• Keine Ergebnisse gefunden

Magistrat der Stadt Rodgau Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Magistrat der Stadt Rodgau Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung"

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Magistrat der Stadt Rodgau

Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung

Beratungs- und Beteiligungsverfahren

nichtöffentlich

ALB UEV SGIB SPB KSE HaFiWi

Fachdienst 7 / Facility Management / Fl

Datum Vorlage: 08.06.2020 Drucksache-Nr. STV-328/2020

Top-Nr. Gremium Sitzungsdatum

Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss

09.06.2020 Stadtverordnetenversammlung 15.06.2020

Betreff:

Vergleich in dem Rechtsstreit oppp-consult architekten gegen Stadt Rodgau Bauvorhaben Ludwigstr. 58-60, Klage vom 08.06.2015 und Widerklage vom 15.10.2015, Erweitere Widerklage vom 27.06.2019

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen siehe Anlage Beschluss:

Die Stadtverordnetenversammlung stimmt dem Vergleichsvorschlag aus der Sitzung des Landgerichts Darmstadt vom 05.05.2020 im Rechtstreit oppp-consult Architekten gegen Stadt Rodgau, beglaubigt am 20.05.2020, zu.

Vergleich:

1. Die Klägerin verpflichtet sich, zur Abgeltung aller streitgegenständlichen Ansprüche in diesem Verfahren einen Betrag in Höhe von insgesamt 11.000,00 € zu zahlen.

2. Die Parteien sind sich einig, dass der Vergleichsbetrag nicht abgerechnet werden müsse.

3. Ferner besteht Einigkeit zwischen der Beklagten und den Streithelferinnen zu 1) und 2) sowie den Streithelferinnen zu 3), dass wechselseitig keine

Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Bauprojekt mehr geltend gemacht werden im Verhältnis der Streithelferinnen und der Beklagten. Die

Streithelferinnen zu 1), 2) und 3) treten dem Vergleich bei.

(2)

4. Die Kosten des Rechtstreit und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Beiden Parteien bleibt der schriftsätzliche Widerruf des Vergleichs bis zum 30.06.2020 vorbehalten.

Begründung:

Chronologie der Baumaßnahme Ludwigstr. 58-60

Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung vom 06.07.2009 beschlossen, auf der Basis einer vorgelegten Vorplanung die Genehmigungsplanung zur Erteilung der Baugenehmigung für das Bauvorhaben Ludwigstraße 58-60 fortzuführen und die Fördermittel zu beantragen. Die Baukosten für das Projekt Ludwigstraße waren zum damaligen Zeitpunkt mit 3.303.696,-- € projektiert (gemäß 1. Kostenschätzung oppp- consult vom 10.06.2009).

Für das Jahr 2010 waren im Haushalt im Budget 31510 8428510 Investitionsmittel in Höhe von 2.614.546,-- € eingestellt. Für das Jahr 2011 standen Mittel in Höhe von 689.150,-- € zur Verfügung. Für die Gesamtmaßnahme waren dementsprechend Mittel in Höhe von 3.303.696,-- € vorgehalten.

Der Magistrat hat in seiner Sitzung vom 21.09.2009 den Auftrag für Architektenleistungen an das Architekturbüro oppp-consult, vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. Joachim Oppermann, vergeben. Beauftragt wurden die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung), Leistungsphase 2 (Vorplanung), Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) und Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung).

Auf Basis dieser Leistungen des beauftragten Architekten ist dem Magistrat am 15.03.2010 ein Sachstandsbericht zum Bauvorhaben zur Kenntnis gegeben worden.

Die Baukosten wurden dort mit 3.630.124,--€ geschätzt.

Die Summe der Gesamtbaukosten ist im Förderantrag vom 12.04.2010 mit 4.316.762,47 € beziffert. In den Gesamtkosten ist als Eigenleistung der Wert des Baugrundstückes mit 690.000,-- € eingerechnet. Abzüglich dieses Eigenanteils ergab sich für das Bauvorhaben, einschließlich Abbruchkosten, Herstellung der Außenanlagen und der Baunebenkosten eine Bausumme von 3.626.628,40 €.

Aufstellung der Gesamtkosten:

Abbruchkosten 71.400,-- €

Gebäudeherstellungskosten 2.963.324,40 € Außenanlagen 119.000,00 € Baunebenkosten 473.038,00 € 3.626.628,40 €

Die Einreichung des Antrages auf Mietwohnungsbauförderung, in seiner Fassung vom 12.04.2010, hat der Magistrat in der Sitzung vom 26.04.2010 (Drucksache 1593/2010) beschlossen.

(3)

Die Förderzusage über ein Landesdarlehen in Höhe von 1.305.700,-- € ist am 17.06.2010 eingegangen.

Der Magistrat hat in seiner Sitzung vom 20.09.2010 den Auftrag für Architektenleistungen an das Architekturbüro oppp-consult, vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. Joachim Oppermann, vergeben. Beauftragt wurden die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung), Leistungsphase 6 (Erstellung Leistungsverzeichnisse), Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe).

Der Magistrat hat in seiner Sitzung vom 14.03.2011 (Drucksache 1928/2011) beschlossen, den Auftrag für den Bau der Wohnanlage für Senioren an die Firma Hermanns HTI - Bau GmbH u. Co. KG, Wilhelm-Speck-Straße 17 in 34125 Kassel zu vergeben.

Die submittierte Angebotssumme betrug 3.125.280,38 € brutto. Im Rahmen der Bietergespräche sind Einsparungsmöglichkeiten verabredet worden, so dass der Bauvertrag am 24.05.2011 mit einer Auftragssumme von 2.971.265,02 € brutto geschlossen worden ist.

Die Auftragssumme lag dementsprechend ziemlich genau in dem geschätzten Kostenrahmen des Förderantrages in Höhe von 2.963.324,40 €.

Der Magistrat hat in seiner Sitzung vom 18.07.2011 den Auftrag für Architektenleistungen an das Architekturbüro oppp-consult, vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. Joachim Oppermann, vergeben. Beauftragt wurde die Leistungsphase 8 (Bauleitung).

Das Bauvorhaben Seniorenwohnhaus Ludwigstraße 58-60 ist bzgl. des beauftragten Bauunternehmens Firma Herrmanns und allen anderen am Bau beteiligten Handwerksunternehmen schlussgerechnet. Die im Einigungswege aufgerufene Bauendsumme betrug 3.600.000,00 €.

Die Bauabnahmen fanden am 12.12.2012 und 19.12.2012 statt.

Mit Datum 01.01.2013 wurden die ersten Wohnungen im Objekt bezogen.

Chronologie der gerichtlichen Auseinandersetzung Ludwigstr. 58-60

In Bezug auf die streitige Auseinandersetzung zwischen der Stadt Rodgau und dem beauftragten Architekturbüro oppp-consult Architekten GmbH aus Heusenstamm auf restliche Honorarforderungen des Büros und die Schadensersatz-/Regressansprüche der Stadt Rodgau wegen planerischer Fehlleistungen und Versäumnissen bei der Bauüberwachung wurde kein außergerichtliches Einvernehmen erzielt.

Das gegnerische Rechtsanwaltsbüro hat im Auftrag der oppp-consult Architekten GmbH am 08.06.2015 die Stadt Rodgau auf Zahlung der restlichen

(4)

Das Gericht hatte der Stadt eine Frist zur Erwiderung auf die Klage bis zum 16.10.2015 eingeräumt. Seitens der Stadt wurde in Kooperation mit dem beauftragten Anwaltsbüro die umfassende Verteidigungsargumentation, die dem vermeintlichen Zahlungsanspruch entgegengehalten wird, ausgearbeitet. Dabei hat sich die Stadt nicht lediglich auf die Verteidigung gegen die Klageforderung beschränkt, sondern darüber hinaus im Gegenzug weitergehende Ansprüche geltend gemacht.

Die Klageforderung bezieht sich auf eine restliche Honorarforderung in Höhe von 71.968,94 Euro. Die Prüfung der Schlussrechnung des Architekten hat ergeben, dass aus Sicht der Stadt Rodgau ein Restbetrag in Höhe von 37.544,86 EUR als Honorar begründet ist.

Dieser Honorarforderung stehen Schadensersatz-/Regressansprüche der Stadt Rodgau entgegen, die aus unnötigen Mehrkosten im Zuge der deutlichen Erhöhung der Baukosten des betreffenden Bauvorhabens resultieren, die nicht ausschließlich nur auf die sogenannten „Sowieso-Kosten“ zurückzuführen sind. Des Weiteren basieren die Gegenansprüche der Stadt in der in vielfacher Hinsicht schlechten und mangelhaften Erfüllung der dem verantwortlichen Architekten obliegenden Planungs- und Bauüberwachungsleistungen, insbesondere der Pflichten zur Kostenkontrolle.

Ferner hat er eine Vielzahl von Details der Leistungsbeschreibung nicht ausreichend durchdacht und planerisch nicht sachgemäß gelöst, wodurch ebenfalls Mehrkosten zu Lasten der Stadt entstanden sind.

Insgesamt resultierte daraus eine Gesamtforderung in Höhe von 150.898,21 Euro.

Aus diesem Grund hat die Stadt am 15.10.2015 der Klage widersprochen und zudem Widerklage erhoben.

Unter Berücksichtigung der Gesamtforderung in Höhe von 150.898,21 €, abzüglich eines anerkannten Honorars in Höhe von 37.544,86 € machte die Stadt Rodgau den überschießenden Betrag in Höhe von 113.353,35 Euro im Rahmen der Verteidigung widerklagend gegen das Architekturbüro geltend.

Das Gericht hatte einen Termin zur Güteverhandlung und frühen ersten Termin auf Dienstag den 09.02.2016 bestimmt. Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert. Vergleichsgespräche führten zu keinem Ergebnis.

Deshalb wurde am 22.03.2016 vom Landgericht Darmstadt folgender Beweisbeschluss gefasst. Es soll zunächst Beweis erhoben werden über die Behauptungen der Beklagten bezüglich der Nachtragsforderungen der Firma Hermanns, der Fehlplanungen der Klägerin, auf deren mangelhaften und unvollständigen Leistungsverzeichnisse sowie teilweise auf Koordinierung- und Bauüberwachungsfehler der Klägerin, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Die Einholung eines weiteren

(5)

Sachverständigengutachtens zur Frage der streitigen Berechnung des Architektenhonorars wird zurückgestellt.

Am 03.11.2016 fand gemäß des Beschlusses des Landgerichts Darmstadt der Ortstermin mit dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Volker Altmann in der Ludwigstr. 58- 60 statt. Am 23.12.2016 wurde das Gutachten übersendet.

Am 20.03.2018 hat das Landgericht Darmstadt beschlossen, dass eine nochmalige schriftliche Ergänzung des Sachverständigengutachtens erfolgen soll. Darin soll der Sachverständige die weiteren Fragen der Beklagten und der Klägerin beantworten.

Zu diesem Zweck fand am 20.02.2019 ein weiterer Ortstermin mit den Beteiligten in der Ludwigstr. 58-60 statt. Das ergänzende Gutachten lag dann am 04.04.2019 vor.

Aufgrund des ergänzenden Gutachtens hat die Stadt Rodgau am 27.06.2019 die Widerklage erweitert. Unter Berücksichtigung der zusammengestellten Kosten des Sachverständigen in Höhe von 179.075,55 €, abzüglich eines anerkannten Honorars in Höhe von 37.544,86 € machte die Stadt Rodgau den überschießenden Betrag in Höhe von 141.530,69 Euro im Rahmen der Verteidigung widerklagend gegen das Architekturbüro geltend.

Im Rechtsstreit wurde durch das Gericht ein Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf Dienstag den 05.05.2020 bestimmt.

Eine 3. Ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen lag am 17.04.2020 vor und wurde als Tischvorlage beim Gerichtstermin behandelt.

Mit Schreiben vom 20.05.2020 liegt der nun durch die Stadtverordnetenversammlung zu beschließende Vergleich schriftlich vor.

Vergleich:

Das Gericht hält die Honorarforderung des Klägers grundsätzlich für berechtigt. Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertrages vereinbarte HOAI. Die Nachträge, die von den Unternehmen während der Bauausführung gestellt worden sind, sind bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen. Dem Honoraranspruch in Höhe von 71.968,94 € sind Gegenansprüche der Beklagten entgegenzusetzen.

Dieser Honorarforderung stehen Schadensersatz-/Regressansprüche der Stadt Rodgau entgegen, die aus unnötigen Mehrkosten im Zuge der deutlichen Erhöhung der Baukosten des betreffenden Bauvorhabens resultieren, die nicht ausschließlich nur auf die sogenannten „Sowieso-Kosten“ zurückzuführen sind. Des Weiteren basieren die Gegenansprüche der Stadt in der in vielfacher Hinsicht schlechten und mangelhaften Erfüllung der dem verantwortlichen Architekten obliegenden Planungs- und Bauüberwachungsleistungen, insbesondere der Pflichten zur Kostenkontrolle.

Ferner hat er eine Vielzahl von Details der Leistungsbeschreibung nicht ausreichend durchdacht und planerisch nicht sachgemäß gelöst, wodurch ebenfalls Mehrkosten

(6)

zu Lasten der Stadt entstanden sind. Zu nennen sind hier insbesondere folgende nicht notwendige Nachträge und Mängel:

- Nachtrag Südlicher Verbau

- Nachtrag Unterfangung/Abbruch der Nachbargarage, nördliche Nachbarwand - Nachtrag Unvollständigkeiten bei den Schal-, Beton- und Stahlbetonarbeiten - Nachtrag Anbindung des Hinterhauses

- Nachtrag Änderung der Tiefgaragendämmung - Nachtrag Aussteifung der Gauben

- Nachtrag Höhenausgleich Hinterhaus

- Mangel Entwässerung / Wasserabläufe der Loggien

- Mangel Fensteröffnungen Nichtbeachtung Brandschutzgutachten - Mangel Diverse Wasserschäden, Terrassenabläufe

- Mangel Hauseingangstür am Haupteingang - Mangel Kippfenster in den Küchen und Gauben - Mangel Brandschutzplanung

- Mangel bei der Heizung, der Lüftung und der Treppenhausbeleuchtung.

Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts hält das Gericht – ausgehend von den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Altmann – die Nachtragspositionen

 Aussteifung der Gauben

 Höhenausgleich Hinterhaus

 Anbindung des Hinterhauses

 Änderung der Tiefgaragendämmung

für berechtigt. Hieraus ergibt sich eine Forderung von ca. 8.500,-- €.

Hinsichtlich der mangelhaft geplanten Hauseingangstüren hält das Gericht einen Betrag in Höhe von 1.968,00 € für berechtigt.

Die Schadensposition der Kippfenster an Gauben und Küchen ergibt einen Betrag in Höhe von 10.500,-- €.

Die Forderung im Zusammenhang mit dem Mehraufwand für die Nichtbeachtung der Fensteröffnungen gemäß Brandschutzgutachten ist zu erstatten, in Höhe von 7.775,88 €.

Die mangelhafte Brandschutzplanung, daraus resultierend der Einbau von zusätzlichen Brandschutzfenstern, Brandschutzvorhängen und Revisionsklappen ergibt eine berechtigte Forderung in Höhe von 21.941,93 €.

Für Wartungskosten der Brandschutzvorhänge setzt das Gericht einen Pauschalbetrag in Höhe von 5.000,-- € an.

(7)

Der Mangel Wasserschäden, Terrassenabläufe wird seitens des Gericht mit einer Schadenhöhe von 790,43 € bewertet.

Hinzu kommen noch Gerüstkosten und der im Gutachten für Wasserschäden und Schimmel angesetzte Betrag in Höhe von 4.000,00 €.

Die berechtigte Schadenersatzsumme beträgt 60.476,24 €.

Für die Planungs- und Bauleitungskosten, auf Basis der berechtigten Schadenersatzsumme, setzt das Gericht 15% pauschal an. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 9.071,44 €.

Alles in allem erreichen die Schadenersatzforderungen somit eine Höhe von 69.547,68 € zzgl. der Zinsen und somit etwa den Betrag der Honorarforderung.

Von Seiten der Stadt Rodgau wird eingewandt, dass auch laut Gutachter Wartungskosten für die folgenden Jahre anfallen sowie Kosten für zurückgestellte Mängel an Heizung , Lüftung und der Treppenhausbeleuchtung zu berücksichtigen sind und hierfür zumindest ein Pauschalbetrag angesetzt werden müsse. Im Rahmen der Vergleichsgespräche wird Einigung erzielt, dass die Klägerin zur Abgeltung diesbezüglich einen Betrag in Höhe von 11.000,-- € zu zahlen hat.

Die Gegenseite hat mittlerweile mit Schreiben vom 25.05.2020 mitgeteilt, dass der protokollierte Vergleich nicht widerrufen werden soll.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit dem Vergleich wird erreicht, dass von der Forderung der Stadt Rodgau in der erweiterten Widerklage, in Höhe von 141.530,69 €, ein Betrag in Höhe von 82.968,94

€ anerkannt wird. Diese setzen sich aus der ehemaligen Honorarforderung in Höhe von 71.968,94 € und den 11.000,00 € Abgeltungssumme zusammen.

Für das Klageverfahren sind im Haushaltsjahr 2015 in Summe 135.000,00 € zurück gestellt worden. Aus dieser Rückstellung sind bis zum 31.12.2019 insgesamt 25.616,82 € in Anspruch genommen worden, somit beträgt der Stand der Rückstellung am Ende 2019: 109.383,18 €. Nach der endgültigen Abrechnung der Verfahrenskosten wird diese Rückstellung in 2020 ergebniswirksam aufgelöst.

Für das langjährige Verfahren sind Anwaltskosten in Summe von 40.050,31 € brutto angefallen.

Gemäß Kostenaufstellung sind Sachverständigenkosten in Höhe von 11.532,55 €, zu erwartende Gerichtskosten in Höhe von 2.887,50 € und Kosten für die Ortstermine in Höhe von 4.957,88 angefallen. Die Endbeträge dieser Sachverständigen- und Gerichtskosten stehen derzeit noch nicht fest, da diese noch zu je ½ zwischen den Parteien aufgeteilt werden müssen bzw. auszugleichen sind.

(8)

Es ist als Fazit festzustellen, dass viele von der Stadt Rodgau als Mangel bewertete Positionen seitens des Gerichts als Sowieso-Kosten angesehen werden, also als Kosten, die bei ordnungsgemäßer Ausführung / Planung ohnehin entstanden wären, so dass der Stadt faktisch kein Nachteil entstanden ist. Das Gericht ist insoweit bei der Annahme von Sowieso-Kosten sogar weit über die gutachterlichen

Feststellungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 04.04.2019 hinausgegangen. Dies war zum Zeitpunkt der Zustellung des Ergänzungsgutachtens vom 04.04.2019 nicht abzusehen, sonst hätte die Stadt Rodgau ihre Widerklage nicht (entsprechend der Ergebnisse der Feststellungen des Sachverständigen) erweitert. Die Kostenplanung, die im Vorfeld kalkuliert wurde, verliert damit völlig ihre Grundlage - eine Tatsache, die aber seitens des Gerichts nicht weiter problematisiert wird und folglich von der Stadt hinzunehmen ist. Insofern sind die diesbezüglichen Erkenntnisse aus diesem Rechtsstreit mit Blick auf

zukünftige Bauvorhaben wenn auch nicht hilfreich, so aber mindestens prägend, was Kostenkalkulation und Kostenplanung betreffen.

Der Magistrat hat in seiner Sitzung vom 08.06.2020 einen gleichlautenden Beschluss gefasst.

Aufgrund der Widerrufsfrist bis zum 30.06.2020 bittet der Fachdienst um Verständnis für die kurzfristige Vorlage.

Michael Schüßler Erster Stadtrat

(9)

Anlagen:

Finanzielle Auswirkungen

Vergleich Landgericht Darmstadt

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(1) Bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn hierfür Stellplätze und Fahrradabstellplätze

Ein Vergleich zwischen den Schülern an Rodgauer Schulen und dem Schulbesuch der in Rodgau wohnenden Schüler zeigt zunächst, dass vornehmlich die gymnasialen Zweige der

Michael Grosch Stellvertretender Stadtverordneten- vorsteher (FDP) Margarete. Hartmann Stadtverordneten-

a. entsprechend Beschluss Nr. 0065 des Ausschusses für Schule und Kultur vom 02. Juli 2015 den Prozess zur Erstellung eines Kulturentwicklungsplanes zu beginnen. Die erste

den in Beschlusspunkt 1 erwähnten Ist-Stand durch die Zuordnung gewährter Förderungen oder (Projekt-)Zuschüsse sowie geeigneter Kennziffern zu Angebot und Nutzung (etwa

-Antrag der Fraktionen von CDU und SPD zu TOP I/11 (Kulturentwicklungsplan für Wiesbaden) zur Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur am 04.12.2014-..

Statistisches Landesamt Bremen / Statistische Mitteilungen Heft 110/2007 85.. Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der

(3) Wenn die Tagesordnung der Sitzung nach einer Dauer von fünf Stunden nicht abschließend behandelt werden konnte, kann die Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit der