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Vermieten von Werkexemplaren (GT 5)

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Vermieten von Werkexemplaren (GT 5)

Gegenstand Vergütungen für das Vermieten, Art. 13 URG; Gemeinsamer Tarif 5 (GT 5)

Von Philip Kübler, Direktor ProLitteris

Datum 08.10.2019

Zusammenfassung des Tarifs

ProLitteris ist als eine von fünf schweizerischen Verwertungsgesellschaften damit beauftragt, für Urheber und andere Rechteinhaber Vergütungen einzuziehen. Der Gemeinsame Tarif 5 (GT 5) verpflichtet Bibliotheken und Videotheken dazu, Erträge aus dem Vermieten von Werkexemplaren zu melden und die danach berechnete Vergütung zu zahlen. Die Grundlage ist Art. 13 URG.1 Die geschuldete Vergütung beruht darauf, dass Kunden etwas zahlen dafür, dass ihnen Bücher, Filme oder Tonträger zum Gebrauch überlassen werden. Nicht vergütungspflichtig ist das Verleihen, d.h.

die kostenlose Gebrauchsüberlassung z.B. an Bibliotheksbenutzer.

Die Vergütung ist ein Prozentsatz der Erträge aus dem Vermieten. Der Tarif unterscheidet für die Bibliotheken drei Arten von Erträgen:

1. Allgemeine Pauschalzahlungen der Bibliotheksbenutzer: Erträge aus Abos aller Art für das ganze Sortiment einer Bibliothek. Die Aufteilung der allgemeinen Pauschalzahlungen auf Bücher, Tonträger und Tonbildträger wird geschätzt aufgrund der Stückzahlen in den Be- ständen der Bibliothek.

2. Besondere Pauschalzahlungen der Bibliotheksbenutzer: Erträge aus Abos einer Bibliothek, die nur für Bücher gelten (z.B. Neuerscheinungen), nur für Tonträger (z.B. CD) oder nur für Tonbildträger (z.B. Film-DVD). Einige Bibliotheken kennen solche Pauschalen für be- sonders attraktive oder wertvolle Teile ihres Angebots.

3. Einzelzahlungen der Bibliotheksbenutzer: Erträge aus dem Vermieten einzelner Werk- exemplare. Hier wird die Überlassung eines Films, einer CD oder eines Buches exemplarbezogen mit einem Frankenbetrag verbunden. Die kostenpflichtige Gebrauchs- überlassung betrifft hier ein bestimmtes Werkexemplar.

Die Meldungen der Bibliotheken sind für 2019 bis 16. Dezember 2019 fällig. In den Folgejahren wird die tariflich vorgesehene Frist jeweils bis 31. März des Jahres massgebend sein, basierend auf den Zahlen des Vorjahres. Nach der Meldung erstellt ProLitteris eine Rechnung, stellt Rück- fragen oder nimmt eine Einschätzung vor. Die allfällige Einschätzung ist für die Bibliothek mit Zusatzkosten verbunden.

1 Art. 13 Abs. 1 URG lautet: «Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.» Artikel 13 bleibt im neuen URG ab 2020 unverändert.

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Vergütungsansätze für 2019 bis 2021

Tarifliche Vergütungsansätze in Prozent (2019 auf Basis 2018) Allgemeine Pauschalzahlungen Besondere Pauschalzahlungen Einzelzahlungen

Bücher CD DVD Bücher CD DVD Bücher CD DVD

1.5% 2% 2% 3% 4% 4% 3% 4% 4%

Tarifliche Vergütungsansätze in Prozent (2020 auf Basis 2019) Allgemeine Pauschalzahlungen Besondere Pauschalzahlungen Einzelzahlungen

Bücher CD DVD Bücher CD DVD Bücher CD DVD

3% 4% 4% 6% 8% 8% 6% 8% 8%

Tarifliche Vergütungsansätze in Prozent (2021 auf Basis 2020) Allgemeine Pauschalzahlungen Besondere Pauschalzahlungen Einzelzahlungen

Bücher CD DVD Bücher CD DVD Bücher CD DVD

4.5% 6% 6% 9% 12% 12% 9% 12% 12%

In den abgebildeten Prozent-Ansätzen sind die tariflichen Begünstigungen aus Ziffer 4.1.d) und 5.1.2. berücksichtigt.

Berechnungsbeispiel für das Abrechnungsjahr 2019

Eine Bibliothek hat 2018 Mitgliederbeiträge von CHF 10'000 eingezogen. Sie schätzt die Be- stände von insgesamt 1000 Medien für jede Werkgattung so: 800 Bücher (80%), 150 Tonträger (15%), 50 Tonbildträger (5%). Die Bibliothek verlangt für Bestseller von Büchern CHF 10 zu- sätzliche Abo-Gebühr, mit Einnahmen von CHF 500. Sie zieht zudem CHF 600 exemplarbezo- gene Einnahmen für neu erschienene Hörbuch-CD und CHF 400 für neue Film-DVD ein.

Entsprechend schuldet diese Bibliothek eine Vergütung von CHF 215 für 2019, basierend auf den Zahlen von 2018. Die Abrechnung dieses Beispiels lautet im Einzelnen:

Bruttoerträge CHF (Berechnungsbeispiel) Ansätze % und CHF Allgemeine Pauschalzahlungen Bücher 8’000 1.5% 120 Allgemeine Pauschalzahlungen Tonträger 1’500 2% 30 Allgemeine Pauschalzahlungen Tonbildträger 500 2% 10 Allgemeine Pauschalzahlungen total 10’000 - 160

Besondere Pauschalzahlungen Bücher 500 3% 15

Besondere Pauschalzahlungen Tonträger 0 4% 0

Besondere Pauschalzahlungen Tonbildträger 0 4% 0

Besondere Pauschalzahlungen total 500 - 15

Einzelzahlungen Bücher 0 3% 0

Einzelzahlungen Tonträger 600 4% 24

Einzelzahlungen Tonbildträger 400 4% 16

Einzelzahlungen total 1’000 - 40

Vergütung total (bei Bruttoerträgen von total CHF 11'500) 215

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Fragen & Antworten zum GT 5

Muss man das Meldeformular ausfüllen und sind die Angaben verbindlich?

Ja. Alle Nutzer sind gesetzlich verpflichtet, Angaben zu machen (Art. 51 URG). Die Angaben müssen nachweisbar sein, sofern nicht eine Schätzung verlangt wird. ProLitteris kann Einsicht in die Belege verlangen.

Wie ist die «Ausleihe» in den Bibliotheken im Urheberrecht erfasst?

Art. 13 URG schreibt eine Vergütung an die Verwertungsgesellschaften vor, wenn die Bibliothek Werkexemplare vermietet. Vermieten ist das Überlassen von Büchern (und anderen Drucksa- chen), CD (Tonträger) und DVD (Tonbildträger) gegen Entgelt. Das Verleihen hingegen, die Über- lassung von Werkexemplaren ohne Entschädigung, ist nicht vergütungspflichtig.

Welche Erträge einer Bibliothek sind vom GT 5 nicht erfasst?

Erfasst sind nur Erträge aus dem Überlassen von Werkexemplaren. Unerheblich ist, ob und wie weit die Bibliotheksbenutzer das ihnen zugängliche Angebot tatsächlich nutzen.

Die folgenden Erträge zählen nicht zu den Erträgen aus dem Vermieten von Werkexemplaren, sofern sie nicht zugleich eine Bedingung für das Überlassen von Werkexemplaren sind (also in einer entsprechenden Pauschale enthalten sind):

− Kopierdienstleistungen und Dokumentenversand (hier sind GT 8 und 9 anwendbar)

− Subventionen

− Sponsoring-Einnahmen

− E-Books-Gebühren (inkl. Gebühren für E-Book-Reader und E-Book-Abonnemente)

− Verkauf von Werkexemplaren (Bücher und Medien)

− Verkauf von Verpflegung und Getränken

− Zahlungen von Sozialbehörden für Integration und Betreuung von Jugendlichen

− Entgelte aus dem interbibliothekarischen Leihverkehr

− Veranstaltungen und Events in den Räumen der Bibliothek, namentlich Lesungen

− Zugang zum Internet in der Bibliothek

− Mahn- und Verzugsgebühren

− Gebühren für Vorbestellungen

− Sämtliche Gebühren für Ludotheken (Spiele, Fahrzeuge, etc.)

− Kosten und Gebühren für den Ersatz von Medien bei Verlust

− Gebühren für Internetstationen oder Arbeitsplätze

Warum werden Drucksachen («Bücher») und CD oder DVD separat erfasst?

Die Aufteilung nach den Werkgattungen Bücher, Tonträger und Tonbildträger berücksichtigt die Leistungsschutzrechte (die sogenannten verwandten Schutzrechte der Produzierenden und Inter- preten) im Bereich Musik, Audiovision und Hörbuch. Das Gesetz stellt in Art. 60 Abs. 2 URG die Regel auf, dass die Vergütung für Urheberrechte höchstens 10% und für Leistungsschutzrechte höchstens 3% betragen soll.

Bei Textwerken und Bildwerken hingegen kennt das Urheberrechtsgesetz keine Leistungsschutz- rechte, daher kommt die zweite Prozentzahl nicht zur Anwendung.

Die Aufteilung der Werkgattungen dient im Weiteren der Verteilung unter den Verwertungsgesell- schaften im Bereich Musik (SUISA), Audiovision (SUISSIMAGE), Leistungsschutzrechte (SWISSPERFORM) und Bühnenwerke (SSA).

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Warum ist das Vermieten vergütungspflichtig und das Verleihen nicht?

Weil es in der Schweiz kein «Verleihrecht» gibt. Art. 13 URG erfasst nur das Vermieten, also die Überlassung von Werkexemplaren gegen Entgelt. Fehlt ein Entgelt, so liegt kein Vermieten vor, sondern ein Verleihen. In der Revision des Urheberrechtsgesetzes, die 2019 abgeschossen wurde, war im Vorentwurf auch die Vergütung für das Verleihen enthalten. Nach dem Widerstand in der Vernehmlassung ist dieses «Verleihrecht» im Entwurf des Bundesrates von 2017 entfallen. Die Autorenverbände und die Verwertungsgesellschaften haben dies akzeptiert und das Parlament hat den Verzicht auf eine Vergütung für das Verleihen 2019 bestätigt. Damit ist geklärt, dass die Bibliotheken nur für das Vermieten vergütungspflichtig sind, für das Verleihen nicht.

Worum geht es im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu GT 5?

In den Tarifverhandlungen zum neuen GT 5 für die Jahre 2019 bis 2021 hatte sich der Verband Bibliosuisse grundsätzlich dagegen gewehrt, dass auch pauschale Zahlungen von Bibliotheksbe- nutzern als «Vermieten» gelten. Bibliosuisse war der Meinung, dass nur exemplarbezogene Zah- lungen ein Vermieten bedeuten – alles andere sei ein «Verleihen». Entgegen dieser Auffassung hat die zuständige Behörde, die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK), den Tarif im Dezem- ber 2018 genehmigt: Eine Vermietung liegt auch dann vor, wenn die Bibliotheksbenutzer (die

«Mieter») eine pauschale Zahlung leisten. Diesen Beschluss der ESchK hat Bibliosuisse beim Bun- desverwaltungsgericht angefochten. Zudem hat Bibliosuisse beantragt, dass eine aufschiebende Wirkung verfügt wird, was das Bundesverwaltungsgericht im September 2019 ablehnte. Daher ist der Tarif trotz Beschwerde rechtswirksam und umzusetzen.

Jetzt muss das Gericht noch die Hauptfrage klären: Machen Pauschalzahlungen der Bibliotheks- benutzer das Überlassen von Werkexemplaren zu einem «Vermieten» nach Art. 13 URG oder ist dieser Vorgang ein «Verleihen»? Bis zur Klärung dieser Frage sind die Verwertungsgesellschaften verpflichtet, basierend auf den Erträgen aller Art abzurechnen, soweit es um das Vermieten von Werkexemplaren geht.

Welche Rolle spielte die URG-Revision?

Bibliosuisse wollte auch in der bis September 2019 laufenden Revision des Urheberrechtsgesetzes erreichen, dass nur exemplarbezogene Zahlungen erfasst werden. Damit wäre eine Abänderung von Art. 13 URG verbunden gewesen, die in den Schlussabstimmungen im Ständerat und im Nationalrat gescheitert ist.

Als Erfolg dieser Bemühungen von Bibliosuisse wurde allerdings in Art. 60 URG eine tarifliche Begünstigung der Bibliotheken festgeschrieben2. Die Umsetzung dieser Bestimmung, soweit sie nicht bereits im geltenden Tarif enthalten ist, wird im Hinblick auf die Tarifperiode ab 2022 zu verhandeln und von der Eidgenössischen Schiedskommission (ESchK) zu genehmigen sein.

2 Art. 60 Abs. 4 lautet neu: «Das Vermieten von Werkexemplaren nach Artikel 13 durch öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliotheken ist zur Wahrung des Vermittlungsauftrags dieser Institutionen tariflich zu begünstigen.»

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Auszug aus dem GT 5

1. Gegenstand des Tarifes

1.1 Der Tarif bezieht sich auf das Vermieten von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Tonträgern, Ton- bildträgern, Büchern und anderen Textwerken (nachste- hend «Werkexemplare» genannt).

1.2 Unter Vermieten wird die Gebrauchsüberlassung von Werkexemplaren gegen Entgelt sowie jedes andere Rechtsgeschäft mit gleichem wirtschaftlichem Zweck ver- standen.

1.3 Entgelt sind auch einmalig oder wiederkehrende Bei- träge, die zu einem zeitlich beschränkten Mieten von Werkexemplaren berechtigen. Darunter fallen auch Bei- träge, die jährlich, monatlich oder in anderer Weise für mehrfache Vermietvorgänge im Voraus erhoben wurden.

1.4 Nicht als Entgelt im Sinne dieses Tarifes gelten die öf- fentlich-rechtlichen Einschreibgebühren der Hochschulen.

(…)

4. Vergütungen 4.1 Bibliotheken

a) Die Vergütungen für Tonträger betragen: 9% für Urhe- berrechte der von den Benutzern gezahlten Entgelte 3%

für verwandte Schutzrechte der von den Benutzern ge- zahlten Entgelte

b) Die Vergütungen für Tonbildträger betragen: 9% für Urheberrechte der von den Benutzern gezahlten Entgelte 3% für verwandte Schutzrechte der von den Benutzern gezahlten Entgelte

c) Die Vergütungen für Bücher betragen: 9% für Urhe- berrechte der von den Benutzern gezahlten Entgelte d) Die Vergütung gemäss Ziffer 4.1 ist wie folgt geschul- det:

- für das Jahr 2019: zu 33%;

- für das Jahr 2020: zu 66%;

- für das Jahr 2021: zu 100%.

(…)

5. Abrechnung 5.1 Bibliotheken

5.1.1 Die Vergütung und gegebenenfalls weiteren Forde- rungen ergeben sich für jeden Vermieter jährlich aus dem folgenden Ablauf. Angaben, Mitteilungen und Nachweise erfolgen in einer von ProLitteris anerkannten Weise schriftlich oder elektronisch.

5.1.2 Der Vermieter meldet jährlich bis Ende März die fol- genden Angaben korrekt und vollständig (Werte des vo- rangehenden Kalenderjahres brutto in CHF, „Bemes- sungsgrundlagen“):

• Allgemeine Pauschalzahlungen, d.h. Entgelte für die Einschreibung, Mitgliedschaft und Abonnemente für alle Werkgattungen.

• Besondere Pauschalzahlungen, d.h. Entgelte für be- stimmte Werkgattungen (Bücher, Tonträger, Tonbildträ- ger).

• Einzelzahlungen, d.h. Entgelte für einzelne Überlas- sungsvorgänge, aufgeteilt auf Bücher, Tonträger und Tonbildträger.

Von den allgemeinen Pauschalzahlungen ist ein pauscha- ler Abzug von 50% zulässig.

Sofern sich Zahlungen nicht direkt einer einzelnen Werkgattung zuordnen lassen, sind die Beträge im Ver- hältnis der Bestände aufzuteilen, zu deren Überlassung die Zahlung berechtigt.

Liegen die Bemessungsgrundlagen innert Frist nicht kor- rekt und vollständig vor oder verlangt ProLitteris zusätzli- che Angaben, so meldet der Vermieter die Angaben in- nert Nachfrist.

5.1.3 Liegen die Bemessungsgrundlagen nach Abschluss des Meldeverfahrens nicht korrekt und vollständig vor, so schätzt ProLitteris die Bemessungsgrundlagen. Innert 30 Tagen nach Mitteilung der Einschätzung kann der Vermie- ter den begründeten und belegten Nachweis erbringen, dass die Vergütung unberechtigt ist oder dass ProLitteris die Bemessungsgrundlagen offensichtlich und wesentlich unrichtig geschätzt hat.

Nach Ablauf der Frist bestätigt ProLitteris die provisori- sche Einschätzung oder passt sie an, sofern die Vergü- tung aufgrund der Begründung und der Belege unberech- tigt oder die Bemessungsgrundlage offensichtlich und we- sentlich unrichtig ist. Die definitive Einschätzung ist ver- bindlich und gilt als vom Vermieter anerkannt; verspätete Einreden, Einwendungen und Informationen werden nicht berücksichtigt.

Für die Schätzung der Bemessungsgrundlagen schuldet der Vermieter einen Verwaltungskostenzuschlag von 10%

auf die geschuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.

5.1.4 Nach Abschluss des Meldeverfahrens stellt ProLit- teris die geschuldete Vergütung in Rechnung, ergänzt ge- gebenenfalls um den vorstehend erwähnten Verwaltungs- kostenzuschlag.

Wird die Forderung nicht innert Frist beglichen, so wird der Vermieter gemahnt und schuldet eine Mahngebühr von CHF 50.

Bleibt die vollständige Zahlung der Forderung aus, so kann ProLitteris ohne weiteres rechtliche Schritte einlei- ten und ist berechtigt, die ausstehende Forderung an ein Inkassounternehmen abzutreten.

5.1.5 ProLitteris kann jederzeit Dokumente und Einsicht in die Buchhaltung verlangen und/oder eine zur Vertrau- lichkeit verpflichtete Fachperson mit der Einsichtnahme und Prüfung beauftragen; werden erhebliche Abweichun- gen von den Angaben des Vermieters festgestellt, so trägt der Vermieter die Kosten der Fachperson.

(…)

6. Zahlungen

Alle Rechnungen der ProLitteris sind innert 30 Tagen zahlbar.

7. Gültigkeitsdauer

7.1 Dieser Tarif gilt für Vermietungen vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021.

7.2 Bei wesentlichen Veränderungen kann der Tarif vor- zeitig revidiert werden.

Hinweis: Der Tarif ist rechtswirksam und von ProLitteris umzusetzen, inkl. Zahlung der Rechnungen durch die Nutzer (Bibliotheken). Weil Bibliosuisse als Nutzerverband eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einge- reicht hat, würde ProLitteris im Fall einer rechtskräftigen Gutheissung der Beschwerde an die Bibliotheken Rück- zahlungen leisten.

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