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MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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CM\1206946DE.docx PE583.916v02-00

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In Vielfalt geeint

DE

Europäisches Parlament

2019-2024

Petitionsausschuss

8.6.2020

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

Betrifft: Petition Nr. 1233/2015, eingereicht von E. G. V., spanischer Staatsangehörigkeit, zum Missbrauch von Frauen und Kindern 1. Zusammenfassung der Petition

Der Petent legt dar, dass die gerichtliche Praxis zum Schutz von Opfern

geschlechtsspezifischer Gewalt und zum Schutz von Minderjährigen in Spanien nicht den EU-Normen entspreche (Richtlinie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der

Kinderpornografie und Richtlinie 2012/29/EU vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten). Der Petent erklärt, dass das Material und Personal für die Untersuchung von Verbrechen dieser Art nicht ausreichten und nicht geeignet seien; dass die Verfahrensrechte des Opfers verletzt würden;

dass es keinen allgemeinen Dienst zur Unterstützung von minderjährigen Opfern gebe; dass die sogenannte Theorie der Eltern-Kind-Entfremdung und die damit verbundene

„Bedrohungstherapie“ als Rechtfertigung für die Diskriminierung von minderjährigen Opfern aufgrund deren Alters und Geschlechts dienten und als Form institutioneller Gewalt

angewandt würden; dass die Freiheit und das Recht des Opfers auf aufgeklärte Einwilligung mit Blick auf die Gesundheitsversorgung verletzt würden und dass Statistiken zu

minderjährigen Opfern fehlten.

2. Zulässigkeit

Für zulässig erklärt am 9. Mai 2016. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 216 Absatz 6 bzw. neuer Artikel 227 Absatz 6 der Geschäftsordnung).

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3. Antwort der Kommission, eingegangen am 28. Oktober 2016 In der Petition wird auf angebliche Abweichungen bei der Umsetzung der

Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie (in der Folge als Richtlinie zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern bezeichnet) durch die entsprechenden Bestimmungen des spanischen Gesetzes Ley 4/2015, Estatuto de la Víctima del Delito (LEVD) hingewiesen.

Im Hinblick auf Artikel 20 (Schutz von Opfern im Kindesalter in Strafermittlungen und Strafverfahren) Absatz 3 Buchstabe b, c und d der Richtlinie: In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten mit den Vorgaben dazu verpflichtet werden, Opfer im Kindesalter in

Strafermittlungen und Strafverfahren zu schützen („trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ...“), während im entsprechenden spanischen Umsetzungsgesetz lediglich die Möglichkeit genannt ist (können Maßnahmen treffen), liegt hier eine potenzielle Quelle der Nicht-Einhaltung vor.

Im Hinblick auf Artikel 18 Absatz 1 (Allgemeine Bestimmungen für Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Opfer im Kindesalter) der Richtlinie stellt die Kommission fest, dass möglicherweise das Interesse des Kindes als vorrangige Erwägung nicht angemessen berücksichtigt wird, einschließlich der angeblich weitverbreiteten Eltern- Kind-Entfremdung, dem angeblich mangelnden Vertrauen, das in Aussagen von Opfern im Kindesalter gelegt wird, und dem angeblichen Fehlen psychologischen Beistands für Opfer im Kindesalter ohne die Zustimmung beider Elternteile.

Im Hinblick auf Artikel 20 (Schutz von Opfern im Kindesalter in Strafermittlungen und Strafverfahren) Absatz 3 Buchstabe a und e der Richtlinie stellt die Kommission fest, dass möglicherweise ein Mangel an Sorgfaltspflicht bei der gerichtlichen Untersuchung von Fällen des sexuellen Kindesmissbrauchs vorliegt, einschließlich nicht gerechtfertigter

Verzögerungen bei der Aufnahme der Aussagen von Opfern und angeblich unnötig häufigen Vernehmungen der Opfer.

Was die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten (in der Folge als Richtlinie über die Rechte von Opfern bezeichnet) durch das Land Spanien betrifft, so prüft die Kommission derzeit die Vollständigkeit und Genauigkeit der Umsetzung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten einschließlich Spanien. Die Kommission wird die in der Petition

erhobenen Vorwürfe bei der Prüfung der Übereinstimmung der spanischen Gesetzgebung und Praxis mit der Richtlinie über die Rechte von Opfern berücksichtigen. Insbesondere wird sie den Vorwurf der fehlerhaften Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen zu den Rechten zum Schutz von Opfern mit besonderen Bedürfnissen und Opfern im Kindesalter prüfen. Falls nötig, wird die Kommission ggf. rechtliche Schritte gegen diejenigen Mitgliedstaaten

einleiten, die ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie über die Rechte von Opfern nicht nachgekommen sind.

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie über die Rechte von Opfern aus dem Jahr 2012 bis 16. November 2015 in nationale Gesetzgebung umsetzen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens November 2017 verfügbare Daten, aus denen hervorgeht, wie die Opfer ihre in dieser Richtlinie festgelegten Rechte wahrgenommen haben, und die

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Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Fazit

Die Kommission wird diese Petition berücksichtigen und bei den spanischen Behörden bezüglich der oben beschriebenen Legislativmaßnahmen anfragen, mit denen die Richtlinie zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern möglicherweise fehlerhaft umgesetzt wird. Im Hinblick auf alle Legislativmaßnahmen, mit denen die Richtlinie korrekt umgesetzt wird, die aber ggf. nicht ordnungsgemäß angewendet werden, wird die Kommission erfragen, ob die angeblichen Verstöße systematisch stattfinden.

Ebenfalls wird die Kommission die Vorwürfe aus dieser Petition berücksichtigen, wenn es darum geht, die Vollständigkeit und Genauigkeit der Umsetzung der Richtlinie über die Rechte von Opfern in Spanien zu bewerten.

Was die in der Petition vorgeschlagenen Änderungen einiger Bestimmungen der Richtlinie zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Richtlinie über die Rechte von Opfern betrifft, so erwägt die Kommission derzeit keine Legislativvorschläge zur Änderung der Richtlinien, da sie aktuell noch die Umsetzung beider Richtlinien durch die Mitgliedstaaten prüft.

4. Antwort der Kommission (REV), eingegangen am 8. Juni 2020

Die Kommission hat sich an die spanischen Behörden gewandt, um sich nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU1 zu erkundigen, die für die in der Petition aufgeworfenen Fragen relevant ist, um:

1. zu analysieren, ob die Richtlinie 2011/93/EU durch die nationalen Bestimmungen korrekt umgesetzt wird; und

2. zu analysieren, ob die nationalen Bestimmungen, durch die die Richtlinie 2011/93/EU korrekt umgesetzt wird, ordnungsgemäß angewendet werden und ob die angeblichen Verstöße systematisch stattfinden.

Die Artikel der Richtlinie 2011/93/EU, die von den in der Petition aufgeworfenen Fragen betroffen waren, für die eine Kontaktaufnahme mit den spanischen Behörden erforderlich war, waren folgende:

- Artikel 18 (Allgemeine Bestimmungen für Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Opfer im Kindesalter).

1 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

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Absatz 1: Die Kommission hat festgestellt, dass möglicherweise das Interesse des Kindes als vorrangige Erwägung unzureichend berücksichtigt wird, einschließlich der angeblich weitverbreiteten Eltern-Kind-Entfremdung, dem angeblich mangelnden Vertrauen, das in Aussagen von Opfern im Kindesalter gelegt wird, und dem angeblichen Fehlen

psychologischen Beistands für Opfer im Kindesalter ohne die Zustimmung beider Elternteile.

i) In Bezug auf die Eltern-Kind-Entfremdung wurde die Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass sich die vom Allgemeinen Rat der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial) im Jahr 2016 gebilligten Leitlinien1 auf die Eltern-Kind-Entfremdung oder auf alternative Bezeichnungen in gleicher Weise beziehen2. In diesen Leitlinien wird die Anwendung dieser Eltern-Kind-Entfremdung durch Gerichte wegen fehlender

wissenschaftlicher Grundlage abgelehnt, die jüngste Rechtsprechung in der gleichen Richtung erwähnt und an die Notwendigkeit erinnert, eine spezifische Bewertung der Situation jedes Kindes vorzunehmen. Diese Elemente tragen der Tatsache Rechnung, dass bestimmte

Gerichte ihre Entscheidungen in der Vergangenheit auf die Eltern-Kind-Entfremdung gestützt haben und sie ergreifen Maßnahmen, dies künftig in einer Weise anzugehen, die mit der Unabhängigkeit der Justiz vereinbar ist.

(ii) In Bezug auf das angeblich mangelnde Vertrauen, das von einigen Gerichten in Aussagen von Opfern im Kindesalter gelegt wird, informierten die spanischen Behörden über die Rechtsprechung und die wissenschaftlichen Methoden, die von Sachverständigen bei der Beurteilung dieser Glaubwürdigkeit berücksichtigt wurden.

(iii) In Bezug auf das Fehlen psychologischen Beistands für Opfer im Kindesalter ohne die Zustimmung beider Elternteile verwiesen die spanischen Behörden auf Artikel 156 des Zivilgesetzbuchs, der durch die Königliche Gesetzesverordnung 9/2018 vom 3. August geändert wurde, um einen solchen Beistand ohne Notwendigkeit der Zustimmung beider Elternteile zu ermöglichen.

- Artikel 20 (Schutz von Opfern im Kindesalter in Strafermittlungen und Strafverfahren).

Absatz 3, Buchstaben a und e: Die Kommission hat festgestellt, dass möglicherweise ein Mangel an Sorgfaltspflicht bei der gerichtlichen Untersuchung von Fällen des sexuellen Kindesmissbrauchs vorliegt, einschließlich nicht gerechtfertigter Verzögerungen bei der Aufnahme der Aussagen von Opfern und angeblich unnötig häufigen Vernehmungen der Opfer.

(i) In Bezug auf angebliche ungerechtfertigte Verzögerungen verwiesen die spanischen Behörden auf Verwaltungsbestimmungen für Polizei und Staatsanwaltschaft, wonach die Befragungen nach Meldung der Straftaten durchgeführt werden, um nicht gerechtfertigte Verzögerungen zu vermeiden und Maßnahmen zu ergreifen, um die Priorität bei der Behandlung dieser Fälle sicherzustellen.

1 Abrufbar unter:

http://www.poderjudicial.es/cgpj/es/Temas/Violencia-domestica-y-de-genero/Actividad-del-

Observatorio/Guiaspracticas/Guia-practica-de-la-Ley-Organica-1-2004--de-28-de-diciembre--de-Medidas-de- Proteccion-Integral-contrala-Violencia-de-Genero--2016-. Siehe insbesondere Seiten 271-274.

2 Siehe hierzu insbesondere Seite 271 der Leitlinien.

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(ii) In Bezug auf die angeblich unnötig häufigen Vernehmungen verwiesen die spanischen Behörden auf gesetzliche Bestimmungen, in denen die Grundsätze zur Vermeidung einer sekundären Viktimisierung und die obligatorische Aufzeichnung von Aussagen der Opfer als Maßnahme zur Vermeidung wiederholter Vernehmungen festgelegt sind sowie auf

diesbezügliche Anweisungen an die Polizei.

Absatz 3, Buchstaben b, c und d: Die Kommission hat festgestellt, dass die Richtlinie 2011/93/EU den Mitgliedstaaten zwar eine Verpflichtung auferlegt, Opfer im Kindesalter in Strafermittlungen und Strafverfahren zu schützen („trifft jeder Mitgliedstaat die

erforderlichen Maßnahmen ...“), im entsprechenden spanischen Umsetzungsgesetz hingegen lediglich die Möglichkeit genannt ist (können Maßnahmen treffen) und daher hier eine potenzielle Quelle der Nicht-Einhaltung vorliegt.

(i) Die spanischen Behörden haben weitere spezifische nationale Rechtsvorschriften

vorgelegt, die den Erlass solcher Maßnahmen zur Pflicht machen, wenn das Opfer ein Kind ist und sich die Straftat gegen dessen sexuelle Integrität richtet, und die die in der Richtlinie 2011/93/EU genannten Straftaten abdecken.

Wie bereits erwähnt, prüft die Kommission bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten (in der Folge als Richtlinie über die Rechte von Opfern bezeichnet1) durch das Land Spanien derzeit die Vollständigkeit und Korrektheit der Umsetzung der Richtlinie über die Rechte von Opfern in allen Mitgliedstaaten, einschließlich Spanien. Die Kommission wird die in der Petition erhobenen Vorwürfe bei der Prüfung der

Übereinstimmung der spanischen Gesetzgebung und Praxis mit der Richtlinie über die Rechte von Opfern berücksichtigen. Insbesondere wird sie den Vorwurf der fehlerhaften Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen zu den Rechten zum Schutz von Opfern mit besonderen Schutzbedürfnissen und Opfern im Kindesalter prüfen. Falls nötig, wird die Kommission gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen diejenigen Mitgliedstaaten einleiten, die ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie über die Rechte von Opfern nicht nachgekommen sind.

Zur Erinnerung: Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie über die Rechte von Opfern bis 16. November 2015 in nationale Gesetzgebung umsetzen. Bis November 2017 mussten die Mitgliedstaaten der Kommission die verfügbaren Daten übermitteln, aus denen hervorgeht, wie die Opfer ihre in dieser Richtlinie festgelegten Rechte wahrgenommen haben.

Fazit

Auf der Grundlage der vom Petenten vorgelegten Informationen und der folgenden Kontakte mit den spanischen Behörden ergab die Beurteilung der in der Petition aufgeworfenen Fragen, dass kein Verstoß gegen die Richtlinie 2011/93/EU vorliegt. Die Kommission beabsichtigt

1 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

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daher nicht, ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichteinhaltung der Richtlinie 2011/93/EU durch Spanien in den in der Petition angesprochenen Fragen einzuleiten.

Die Kommission wird die Vorwürfe aus dieser Petition berücksichtigen, wenn es darum geht, die Vollständigkeit und Genauigkeit der Umsetzung der Richtlinie über die Rechte von Opfern in Spanien zu bewerten.

Was die in der Petition vorgeschlagenen Änderungen einiger Bestimmungen der Richtlinie zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Richtlinie über die Rechte von Opfern betrifft, prüft die Kommission aktuell noch die Umsetzung beider Richtlinien durch die Mitgliedstaaten. Daher erwägt die Kommission derzeit nicht, Legislativvorschläge zur Änderung der Richtlinien vorzulegen.

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