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DNotI

D e u t s c h e s N o t a r i n s t i t u t

D o k u m e n t n u m m e r : 9 z b 4 1 8 _ 0 2 l e t z t e A k t u a l i s i e r u n g : 0 7 . 0 1 . 2 0 0 3

< D o k u m e n t n u m m e r > 9 z b 4 1 8 _ 0 2

< G e r i c h t > B G H

< A k t e n z e i c h e n > I X Z B 4 1 8 / 0 2

< D a t u m > 2 7 . 1 1 . 2 0 0 3

< N o r m e n > E u I n s V O A r t . 3 A b s . 1 S a t z 1 , A r t . 4 3

< T i t e l > I n t e r n a t i o n a l e Z u s t ä n d i g k e i t f ü r I n s o l v e n z e r ö f f n u n g b e i W o h n s i t z v e r l e g u n g d e s S c h u l d n e r s n a c h I n s o l v e n z a n t r a g

< L e i t s a t z > Z u d e r F r a g e , o b d a s G e r i c h t d e s M i t g l i e d s t a a t s , i n d e m d e r A n t r a g a u f E r ö f f n u n g d e s I n s o l v e n z v e r f a h r e n s g e s t e l l t w o r d e n i s t , f ü r d i e E n t s c h e i d u n g ü b e r d i e E r ö f f n u n g d e s I n s o l v e n z v e r f a h r e n s z u s t ä n - d i g b l e i b t , w e n n d e r S c h u l d n e r n a c h A n t r a g s t e l l u n g , a b e r v o r d e r E r - ö f f n u n g d e n M i t t e l p u n k t s e i n e r h a u p t s ä c h l i c h e n I n t e r e s s e n i n d a s G e - b i e t e i n e s a n d e r e n M i t g l i e d s t a a t s v e r l e g t , o d e r o b d a s G e r i c h t d e s a n - d e r e n M i t g l i e d s t a a t s z u s t ä n d i g w i r d ( V o r l a g e a n d e n E u G H ) .

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 418/02

vom

27. November 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

EuInsVO Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 43

Internationale Zuständigkeit für Insolvenzeröffnung bei Wohnsitzverlegung des Schuldners nach Insolvenzantrag

Zu der Frage, ob das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, für die Entscheidung über die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antrag- stellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder ob das Gericht des ande- ren Mitgliedstaats zuständig wird (Vorlage an den EuGH).

BGH, Beschluß vom 27. November 2003 - IX ZB 418/02 - LG Wuppertal AG Wuppertal

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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 27. November 2003 beschlossen:

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzver- fahren (ABl. EG Nr. L 160 vom 30. Juni 2000; im folgenden: Eu- InsVO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Bleibt das Gericht des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu- ständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder wird das Gericht des anderen Mitgliedstaats zuständig?"

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Gründe:

I.

Zur Beantwortung der vorstehenden Vorlagefrage, von der die Entschei- dung des Rechtsstreits abhängt, ist Art. 3 EuInsVO auszulegen. Die Verord- nung ist auf Art. 61c und Art. 67 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Euro- päischen Gemeinschaft (im folgenden: EG) gestützt und am 31. Mai 2002 in Kraft getreten. Sie gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar (Art. 47 EuInsVO). Da dem Senat die Auslegung nicht offenkundig erscheint, hat er eine Vorab- entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einzuholen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 234 EG).

II.

Im vorliegenden Rechtsstreit stellte die Schuldnerin, die in Form eines Einzelunternehmens einen Handel mit Telekommunikationsgeräten und Zube- hör betrieb, am 6. Dezember 2001 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über ihr Vermögen. Der Betrieb der Schuldnerin war bei Antragstellung bereits geschlossen. Wesentliche Vermögensgegenstände, die für eine zukünf- tige Insolvenzmasse zu sichern gewesen wären, konnten nicht ermittelt werden.

Das Insolvenzgericht lehnte mit Beschluß vom 10. April 2002 die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse ab. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Schuldnerin, mit dem sie unter Aufhebung des Beschlusses vom 10. April 2002 die Eröffnung des Verfahrens beantragte, wurde - nach Gewährung von Wie- dereinsetzung - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf Eröff- nung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen als unzulässig zurückgewie-

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sen wurde (Beschluß des Landgerichts vom 14. August 2002 i.V.m. dem Be- richtigungsbeschluß vom 15. Oktober 2003). Mit der Rechtsbeschwerde be- gehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zu- rückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege- richt.

III.

Vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das Verfahren aus- zusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der im Beschlußtenor gestellten Frage einzuholen. Die Sachentscheidung im vorlie- genden Verfahren ist abhängig von der Auslegung des Art. 3 EuInsVO.

1. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß die Schuldnerin bereits am 1. April 2002 ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt hat und dort leben und arbei- ten will (Beschl. v. 14. August 2002, S. 3 Abs. 3). Diese Feststellung ist vom Rechtsbeschwerdegericht für die rechtliche Beurteilung in der Rechtsbeschwer- deinstanz zugrunde zu legen, § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO (vgl.

BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 40/03, z.V.b.). Das Beschwerde- gericht ist der Auffassung, damit habe die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen an ihrem spanischen Wohnsitz, so daß gemäß Art. 3 EuInsVO das für den (neuen) Wohnsitz der Schuldnerin zuständige spa- nische Gericht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig sei.

Die Rechtsbeschwerde meint dagegen, für die Beurteilung der Zuständig- keit sei auf den Zeitpunkt des Eröffnungsantrages abzustellen. Da die Schuld- nerin zum Zeitpunkt der Antragstellung den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen

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Interessen im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Wuppertal gehabt habe, seien die deutschen Gerichte für die Eröffnung zuständig.

2. Die EuInsVO ist am 31. Mai 2002 in Kraft getreten, Art. 47. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Satz 1 EuInsVO ist sie nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden sind. Damit kann nicht gemeint sein, daß sämtliche Bestimmungen der EuInsVO nur auf nach dem 31. Mai 2002 bereits eröffnete Insolvenzverfahren anwendbar sind. Denn Art. 3 EuInsVO enthält gerade Regelungen darüber, welches Gericht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 43 Satz 1 EuInsVO sollen daher ersichtlich nur solche Insolvenzverfahren aus dem (zeitli- chen) Geltungsbereich der EuInsVO herausfallen, die schon vor deren Inkraft- treten eröffnet worden sind (vgl. auch Art. 44 Abs. 2 EuInsVO; vgl. ferner Virgos/Schmitt, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU- Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, S. 130 Nr. 304 des erläuternden Berichtes zu dem - insoweit wörtlich übereinstimmenden - EU- Übereinkommen über Insolvenzverfahren vom 23.11.1995; Duursma, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzordnung, Art. 43 Rn. 2). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Verfahren vor oder nach dem Inkrafttreten der EuInsVO eröffnet wurde, ist entsprechend Art. 16 Abs. 1 EuInsVO darauf abzustellen, wann die Entscheidung über die Verfahrenseröff- nung wirksam geworden ist (Virgos/Schmitt aaO S. 131 Nr. 305; Duursma aaO Rn. 4). Wirksamkeit in diesem Sinne meint die Entfaltung von Wirkungen, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden sind (Duursma-Kepp- linger/Chalupsky aaO Art. 16 Rn. 11; Duursma aaO Art. 43 Rn. 13).

Im vorliegenden Verfahren ist eine positive Eröffnungsentscheidung vor dem Inkrafttreten der EuInsVO nicht getroffen worden. Das Insolvenzgericht hat

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mit Beschluß vom 10. April 2002 lediglich die Eröffnung des Verfahrens man- gels Masse abgelehnt. Aufgrund der dagegen gerichteten Rechtsmittel der Schuldnerin war das Eröffnungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EuInsVO noch anhängig. Die mit einer Eröffnung des Verfahrens nach deut- schem Insolvenzrecht verbundenen Wirkungen waren folglich vor dem Inkraft- treten der EuInsVO noch nicht eingetreten. Das Eröffnungsverfahren als sol- ches fällt nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO, vgl. Art. 1 Abs. 1 (Duursma aaO Art. 43 Rn. 12).

3. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO sind für die Eröffnung des Insol- venzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Als Mittel- punkt der hauptsächlichen Interessen soll gemäß Erwägungsgrund 13 der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Bei einer natürlichen Person kommt als Anknüpfungspunkt sowohl der Wohnsitz als auch der Ort in Betracht, an dem sie ihrer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit nachgeht (vgl.

Duursma-Kepplinger aaO § 3 Rn. 19 ff; Virgos/Schmitt aaO S. 60 Nr. 75). Im vorliegenden Verfahren hat die Schuldnerin nach den bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts sowohl ihren Wohnsitz als auch den Ort ihrer Tätigkeit nach Spanien verlegt. Nach beiden Anknüpfungskriterien liegt der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen folglich nunmehr in Spanien. Ob das Gericht eines Mitgliedstaats, das im Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insol- venzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO zuständig ist, für die Eröff- nung zuständig bleibt, wenn der Schuldner vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, regelt

§ 3 EuInsVO nicht ausdrücklich.

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a) Für die Auffassung der Rechtsbeschwerde, daß die Zuständigkeit erhal- ten bleibt, könnte das im Erwägungsgrund 4 genannte Ziel sprechen, im Inte- resse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes zu verhin- dern, daß es für die Beteiligten vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (sogenanntes

"forum shopping").

b) Dagegen läßt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde den Vorschriften des Art. 4 Abs. 1 und 2 EuInsVO, nach denen sich die Regelung, unter welchen Voraussetzungen das Verfahren eröffnet wird, nach dem Recht des Mitgliedstaats richtet, in dem das Verfahren eröffnet wird, nicht entnehmen, daß deshalb das bei Antragstellung zuständige Gericht für die Eröffnung zu- ständig bleiben muß. Bei einem Wechsel der Zuständigkeit wäre vielmehr ge- mäß Art. 4 Abs. 1 und 2 EuInsVO für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Ge- biet das nunmehr zuständige Gericht seinen Sitz hat. Dasselbe gilt für die Be- fugnis, bereits ab dem Zeitpunkt des Eröffnungsantrages Sicherungsmaßnah- men anzuordnen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 4, Art. 38 EuInsVO sowie Erwä- gungsgrund 16). Auch diese Befugnis könnte mit dem Wechsel der Zuständig- keit übergehen.

c) Für die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß auf die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung abzustellen ist, könnte angeführt werden, daß mit der Regelung des § 3 Abs. 1 EuInsVO, die Eröffnung des Insolvenzver- fahrens in dem Mitgliedstaat zu gestatten, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, ein Hauptinsolvenzverfahren mit univer- saler Geltung und mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu er-

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fassen, eröffnet werden soll (vgl. Erwägungsgrund 12). Neben diesem Hauptin- solvenzverfahren können unter den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 und 3 EuInsVO lediglich (beschränkte) Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden.

Wenn mit der Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners eine Verbringung seines gesamten oder wesentlicher Teile seines Vermögens in den anderen Mitgliedstaat verbunden ist, kann beispielsweise die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in diesem Mitgliedstaat sinnvoll sein.

Verfügt der Schuldner wie im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Verfahrenser- öffnung nicht über wesentliches Vermögen, kann der Schwerpunkt des Verfah- rens nach der Eröffnung in dem Mitgliedstaat liegen, in den der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen verlegt hat, wenn wie etwa nach deutschem Recht das während des Insolvenzverfahrens erlangte Vermögen zur Insolvenzmasse gehört, § 35 InsO. Von Bedeutung kann ferner sein, daß es die Abwicklung des Insolvenzverfahrens erheblich erschweren kann, wenn sich der Schuldner nicht in dem Mitgliedstaat des Insolvenzgerichts aufhält. Bei natürli- chen Personen wird in der Regel die Eröffnung eines Partikular- oder Sekundär- insolvenzverfahrens nicht in Betracht kommen. Ein solches Verfahren kann gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 EuInsVO in einem ande- ren Mitgliedstaat, in dem der Schuldner nicht den Mittelpunkt seiner hauptsäch- lichen Interessen hat, nur eröffnet werden, wenn der Schuldner dort eine Nie- derlassung hat. Dies wird bei natürlichen Personen gewöhnlich nicht der Fall sein.

d) Die Vorlagefrage läßt sich nicht unter Heranziehung anderer europäi- scher Rechtsquellen, die Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit enthalten, offenkundig beantworten. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die eine gerichtliche Zuständigkeit begründenden Tatsachen vorliegen müssen und ob bei einer Än- derung die einmal gegebene Zuständigkeit fortdauert, ist weder in der Verord-

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nung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 12 vom 16. Januar 2001) noch in der Ver- ordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständig- keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. Nr. L 160 S. 19 vom 30. Juni 2000) geregelt (vgl.

Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht 2. Aufl. Art. 2 EuGVVO Rn. 7 sowie Art. 2 EuE- heVO Rn. 5; Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht 2. Aufl. Art. 2 EuGVVO Rn. 4). Das Brüsseler Überein- kommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuG- VÜ) sowie das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ge- schlossen in Lugano am 16. September 1988, enthalten gleichfalls keine dies- bezüglichen Regelungen (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrens- recht Art. 2 GVÜ Rn. 111).

Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann

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