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D o k u m e n t n u m m e r : 1 0 z r 6 6 _ 0 1 l e t z t e A k t u a l i s i e r u n g : 0 2 . 1 2 . 2 0 0 3

< D o k u m e n t n u m m e r > 1 0 z r 6 6 _ 0 1

< G e r i c h t > B G H

< A k t e n z e i c h e n > X Z R 6 6 / 0 1

< D a t u m > 2 1 . 1 0 . 2 0 0 3

< N o r m e n > B G B § § 6 7 7 , 6 8 3 , 1 7 9

< T i t e l > H a n d w e r k e r k ö n n e n n i c h t a u s G o A g e g e n W o h n u n g s e i g e n - t ü m e r v o r g e h e n , w e n n a u f t r a g g e b e n d e H a u s v e r w a l t u n g n i c h t z a h l t

< L e i t s a t z > a ) E i n U n t e r n e h m e r , d e r m i t e i n e m D r i t t e n ( h i e r : W o h - n u n g s b a u u n t e r n e h m e n a l s V e r w a l t e r v o n M i e t w o h n u n g e n ) e i n e n W e r k v e r t r a g g e s c h l o s s e n h a t , i n d e m d i e E n t g e l t f r a g e u m f a s s e n d g e r e g e l t i s t , h a t g e g e n d e n d u r c h d i e E r b r i n g u n g d e r W e r k l e i s t u n g M i t b e g ü n s t i g t e n ( h i e r : W o h n u n g s e i g e n t ü m e r ) k e i n e n A n s p r u c h a u f A u f w e n d u n g s e r s a t z u n t e r d e m G e s i c h t s p u n k t d e r G e s c h ä f t s f ü h - r u n g o h n e A u f t r a g , a u c h w e n n e r s e i n e n E n t g e l t a n s p r u c h g e g e n - ü b e r d e m a n d e r e n V e r t r a g s t e i l n i c h t d u r c h s e t z e n k a n n .

b ) A n s p r ü c h e a u s G e s c h ä f t s f ü h r u n g o h n e A u f t r a g u n d a u s § 1 7 9 B G B k ö n n e n n e b e n e i n a n d e r b e s t e h e n ( B e s t ä t i g u n g v o n B G H N J W - R R 1 9 8 9 , 9 7 0 ) .

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

X ZR 66/01 Verkündet am:

21. Oktober 2003

Wermes

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein BGHR: ja

BGB §§ 677, 683, 179

Handwerker können nicht aus GoA gegen Wohnungseigentümer vorgehen, wenn auftraggebende Hausverwaltung nicht zahlt

a) Ein Unternehmer, der mit einem Dritten (hier: Wohnungsbauunternehmen als Verwalter von Mietwohnungen) einen Werkvertrag geschlossen hat, in dem die Entgeltfrage umfassend geregelt ist, hat gegen den durch die Erbringung der Werkleistung Mitbegünstigten (hier: Wohnungseigentümer) keinen An- spruch auf Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsfüh- rung ohne Auftrag, auch wenn er seinen Entgeltanspruch gegenüber dem anderen Vertragsteil nicht durchsetzen kann.

b) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 179 BGB können nebeneinander bestehen (Bestätigung von BGH NJW-RR 1989, 970).

BGH, Urt. v. 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 - Brandenburgisches OLG LG Frankfurt (Oder)

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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 29. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr.

Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 8. März 2001 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist durch Verschmelzung aus der E.

GmbH (im folgenden: WDS) hervorgegangen; die beklagte Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinde A. im Amt L. . WDS hatte mit der später in Gesamtvollstreckung gefallenen Gemeinnützigen

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W. GmbH O. M. (im folgenden: WBG), an der die Ge- meinde A. beteiligt war und die verschiedene u.a. im Eigentum die- ser Gemeinde stehende Wohngebäude verwaltete, eine "Bereitstellungsverein- barung" geschlossen, nach der WDS unter anderem in diesen Wohngebäuden ein Heizungs- und Wassersystem zu errichten und zu betreiben bzw. zum Be- trieb bereitzustellen hatte. WBG hatte dafür auf die Dauer von 15 Jahren eine als "Nutzungsentgelt" bezeichnete Vergütung an WDO zu zahlen. Es ist streitig, ob WBG dabei als Vertreterin der Gemeinde gehandelt hat, weiter, ob die zu- nächst erfolgten Zahlungen durch WBG oder durch die Gemeinde geleistet wurden. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Ver- mögen der WBG und nachfolgender Zahlungseinstellung nahm WDS die Ge- meinde auf Zahlung fälliger wie für die Restlaufzeit des Vertrags geschuldeter Vergütungsbeträge in Anspruch, wobei sie sich in erster Linie darauf stützte, daß diese aus dem Vertrag verpflichtet sei, in zweiter Linie aber Aufwendungs- ersatz aus dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machte. Das Landgericht, das vertragliche Ansprüche verneint hat, hat die Beklagte wegen eines Aufwendungsersatzanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag zur Zahlung von 9.061,97 DM nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, daß die Beklagte vom 1. Juni 1999 bis zum 29. November 2010 an die Klägerin monat- lich 4.030,98 DM zu zahlen hat. Die Berufung der Gemeinde hatte teilweise Er- folg; das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, daß die Gemeinde den (der Höhe nach unstreitigen) Investitionsanteil, soweit er nicht durch die bisher erfolgten Zahlungen getilgt sei, in einem Betrag (194.827,49 DM) zu zahlen habe, nicht aber die weiteren im Vertrag festgeleg- ten Beträge, bei denen es sich um Finanzierungskosten handle, die nicht unter den unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag geschuldeten Aufwendungsersatz fielen. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Revision

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verteidigt die Klägerin das landgerichtliche Urteil und begehrt dessen Wieder- herstellung. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

I. Das Berufungsgericht hat in der Bereitstellungsvereinbarung einen Werkvertrag mit Stundungsabrede oder Ratenzahlungsvereinbarung gesehen.

Das wird weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung angegrif- fen und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

II. 1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die beklagte Gemeinde nicht Vertragspartnerin dieser Vereinbarung geworden ist.

Es hat zunächst eingehend erörtert, ob ein Vertretergeschäft vorliegt, ein sol- ches aber als nicht nachgewiesen erachtet. In einer Hilfsbegründung hat es da- bei auch die Formvorschrift der Brandenburgischen Gemeindeordnung heran- gezogen. Schließlich hat es unter Bezugnahme auf die Begründung des Land- gerichtsurteils das Eingreifen einer Anscheinsvollmacht verneint.

2. Das greift die Revision ohne Erfolg an.

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a) Sie meint, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung eines Vertretergeschäfts gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen und Prozeßstoff übergangen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die WBG seien bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgegangen, daß die WBG als Vertreterin der Gemeinde handele. Nach dem als übergangen gerügten Vor- trag sei die Rechtsvorgängerin der Klägerin weiter davon ausgegangen, daß die WBG zur Verwaltung des kommunalen Wohnungsbestands gegründet worden sei und Eigengeschäfte nicht vorgenommen habe. Zudem verweist die Revision auf die behauptete Zahlung der laufenden Rechnungen durch die Gemeinde.

Weiter habe das Berufungsgericht § 2 des Gesellschaftsvertrags der WBG feh- lerhaft gewürdigt, aus dem sich eine Vertretungsmacht der Verwalterin ergebe.

Übergangen habe das Berufungsgericht auch den unstreitigen Sachvortrag, daß die WBG gar nicht über die Mittel für derartige Geschäfte verfügt habe.

Nicht auseinandergesetzt habe es sich weiter mit dem Gesichtspunkt, daß nur dann, wenn die WBG für die hinter ihr stehenden Gemeinden gehandelt habe, ein zahlungsfähiger Schuldner vorhanden gewesen sein könne. Die Revision meint mit näheren Ausführungen schließlich, auch die Hilfserwägung des Beru- fungsgerichts zur Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform trage nicht.

3. Diese Rügen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Auch wenn man davon ausgeht, daß die WBG nach dem als ü- bergangen gerügten Vortrag gegenüber der Klägerin als Vertreterin der Beklag- ten auftrat, folgt daraus nicht zugleich, daß eine vertragliche Beziehung zwi- schen den Parteien zustande gekommen ist. Dazu war weiter eine entspre- chende Vertretungsmacht der WBG erforderlich, die sich aus einem solchen Auftreten nicht ergibt. Daß vorgetragen worden sei, die WBG habe eine solche

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Befugnis gehabt oder die Beklagte habe ein etwaiges Vertreterhandeln geneh- migt (§ 177 BGB), zeigt die Revision nicht auf; auch der nach Ablauf der Revi- sionsbegründungsfrist eingereichte Schriftsatz vom 27. Juni 2002 spricht diese Frage nur als abstrakte Erwägung ohne Bezug auf den Tatsachenvortrag der Parteien an. Im übrigen richten sich die Folgen vollmachtloser Vertretung grundsätzlich nach § 179 BGB; zum Entstehen vertraglicher Beziehungen mit dem vollmachtlos Vertretenen führt das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters für sich jedenfalls nicht. Die Passivlegitimation der Beklagten für vertragliche Ansprüche läßt sich mithin aus dem Gesichtspunkt vollmachtloser Vertretung nicht ableiten.

b) Auch aus dem im übrigen als übergangen gerügten Vortrag ergibt sich die Passivlegitimation der Beklagten nicht. Wenn unterstellt wird, daß die WBG als Vertreterin handeln wollte, kann daraus nicht zwingend abgeleitet werden, daß sie dazu von der Beklagten bevollmächtigt war; daß diesbezügli- cher Vortrag unbeachtet geblieben wäre, zeigt die Revision nicht auf. Mit der Rechnungsstellung und der Zahlung durch die Beklagte hat sich das Beru- fungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Die von ihm gezogenen Folgerun- gen sind jedenfalls vertretbar und deshalb revisionsrechtlich hinzunehmen. Das gilt auch für die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 2 des Gesellschafts- vertrags.

Mit der behaupteten mangelnden Leistungsfähigkeit der WBG hat sich das Berufungsgericht in der Tat nicht ausdrücklich auseinandergesetzt; diese ist aber für die Frage der Passivlegitimation schon deshalb unergiebig, weil Be- triebs- und weitgehend auch Investitionskosten im Bereich der Wohnungswirt- schaft üblicherweise jedenfalls weitgehend auf die Mieter abgewälzt werden

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und damit letztlich sowohl für den Eigentümer als auch für den Verwalter nur durchlaufende Posten darstellen. Das als unberücksichtigt geblieben gerügte Vorbringen ist deshalb allenfalls geeignet zu belegen, daß ein Refinanzierungs- bedarf bestanden haben mag, nicht aber, daß dem durch Einbeziehung der Gemeinde in den Vertrag Rechnung getragen werden mußte und wurde.

c) Soweit die Revision die Hilfserwägung zur Einhaltung der Schrift- form angreift, ist dies im Ergebnis schon deshalb ohne Bedeutung, weil die nicht von Verfahrensfehlern beeinflußten Primärerwägungen im Berufungsurteil die Verneinung eines Vertragsschlusses mit der Beklagten tragen.

III. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag für teilweise begrün- det angesehen. Dieses Ergebnis steht im Revisionsverfahren nicht zur Überprü- fung, nachdem die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat.

2. Ob der Klägerin - wenn überhaupt - höhere Aufwendungsersatz- ansprüche zustehen, als sie ihr vom Berufungsgericht zugesprochen worden sind, kann auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilt werden. Ein solcher Anspruch setzt voraus, daß zwi- schen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der WBG ein Vertrag nicht zu- stande gekommen ist, sondern daß sich die Haftung der WBG allein aus § 179 BGB ergibt. Allerdings ist das Berufungsgericht von einem Vertrag mit der WBG ausgegangen. Dies greift die Revision jedoch mit Erfolg an, indem sie geltend macht, das Berufungsgericht habe gewichtige Gesichtspunkte dafür außer acht gelassen, daß die Vorgängerin der Klägerin und die WBG übereinstimmend davon ausgegangen seien, der Vertrag habe mit der Rechtsvorgängerin der

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Beklagten geschlossen werden sollen. Wäre dem so gewesen, erschiene die Annahme des Berufungsgerichts, ein solcher Vertrag sei mit der WBG zustande gekommen, zweifelhaft. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, seine Auffassung unter umfassender Berücksichtigung des Streitstoffs zu überprüfen.

Sollte es danach weiterhin zu dem Ergebnis kommen, daß ein Vertrag mit der WBG zustande gekommen ist, wird der weitergehenden Klage der Erfolg ver- wehrt sein. Sollte es dagegen zu dem Ergebnis gelangen, ein Vertrag mit der WBG sei nicht zustande gekommen, ergäbe sich die Rechtsbeziehung der Klä- gerin zur WBG allein aus deren Verantwortlichkeit als vollmachtsloser Vertreter.

In diesem Fall kommen aber Aufwendungsersatzansprüche aus dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach in Betracht.

a) aa) Auch bei Bestehen einer vertraglichen Beziehung zur WBG sind Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer (als "pflicht- gebundener" Geschäftsführer) einem Dritten gegenüber (hier: der WBG) zur Geschäftsbesorgung verpflichtet ist, sofern er nur (auch) gegenüber dem Ge- schäftsherrn (hier: der Gemeinde) handelt (vgl. Seiler in MünchKomm BGB, 3. Aufl. § 677 Rdn. 9 m. Nachw. in Fn. 30).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 12, 13;

65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; 140, 102, 109; BGH, Urt. v. 2.4.1998 - III ZR 251/96, WM 1998, 1356, 1358; v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72) setzt die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nur voraus, daß der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt.

Das kann auch dann der Fall sein, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eige- nes, sondern (auch) als fremdes führt, d.h. in dem Bewußtsein und mit dem

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Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. In diesem Zu- sammenhang wird zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften unter- schieden. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in ei- nen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen (z.B. Hilfe für einen Ver- letzten, BGHZ 33, 251, 254 ff.; Abwendung der von einem unbeleuchteten Fahrzeug drohenden Gefahren, BGHZ 43, 188, 191 f.; Tilgung fremder Schul- den, BGHZ 47, 370, 371; Veräußerung einer fremden Sache, RGZ 138, 45, 48 f.), wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet.

Das gilt grundsätzlich auch für Geschäfte, die zugleich objektiv eigene als auch objektiv fremde sind. Dabei kann es genügen, daß das Geschäft seiner äuße- ren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zu- gute kommt (BGHZ 40, 28, 31; 63, 167, 169 f.; 65, 354, 357; 82, 323, 330 f.; 98, 235, 240; 140, 102), insbesondere, wenn dessen Interesse an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht oder gar vordringlich ist. So hat der Bun- desgerichtshof etwa das Eingreifen der Feuerwehr bei einem Waldbrand (BGHZ 40, 28, 30 f.), die zugleich zur Gefahrenabwehr erfolgte Bergung eines verunglückten Fahrzeugs (BGHZ 63, 167, 169 f.), die Beseitigung verkehrsge- fährdender Straßenverschmutzungen durch die Straßenbaubehörde (BGHZ 65, 354, 357 f.), von durch einen anderen verursachte Ölverunreinigungen durch den Zustandsstörer (BGHZ 98, 235, 240 f.) oder von Rückständen eingelager- ten Milchpulvers durch den Grundstückseigentümer (BGHZ 110, 313, 314 ff.) als Geschäftsführung ohne Auftrag bewertet oder diese zumindest für möglich gehalten (so im Fall BGHZ 98, 235, 240 ff.). Hingegen erhalten objektiv eigene oder neutrale Geschäfte ihren (subjektiven) Fremdcharakter allenfalls durch einen Willen des Geschäftsführers zur vordringlichen Wahrnehmung fremder Interessen. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wil- le, ein solches Geschäft in erster Linie oder zumindest zugleich für einen ande-

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ren zu führen, muß vielmehr hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 31; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 250; 138, 281, 286).

bb) Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die Ge- schäftsführung ohne Auftrag sind grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn be- sondere Bestimmungen des bürgerlichen Rechts das Verhältnis zwischen Ge- schäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regeln. Gleiches gilt, wenn das Gesetz den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet, insbe- sondere, wenn er die Aufwendungen kraft seiner besonderen Verpflichtung selbst tragen soll (vgl. BGHZ 40, 28, 32) oder wenn Vorschriften des öffentli- chen Rechts eine erschöpfende Regelung vorsehen, die einen Rückgriff auf die Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erlaubt (BGHZ 140, 102, 109 f.; unter Hinweis auf BGHZ 30, 162, 169 ff.; 40, 28, 32; 98, 235, 242 f.).

cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Geschäftsbesorgung für einen anderen auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist (BGHZ 143, 9, 14; vgl. BGHZ 40, 28, 31; 140, 102, 109 m.w.N.).

Jedoch kommt in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirk- sam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsfüh- rers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt (Seiler in Münch- Komm BGB aaO Rdn. 15; vgl. Beuthien in Soergel BGB 12. Aufl. § 677 BGB Rdn. 11; Ehmann in Erman BGB 10. Aufl., Rdn. 5 vor § 677 BGB). Eine solche umfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb der wirksamen Vertragsbe- ziehung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungen

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auch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend. Den Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche verwehrt der aus der Parteiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der er- brachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen. Mit der vereinbarten Vergütung erhält der Vertragspartner die Bezah- lung, die er nach der Privatrechtsordnung erwarten kann. Wollen die Parteien eine Mithaftung des Dritten für das Vertragsentgelt herbeiführen, haben sie die Möglichkeit, dies durch Vereinbarung mit ihm zu erreichen, insbesondere ihn in ihre Absprache einzubeziehen. Die spätere Insolvenz des Vertragspartners än- dert hieran nichts; sie bietet nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Syste- matik keine Grundlage für die Begründung von Aufwendungsersatzansprüchen gegenüber Dritten. Zweck des Instituts der Geschäftsführung ohne Auftrag ist es nicht, das Insolvenzrisiko der Parteien aufzufangen und auf Dritte zu verla- gern.

dd) Aus den tatbestandlichen Feststellungen, die das Berufungsge- richt getroffen hat, folgt, sofern man unterstellt, daß der Vertrag mit der WBG zustande gekommen ist, ohne weiteres, daß in der Bereitstellungsvereinbarung die Entgeltfrage umfassend geregelt worden ist. Für Entgeltansprüche gegen- über der Gemeinde war in diesem Fall deshalb von vornherein kein Raum. Al- lerdings hat es, soweit das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen Teil der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zugebilligt hat, dabei zu verbleiben, weil das Berufungsurteil mangels Anfechtung insoweit nicht der Ü- berprüfung unterliegt; einem Erfolg des Klagebegehrens steht die Verneinung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz schon dem Grunde nach jedoch entge- gen, soweit ein Vertrag mit der WBG zustande gekommen ist.

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b) aa) Anders verhält es sich jedoch, wenn die WBG als vollmachtlose Vertreterin gehandelt hat und sich ihre Inanspruchnahme nicht auf den Vertrag, sondern lediglich auf die Regelung des § 179 BGB gründen läßt. Wie der Bun- desgerichtshof bereits entschieden hat, können Ansprüche aus Geschäftsfüh- rung ohne Auftrag und Ansprüche aus § 179 BGB nebeneinander bestehen (BGH, Urt. v. 7.3.1989 - XI ZR 25/88, NJW-RR 1989, 970). Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann aus der Regelung in § 951 BGB ein Ausschluß von Aufwendungsersatzansprüchen nicht abgeleitet werden. Auf dieser Grundlage wäre der rechtliche Ausgangs- punkt des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.

bb) Nicht tragfähig begründet ist unter der genannten Voraussetzung die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe in der Hauptsache lediglich ein Anspruch in Höhe von 194.827,49 DM zu. Wie im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt ist, hat die Klägerin ihren Aufwendungsersatzan- spruch auf 365.814,64 DM beziffert. Wie dem Berufungsurteil weiter zu ent- nehmen ist, handelt es sich bei diesem Betrag um unstreitige Herstellungskos- ten, von denen das Berufungsgericht die tatsächlich geleisteten Vergütungszah- lungen abgezogen hat. Ersichtlich ist das Berufungsgericht (BU 19) dabei da- von ausgegangen, daß die Klägerin allein die Herstellungskosten und nicht auch Finanzierungskosten geltend gemacht habe. Wie sich aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 20) jedoch ergibt, hat sich die Kläge- rin wegen des hilfsweise verfolgten Aufwendungsersatzanspruchs in einem nachgelassenen Schriftsatz auch auf "Zinsen" gestützt. Damit ist der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin verlange ausschließlich die Herstellungs- kosten und nur diese seien Streitgegenstand, nicht vereinbar. Daß nach Auffas- sung des Berufungsgerichts unklar geblieben ist, wie sich die Klägerin hinsicht-

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lich der geleisteten Zahlungen verhalten wolle, ändert hieran nichts. Mit den

"Zinsen" hat sich das Berufungsgericht sachlich nicht auseinandergesetzt; ins- besondere hat es den Aufwendungsersatzanspruch insoweit nicht als nicht schlüssig geltend gemacht behandelt. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht mit dem geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch in seiner Ge- samtheit, sondern nur in einem Teilaspekt sachlich befaßt; hierin liegt jedenfalls eine revisionsrechtlich beachtliche Verletzung des materiellen Rechts. Auf die von der Revision angesprochene Frage, ob das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnen mußte, dies aber verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, kommt es deshalb nicht an.

cc) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin ein weitergehender Auf- wendungsersatzanspruch nicht zusteht. Zu ersetzen sind nach § 670 BGB die Aufwendungen, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten darf. Dies umfaßt im Grundsatz alle Geldausgaben, die mit der Ausführung des Auftrags in Zusammenhang stehen. Das gilt grundsätzlich auch für die Kosten einer Kreditaufnahme. Wieweit ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch im übrigen reicht, bedarf im gegenwärtigen Verfahrensstadium keiner Erörterung.

Das Berufungsgericht wird sich hiermit auseinanderzusetzen haben, wenn es

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erneut zum Ergebnis kommt, daß Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auf- trag dem Grunde nach gegeben sind und wenn es den - gegebenenfalls er- gänzten - Sachvortrag der Klägerin zur Höhe der zu erstattenden Aufwendun- gen als schlüssig erachtet.

Melullis Jestaedt Keukenschrijver

Mühlens Meier-Beck

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