsten auftretenden spezifischen Risiken sind die folgenden:

– die wahrgenommenen Preisineffizienzen/-anomalien korrigieren sich nicht wie erwartet; Fixed Income Arbitrage Strategien, welche einen grossen Hebel durch Kreditaufnahme verwenden, sind diesem Risiko besonders ausgesetzt;

– die Liquidität in den eingegangenen Positionen nimmt ab und kann somit einen negativen Einfluss auf die Preisgestaltung (Geld-/Briefkurs) und die Handelbarkeit haben; davon sind in erster Linie Strategien betroffen, deren Wertpapieranlagen nicht an einer geregelten Börse, sondern vornehmlich OTC gehandelt werden;

– die Arbitrage-Möglichkeiten einer bestimmten Strategie werden entweder vorüber gehend oder permanent durch erhöhte Konkurrenz oder strukturelle Veränderungen weniger attraktiv; das heisst, fehlende Renditemöglichkeiten können eine Strategie phasenweise unattraktiv machen.

(13)

Dabei ist allerdings festzuhalten, dass durch eine Diversifikation in mindestens 10

Zielfonds, wobei höchstens 20% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens in Zielfonds desselben Fondsmanagers investiert werden dürfen, und eine Streuung auf verschiedene Anlagestrategien (höchstens 40% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens dürfen in dieselbe Anlagestrategie bzw. höchstens 40% des Gesamtvermögens eines

Teilvermögens in dieselbe Arbitrage-Strategie investiert werden) das Risiko reduziert werden kann.

G Hebelwirkung durch Kreditaufnahme

Die Teilvermögen können bis maximal 50% des Gesamtvermögens Kredite zu marktkonformen Bedingungen aufnehmen. Das Vermögen der Teilvermögen darf zu diesem Zweck bis zu einer Höhe von maximal 100% verpfändet werden.

Durch die Kreditaufnahme kann ein höherer Diversifikationsgrad erlangt werden, da zusätzliche Zielfonds dem Portfolio zugefügt werden können. Aufgrund des vergrösserten Anlageuniversums kann unter den einzelnen Zielfonds eine tiefere Korrelation erreicht werden; dadurch reduziert sich auch die Korrelation des Umbrella-Fonds zu den traditionellen Finanz- und Kapitalmärkten. Durch die Kreditaufnahme wird auch eine Erhöhung der erwarteten Rendite unter Beibehaltung des angestrebten Risikoniveaus angestrebt, bei Kursverlusten der Zielfonds kann die Kreditaufnahme jedoch analog zu einer schnelleren Abnahme des Fondsvermögens führen.

1.3 Profil des typischen Anlegers

Die Teilvermögen eignen sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie ein Wachstum des angelegten Kapitals anstreben.

Jedes Teilvermögen investiert als «Fund of Funds» vorwiegend in ausländische Zielfonds, die alternative Anlagen tätigen sowie Anlagetechniken einsetzen, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sind (allgemein als Hedge Funds oder als nicht- traditionelle Fonds bekannt). Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Inventarwertes der Anteile an Teilvermögen in Kauf nehmen. Sie müssen insbesondere bereit sein, erhebliche Kursverluste hinzunehmen.

1.4 Für die Teilvermögen relevante Steuervorschriften

Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen (offene kollektive Kapitalanlage) besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer.

Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden.

Steuerliches (Anleger mit Steuerdomizil in der Schweiz)

Die Ertragsausschüttungen der Teilvermögen an in der Schweiz domizilierte Anleger un- terliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner

Verrechnungssteuer.

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In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern.

Steuerliches (Anleger mit Steuerdomizil im Ausland)

Die Ertragsausschüttungen der Teilvermögen an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des

entsprechenden Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen.

Dazu muss die Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge eines Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen.

Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen.

Die ausgeschütteten Erträge unterliegen in der Schweiz nicht der europäischen Zinsbesteuerung.

Die Zielfonds, in die die Teilvermögen investiert sind, sind Hedge Funds und der Umbrella- Fonds selbst, als Fund of Hedge Funds, verfolgt eine Anlagestrategie, die ausschliesslich auf die Erzielung von Kapitalgewinnen ausgerichtet ist. Der Umbrella-Fonds strebt in der Schweiz die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gesetzten Bedingungen an, welche ihn als sogenannten kapitalgewinnorientierten Anlagefonds vom

Anwendungsbereich der schweizerischen Einkommenssteuer und des Steuerrückbehalts gemäss Zinsbesteuerungsabkommens der Schweiz mit der EU ausnehmen. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Bedingungen für einzelne Zielfonds als nicht erfüllt betrachtet. Die diesbezügliche

Behandlung des Fonds in anderen Ländern, die der EU-Zinsbesteuerung angeschlossen sind bzw. unterliegen, richtet sich nach den dort anwendbaren Regeln.

Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus und erfolgen ohne Gewähr. Änderungen von Gesetzgebung, Rechtssprechung bzw.

Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen bzw. Anteilen an

Teilvermögen richten sich nach den steuerlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers.

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2. Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung

Für die Fondsleitung zeichnet die Swisscanto Asset Management AG verantwortlich. Seit der Gründung im Jahre 1960 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Bern im Fondsgeschäft tätig.

Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung betrug am 30.06.2009 CHF 5 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt.

Alleinaktionärin der Fondsleitung ist die Swisscanto Holding AG, Bern, an welcher alle Kantonalbanken beteiligt sind.

Der Verwaltungsrat der Fondsleitung setzt sich wie folgt zusammen:

Präsident:

- Dr. G. Fischer, CEO der Swisscanto Holding AG, Bern Mitglieder:

- O. Simeon, Geschäftsführer der Swisscanto Vorsorge AG, Zürich

- H. Frey, Vorsitzende der Geschäftsleitung der Swisscanto Asset Management AG, Bern, und Direktor aller Verwaltungsgesellschaften der Swisscanto-Gruppe.

Die Geschäftsführung der Fondsleitung obliegt:

- H. Frey, Vorsitzender, Leiter des Bereiches „Corporate Services, - P. Bänziger, Leiter des Bereiches „Asset Management“,

- R. Tarreghetta, Leiter des Bereiches „Markt Schweiz“.

Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz per 30.06.2009 insgesamt 61 kollektive

Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen am 30.06.2009 auf CHF 21.8 Mia. belief.

Die Swisscanto Gruppe verwaltet im Weiteren sechs in Luxemburg domizilierte kollektive Kapitalanlagen mit einem Gesamtvermögen von CHF 26.2 Mia. per 30.06.2009.

Weiter erbringt die Fondsleitung ab dem 01.01.2008 insbesondere die folgende Dienstleistung: Vermögensverwaltung.

Adresse und Internet-Seite der Fondsleitung sind: Nordring 4, Postfach 730, CH-3000 Bern 25, www.swisscanto.ch.

2.2 Vermögensverwalter und –berater 2.2.1 Vermögensverwalter

Vermögensverwalter für den SWISSCANTO (CH) ALTERNATIVE FUND sind die beiden Herren Bruno Wicki, 1970, und Christian Lepple, 1966, von der Swisscanto Asset

Management AG.

(16)

Vor dem Eintritt bei der Swisscanto Asset Management AG war Herr Wicki als Chief Investment Officer (CIO) bei 47 Degrees North Capital Management Ltd, Grand Cayman, Swiss Branch, Freienbach, tätig. Als Mitbegründer dieser auf Vermögensverwaltung von kollektiven Kapitalanlagen spezialisierten Gesellschaft, war Herr Wicki von 2006 bis 2008 für die Definition und die Implementierung der Anlageprozesse und –strategien, für die Ausarbeitung und Überwachung der Einhaltung der Investment und Compliance Richtlinien sowie für die Analyse der Hedge Funds aller Strategien verantwortlich. Von 2002 bis 2006 arbeitete Herr Wicki als «Head New Alternatives» bei RMF Investment Management, Pfäffikon. In dieser Funktion war Herr Wicki insbesondere Co-Portfolio Manager bzw.

Portfolio Manager von zwei Funds of Hedge Funds. Von 2001 bis 2002 war Herr Wicki bei der Bank Leu, Zürich, als Mitglied des Anlagekomitees «Hedge Funds und Cat Bond» tätig und zuständig für den Aufbau der Abteilung Alternative Investments, Bereich Alternative Risk Transfer. Herr Wicki verfügt über eine gründliche Ausbildung im Finanzbereich: er hat 1998 das Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Zürich (lic. oec. publ.)

abgeschlossen und zwischen 2000 und 2002 die drei Prüfungen des «Chartered Financial Analyst (CFA®)»-Programms erfolgreich bestanden.

Seit Januar 2009 ist Herr Wicki als Mitglied der Direktion Teamleiter «Portfolio

Management Alternative Anlagen» und verantwortlicher Portfoliomanager für den SWISS- CANTO (CH) ALTERNATIVE FUND.

Herr Lepple war zuletzt Senior Fondsmanager und Partner bei der Ascentis Capital AG in Zürich. Nach Abschluss als Bankkaufmann absolvierte er berufsbegleitend die

Fernuniversität Hagen, welche er als Diplomkaufmann abschloss. Er startete in der Deutschen Bank in München im Bereich Fonds und Portofoliomanagement und war anschliessend tätig in weiteren Finanzinstituten wie NatWest Securities oder Merck Finck Invest. Neben seiner beruflichen Tätigkeit absolvierte er zahlreiche Weiterbildungen. Unter anderem erlangte er 2001 den Chartered Financial Analyst. Bei Merck Finck Invest co- managte Herr Lepple Spezialfonds nach deutschem Recht. Hierbei handelte es sich um europäische und US amerikanische Aktienanlagen im Umfang von EUR 600 Mio. Daneben entwickelte Herr Lepple Kapitalmarktstrategien zur Unterstützung der Asset Allocation.

Anschliessend managte er für die Extorel Management und Beteiligungs GmbH ein US- Aktien-Mandat und erarbeite die Grundlagen zum Aufbau eines Hedge Funds.

Ab April 2002 war Herr Lepple bei Ascentis Capital AG in Zürich tätig. Dort konzipierte und managte er einen auf quantitativen Faktormodellen basierenden US-Aktien-Hedge Funds.

Er gestaltete im Wesentlichen die zum Fonds- und Risikomanagement notwendige SQL- Datenbank und die entsprechenden Software-Applikationen. Seit September 2007 ist Herr Lepple als Mitglied der Direktion Portfoliomanager für den SWISSCANTO (CH)

ALTERNATIVE FUND.

(17)

2.2.2 Vermögensberater

SWISSCANTO (CH) ALTERNATIVE FUND – DIVERSIFIED

Die Olympia Capital Management SA, Paris, als Vermögensberater («Investment Advisor») liefert der Fondsleitung Finanz- und Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Auswahl und der Überwachung von Fondsmanagern. Die Olympia-Gruppe ist eine

internationale Vermögensverwaltungs- und Finanzdienstleistungsgruppe, die im Jahre 1989 gegründet wurde. Die Gruppe ist spezialisiert auf die Auswahl und Bewertung von externen Vermögensverwaltern (Fondsmanagern) und das Zusammenstellen und

Verwalten von Multi-Manager-Anlageprogrammen, die sich vorwiegend aus Hedge-Fund-, Arbitrage- und Managed-Futures-Managern zusammensetzen. Die Olympia-Gruppe verwaltet zurzeit verschiedene, vorwiegend alternative Multi-Manager-Anlageprogramme für institutionelle Anleger und vermögende Privatpersonen mit einem Gesamtwert von mehr als USD 4.5 Mia. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Swisscanto Asset Management AG und der Olympia Capital Management S.A.

abgeschlossener Vertrag.

SWISSCANTO (CH) ALTERNATIVE FUND – DIRECTIONAL

Antarctica Asset Management Ltd, British Virgin Islands, als Vermögensberater

(«Investment Advisor») liefert der Fondsleitung Finanz- und Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Auswahl und der Überwachung von Fondsmanagern. Antarctica Asset Management Ltd ist spezialisiert auf Vermögensverwaltungs- und

Beratungsdienstleistungen im Bereich Hedge Funds Investitionen. Das Unternehmen wurde 2001 gegründet und ist bei der Financial Services Commission auf den British Virgin Islands als Investment Manager registriert. Antarctica Asset Management Ltd verwaltet per Ende 2008 ein Gesamtvermögen von 2 Mrd. USD über verschiedene Multi-Manager Hedge Funds Anlageprodukte. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Swisscanto Asset Management AG und Antarctica Asset Management Ltd.

abgeschlossener Vertrag.

2.3 Delegation weiterer Teilaufgaben

Folgende weitere Teilaufgaben sind an die Gérifonds S.A., Lausanne, eine Tochtergesellschaft der Banque Cantonale Vaudoise, delegiert:

Fondsbuchhaltung und Berechnung des Inventarwertes.

Die Gérifonds S.A. zeichnet sich aus durch eine langjährige Erfahrung in der

Administration und Leitung von Anlagefonds. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Swisscanto Asset Management AG und der Gérifonds S.A.

abgeschlossener Vertrag.

(18)

2.4 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten

Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte.

Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder an Dritte zu delegieren.

Bei allen sonstigen Transaktionen, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahe stehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Investment Advisor, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt.

Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten.

3 Informationen über die Depotbank

Die Banque Cantonale Vaudoise (nachfolgend BCV) fungiert als Depotbank. Die BCV wurde durch Dekret des Waadtländer Grossrats vom 19. Dezember 1845 auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft. Sitz und Geschäftsleitung befinden sich am place St-François 14 in 1003 Lausanne. Sie kann Filialen, Zweigstellen und Vertretungen errichten.

Die BCV ist eine Universalbank mit 150 Jahren Geschäftserfahrung, rund 2000

Mitarbeitenden und über 70 Verkaufsstellen im Kanton Waadt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört es, kantonsweit alle Sektoren der Privatwirtschaft zu fördern und die öffentlichen Körperschaften bei der Finanzierung ihrer Aufgaben zu unterstützen sowie den Bedarf an Hypothekarkrediten zu decken. Zu diesem Zweck führt sie alle üblichen Bankgeschäfte für eigene Rechnung und für Rechnung Dritter aus (Art. 4 LBCV und Art. 4 der Bankstatuten).

Die BCV geht ihren Geschäften vornehmlich im Kanton Waadt nach; liegt es im Interesse der Waadtländer Wirtschaft, kann sie auch an anderen Orten in der Schweiz und im Ausland tätig werden. Als Kantonalbank setzt sie sich namentlich für die Förderung der kantonalen Wirtschaft nach den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung ein, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Kriterien.

Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der

Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftete dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion sowie bei der Überwachung der dauernden

(19)

4 Informationen über Dritte 4.1 Zahlstellen

Zahlstellen in der Schweiz sind sämtliche Kantonalbanken mit Sitz jeweils im Kantonshauptort und die Bank Coop AG, Basel.

4.2 Vertriebsträger

Mit dem Vertrieb der Teilvermögen sind folgende Institute beauftragt worden: sämtliche Kantonalbanken mit Sitz jeweils im Kantonshauptort und die Bank Coop AG, Basel.

4.3 Prüfgesellschaft

Als Prüfgesellschaft amtet KPMG AG, mit Sitz in Zürich.

5 Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise

Valorennummer/ ISIN-Nummer:

SWISSCANTO (CH) ALTERNATIVE FUND DIVERSIFIED

USD A-Klasse: 860867/CH0008608678

USD I-Klasse: 2300414/CH0023004143

EUR A-Klasse: 1019944/CH0010199443

EUR I-Klasse: 2300413/CH0023004135

CHF A-Klasse: 1610341/CH0016103415

CHF I-Klasse: 2300412/CH0023004127

CHF Ab-Klasse: 2300417/CH0023004176 CHF Ib-Klasse: 2300418/CH0023004184 SWISSCANTO (CH) ALTERNATIVE FUND DIRECTIONAL

CHF A-Klasse: 2300415/CH0023004150 CHF I-Klasse: 2300416/CH0023004168 Kotierung: nein

Rechnungsjahr: 01. Januar bis 31. Dezember Laufzeit: unbegrenzt Rechnungseinheit: USD

Referenzwährung: USD, EUR, CHF

Anteile: Die Anteile werden buchmässig geführt.

Verwendung der Erträge: Ausschüttung der Erträge in der Regel im April, spätestens jedoch vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres.

(20)

Bewertung: Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird jeweils für den letzten Bankarbeitstag des Monats zum Verkehrswert in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens

gemäss § 20 Ziff. 1 des Fondsvertrages berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte in den

Hauptanlageländern eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), wird die Berechnung des Nettoinventarwerts auf den letzten vorhergehenden

Bankarbeitstag im laufenden Monat vorverlegt. Die Bewertung erfolgt spätestens 3 Bankarbeitstage vor Ende des dem Bewertungstag folgenden Monats.

Zeichnung: Zeichnungen können auf Ende eines jeden Monats erfolgen, müssen jedoch spätestens 5 Bankarbeitstage vor Monatsende bis 16.00 Uhr bei der Depotbank eintreffen.

Zahlungen: Einzahlungen müssen spätestens 2 Bankarbeitstage vor Monatsende bis 16.00 Uhr der Depotbank gutgeschrieben werden.

Kündigung: Kündigungen können bei Anteilen der Teilvermögen DIVERSIFIED und DIRECTIONAL spätestens 5

Bankarbeitstage vor Ende eines Monats (Auftragstag) mit Wirkung auf Ende des dritten darauf folgenden Monats erfolgen.

5.2 Bedingungen für die Ausgabe, Rücknahme und Konversion von Fondsanteilen Fondsanteile werden zu den nachstehend beschriebenen Regelungen ausgegeben oder zurückgenommen.

Zeichnungsanträge können jeweils auf Ende eines Monats erfolgen, müssen jedoch bis spätestens 5 Bankarbeitstage vor Monatsende bis 16.00 Uhr (Auftragstag) bei der Depotbank eintreffen. Anträge für eine Erstzeichnung müssen sich auf mindestens USD 10.000, EUR 10.000 oder CHF 10.000 belaufen, sofern mit der Fondsleitung nichts anderes vereinbart wird. Zusätzliche Zeichnungen von bestehenden Anteilsinhabern sind im Umfange von USD 1000, EUR 1000 bzw. CHF 1000 möglich. Zeichnungsanträge sind grundsätzlich über einen bestimmten Betrag zu stellen (von welchem vor der Zuteilung eine allfällige Ausgabekommission abgezogen wird). Dem Anleger werden auf Grund des Zeichnungsbetrages ganze Anteile und Anteilsbruchteile (Fraktionen) abgerechnet.

Für alle Zeichnungsaufträge, die spätestens 5 Bankarbeitstage vor Ende des Monats bis 16.00 Uhr vorliegen, ist für die Berechnung des Ausgabepreises der Nettoinventarwert eines Anteiles an diesem Monatsende massgebend.

(21)

Der Anleger kann von der Fondsleitung und der Depotbank oder durch Vermittlung seiner Bank, bei Anteilen der Teilvermögen DIVERSIFIED und DIRECTIONAL spätestens fünf Bankarbeitstage vor Ende eines Monats (Auftragstag) mit Wirkung auf Ende des dritten darauf folgenden Monats gegen Rückgabe der Anteilsscheine (sofern solche ausgegeben wurden), die Rückzahlung seiner Anteile verlangen. Fraktionen können nur als Ganzes zurückgegeben werden. Die Kündigung muss fünf Bankarbeitstage vor Monatsende bis spätestens 16.00 Uhr bei der Depotbank eintreffen. Ist dies der Fall, so ist für die Berechnung des Rücknahmepreises der Nettoinventarwert eines Anteils am Ende des dritten darauf folgenden Monats massgebend.

Der Nettoinventarwert des Vermögens eines Teilvermögens entspricht dem Verkehrswert des Vermögens des Teilvermögens, abzüglich allfälliger Verbindlichkeiten, die das

Teilvermögen betreffen. Die Berechnung des Nettoinventarwertes erfolgt auf der Basis der Nettovermögenswerte des Teilvermögens per Ende des jeweiligen Monats

(Bewertungstag). Fällt der Bewertungstag auf einen Bankfeiertag in Zürich, Bern, Lausanne oder New York, wird die Bewertung des Vermögens des Teilvermögens bzw.

der Anlagen auf den letzten Bankarbeitstag im laufenden Monat vorverlegt.

Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse wird durch Teilung des dieser Klasse am letzten Bankarbeitstag jedes Monats (Bewertungstag) zustehenden Nettovermögens des Teilvermögens durch die Zahl der sich im Umlauf befindenden Anteile dieser Klasse ermittelt. Er wird mathematisch auf 0.01 USD, EUR bzw. CHF gerundet. Die Inventarwerte je Anteil der verschiedenen Währungsklassen können voneinander abweichen, wodurch zum Ausdruck kommt, dass nicht nur unterschiedliche pauschale

Verwaltungskommissionen je Anteilsklasse bestehen sondern sie auch auf

unterschiedliche Währungen lauten sowie dass ihnen etwaige Gewinne/Verluste und Kosten verschiedener Finanzinstrumente zugerechnet werden, die zur

Währungsabsicherung zwischen der Währung der betreffenden Klasse und den Währungen der einzelnen Anlagen der einzelnen Teilvermögen eingesetzt werden.

Der Ausgabepreis der Anteile wird spätestens 3 Bankarbeitstage vor Ende des dem Bewertungstag folgenden Monats berechnet und basiert auf dem am Bewertungstag errechneten Nettoinventarwert je Anteil zuzüglich der Ausgabekommission gemäss Ziff.

5.3.1.

Der Rücknahmepreis der Anteile wird spätestens 3 Bankarbeitstage vor Ende des Monats berechnet, der dem Zeitpunkt folgt, an dem die Kündigung wirksam ist (für ausführliche Informationen betreffend diesen Zeitpunkt, vgl. Ziff. 5.1 sowie Ziff. 5.2 Abs. 4 des Prospektes sowie § 5 Ziff. 5 des Fondsvertrages).

Der Rücknahmepreis entspricht jeweils dem am Bewertungstag berechneten

Nettoinventarwert je Anteil. Es werden keine Rücknahme- oder anderen Kommissionen belastet.

Die eingegangenen Zeichnungen verpflichten zur Zahlung des Zeichnungsbetrages in der Währung der entsprechenden Klasse, der spätestens 2 Bankarbeitstage vor Monatsende bis 16.00 Uhr bei der Depotbank eingehen muss.

(22)

Die Überweisung des Rücknahmepreises erfolgt grundsätzlich innerhalb von 3

Bankarbeitstagen nach der Berechnung des Nettoinventarwertes; ausgenommen sind die besonderen in § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrags genannten Fälle.

Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die den einzelnen Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil

entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem jeweiligen Teilvermögen belastet.

Jeder Vertriebsträger kann mit seinem Kunden vereinbaren, dass der Vertriebsträger die Zeichnung bzw. Rücknahme ohne anders lautenden Wunsch als Kaufs- bzw. Verkaufs- auftrag zur ausserbörslichen Abwicklung entgegennimmt. Der Vertriebsträger belastet dem Kunden dann die für einen ausserbörslichen Handel üblichen Gebühren (Courtage) und Abgaben. Der Modus für die Berechnung des anwendbaren Kaufs- bzw. Verkaufspreises bleibt der Vereinbarung zwischen Vertriebsträger und Kunde vorbehalten, unter der Bedingung, dass der Kauf/Verkauf im Sekundärhandel in jedem Fall günstiger ist als die Abwicklung über Zeichnung/Rücknahme unter Belastung der fondsvertraglich zulässigen Ausgabekommission. Der Kunde hat jederzeit das Recht, eine Ausführung seines

Auftrages als Zeichnung bzw. Rückgabe zu den Ausgabe- bzw. Rücknahmebedingungen zu verlangen.

Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Bereits ausgegebene physische Anteile behalten ihre Gültigkeit. Sie sind spätestens mit dem Rücknahmeantrag zurückzugeben.

Da das Zeichnungs- und das Rücknahmeverfahren unterschiedliche Ausführungsfristen vorsehen, haben die Anleger nicht die Möglichkeit, Anteile eines Teilvermögens in Anteile eines anderen Teilvermögens umzutauschen (Konversion). Die Anleger eines

Teilvermögens können jedoch jederzeit gemäss den in § 17 des Fondsvertrages

beschriebenen Modalitäten die Rücknahme ihrer Anteile beantragen und anschliessend Anteile eines anderen Teilvermögens zeichnen, ohne dass ihnen eine Ausgabekommission belastet wird.

5.3 Vergütungen und Nebenkosten

Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus § 18 des Fondsvertrags):

Ausgabekommissionen zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland: höchstens 5%

(Die Ausgabekommission darf jedoch mindestens CHF 80.– betragen.) Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen (Auszug aus § 19 des Fondsvertrags):

(23)

Pauschale Verwaltungskommission der Fondsleitung Für das Teilvermögen DIVERSIFIED:

Anteile der Klasse A: max. 2.0% p.a.

Anteile der Klasse I: max. 1.5% p.a.

Anteile der Klasse Ab: max. 2.0% p.a.

Anteile der Klasse Ib: max. 1.5% p.a.

Für das Teilvermögen DIRECTIONAL:

Anteile der Klasse A: max. 2.5% p.a.

Anteile der Klasse I: max. 2.0% p.a.

Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb der Teilvermögen sowie zur Deckung der anfallenden Kosten.

Eine detaillierte Aufstellung der in der pauschalen Verwaltungskommission enthaltenen Vergütungen und Nebenkosten ist aus § 19 des Fondsvertrages ersichtlich.

Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.

Performancegebühr

Die Performancegebühr beträgt bei den Teilvermögen DIVERSIFIED 10% sowie beim Teilvermögen DIRECTIONAL 15% der nach Abzug der oben erwähnten Kommissionen erzielten Performance des jeweiligen Monats (berechnet auf den Nettoinventarwert pro Anteil) soweit die Performance des Teilvermögens den 3-Monats-Libor-Satz der

Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse, jeweils pro rata umgerechnet auf 1 Monat («Hurdle Rate»), und der Nettoinventarwert einen bisherigen Höchstwert («High

Watermark») übersteigen. Ob eine Performance Fee geschuldet ist, wird jeweils per Monatsende festgestellt und gegebenenfalls dem Teilvermögen belastet.

Es ist zu beachten, dass auf Stufe der einzelnen Zielfonds zusätzlich indirekte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen Zielfonds belastet werden.

Die Fondsleitung kann an die folgenden institutionellen Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen:

- Lebensversicherungsgesellschaften

- Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen - Anlagestiftungen

- Schweizerische Fondsleitungen

- Ausländische Fondsleitungen und –gesellschaften - Investmentgesellschaften

Sodann kann die Fondsleitung an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und - partner Vertriebsentschädigung bezahlen:

(24)

- bewilligte Vertriebsträger

- Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie

Versicherungsgesellschaften

- Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern platzieren

- Vermögensverwalter

Total Expense Ratio (TER) und Portfolio Turnover Rate (PTR)

Da beim vorliegenden Hedge Fund (Fund of Funds) von der anteilsmässigen Mehrheit der Zielfonds keine aktuelle TER erhältlich ist, wird auf eine Berechnung in Übereinstimmung mit der entsprechenden SFA-Richtlinie verzichtet.

Die Umschlaghäufigkeit des Portfolios (PTR) betrug:

PTR nach EU-Norm2 20073 20084 SWC (CH) AF-DIVERSIFIED 24.11% 3.67%

SWC (CH) AF-DIRECTIONAL 26.58% 35.22%

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen

Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 19 Ziff. 4 des Fondsvertrages belastet.

Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile («soft commissions») Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen.

Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten «soft commissions»

geschlossen.

5.4 Publikationen des Umbrella-Fonds

Weitere Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind im letzten Jahres- und Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuelle Informationen im Internet unter www.swisscanto.ch abgerufen werden.

Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag und der Jahres- bzw. Halbjahresbericht können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung der Teilvermögen erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung im «Schweizerisches Handelsamtsblatt» sowie unter www.swissfunddata.ch.

(25)

5.5 Verkaufsrestriktionen

Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung.

Der Verteilung dieses Prospektes und dem Angebot und Verkauf von Fondsanteilen können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes oder eines Zeichnungsscheines gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechtsordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates.

a) Für folgendes Land liegt eine Vertriebsbewilligung vor:

Fürstentum Liechtenstein.

b) Anteile dieses Anlagefonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden.

5.6 Ausführliche Bestimmungen

Alle weiteren Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. den Teilvermögen wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Umbrella-Fonds belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor.

5.7 Spezifische Bestimmungen für den Vertrieb der Anteile im Fürstentum Liechtenstein Vertreter und Zahlstelle in Liechtenstein:

Hypo Investment Bank (Liechtenstein) AG, Gamprin-Bendern.

Prospekte mit integriertem Fondsvertrag sowie Jahres- und Halbjahresberichte in deutscher Sprache sind kostenlos bei der Zahlstelle in Liechtenstein erhältlich.

Mitteilungen sowie Änderungen des Fondsvertrags werden jeweils im «Liechtensteiner Volksblatt» publiziert.

Die Nettovermögenswerte werden mindestens zweimal pro Monat im «Liechtensteiner Volksblatt» publiziert.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Vaduz.

(26)

I Grundlagen

§ 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank

1. Unter der Bezeichnung SWISSCANTO (CH) ALTERNATIVE FUND besteht ein vertragli- cher Umbrella-Fonds mit besonderem Risiko der Art «übrige Fonds für alternative Anla- gen» (im Folgenden als «Umbrella-Fonds» bezeichnet) im Sinne von Art. 25 ff. i.V.m. Art.

68 ff. i.V.m. Art. 92 f. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der in die folgenden Teilvermögen und Klassen unterteilt ist:

Teilvermögen Klassen SWISSCANTO (CH) ALTERNATIVE FUND - DIVERSIFIED CHF A, CHF I

CHF Ab, CHF Ib EUR A, EUR I USD A, USD I SWISSCANTO (CH) ALTERNATIVE FUND – DIRECTIONAL CHF A, CHF I 2. Fondsleitung ist die Swisscanto Asset Management AG, Bern.

3. Depotbank ist die Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne.

II Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

§ 2 Der Fondsvertrag

Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern1 einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestim- mungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet.

§ 3 Die Fondsleitung

1. Die Fondsleitung verwaltet die Teilvermögen für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anla- gen und deren Bewertung. Sie berechnet die Nettoinventarwerte der Teilvermögen und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen gehörenden Rechte geltend.

(27)

informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen.

3. Die Fondsleitung kann für alle oder einzelne Teilvermögen die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie die Überwachung und Kontrolle der Durch- führung des Auftrages sicher.

Die Anlageentscheide dürfen weder an die Depotbank noch an andere Unternehmen dele- giert werden, deren Interessen mit denen der Fondsleitung oder der Anleger kollidieren können.

Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.

4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertra- ges bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe § 26) sowie mit Geneh- migung der Aufsichtsbehörde weitere Teilvermögen eröffnen.

5. Die Fondsleitung kann einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von § 24 vereinigen oder die einzelnen Teilver- mögen gemäss den Bestimmungen von § 25 auflösen.

6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegan- gen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.

§ 4 Die Depotbank

1. Die Depotbank bewahrt das Vermögen der Teilvermögen, bestehend aus Anteilen der ein- zelnen Zielfonds, Direktanlagen und flüssigen Mitteln, auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für die Teilvermögen.

2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informations- pflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger.

Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informie- ren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen.

3. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewah- rung des Vermögens der Teilvermögen beauftragen. Sie haftet für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den damit verbundenen Risi- ken.

(28)

wahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich.

5. Die Depotbank hat Anspruch auf die in §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Be- freiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ge- macht hat.

6. Die Depotbank ist für die Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds, in welche die Teil- vermögen investieren, nicht verantwortlich, es sei denn, ihr wurde diese Aufgabe übertra- gen.

§ 5 Die Anleger

1. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag eines Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse des Umbrella-Fonds, an dem bzw. an der sie beteiligt sind. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet.

2. Die Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlich- keiten haftet nur das betreffende Teilvermögen.

3. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in das entspre- chende Teilvermögen verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Um- brella-Fonds bzw. Teilvermögens ist ausgeschlossen.

4. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Aus- übung von Mitgliedschafts– und Gläubigerrechten sowie weiteren Angaben über die ein- zelnen Zielfonds, in welche investiert wird, geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung ver- langen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklä- rungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet.

5. Die Anleger können den Fondsvertrag spätestens 5 Bankarbeitstage vor Ende eines Mo- nats (Auftragstag) mit Wirkung auf Ende des dritten darauf folgenden Monats kündigen und die Auszahlung ihrer Anteile am entsprechenden Teilvermögen in bar verlangen.

6. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihrer Beauftragten ge- genüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung an einem Teilvermögen oder einer Anteilsklasse erfül- len bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depot- bank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.

(29)

einem Teilvermögen nicht mehr erfüllt.

8. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen wer- den, wenn:

a) die Beteiligung des Anlegers an einem Teilvermögen geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Umbrella-Fonds bzw. ein Teilvermögen im In- oder Ausland zeitigen kann;

b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben ha- ben oder halten;

c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fäl- len, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf fol- gende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeit-

unterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Ver- mögens der Teilvermögen ausnutzen (Market Timing).

§ 6 Anteile und Anteilsklassen

1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichts- behörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des entsprechenden Teilvermögens, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Betei- ligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen An- teilsklassen eines Teilvermögens können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventar- wert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Teilvermögens als Ganzes.

2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird in den Publikationsor- ganen bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags im Sin- ne von § 26.

3. Die verschiedenen Anteilsklassen der Teilvermögen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurie- rung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden.

Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zuge- ordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Vermögen des Teilvermögens belastet.

Referenzen

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